Abtei lung V E-4327/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiber Jonas Tschan. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung des BFM vom 18. November 2005 (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4327/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Dohuk), verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 3. August 2003 und gelangte über die Türkei und andere, ihm unbekannte Länder am 8. September 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 9. September 2003 um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen fand am 11. September 2003 und die kantonale Anhörung (ZH) am 23. Oktober 2003 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, dass er seit dem (...) als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe. Während des Irak-Kriegs sei die Lage zwischen den Kurden und den Türken gespannt gewesen. Er sei als (...) für den Kontroll-Posten (...) (bei C._______) verantwortlich gewesen. Am (...) sei ein (...) ohne anzuhalten durch den Posten gefahren. Es sei ihm gelungen, das Auto zu stoppen; er habe den beiden Insassen mitgeteilt, dass sie die Kontrollen respektieren müssten. Diese hätten daraufhin begonnen, mit ihm Türkisch zu sprechen; sie hätten ihm gesagt, dass er sie kennen würde. Seine Mitarbeiter hätten gesehen, dass er Türkisch geredet habe und sie hätten ihn denunziert. Am nächsten Tag sei er auf den Sicherheitsposten verlegt worden. Am (...) habe er Nachtwache gehabt; während seiner Schicht sei ein gewisser D._______ festgenommen und ihm übergeben worden. Dieser sei beschuldigt worden, mit dem türkischen MIT (Millî stihbarat Te kilât , Inlandsnachrichİ ş ı tendienst) zusammengearbeitet zu haben. D._______ habe in dieser Nacht aus dem Gefängnis fliehen können. Die beiden geschilderten Ereignisse hätten zum Gerücht geführt, der Beschwerdeführer arbeite für den türkischen MIT. Er sei in Arrest genommen worden, habe aber nach zwei Tagen fliehen können. Daraufhin habe er sein Heimatland verlassen; er habe Angst davor gehabt, zu einer Gefängnisstrafe verurteilt oder sogar umgebracht zu werden. B. Mit Verfügung vom 18. November 2005 - eröffnet am 22. November 2005 - stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der E-4327/2006 Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. C. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2005 (Poststempel) an die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerdeführer beantragen, die Ziffern 1-3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde später befunden; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Dezember 2005 die Abweisung der Beschwerde. F. Mit Eingabe vom 8. März 2006 reichte der Beschwerdeführer einen angeblichen Haftbefehl des Sicherheitsdienstes von B._______ zu den Akten. G. Mit Schreiben vom 25. April 2007 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die ARK am 1. Januar 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt worden sei, welches die bei der Kommission hängigen Rechtsmittel übernommen habe. H. Mit Verfügung vom 7. Juli 2008 wurde das BFM eingeladen, sich innert Frist zur Authentizität des vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehls zu äussern. E-4327/2006 I. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 erneut die Abweisung der Beschwerde. J. In seiner Replik vom 7. November 2008 hielt der Beschwerdeführer implizit an den gestellten Rechtsbegehren fest. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4327/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe widersprüchliche zeitliche Angaben zu Schlüsselereignissen seiner Verfolgungsgeschichte gemacht. Weiter falle auf, dass die angegebenen Daten einfach strukturiert seien, die Ereignisse würden jeweils vom (...) oder (...) eines Monats datieren und immer einen oder zwei Monate auseinander liegen. Diese Umstände liessen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer auf einen konstruierten Sachverhalt berufe. Weiter habe er an der Empfangsstelle zu Protokoll gegeben, dass seine Mitarbeiter ihn wegen der geltend gemachten Vorfälle denunziert hätten. In der kantonalen Anhörung habe er dazu indessen nur noch ausgesagt, jemand habe die Vorfälle wohl beobachtet und einen Rapport geschrieben. Weiter sei es sehr unrealistisch, dass wegen solcher Vorfälle ein Verdacht gegen den Beschwerdeführer entstanden sei, welcher ihm ernsthafte Probleme gemacht haben soll. Nicht zu überzeugen vermöge zudem, dass er einerseits verdächtigt und sogar dem Chef in E._______ hätte überstellt werden sollen, dass er aber anderseits relativ unbe- E-4327/2006 wacht auf dem Posten behalten worden sei und einfach so habe entkommen können, indem er eine Mauer überwunden habe. Es sei ausserdem auffällig, dass der Beschwerdeführer über den Entschluss und die Organisation der Ausreise fast nichts erzählt habe. In keinem Moment habe er in diesem Zusammenhang seine Familie, insbesondere seine Frau und seine Kinder, erwähnt. Daher könne nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer in den Verdacht geraten sei, mit dem türkischen MIT zusammen zu arbeiten und deshalb Probleme bekommen zu habe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Die Ereignisse würden schon einige Zeit zurückliegen, weshalb sich der Beschwerdeführer an die Daten nicht mehr exakt erinnern könne. Es handle sich zudem um eine Vielzahl von Geschehnissen. Er denke aber, dass er anlässlich der Befragungen ein realitätsnahes Bild seiner Situation vermittelt habe. Entgegen der Meinung des BFM sei er der Ansicht, dass seine Vorbringen logisch, plausibel und genügend datailliert seien. Er habe anlässlich des Verfahrens einen Personalausweis abgegeben. Dabei handle es sich um einen Beweis, dass er als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der KDP (DPK, Partîya Demokrata Kurdistanê, Demokratische Partei Kurdistans) gearbeitet habe. Der Umstand, dass er aus seinem Land geflüchtet sei, mache ihn sehr verdächtig. Er werde seine Flucht niemals rechtfertigen können. Dies mache eine Rückkehr für ihn sehr gefährlich und sei asylrelevant im Sinne des Asylgesetzes der Schweiz. 3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2008 äusserte sich die Vorinstanz zu dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Haftbefehl dahingehend, dass ihr kein Vergleichsmaterial vorliegen würde. Der Beweiswert derartiger Dokumente sei jedoch generell als gering einzustufen, da ein Gesuchter dieses Dokument gar nicht erhalten sollte respektive solche Dokumente leicht käuflich erhältlich seien. Beim Dokument handle es sich zudem um eine Kopie, die keine der bekannten Echtheitsmerkmale aufweise. Zum Inhalt sei zu sagen, dass der Wortlaut der deutschen Übersetzung zumindest teilweise unüblich sei. Es sei somit nicht geeignet, dem Vorbringen, der Beschwerdeführer werde der Zusammenarbeit mit dem türkischen MIT verdächtigt und deshalb verfolgt, zur Glaubwürdigkeit zu verhelfen. E-4327/2006 3.4 In der Replik wurde entgegnet, der eingereichte Suchbefehl sei keine Kopie sondern ein Originaldokument. Der Beschwerdeführer habe im Checkpoint acht Jahre gearbeitet und wisse aus Erfahrung, dass Suchbefehle immer so aussehen würden. Das BFM behaupte zudem, dass der Wortlaut der deutschen Übersetzung unüblich sei. Diese sei jedoch vom Berater sinngemäss und nicht wortwörtlich gemacht worden. 4. 4.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Die ARK hat in einem Grundsatzentscheid festgehalten, dass der Befragung zu den Ausreisegründen in der Empfangsstelle aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 1993 Nr. 3 S. 13). Angesichts des summarischen Charakters kann es nicht angehen, blossen Unvollständigkeiten und E-4327/2006 unwesentlichen Abweichungen zu den späteren Aussagen eine entscheidende Bedeutung beizumessen. Es darf nicht davon ausgegangen werden, dass Asylbewerber im Rahmen dieser Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuches abschliessend darzulegen. Anders verhält es sich jedoch, wenn klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der kantonalen Anhörung diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Empfangsstelle zumindest ansatzweise erwähnt werden. Solche Widersprüche lassen sich in der Regel nicht mit dem summarischen Charakter der Befragung erklären. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb sie im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu berücksichtigen sein sollten. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Ansicht der Vorinstanz an, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft erscheinen. Einmal ist festzuhalten, dass die Daten, an denen er eingesperrt und anschliessend geflohen sein will, unstimmig sind. So sagte er anlässlich der summarischen Befragung in der Empfangsstelle Kreuzlingen aus, er sei am (...) für zwei Tage unter Arrest gestellt worden, wogegen er bei der kantonalen Anhörung vorbrachte, er habe den Irak bereits am 3. August 2003 verlassen. Sodann ist die Schilderung seiner angeblichen Flucht aus dem Gefängnis unglaubhaft; einerseits ist es unrealistisch, dass er als Inhaftierter einfach über eine Mauer in die Freiheit habe entkommen können und anderseits sind seine diesbezüglichen Angaben generell wenig substanziiert. Schliesslich ist es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm geschilderten Vorkomnisse am Kontroll-Posten in seiner Heimat in asylrelevanter Weise vom Staat oder von Privaten verfolgt würde. Daran vermag auch der von ihm eingereichte angebliche Haftbefehl nichts zu ändern, handelt es sich hierbei doch vermutlich um eine Fälschung. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind solche Dokumente leicht käuflich zu erwerben, und zudem sollte ein Gesuchter gar nicht in den Besitz eines solchen Haftbefehls kommen. Das Bundesamt hat daher das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-4327/2006 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4327/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (in Kopie) - das F._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Jonas Tschan Versand: Seite 10