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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2009 E-4323/2006

April 6, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,181 words·~21 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4323/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . April 2009 Richterin Gabriela Freihofer, Richter Bruno Huber, Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. Dezember 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4323/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsbürger (...) Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in Kabul, seinen Heimatstaat am 9. August 2003, gelangte mit mehreren Fahrzeugen sowie zu Fuss über Pakistan und den Iran in die Türkei, von dort per Schiff über Griechenland nach Italien und schliesslich mit dem Zug via Frankreich illegal in die Schweiz, wo er am 1. September 2003 um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2003 fand in Basel die Empfangsstellenbefragung statt, und am 21. November 2003 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch den Kanton B._______. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei in C._______ (Bezirk D._______, Provinz E._______) geboren und in F._______ (Provinz G._______) aufgewachsen. Von 1994 bis 2003 habe er in H._______ studiert, wobei er sich auch stark mit dem Islam auseinandergesetzt habe. Dadurch habe er sich immer stärker von seiner Religion distanziert und betrachte sich seit 2001 nicht mehr als Moslem. In diesem Jahr habe er anlässlich eines Ferienaufenthalts in der Heimat mit seinen Cousins über seine Ansichten gesprochen. Im März 2003 sei er definitiv nach Afghanistan zurückgekehrt. Zunächst habe er bei seiner Familie in Kabul gelebt, welche infolge der bewaffneten Kämpfe in G._______ inzwischen dorthin gezogen sei. Danach habe er sich in sein Heimatdorf in der Provinz E._______ begeben, um sich um die Ländereien der Familie zu kümmern. Dort sei seine Abkehr vom muslimischen Glauben unter der Bevölkerung bekannt geworden, worauf er zum Dorfmullah gebracht worden sei. Eine Versammlung von Dorfältesten habe dann entschieden, dem Beschwerdeführer gemäss der Scharia eine dreitätige Bedenkfrist zu geben, nach deren Ablauf er zum Tode verurteilt würde, sofern er sich weigere, zum Islam zurückzukehren. Hiernach habe ihn der Mullah einem Onkel übergeben, welcher garantiert habe, ihn nach Ablauf der Bedenkfrist zu einer erneuten Versammlung zu überbringen. In der zweiten Nacht sei der Beschwerdeführer aus dem Haus des Onkels entkommen und nach Kabul geflohen, wo er sich in der Folge mit der Familie und einigen Freunden beraten habe. Schliesslich habe er sich entschlossen, Afghanistan zu verlassen, und er sei mit einem PW / Taxi über die pakistanische Grenze nach Quetta gereist um über die E-4323/2006 vorstehend genannten Transitländer am 30. August 2003 in die Schweiz zu gelangen. B. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2004 stellte das BFF fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2005 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte, die Verfügung des BFF sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch sei gutzuheissen. Eventualiter sei der Entscheid des BFF aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei der Kanton B._______ anzuweisen, vorderhand von jeglichen Vollzugs- beziehungsweise Wegweisungsmassnahmen abzusehen. Es sei dem Beschwerdeführer das Replikrecht zu allfälligen Stellungnahmen des BFM einzuräumen. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Januar 2005 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit ergänzender Eingabe vom 28. Januar 2005 liess der Beschwerdeführer weitere Ausführungen zur Situation von Nichtgläubigen in Afghanistan vornehmen sowie einen unübersetzten Auszug aus dem afghanischen Strafgesetzbuch in Kopie zu den Akten reichen. F. F.a Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 die Abweisung der Beschwerde. F.b Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2005 brachte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer die Vernehmlas- E-4323/2006 sung des BFM zur Kenntnis und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme bis am 2. März 2005. G. Mit Eingabe vom 2. März 2005 liess der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung nehmen und beantragen, es sei eine erneute Befragung des Beschwerdeführers zu den Hintergründen und Motiven seiner Abkehr vom Islam durchzuführen, eventualiter sei ihm eine angemessene Frist zu einer entsprechenden schriftlichen Stellungnahme anzusetzen. H. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 ersuchte der Beschwerdeführer das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht um Zustellung seiner Originalidentitätskarte respektive einer Kopie derselben. Mit Zustellung einer Kopie des Dokuments in der Beilage zum Schreiben vom 1. November 2007 wurde dem Ersuchen entsprochen. I. I.a Mit Schreiben vom 6. Juni 2008 ersuchte das Zivilstandsamt B._______ um Zustellung von verschiedenen zur Heirat des Beschwerdeführers benötigten Dokumente, welche am 25. Juni 2008 erfolgte. I.b Der in den Akten sich befindlichen Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes vom 24. Oktober 2008 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 die (...) Staatsangehörige I._______ geheiratet hat. J. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. März 2009 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, innert welcher er anzugeben habe, seit wann sich seine Ehefrau in der Schweiz aufhalte, über welchen Aufenthaltstitel sie verfüge und ob sich infolge der Heirat eine Änderung seines Aufenthaltstitels ergeben habe. Weiter wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert derselben Frist eine Kopie des Aufenthaltstitels seiner Ehefrau sowie bei Vorliegen einer eigenen Aufenthaltsbewilligung eine Kopie derselben zu den Akten zu reichen. K. Mit Eingabe vom 23. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau sei seit (...) 2000 in der Schweiz wohnhaft. Er selber habe E-4323/2006 kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Als Beilage wurde eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung B der Ehefrau des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- E-4323/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFF lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermöchten. Dazu führte es unter anderem aus, gemäss Subsidiaritätsprinzip seien Personen mit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Bei den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteilen handle es sich um regional oder lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen, zumal er nach eigenen Angaben bei unauffälliger Lebensweise in Kabul hätte bleiben können, ohne grosse Probleme zu haben. Damit könne er sich den geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil entziehen, dies umso mehr, als seine Familie in Kabul lebe. Die Frage schliesslich, ob ihm die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative zugemutet werden könne, werde unter dem Aspekt der Wegweisung und nicht als Kriterium der Flüchtlingseigenschaft geprüft. Infolge offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen könne darauf verzichtet werden, auf vorliegend vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in denselben einzugehen. 4.2 Aus der Rechtsmitteleingabe sowie deren Ergänzungen ergibt sich sich als Rüge die unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung von Bundesrecht, indem zu Unrecht E-4323/2006 vom Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative ausgegangen und deshalb auf fehlende Asylrelevanz der Vorbringen geschlossen worden sei. 4.2.1 Zunächst ist festzustellen, dass den Befragungsprotokollen nicht unzweideutig entnommen werden kann, wann und auf welche Weise die Dorfbewohner von C._______ von der atheistischen Gesinnung des Beschwerdeführers erfahren haben sollen. In der Erstbefragung gab dieser an, er sei im Jahr 2001 ferienhalber nach Afghanistan zurückgekehrt. Dabei habe er mit einigen seiner – den Taliban angehörenden – Cousins über seine Ansichten diskutiert, so dass diese und die Dorfbewohner von seiner Entscheidung gewusst hätten (A1 S. 5). Selbst wenn die Eltern des Beschwerdeführers bereits Ende (...) nach Kabul umgezogen sein sollen (A8 S. 4), muss davon ausgegangen werden, dass mit der Bezeichnung "Dorfbewohner" die Bevölkerung von C._______ und nicht jene der hiervon rund 200 km entfernt liegenden Drei-Millionen-Stadt Kabul gemeint war. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der kantonalen Anhörung sollen dieselben Dorfbewohner demgegenüber erst am 24. Juli 2003 von seiner Abkehr vom Islam Kenntnis erhalten haben (A8 S. 11). 4.2.2 Unbestritten ist jedenfalls, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2003 nach Kabul zurückgekehrt ist, nachdem in C._______ eine Dorfversammlung zu seiner Bekehrung einberufen worden sei. Dies erhellt, dass er zumindest vor 2003 in Kabul offenbar nicht gefährdet war, mithin die afghanische Hauptstadt als innerstaatliche Fluchtalternative genutzt hat. 4.3 Infolge fehlender Vorverfolgung in Kabul bleibt nachfolgend zu prüfen, ob Kabul eine innerstaatliche Fluchtalternative für allfällige lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen darstellt. 4.3.1 Die Unmöglichkeit eines Verbleibs in der Hauptstadt wurde erstmals anlässlich der kantonalen Anhörung angetönt, indem der Beschwerdeführer vorbrachte, nach seiner Heimkehr seien seine Eltern sehr aufgebracht gewesen und hätten von ihm verlangt, dass er sich der Versammlung stellen solle (A8 S. 14). Bei der Erstbefragung hatte er demgegenüber ausgeführt, in Kabul habe er sich mit seiner Familie beraten und dann beschlossen, das Land zu verlassen (A1 S. 5). Die örtliche Ausweitung der Bedrohungslage bei der kantonalen Anhörung erscheint damit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, welche ihm nicht geglaubt werden kann. Mithin ist festzustellen, dass es sich E-4323/2006 beim Beschwerdeführer um einen (...)-jährigen Hochschulabgänger handelt, welcher keineswegs darauf angewiesen ist, bei seinen Eltern wohnen zu können und von diesen unterstützt zu werden. 4.3.2 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob allein infolge der Abkehr des Beschwerdeführers vom Islam begründete Furcht besteht, dass er in Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden könnte. Auf Beschwerdeebene wird mit Verweis auf einen Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 1. März 2004 geltend gemacht, infolge seiner religiösen Gesinnung unterliege der Beschwerdeführer einer landesweiten Verfolgung, zumal Strafverfolgung bei Kovertiten die offizielle Position des afghanischen Staates darstelle. Die am 26. Januar 2004 in Kraft getretene neue Verfassung garantiere die Religionsfreiheit nur soweit, als die Ausübung der eigenen religiösen Überzeugung nicht gegen die islamische Gesetzgebung verstosse. In seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2005 entgegnete das BFM, Afghanistan sei das Heimatland des Beschwerdeführers, der islamische Glauben eine Ausprägung der dortigen Kultur. Es könne deshalb vom Beschwerdeführer erwartet werden, dass er auf die Befindlichkeiten und kulturell-religiösen Besonderheiten seiner Heimat Rücksicht nehme und seine Einstellung zur Religion als etwas Privates für sich behalte. In seiner Stellungnahme zur Vernehmlassung vom 2. März 2005 bezeichnete der Beschwerdeführer diese Feststellung als lebensfremd und überaus unangebracht. Es erstaune schon sehr, wenn in einem Land wie der Schweiz, in der die Religionsfreiheit seit Jahrzehnten anerkannt sei, gefordert werde, jemand müsse seine religiöse Überzeugung unterdrücken. Angesichts der Darstellung in der vorgenannten Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer bekennender Atheist sei, drängt sich die Frage auf, welche Handlungen diese Gesinnung sichtbar zum Ausdruck bringen würden und bei einer Rückkehr nach Afghanistan unterdrückt werden müssten. Atheismus zeichnet sich gerade durch die Verneinung der Existenz von Gott, die bewusste Ablehnung des Glaubens und typischerweise die Nichtvornahme religiöser Kultushandlungen aus. Die Darstellung des Beschwerdeführers, in welcher seine Ungläubigkeit zu einer eigenständigen Glaubenszugehörigkeit stilisiert wird, erweist sich vor diesem Hintergrund als überaus substanzarm. Nach zutreffender Auffassung des BFM ist nicht einzusehen, wieweit die Abkehr des Beschwerdeführers vom islamischen Glauben E-4323/2006 eine positive religiöse Überzeugung darstellen sollte, welcher Ausdruck zu verleihen dem Beschwerdeführer – ungeachtet der Gegebenheiten in der Heimat – ein Bedürfnis wäre. Sodann handelt es sich bei den drei Millionen Einwohnern Kabuls keineswegs ausnahmslos um orthodoxe Muslime. Der Einschätzung in der genannten Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer sich rechtfertigen müsse, wenn er nicht nach Mekka bete oder die Moschee aufsuche, ist damit nicht zu folgen. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer noch bei der kantonalen Anhörung selbst ausführte, er hätte in der Stadt Kabul unbehelligt weiterleben können (A8 S. 18). Es trifft zu, dass die afghanische Verfassung vom 26. Januar 2004 stark vom islamischen Glauben überlagert ist. So werden der richtige Glaube und der Kampf darum als konstituierende Faktoren des Staates im Verfassungstext der Möglichkeit einer Änderung entzogen. Wenngleich das eigentliche islamische Recht der Scharia in der Verfassung nicht ausdrücklich genannt wird, bildet die Religion eine wichtige Grundlage der Gesetze und deren Interpretation (vgl. Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht 65 [2005]: Justizreform und Islam in Afghanistan, S. 260, 263 und 267). So werden in Verfassung und Strafgesetzgebung ungeregelte Belange (inklusive Konversion und Blasphemie) nicht selten entlang der Linie der Scharia interpretiert, welche für Konversion die Todesstrafe vorsieht. Aus den letzten Jahren sind jedoch keine Fälle bekannt, in welchen ein Todesurteil wegen Konversion vollstreckt worden wäre (US Department of State, Afghanistan, International Religious Freedom Report 2008 vom 19. September 2008, S. 2 und 5). Aufgrund dieser tatsächlichen Gegebenheiten in Afghanistan erscheint die Furcht des Beschwerdeführers, dass er allein infolge seiner Abkehr vom Islam mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft landesweit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt werden könnte, nicht als begründet im Sinne von Art. 3 AsylG. An dieser Feststellung vermöchte auch eine erneute Befragung des Beschwerdeführers respektive eine schriftliche Stellungnahme zu den Hintergründen und Motiven seiner Abkehr vom Islam nichts zu ändern, zumal nicht die Hintergründe seiner Entscheidung, sondern deren mögliche Konsequenzen das massgebliche Beurteilungskriterium für die Gefahr künftiger Verfolgung darstellen. Diese können allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein gläubiger Mos- E-4323/2006 lem ist, zuverlässig abgeschätzt werden. Der entsprechende Antrag vom 2. März 2005 wird daher abgewiesen. 4.4 Wie das BFM zutreffend festgestellt hat, kann infolge fehlender Asylrelevanz der Vorbringen darauf verzichtet werden, auf darin enthaltene Ungalubhaftigkeitselemente einzugehen. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzustellen, dass der Inhalt der Befragungsprotokolle sich teilweise nicht mit den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe deckt. Nebst den unter Ziffer 4.2.1 aufgezeigten Widersprüchen fällt etwa auf, dass der Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen anlässlich der Befragungen im Jahr 2001 respektive 2003 mit mehreren Cousins über seinen Gesinnungswandel diskutiert habe (A1 S. 5; A8 S. 11), währenddem auf Beschwerdeebene vorgebracht wird, er habe mit seinem Cousin K._______ über den Islam diskutiert, und dieser habe ihn an die übrige Verwandtschaft verraten. Unabhängig von deren Asylrelevanz wecken die genannten Unstimmigkeiten erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. 4.5 Das BFF hat somit zu Recht erwogen, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und sein Asylgesuch gestützt auf Art. 3 AsylG zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer über keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung verfügt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob er infolge seiner Heirat einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat. Der Aufenthalt seiner Ehefrau in der Schweiz ist mit einer kantonalen Aufenthaltsbewilligung B geregelt. Bei diesem Aufenthaltsrecht handelt es sich nicht um einen gefestigten Aufenthaltstitel im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101; zur Bundesgerichtspraxis vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 f., BGE 129 II 193 E. 5.3.1 S. 211, BGE 126 II 335 E. 2a S. 339 f., BGE 126 II 377 E. 2b S. 382 mit weiteren Hinweisen), sondern lediglich um eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Bei dieser Sachlage hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer aus Art. 8 EMRK fliessen- E-4323/2006 den Aufenthaltsbewilligung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11a S. 177) Auch kann er aus dem Grundsatz der Berücksichtigung der Einheit der Familie gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG nichts zu seinen Gunsten ableiten. Indessen ist es ihm unbenommen, ein entsprechendes Gesuch um Familiennachzug bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde zu stellen (vgl. Art. 44 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 6. Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit der Zulässigkeits- und Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzugs ausgeführt, aus den aufgeführten Gründen sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über- E-4323/2006 einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft E-4323/2006 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Die ARK hat in ihrem unter EMARK 2006 Nr. 9 publizierten und weiterhin zutreffenden Urteil aufgrund der politischen Entwicklung seit dem Sturz des Taliban-Regimes eine differenzierte Lagebeurteilung vorgenommen und nach EMARK 2003 Nr. 10 und EMARK Nr. 30 erneut die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Afghanistan geprüft. Dabei gelangte sie zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung sei nur in Regionen als zumutbar zu bezeichnen, in denen seit 2004 keine bedeutenden militärischen Aktivitäten mehr zu verzeichnen sind oder keine dauernde Instabilität besteht. Darunter fallen die Provinz Kabul (vgl. bereits EMARK 2003 Nr. 10), die nördlich der Hauptstadt gelegenen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakhshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie die Gebiete um Samangan, die nicht zum Hazarajat gehören (traditionelles Siedlungsgebiet der Hazara, vgl. EMARK 2003 Nr. 30 E. 7a S. 193) sowie die Provinz Herat im Westen des Landes. Im Weiterein ist der Vollzug der Wegweisung bei einer differenzierten Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien nur für Personen als zumutbar zu erachten, die aus diesen Regionen stammen oder dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen und konkrete Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation bestehen (vgl. dazu EMARK 2003 Nr. 10 E. 10b.cc S. 68, EMARK Nr. 30 E. 7b S. 193 f.). Zudem ist die Rückkehr in diese Provinzen nur bei jungen, unverheirateten Personen oder kinderlosen Paaren ohne schwere gesundheitliche Probleme zumutbar. Die Stadt Kabul wird entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend jüngste Veränderungen der Sicherheitslage im Übrigen auch vom UNHCR aktuell als sicher eingestuft (Afghanistan Security Update Relating to Complementary Forms of Protection vom 22. Oktober 2008). Es sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Afghanistan sprechen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen und damit noch recht jungen, gemäss Aktenlage gesunden Mann mit überdurchschnittlicher Ausbildung, der in der Stadt Kabul mit (...) Geschwistern auch nebst seinen Eltern über ein umfangreiches familiäres Beziehungsnetz verfügt (A1 S. 2 f.). E-4323/2006 Angesichts der Aufenthaltsdauer in der Schweiz ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass aufgrund der per 1. Januar 2007 erfolgten Gesetzesänderung (Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005, AS 2005 4745 ff.) eine vorläufige Aufnahme gestützt auf den früheren Art. 44 Abs. 3 AsylG nicht mehr zu prüfen ist. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der zuständige Kanton mit Zustimmung des Bundesamts eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält und wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Es steht dem Beschwerdeführer auch nach Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens frei, sich in dieser Sache an die zuständige kantonale Behörde zu wenden. Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer sowohl die soziale wie auch wirtschaftliche Reintegration gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zumutbar. 6.4 Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen gültigen Reisepass, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-4323/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 15

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