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Bundesverwaltungsgericht 13.01.2014 E-4319/2012

January 13, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,993 words·~10 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4319/2012

Urteil v o m 1 3 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, Sri Lanka, vertreten durch Freiplatzaktion Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2012 / N (…).

E-4319/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 12. April 2009 verliess, am 15. April 2009 in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 20. April 2009 im EVZ und der Anhörung vom 12. Mai 2009 zu den Asylgründen im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er ethnischer Tamile sei und aus B._______ (Vanni-Gebiet) stamme, wo er, abgesehen von einem Aufenthalt in einem Flüchtlingslager von Juli bis November 2008 in C._______, stets mit seiner Familie gelebt habe, dass er von Oktober 2006 bis November 2008 gezwungenermassen, aber unbewaffnet für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) hauptsächlich als (…) tätig gewesen sei, Ende November 2008 aber zusammen mit anderen LTTE-Angehörigen geflohen und nach D._______ gelangt sei, wo er fortan während rund fünf Monaten versteckt bei seinem (…) gewohnt habe, der ihm bei der Ausreisevorbereitung und der Schleppersuche behilflich gewesen sei, dass er Sri Lanka mit einem auf die Personalien eines Singhalesen lautenden Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen habe und auf dem Luftweg nach Mailand gelangt sei, von wo er per Auto illegal und unkontrolliert in die Schweiz weitergereist sei, dass er nie irgendwelche Probleme seitens der srilankischen Behörden oder Sicherheitskräfte gehabt habe, dass er als Beweismittel seine Identitätskarte und eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsurkunde einreichte, wogegen sein eigener, echter Reisepass beim Schlepper geblieben sei, dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2012 – eröffnet am 19. Juli 2012 – das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, dessen Asylgesuch ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt seinen ablehnenden Asylentscheid damit begründete, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers den Anforderungen

E-4319/2012 von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügten, dass angesichts der vernichtenden Zerschlagung der LTTE durch die Regierungstruppen die Furcht vor allfälligen Verfolgungshandlungen durch diese Organisation nicht mehr begründet erscheine und der Beschwerdeführer auch von staatlicher oder parastaatlicher Seite keine asylbeachtlichen Benachteiligungen zu befürchten habe, zumal er während seines (…) Aufenthaltes in D._______ keine solchen erlitten habe, problemlos nach Colombo gelangt sei und über den dortigen Flughafen habe ausreisen können, dass er zudem für die LTTE bloss als (…) tätig gewesen sei und keine militärisch oder administrativ bedeutsamen Funktionen ausgeübt habe, die ihn aktuell noch in den Verfolgungsfokus der Behörden rücken könnten, dass die Wegweisung die Regelfolge des ablehnenden Asylentscheides darstelle und keine hinreichenden Anhaltspunkte gegen die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges bestünden, zumal keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse (insb. i.S.v. Art. 5 AsylG oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) auszumachen seien und die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka praxisgemäss ebenfalls nicht vollzugshinderlich erscheine, dass im Weiteren der Bürgerkrieg im Mai 2009 mit der Zerschlagung der LTTE beendet worden sei, seither die Regierung die Kontrolle wieder über das ganze Land ausübe und sich die allgemeine Lage verbessert habe, dass einzig der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet (Mullaitivu-Distrikt, Nordprovinz) unzumutbar erscheine, der junge, gesunde und arbeitserfahrene Beschwerdeführer aber mit D._______ über eine Wohnsitzalternative bei seinem (…) verfüge und zudem Unterstützung durch seine in der Schweiz lebende (…) und weitere in E._______ lebende Verwandte beanspruchen könne, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2012 gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und darin deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hin-

E-4319/2012 sicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Einräumung des Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen des Beschwerdegegners beantragt, dass er in der Begründung eine unrichtige beziehungsweise unvollständige Feststellung von Teilen des Sachverhalts (betreffend Fluchtgefährten, Aufenthalt in D._______, Urheberschaft seiner Gefährdungssituation, Art der Tätigkeiten für die LTTE) und dementsprechend unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch die Vorinstanz rügt, dass die Vorinstanz insbesondere die Qualität seiner Tätigkeiten für die LTTE und deren Auswirkungen auf seine Verfolgungs- und Gefährdungssituation gänzlich unterschätze und auch biografische Aspekte als Begründungselemente für ein Verdachtspotenzial aus Sicht der Regierung ausser Acht lasse, dass gemäss Praxis denn auch der blosse Verdacht einer Verbindung zur LTTE für die Annahme einer Verfolgungssituation ausreiche und ein solcher Verdacht sich angesichts des Ausreisezeitpunktes noch in der Kriegszeit, des inzwischen mehrjährigen Aufenthalts in der Schweiz und der hiesigen Teilnahme an Demonstrationen gegen die srilankische Regierung zusätzlich erhärte, weshalb er durchaus begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich beachtlicher Benachteiligung im Sinne von Art. 3 AsylG habe, dass er schliesslich die vorinstanzliche Einschätzung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beanstandet und in diesem Zusammenhang insbesondere auf seine Herkunft aus dem Vanni-Gebiet und die entgegen der Einschätzung des BFM fehlenden Wohnsitzalternativen in anderen Landesteilen aufmerksam macht, dass er als Beweismittel die Kopie einer "carte de resident" seines (…) sowie – mit Ergänzungseingaben vom 31. August und vom 18. September 2012 – diverse weitere Dokumente betreffend denselben und eine seine eigene Familie betreffende Wohnsitzbestätigung vorlegt, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 der legale Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Beschwerdeverfahrens festgestellt, das Gesuch um Gewährung

E-4319/2012 der unentgeltlichen Prozessführung für die Verfahrenskosten gutgeheissen und der Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist gesetzt wurde, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 21. September 2012 punktuell Stellung zu Teilen der Beschwerde und zu einigen Beweismitteln nimmt und unter ergänzender Verweisung auf seine bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragt, dass er mit Replik vom 16. und Ergänzung vom 17. Oktober 2012 zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung bezieht, eine weitere Wohnsitzbestätigung betreffend seinen (…) vorlegt und an den gestellten Anträgen seinerseits vollumfänglich festhält, dass für den detaillierten Inhalt der protokollierten Schilderungen, der eingereichten Rechtsschriften und Beweismittel und der vom BFM beziehungsweise vom Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Sache getroffenen (Zwischen-)Entscheidungen auf die Akten zu verweisen ist,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-

E-4319/2012 rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsgericht nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass im Asylverfahren – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der Untersuchungsgrundsatz gilt, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG),

E-4319/2012 dass rechtserhebliche personenbezogene oder objektive Sachverhaltsveränderungen, die sich erst nach Ergehen des angefochtenen Entscheides zugetragen haben, im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind, dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiesener tamilischer Asylsuchender durch die srilankischen Behörden bei der Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordnete Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis eine vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri Lanka stattgefunden hat, dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festgestellt, dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. Juli 2012 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist, dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen, sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachverhalts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist, dass demzufolge das gesamte Dispositiv der angefochtenen Verfügung antragsgemäss aufzuheben, die Beschwerde insoweit gutzuheissen und die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen ist, dass dem BFM vorliegend die Beschwerdeakten im Rahmen des wieder aufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens im Original zur Verfügung zu stellen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem (ohnehin unentgeltliche Rechtspflege geniessenden) Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-

E-4319/2012 ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Beschwerdeführer keine Kostennote seiner Rechtsvertreterin vorgelegt hat und die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung somit von Amtes wegen auf angemessene Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4319/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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