Abtei lung V E-4317/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . November 2009 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Februar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4317/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischer Religionszugehörigkeit, gelangte gemäss eigenen Angaben am 23. August 2003 auf dem Landweg in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung fand am 3. September 2003 in B._______ und die kantonale Anhörung zu den Asylgründen am 1. Oktober 2003 in C._______ statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im (...) zweimal um die Hand einer Frau angehalten. Deren Familie habe jedoch die Zustimmung verweigert, und er sei von den Brüdern der Frau verprügelt worden. Da sie die Beziehung trotzdem aufrecht erhalten hätten, sei die Frau am (...) von ihren Brüdern umgebracht worden. Er sei zu diesem Zeitpunkt in D._______ gewesen und habe sich, nachdem er im Bazar von der Tötung erfahren habe, zunächst zu seinem Onkel nach E._______ und dann am (...) in den Iran begeben. Etwa zehn bis fünfzehn Tage nach der Tötung hätten zwei Brüder der Frau, welche Mitglieder der islamischen Bewegung seien, sein Zuhause aufgesucht, um ihn umzubringen. Im (...) sei er (...) in den Irak zurückgekehrt. Weil er von der Familie der Getöteten immer noch gesucht worden sei, habe er sich nicht nach Hause, sondern zu seiner Tante nach F._______ begeben. Dort habe er eine ihrer Nachbarinnen kennengelernt und sie geheiratet. Anschliessend sei er mit ihr in den Iran gereist. Weil er jedoch befürchtet habe, von den Brüdern der Getöteten auch im Iran gesucht und umgebracht zu werden, habe er seine Ehefrau in den Irak zurückgeschickt und den Iran in Richtung Schweiz verlassen. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2005, welche dem Beschwerdeführer am 1. März 2005 eröffnet wurde, stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. C. Am 29. März 2005 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein. Er beantragte in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der vorinstanzli- E-4317/2006 chen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter das Absehen von einer Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte er zwei Telefax- Schreiben der Bewegung Islamische Union vom (...) und (...) samt deutscher Übersetzung als Beweismittel ein. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seines Gesuches legte er der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung des G._______ in C._______ vom 17. März 2005 bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2005 teilte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – unter Vorbehalt der Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers – gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zog die Vorinstanz ihre Verfügung vom 25. Februar 2005 teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. F. Auf Anfrage des Instruktionsrichters teilte der Beschwerdeführer der ARK mit Schreiben vom 24. Januar 2006 mit, er möchte an seiner Beschwerde (Asyl und Flüchtlingseigenschaft) festhalten. G. Mit Schreiben vom 13. November 2006 wies der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer darauf hin, dass sein Verfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen werde, sollte es bis dahin nicht abgeschlossen sein. H. Mit Verfügung vom 25. August 2009 lud der Instruktionsrichter des nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen, da sie sich in ihrer Verfügung vom 29. De- E-4317/2006 zember 2005 einer Stellungnahme zum Asylpunkt enthalten und im Falle des Festhaltens an der Beschwerde um eine erneute Zustellung des Dossiers zur Vernehmlassung ersucht hatte. I. In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2009 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 25. Februar 2005. Zudem wurde ausgeführt, dass den eingereichten Drohbriefen der Islamic Movement Union aufgrund ihrer Beschaffenheit kein Beweiswert zukomme und diese Organisation mittlerweile nicht mehr existiere. Der Beschwerdeführer habe sich ausserdem am (...) einen irakischen Pass ausstellen lassen. J. Die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. September 2009 zur Replik angesetzte Frist verstrich ungenutzt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist E-4317/2006 durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides aus, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung und in der kantonalen Anhörung zwei unterschiedliche Versionen der fluchtauslösenden Ereignisse zu Protokoll gegeben. In der Empfangsstelle habe er ausgesagt, die Frau, welche er habe heiraten wollen, sei im (...) von ihren Brüdern getötet worden. Zwei bis drei Tage später sei er selbst von den Brüdern geschlagen worden. Nach der Trauerfeier hätten die Brüder versucht, ihn zu töten. Danach sei er (...) im Iran gewesen, bevor er im (...) im Irak geheiratet habe. E-4317/2006 Demgegenüber habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung angegeben, die Brüder der Getöteten hätten ihn erstmals geschlagen, als er im (...) um die Hand der Frau angehalten habe. Am (...) hätten die Brüder ihre Schwester getötet. Am (...) habe er sich in den Iran begeben. Als er dort gewesen sei, etwa zehn bis fünfzehn Tage nach der Tötung der Frau, hätten ihn die Brüder zuhause in D._______ gesucht. Er sei (...) im Iran geblieben, bevor er im (...) kurz in den Irak zurückgekehrt sei und geheiratet habe. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, habe der Beschwerdeführer eine dritte Sachverhaltsversion angegeben: Er sei zwei Mal geschlagen worden, sowohl als er um die Hand der Frau angehalten habe, als auch drei Tage nachdem sie getötet worden sei. Diese Version widerspreche indessen dem angegebenen Ausreisezeitpunkt, weil der Beschwerdeführer am (...), dem zweiten Tag nach der Tötung, bereits ausgereist sein wolle. Darüber hinaus widerspreche die geltend gemachte Tötungsabsicht der Brüder auch dem Umstand, dass diese den Beschwerdeführer lediglich geschlagen hätten, als sie ihn drei Tage nach der Ermordung alleine auf dem Feld angetroffen hätten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden nach den aufgezeigten Widersprüchen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 3.2 In der Beschwerde hält der Beschwerdeführer der Argumentation der Vorinstanz entgegen, er habe den Dolmetscher bei der Empfangsstelle nicht immer gut verstanden. Aus Furcht vor negativen Folgen habe er das Protokoll trotzdem unterschrieben, was sicher ein Fehler gewesen sei. Die Aussagen, welche er anlässlich der kantonalen Anhörung gemacht habe, würden der Wahrheit entsprechen. Das BFM habe bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit falsche Massstäbe verwendet und nur die Umstände gewertet, welche gegen ihn sprechen würden. Die vorgebrachten Asylgründe seien auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen, und es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Bei einer Rückkehr befürchte er eine Gefährdung von Leib und Leben, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei. 4. 4.1 Wie bereits dargelegt muss, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). E-4317/2006 Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. 4.2 Es ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht geglaubt werden können. Die vom BFM aufgezeigten Widersprüche sind gravierend und betreffen zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers. So weichen der anlässlich der Erstbefragung angegebene Zeitpunkt der Tötung der Frau und das Datum der ersten Ausreise in den Iran um ein halbes Jahr von den in der Anhörung genannten Daten ab (vgl. Akten des BFM A 1/8 S. 4 und A 8/22 S. 11); entsprechend gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung einen (...)-monatigen und in der kantonalen Anhörung einen (...)-monatigen Aufenthalt im Iran an (vgl. A 1/8 S. 1 und A 8/22 S. 7). Eine versehentliche Verwechslung des Datums oder falsche Übersetzung durch den Dolmetscher in der Erstbefragung kann ausgeschlossen werden, sind die dort genannten Daten (Tötung der Frau, Flucht in den Iran und Aufenthalt im Iran) nach dem Gesagten in sich doch stimmig. Der Verdacht, es handle sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers um einen konstruierten Sachverhalt, wird noch dadurch verstärkt, dass er bei der Erstbefragung angab, zwei bis drei Tage nach E-4317/2006 der Tötung der Frau von deren Brüdern geschlagen worden zu sein, bei der Anhörung jedoch einen entsprechenden Vorfall bereits im Zeitpunkt, als er um die Hand der Frau angehalten hat, erlebt haben will. Auf den Widerspruch aufmerksam gemacht, führte er schliesslich aus, er sei zweimal geschlagen worden, das erste Mal, als er um die Hand angehalten habe, und das zweite Mal, nachdem drei Tage um die getötete Frau getrauert worden sei. Diese Erklärung ist jedoch unvereinbar mit seiner zuvor gemachten Angabe, den Irak bereits am (...), also zwei Tage nach der Tötung der Frau, verlassen zu haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab, vom älteren Bruder in Begleitung seiner jüngeren Brüder geschlagen worden zu sein, bei der kantonalen Anhörung jedoch auf die Frage der Hilfswerkvertretung, wie viele Brüder die Frau gehabt habe, erklärte, es seien (...) Brüder gewesen, und er sei vom Ältesten und vom Jüngsten geschlagen worden, die anderen (...) Brüder seien bei der islamischen Bewegung und hätten ihn gesucht. Weiter fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers insgesamt sehr allgemein gehalten und äusserst detailarm ausgefallen sind. So erwähnt er beispielsweise zu keinem Zeitpunkt, wie und durch wen die Frau umgebracht worden ist. Für einen direkt Betroffenen, welcher einen geliebten Menschen auf die vorliegende Art verloren hat, dürften die näheren Begleitumstände jedoch wichtig und in wacher Erinnerung bleiben. Überhaupt schilderte der Beschwerdeführer die Tötung der Frau und seine Kenntnisnahme vom Vorfall völlig emotionslos, was angesichts des Umstandes, dass er bereit war, für sie ein grosses Risiko einzugehen und wegen der erlittenen Verletzungen auf eine Strafanzeige zu verzichten, überrascht. Bezeichnend ist auch, dass die Schilderung der Übergriffe oberflächlich blieb, und der Beschwerdeführer einzig ausführte, er sei mit einem Holzstock, mit einem Messer und mit Steinen attackiert worden. Sogar die erlittenen Verletzungen wurden erst auf Nachfrage hin erwähnt. Die Aussagen des Beschwerdeführers sind dermassen unsubstanziiert, dass der Schluss gezogen werden muss, er habe die geschilderten Ereignisse nicht selbst erlebt. 4.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung des Beschwerdeführers können die aufgezeigten Widersprüche nicht durch Verständigungsprobleme bei der Erstbefragung erklärt werden, da sie zentrale Vorbringen betreffen, und der Beschwerdeführer zudem zu Protokoll gegeben hat, den Dolmetscher sehr gut zu verstehen. An der E-4317/2006 Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Telefax-Schreiben der Bewegung Islamische Union nichts zu ändern, da sie die aufgetretenen Widersprüche nicht entkräften können und ihnen, da es sich nicht um fälschungssichere Dokumente handelt, nur geringer Beweiswert zukommt. 4.4 Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemachten Vorbringen den umschriebenen Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht genügen und das BFM diese zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft beurteilt hat. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Dezember 2005 wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Die Anordnungen des Bundesamtes betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) sind unter diesen Umständen gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insoweit gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 25. Februar 2005 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wird. Es erübrigt sich deshalb, auf die Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung einzugehen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuchs und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll- E-4317/2006 ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Februar 2005 ist demzufolge im genannten Umfang zu bestätigen, und entsprechend ist die Beschwerde im genannten Umfang abzuweisen; hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung ist sie als gegenstandslos geworden abzuschreiben (vgl. E. 5.3). 7. Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die hälftigen Kosten auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 5 VGKE). Da das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege jedoch mit Zwischenverfügung vom 4. April 2005 gutgeheissen wurde und aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) hervorgeht, dass der Beschwerdeführer zur Zeit nicht erwerbstätig ist, ist weiterhin von seiner Bedürftigkeit auszugehen und es sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 8. Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, insoweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Da der Beschwerdeführer nur im Vollzugspunkt obsiegt und keinen Rechtsvertreter mandatierte, ist nicht von verhältnismässig hohen Kosten auszugehen, weshalb die Entrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 8 und Art. 13 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) E-4317/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 11