Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4327/2018
Urteil v o m 1 7 . April 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2018.
E-4327/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige, ersuchten am 29. November 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Am 8. Dezember 2015 befragte die Vorinstanz sie zur Person (Protokolle in den SEM-Akten A14/15, Beschwerdeführer, und A15/14, Beschwerdeführerin) und am 12. Januar 2018 hörte die Vorinstanz sie vertieft zu ihren Asylgründen an (Protokolle in den SEM-Akten A31/16, Beschwerdeführerin, und A32/14, Beschwerdeführer). C. Mit Verfügung vom 29. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. D. Mit Eingabe vom 25. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragen sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihnen Asyl zu gewähren. Zudem sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeinstandes. Eventualiter ersuchten sie um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. Zudem wies das Gericht das Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes ab.
E-4327/2018 F. In ihrer Eingabe vom 15. August 2018 machten die Beschwerdeführenden neue Sachverhaltselemente geltend und baten das Bundesverwaltungsgericht, eine neue Chancenbeurteilung vorzunehmen und sie von der Kostenvorschusspflicht zu befreien. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden betreffend die Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Erhebung des Kostenvorschusses ab und forderte sie auf, innert drei Tagen ab Erhalt der Verfügung den mit Zwischenverfügung vom 6. August 2018 geforderten Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. H. Am 27. August 2018 wurde der verlangte Kostenvorschuss bezahlt. I. Mit Eingabe vom 11. September 2018 reichten die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel ein. J. Am 29. Januar 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in der sie implizit die Abweisung der Beschwerde beantragt. K. Am 13. Februar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine Replik ein. L. Mit Eingabe vom 18. März 2019 machten die Beschwerdeführenden zusätzliche Ausführungen zu ihrem Asylgesuch und reichten mehrere Beweismittel ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-4327/2018 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – mit nachfolgender Einschränkung – einzutreten. 1.5 Die Beschwerdeführenden beantragen die Feststellung, der Wegweisungsvollzug sei unzulässig, unzumutbar und unmöglich sowie die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. Da die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anordnete, und da die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), ist auf diese Rechtsbegehren mangels Beschwer nicht einzutreten. Streitig und zu prüfen sind entsprechend lediglich die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden und, gegebenenfalls, die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung. 2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-4327/2018 3. 3.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2; 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f., jeweils m.w.H.). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, sie hätten ihren Lebensunterhalt in E._______, Provinz Herat, in der Landwirtschaft verdient. Gemeinsam mit ihren beiden Kindern hätten sie sich ein Haus mit der Schwester der Beschwerdeführerin, deren Ehemann und deren Kindern geteilt. Sie führen aus, ihre Asylgründe stünden im Zusammenhang mit dem Bruder
E-4327/2018 M. der Beschwerdeführerin. Sie wüssten nicht, in was für Probleme M. verwickelt sei. Dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seien Mitte 2011 von F._______ nach Afghanistan zurückgeschafft worden. Sie seien in Lebensgefahr gewesen und die Beschwerdeführenden seien von einem Onkel um Hilfe gebeten worden, um der Ehefrau von M. und ihren Kindern die Wiederausreise aus Afghanistan zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer und sein Schwager (der Ehemann der im gleichen Haus lebenden Schwester der Beschwerdeführerin) hätten daraufhin einen Teil ihres Landes verkauft, um diese Wiederausreise zu finanzieren. Unterdessen sei M. mit seiner Familie in der Schweiz und habe hier Asyl erhalten (N-Dossier […]). Nach der Ausreise der Ehefrau von M. und der Kinder aus Afghanistan seien insgesamt fünfmal unbekannte Männer zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten nach dem Verbleib von M. gefragt. Das erste Mal seien die Männer wahrscheinlich ungefähr Anfang 2014 gekommen. Obwohl der Beschwerdeführer und sein Schwager gesagt hätten, sie wüssten seit Jahren nichts von M., seien sie von den Männern zusammengeschlagen worden. Die Frauen und Kinder seien in separate Zimmer gebracht und mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie schreien würden. Nach dem vierten Besuch der Männer, während dem die zweijährige Nichte der Beschwerdeführerin sich aus Angst unter dem Ofen versteckt und dabei tödliche Verbrennungen erlitten habe, hätten sie eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Mangels Angaben zur Identität oder zum Aussehen der Männer habe die Polizei allerdings nichts unternehmen können; sie habe aber gesagt, sie werde eine Untersuchung einleiten. Als die Männer daraufhin zum fünften Mal gekommen seien, hätten sie von der Anzeige gewusst und seien sehr erbost gewesen. Sie hätten den Schwager fast zu Tode geprügelt und die beiden Familien noch stärker bedroht. Daraufhin hätten sie Afghanistan Mitte 2014 verlassen. Im Beschwerdeverfahren machen die Beschwerdeführenden zudem neu geltend, im April 2018 sei der Vater des Beschwerdeführers, der bereits im Sommer 2015 entführt worden sei, in Afghanistan ermordet aufgefunden worden. Bei seiner Leiche sei ein gegen den Beschwerdeführer und seine Familie gerichteter Drohbrief gefunden worden. 4.2 Die Vorinstanz führt aus, den Ausführungen der Beschwerdeführenden seien keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass die von ihnen geschilderten Übergriffe auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Grund beruht hätten. Vor dem Hintergrund, dass sie keine Kenntnis über die Identität oder die genauen Beweggründe der fremden Männer hätten, fehle es sowohl
E-4327/2018 den bislang erlittenen als auch den künftig befürchteten Nachteilen an einem für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgungsmotiv. An dieser Einschätzung ändere auch das beigezogene Dossier des Bruders M. der Beschwerdeführerin nichts. Demnach vermöge selbst ein allfälliger Zusammenhang zwischen den Vorbringen zu keiner anderen Beurteilung der vorliegend geltend gemachten Verfolgungssituation zu führen. Unter diesen Umständen erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen einzugehen. 5. 5.1 Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhaltes stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu den geltend gemachten Ereignissen vor ihrer Ausreise aus Afghanistan grundsätzlich als glaubhaft anzusehen sind. Ihre Schilderungen sind ausführlich und detailliert ausgefallen und enthalten keine Widersprüche. Auch wenn gewisse Zweifel bleiben – insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau von M. und ihre Kinder Mitte 2011 nach Afghanistan zurückgeführt worden seien, die Überfälle auf die Beschwerdeführenden jedoch erst Anfang 2014 anfingen – ist deshalb für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft bezüglich der Ereignisse vor der Ausreise der Beschwerdeführenden aus Afghanistan auf den Sachverhalt wie die Beschwerdeführenden ihn vorbringen (vgl. E. 4.1) abzustellen. 5.2 Es ist damit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise aus Afghanistan mehrmals von ihnen unbekannten Männern aufgesucht, bedroht und geschlagen sowie nach dem Verbleib von M. befragt wurden. Dabei handelt es sich zweifellos um Nachteile, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Zu prüfen ist jedoch, ob diese Verfolgungshandlungen aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv erfolgt sind. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Überfälle durch die fremden Männer stünden mit dem Bruder M. der Beschwerdeführerin in Zusammenhang. Sie wüssten nicht, wer die Männer seien und weshalb sie nach M. gesucht hätten. Die Männer hätten während der Überfälle immer wieder danach gefragt, wo M. sei. Die Beschwerdeführenden gehen davon aus, dass sie von den Männern verfolgt wurden, weil sie der Frau von M. und ihren Kindern nach deren zwischenzeitlicher Rückkehr nach Afghanistan finanziell geholfen hätten. Die Beschwerdeführenden machen damit eine Reflexverfolgung aufgrund der Verfolgung von M. geltend. Sie geben an,
E-4327/2018 nicht zu wissen, weshalb M. und damit auch sie von den fremden Männern verfolgt würden. 5.3.2 Dem SEM-Dossier von M. ist zu entnehmen, dass dieser (…) während einer nächtlichen Fahrt zwischen G._______ und H._______ mit seinem Autobus, mit dem er beruflich Passagiere beförderte, von bewaffneten Männern überfallen worden war. Er brachte vor, die Männer hätten die Passagiere ausgeraubt und ihn an der Hand verletzt. Er habe einem Mann mit einem Gegenstand über den Kopf geschlagen und sei dann geflüchtet. Die Männer hätten den zweiten Chauffeur des Autobusses entführt und später umgebracht. Der Bruder des Chauffeurs, ein regionaler Polizeikommandant, habe ihn, M., für dessen Tod verantwortlich gemacht. Er habe Angst gehabt, dass dieser sich an ihm für den Tod des Chauffeurs rächen würde. Der Bruder sei bereits am darauffolgenden Tag zu ihm nach Hause gegangen, habe nach ihm gesucht und ihn aufgefordert, sich bei ihm auf der Polizeistation zu melden. Er sei jedoch damals nicht zu Hause gewesen. Daraufhin habe er Afghanistan verlassen, ohne noch einmal nach Hause zurückzukehren. 5.3.3 Soweit davon auszugehen ist, dass sich der Polizeikommandant an M. für den Tod seines Bruders rächen wollte, beruht diese Gefährdung nicht auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv. Ein solches wird weder von den Beschwerdeführenden geltend gemacht noch ergeben sich aus den Akten Hinweise darauf. Obwohl ein Schutz durch die staatlichen Behörden in Afghanistan unter den genannten Umständen kaum zu erwarten wäre, liegen auch keine Hinweise dafür vor, dass eine eventuelle Schutzverweigerung auf einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv beruhen würde. Die Beschwerdeführenden führen aus, sie hätten die Überfälle der Polizei gemeldet; diese habe deshalb nichts tun können, weil sie nichts über die Identität der Männer gewusst hätten. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass die Polizei sie aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven nicht geschützt habe, und dafür sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen. M. machte bezüglich des Überfalls auf seinen Autobus nicht geltend, die Männer hätten es auf ihn persönlich abgesehen. Vielmehr lassen seine Ausführungen darauf schliessen, dass es sich bei den Männern um Kriminelle gehandelt hatte, die sich bereichern wollten. In der Kurzbefragung vom 7. Januar 2013 sprach M. einerseits von «Räubern» und andererseits von «Taliban» (SEM-Akte [N {…}] AA5/12 S. 7 f.). In der (französischsprachigen) Anhörung sprach er allerdings nicht mehr von Taliban, sondern von
E-4327/2018 «quelques personnes armées» (SEM-Akte [N {…}] A16/12 Q12). Unabhängig davon, lassen die Aussagen von M. ziemlich klar darauf schliessen, dass die Männer es auf Wertgegenstände abgesehen hatten (vgl. SEM-Akte [N {…}] A16/12 Q12, Q30 f. und Q34) und es sich nicht um einen politisch oder religiös motivierten Überfall gehandelt hatte. M. macht denn auch im Asylverfahren nie ausdrücklich eine Verfolgung durch die Taliban geltend. Die Ausführungen von M. lassen damit nicht auf eine Verfolgung aufgrund eines flüchtlingsrechtlich relevanten Motivs schliessen. Die Flüchtlingseigenschaft und die Asylanerkennung von M. und dessen Familie durch die Vorinstanz beruhen gemäss dem Dossier des SEM auf anderen Gründen, die bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden und damit für das vorliegende Verfahren nicht relevant sind. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes von Art. 8 Abs. 1 BV liegt entsprechend ebenfalls nicht vor. 5.3.4 Mit ihrer Eingabe vom 18. März 2019 reichten die Beschwerdeführenden zudem mehrere Beweismittel inklusive Übersetzungen ein, die im Zusammenhang mit den von ihnen geltend gemachten Geschehnissen in Afghanistan stehen (gemäss Übersetzung handelt es sich dabei um: drei Formulare des Sicherheitskommandos H._______ mit Ausführungen zu einem der Überfälle der fremden Männer, datiert vom 10. Februar 2014 respektive vom 11. Februar 2014, sowie zwei Schreiben des Sicherheitskommandos H._______, in denen um Hilfe für den Beschwerdeführer und seinen Schwager gebeten wird). Sie führen jedoch nicht aus, was sie damit belegen möchten oder wie sie die Beweismittel aus Afghanistan erhalten haben. Unabhängig von der zweifelhaften Echtheit der eingereichten Dokumente sind den Beweismitteln auch keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation der von den Beschwerdeführenden erlittenen Verfolgungshandlungen zu entnehmen. 5.3.5 Insgesamt ist damit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ausreise aus Afghanistan einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt waren 5.4 Auch der Tod des Vaters des Beschwerdeführers im April 2018 legt nicht nahe, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten.
E-4327/2018 Die Beschwerdeführenden geben nicht an, von wem der Vater getötet worden sei. Sie bringen auch nicht vor, der Tod des Vaters stehe in Zusammenhang mit den Problemen von M. Dies erscheint auch eher unwahrscheinlich, ist der Vater des Beschwerdeführers doch nicht mit M. verwandt, da M. der Bruder der Beschwerdeführerin ist. Zudem sind weder den Akten der Beschwerdeführenden noch denjenigen der Mutter des Beschwerdeführers, I._______ (N-Dossier […] und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4326/2018 vom heutigen Datum, E. 5.3), glaubhafte Hinweise dafür zu entnehmen, dass die Entführung des Vaters des Beschwerdeführers im Sommer 2015 und dessen Tötung im April 2018 im Zusammenhang mit den Problemen von M. stehen. Die Beschwerdeführenden reichten im Beschwerdeverfahren mehrere Beweismittel inklusive Übersetzungen bezüglich des Todes des Vaters des Beschwerdeführers ein, ohne jedoch genauere Ausführungen dazu zu machen. Bei den Beweismitteln handelt es sich um zwei undatierte und unvollständig ausgefüllte Formulare, mit denen der Tod des Vaters des Beschwerdeführers an zwei Behördenstellen in H._______ gemeldet wird; ein Zeitungsbericht vom 13. August 2018, in dem berichtet wird, der Vater des Beschwerdeführers sei am 25. April 2018 von Unbekannten erschossen aufgefunden worden, der Grund für seinen Tod sei im Dorf bekannt und sein Sohn habe Feinde gehabt; schliesslich ein Brief, der bei der Leiche des Vaters gefunden worden sei, und in welchem dem Beschwerdeführer gedroht wird (und der mit einem Stempel der Islamischen Republik Afghanistan versehen ist). Diese Beweismittel vermögen – selbst abgesehen von ihrer zweifelhaften Echtheit – keine flüchtlingsrechtlich relevante Motivation für den Tod des Vaters des Beschwerdeführers oder eine entsprechende Bedrohung für die Beschwerdeführenden aufzuzeigen. Insbesondere ist völlig unklar – und führen die Beschwerdeführenden auch nicht aus –, worauf sich der Hinweis auf Feinde des Beschwerdeführers in dem eingereichten Zeitungsartikel bezieht, macht der Beschwerdeführer doch nicht geltend, er habe Feinde, sondern lediglich, er werde aufgrund seines Schwagers M. verfolgt. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund des Todes des Vaters des Beschwerdeführers einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wären. 5.5 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ausreise aus Afghanistan keiner flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung
E-4327/2018 ausgesetzt waren und auch bei einer Rückkehr keine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben. Die Beschwerdeführenden erfüllen die Flüchtlingseigenschaft damit nicht, weshalb ihnen auch kein Asyl zu gewähren ist. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch entsprechend zu Recht abgewiesen. 6. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; sie berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, jeweils m.w.H.). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 27. August 2018 einbezahlte Kostenvorschuss in der gleichen Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 8.2 Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4327/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Esther Marti Tobias Grasdorf
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