Abtei lung V E-4305/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Januar 2010 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, B._______ C._______, D._______, Russland, _______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Mai 2005 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien GegenstandGegenstand
E-4305/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen den Heimatstaat nach eigenen Angaben Ende Juli 2003 und gelangten am 3. August 2003 illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch stellten. Am 19. August 2003 fanden im Empfangszentrum (EZ) E._______ die summarischen Befragungen statt. Am 4. September 2003 erfolgten die Anhörungen zu den Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde. B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Tschetschene aus dem Dorf F._______ und von Beruf Buchhalter; gelegentlich habe er auch im Baugeschäft seines Onkels gearbeitet. Im Sommer _______ habe er dank Beziehungen eine Stelle in der Bewachungseinheit eines Gebäudes des damaligen Präsidenten Maschadov erhalten. Nach Kriegsausbruch sei er entlassen worden und deshalb an seinen Herkunftsort zurückgekehrt. Dort habe er die Aufständischen unter anderem unterstützt, indem er deren Fahrzeuge repariert habe. Die Lage sei wegen der "Säuberungsaktionen" der Sicherheitskräfte immer dramatischer geworden. Wenn sich eine solche Aktion abgezeichnet habe, habe er jeweils vorsichtshalber das Dorf verlassen. Zu Beginn des Monats _______ hätten ihn russische Sicherheitskräfte vergeblich erstmals zu Hause gesucht; Mitte des Monats seien sie innerhalb einer Woche noch zweimal erschienen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, sondern habe sich bei Bekannten versteckt gehalten. C. Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Ehemann in die Schweiz, machte indessen keine individuellen Asylgründe geltend. D. Am 16. Februar 2005 respektive am 15. März 2005 wurde durch die Fachstelle LINGUA je ein Gutachten hinsichtlich der Herkunft der Beschwerdeführenden erstellt. Die Gutachten bestätigen, dass sie aufgrund der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und ihrer Sprechweise eindeutig in Tschetschenien sozialisiert wurden. E. Am 15. März 2005 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesamt zwei Internet-Auszüge ein. Demnach sei im _______ in G._______ ein E-4305/2006 Cousin des Beschwerdeführers, H._______, der Leibwächter des Kommandierenden des Gebiets I._______ (Tschetschenien) gewesen sei, zusammen mit diesem verhaftet worden. F. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 26. Mai 2005 – eröffnet am 27. Mai 2005 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. G. Mit Beschwerde vom 23. Juni 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden die Fotokopie einer Vorladung, die Fotokopie eines Internet-Auszugs über "Säuberungsaktionen" der Sicherheitskräfte in Grosny, die Fotokopie eines Briefs an das Bundesamt vom 17. Mai 2005 und zwei Ausschnitte der "Zuger Zeitung" vom 9. Februar 2005 sowie vom 10. März 2005 ein. Mit Eingabe vom 29. Juni 2005 (Poststempel) reichten sie einen Nachweis ihrer Bedürftigkeit nach. H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Juli 2005 wurde der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG aufgeschoben, wurde auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, Übersetzungen der beiden eingereichten fremdsprachigen Beweismittel in eine Amtssprache nachzureichen. I. Mit Eingabe vom 12. Juli 2005 gaben die Beschwerdeführenden fristgerecht die angeforderten Übersetzungen sowie einen weiteren über- E-4305/2006 setzten Internet-Auszug (enthaltend eine Nachricht vom 9. Juni 2005 über Tschetschenien) zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 18. August 2005 reichten die Beschwerdeführenden eine Vorladung für den _______ betreffend den Beschwerdeführer und eine undatierte Bescheinigung eines Gerichts in J._______ nach. Zudem beklagen sie in der Eingabe Behelligungen des Vaters und des Cousins des Beschwerdeführers seitens "der Russen" sowie die sich ständig verschlechternde Lage in Tschetschenien. K. Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 5. September 2005 an seiner Verfügung vom 25. Mai 2005 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei weist es mit Bezug auf die beiden mit Eingabe vom 18. August 2005 eingereichten Dokumente darauf hin, dass Papiere jeglicher Art in Russland, Tschetschenien und den umliegenden Gebieten notorischerweise käuflich erwerbbar seien. Deren Beweiswert sei deshalb grundsätzlich gering. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die angebliche Vorladung vom _______ nicht schon früher eingereicht habe. Zudem sei die Beschaffenheit des Stempels zweifelhaft. Schliesslich handle es sich auch bei der Bescheinigung um ein unübliches Dokument. Die beiden Dokumente seien deshalb als Beweismittel untauglich. L. Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2005 wurde den Beschwerdeführenden das Replikrecht gewährt. Mit Eingabe vom 12. September 2005 (Postaufgabe) bestritten die Beschwerdeführenden die Erkenntnisse des Bundesamtes und beantragen die Durchführung weiterer Abklärungen von Amtes wegen. Mit Instruktionsverfügung vom 23. September 2005 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass aufgrund der Aktenlage zur Zeit keine Veranlassung bestehe, weitere Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen oder eine Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln anzusetzen. Der entsprechende Antrag wurde daher abgewiesen. M. Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 bezog sich der Beschwerdeführer auf E-4305/2006 das Schicksal seines Cousins K._______. Er reichte zwei Internet- Auszüge, eine Fotokopie des Inlandpasses des Cousins, eine Compact Disc (enthaltend Fotos des Cousins, des Beschwerdeführers mit dem Cousin und dessen Bruder, zwei Videos über die tschetschenische Verwaltung und ein Video über die Beerdigung des Cousins), die Fotokopie eines ärztlichen Zeugnisses vom _______ betreffend den Beschwerdeführer, eine Kopie der mit Eingabe vom 18. August 2005 bereits eingereichten gerichtlichen Bescheinigung und die Fotokopie einer Bescheinigung der Universität L._______ vom _______ zu den Akten. Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer noch eine Fotokopie der Todesbescheinigung jenes Cousins nach. Am 27. Februar 2007 (Poststempel) gab der Beschwerdeführer eine weitere Bestätigung der Universität L._______ zu den Akten. N. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom des Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. O. Mit Eingabe vom 31. August 2009 reichte der Beschwerdeführer die Fotokopie des Entscheids eines englischen Gerichts vom _______ zu den Akten, aus dem hervorgehe, dass der Bruder des umgebrachten Cousins K._______, M._______, in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden sei. Im Gerichtsentscheid werde zudem auch ein weiterer Cousin, H._______, erwähnt, durch den der Beschwerdeführer die Rebellen unterstützt habe und der heute in einem russischen Gefängnis sitze. Um ihm zu helfen sowie um herauszufinden, um welches Gefängnis es sich handle, habe sich der Beschwerdeführer an die Schweizer Sektion von Amnesty International gewendet. Diese habe H._______ zwar nicht helfen, jedoch dessen Gefängnis ausfindig machen können. Der englische Gerichtsentscheid stelle eine weitere Bestätigung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers dar. P. Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2009 wurde der Beschwer- E-4305/2006 deführer vom Instruktionsrichter aufgefordert seine gesamte und in der Eingabe vom 31. August 2009 erwähnte Korrespondenz mit Amnesty International zu den Akten zu geben. Mit Eingabe vom 2. September 2007 wurden die angeforderten Unterlagen fristgerecht eingereicht. Am 7. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Amnesty International vom _______ zu den Akten. Q. Mit Schreiben vom 23. November 2009 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-4305/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung im Asylpunkt damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder flüchtlingsrechtlich relevant noch glaubhaft seien. 4.1.1 Nach Durchsicht dieser Verfügung ist zunächst festzuhalten, dass eine eigenartige Vermischung von inhaltlichen und von Unglaubhaftigkeitsargumenten die Nachvollziehbarkeit der Begründung des BFM erheblich erschwert. Aufgrund der Struktur des Asylentscheids und der verwendeten Formulierungen wird bei verschiedenen Punkten nicht klar, welche Sachverhaltselemente als unglaubhaft und welche als zwar glaubhaft gemacht, aber flüchtlingsrechtlich nicht relevant angesehen werden. Zwar schliesst die Begründung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt mit der Feststellung, es seien weder die Voraussetzungen von Art. 3 noch diejenigen von Art. 7 AsylG erfüllt. Fak- E-4305/2006 tisch hat sich das BFM jedoch weitgehend darauf beschränkt, Zweifel an der Glaubhaftigkeit verschiedener Aspekte der Asylvorbringen zu äussern, die Frage der Authentizität der Vorbringen jedoch letztlich mit der Begründung offen zu lassen, dass diese asylrechtlich nicht relevant seien, weil sie sich jedenfalls in der dargelegten Form kaum so abgespielt haben könnten. Die gleiche Zirkellogik wird auch in der Vernehmlassung vom 5. September 2005 ersichtlich, in der das BFM sich zu den eingereichten Beweismitteln äussert: Zunächst wird ausgeführt, eine abschliessende Beurteilung der Echtheit der eingereichten Beweismittel sei nicht möglich; danach werden verschiedene Argumente aufgelistet, welche für die Annahme gefälschter Dokumente sprechen würden; die Stellungnahme schliesst mit dem Fazit, das BFM sehe die Beweismittel "daher nicht [als] tauglich [an], eine landesweite und asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer zu belegen". 4.1.2 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz sich zur Begründung ihres Entscheids darauf beschränkt, angebliche Unglaubhaftigkeitsaspekte aufzulisten. Die bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 21 S. 137 f.) ist der Verfügung nicht zu entnehmen. Dies ist umso bedenklicher, als den Akten bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des erstinstanzlichen Verfahrens durchaus Indizien zu entnehmen gewesen wären, die zugunsten der Beschwerdeführenden gesprochen hätten. Beispielsweise haben die von einem Experten der Fachgruppe LINGUA durchgeführten Analysen vom 16. Februar 2005 die geltend gemachte Sozialisierung in Tschetschenien eindeutig bestätigt. Der detaillierten und nachvollziehbaren Begründung des LINGUA-Gutachtens ist zudem zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich tatsächlich aus F._______ stammen oder dort zumindest längere Zeit gelebt haben müssen (vgl. Gutachten, je S. 2 f.; die Gründe für das fundierte Detailwissen des Gutachters über diesen Ort ergeben sich aus den Akten nicht). Abgesehen davon hinterlassen die protokollierten Vorbringen der Beschwerdeführenden durchaus einen lebensechten und – unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse in ihrer Herkunftsregion – auch einen plausiblen Endruck; sie weisen auch weitere so genannte Realitätskennzeichen auf. Ausserdem hatte der Beschwerdeführer beim BFM Ausdrucke zweier im Internet publi- E-4305/2006 zierter Berichte zur Verhaftung des – ebenfalls aus F._______ stammenden – Cousins H._______ eingereicht, mit dem er in der Präsidentengarde und bei der Unterstützung der Aufständischen eng zusammengearbeitet habe; in der Eingabe vom 15. März 2005 wurde auch ausgeführt, der Cousin habe unter massiver Folter den Namen des Beschwerdeführers preisgegeben, worauf der Geheimdienst dessen Eltern unter Druck gesetzt habe. Die Feststellung der Vorinstanz, den beiden eingereichten Beweismitteln seien keine Hinweise auf den Beschwerdeführer zu entnehmen, wird diesen Vorbringen offensichtlich nicht gerecht. 4.1.3 Schliesslich ist bei genauerer Betrachtung der Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz festzustellen, dass diese einerseits weitgehend aus einer Auflistung von Gründen besteht, aus denen die Asylvorbringen mit der allgemeinen Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen seien. Die Ausführungen sind zwar im Einzelnen nachvollziehbar; sie betreffen aber die Darstellung von Sachverhaltselementen, die – angesichts der dezidierten und teilweise ebenfalls überzeugenden Vorbringen der Rekurrenten auf Beschwerdeebene – nach Auffassung des Gerichts jedenfalls nicht als abwegig oder gar unmöglich qualifiziert werden können. Letztlich beschränkt sich der argumentative Wert dieses Teils der Begründung der angefochtenen Verfügung damit auf die Gegenüberstellung zweier möglicher Handlungsabläufe, verbunden mit der Behauptung der grösseren Wahrscheinlichkeit der vom Bundesamt vertretenen Version. 4.1.4 In der Begründung der Verfügung wird auf einen (einzigen) Aussagewiderspruch hingewiesen: Der Beschwerdeführer habe einmal zu Protokoll gegeben, er habe Tschetschenien bereits verlassen gehabt, als es zu den letzten beiden Vorsprachen der Sicherheitskräfte gekommen sei; kurz darauf habe er hingegen geltend gemacht, er habe sich damals in I._______ (Tschetschenien) befunden. Auf Seite 9 des kantonalen Befragungsprotokolls ist folgende Aussage protokolliert: "Vor einem Monat ca, als ich bereits Tschetschenien verlassen habe, sind die Russen zu mir nach Hause gekommen...". Diese Angabe wurde auf Seite 13 scheinbar bestätigt: "Das war vor einem Monat, als ich Tschetschenien bereits verlassen hatte". Auf Seite 21 ist dazu die folgende Konversation protokolliert: "(Frage:) Wir haben Ihre Frau gefragt, wo Sie gewesen sind, als das Militär [...] Sie gesucht hat. Sie sagte, sie seien in Tschetschenien gewesen. Sie aber sagen, dass E-4305/2006 Sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Land waren. Erklären Sie uns bitte den Sachverhalt. (Antwort:) Ich habe gesagt, ich sei nach I._______ gegangen, das ist Tschetschenien. Vielleicht habe ich mich auf russisch falsch ausgedrückt. Ich meinte, es war vor einem Monat bevor wir Tschetschenien verlassen haben". Dieser Erklärungsversuch ist angesichts der übrigen protokollierten Aussagen überzeugend (zumal der Beschwerdeführer nicht in seiner Muttersprache Tschetschenisch befragt worden ist und im LINGUA- Gutachten festgehalten wird, er spreche "Russisch zwischen gut und mittelmässig" mit einem "starken tschetschenischen Akzent", vgl. dort, S. 4): Beide Ehegatten gaben stets übereinstimmend zu Protokoll, Tschetschenien im Juli 2003 gemeinsam von I._______ aus verlassen zu haben (vgl. Empfangsstellenprotokoll Beschwerdeführer, S. 5; Empfangsstellenprotokoll Beschwerdeführerin, S. 4; kantonales Befragungsprotokoll Beschwerdeführer, S. 14 und 20), während sich die Vorsprachen der Sicherheitskräfte im _______ abgespielt haben sollen (vgl. kantonales Befragungsprotokoll Beschwerdeführerin, S. 7 f.; kantonales Befragungsprotokoll Beschwerdeführer, S. 9 und 12). Von einem "eklatanten und zentralen" Aussagewiderspruch (vgl. BFM- Verfügung, S. 4) kann damit hier nicht die Rede sein. Das BFM erweckt vielmehr auch in diesem Zusammenhang den Eindruck, potenziell zugunsten der Beschwerdeführenden sprechende Erklärungsmöglichkeiten ausgeblendet zu haben. 4.1.5 An dieser Stelle in zusammenfassend festzustellen, dass die beiden Beschwerdeführenden ihre Sachverhaltsdarstellung stimmig und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei zu Protokoll gegeben haben. 4.2 Eine weitere inhaltliche Auseinandersetzung mit der Argumentation der Vorinstanz kann aus den folgenden Gründen unterbleiben: 4.2.1 Im Rahmen des Rekursverfahrens haben die Beschwerdeführenden mehrere Beweismittel zu den Akten gereicht, die für die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen. So ist den dem Gericht vorliegenden Akten zu entnehmen, dass mehrere Verwandte des Beschwerdeführers verhaftet oder getötet worden sind. Davon, dass der am _______ verhaftete Cousin H._______ Misshandlungen ausgesetzt war, darf angesichts der Stellungnahme E-4305/2006 von Amnesty Inernational zuhanden des zuständigen englischen Asylrichters vom _______ (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2009) ausgegangen werden. Ein weiterer Cousin des Beschwerdeführers, K._______, kam am _______ (vgl. Eingabe vom 14. Juli 2006 respektive Kopie der Todesbescheinigung vom _______) ums Leben. Ferner steht gemäss Urteil des englischen Asyl- und Einwanderungsgerichts vom _______ fest, dass ein weiterer Cousin, M._______, der Bruder von K._______, in Grossbritannien als Flüchtling anerkannt worden ist (vgl. Eingabe vom 31. August 2009); dieser hatte sein Asylgesuch einerseits mit seiner Verwandtschaft zu separatistischen Personen begründet und andererseits mit praktisch den gleichen Unterstützungshandlungen für die Aufständischen – insbesondere dem gelegentlichen Reparieren ihrer Fahrzeuge –, wie dies auch der Beschwerdeführer geltend gemacht hat. 4.2.2 Schliesslich ist der – offensichtlich authentischen – Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Schweizer Sektion von Amnesty International zu entnehmen, dass dieser sich stark für seinen inhaftierten Cousin eingesetzt hat; die auf Initiative des Beschwerdeführers erfolgten Eingaben der Menschenrechtsorganisation an das englische Asylgericht werden in dessen Urteil wiederholt erwähnt und haben bei der richterlichen Entscheidfindung offensichtlich eine wichtige, wenn nicht entscheidende Rolle gespielt. 4.3 Nach Abwägung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände kommt das Gericht zum Schluss, dass die ersteren überwiegen. Es ist daran zu erinnern, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden nicht zu beweisen ist und hier Glaubhaftigkeit – gemäss Art. 7 Abs. 2 AsylG demnach die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der Flüchtlingseigenschaft – genügt. Diese Grenze ist bei der vorliegenden Aktenlage überschritten. 5. 5.1 Nach den vorstehenden Erwägungen ist von folgendem rechtserherblichen Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer erhielt im Sommer _______ dank Beziehungen eine Stelle in der Bewachungseinheit eines Gebäudes des damaligen Präsidenten Maschadov. Nach Kriegsausbruch wurde er entlassen und kehrte an seinen Herkunftsort zurück. Dort unterstützte er – so wie E-4305/2006 mehrere seiner Verwandten – die Aufständischen unter anderem dadurch, dass er deren Fahrzeuge reparierte. Die Lage wurde wegen der "Säuberungsaktionen" der Sicherheitskräfte immer dramatischer, wobei der Beschwerdeführer sich dem Zugriff der Beamten jeweils entziehen konnte. Im _______ wurde er von maskierten Angehörigen der Sicherheitskräfte dreimal zu Hause gesucht. Aus Furcht vor Folter und Liquidierung reiste der Beschwerdeführer in Juli 2003 zusammen mit seiner Frau aus dem Land aus. Mehrere seiner Verwandten wurden im Heimatland verfolgt, ein Cousin wurde getötet. Zu Beginn des Jahres _______ wurde von einem russischen Gericht eine Vorladung auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt. 5.2 Der Beschwerdeführer hatte im Zeitpunkt seiner Ausreise gezielte, flüchtlingsrechtlich relevant motivierte staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, die angesichts ihrer voraussichtlichen Intensität offensichtlich als erhebliche Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu qualifizieren gewesen wären. Aufgrund der gesamten Verfahrensumstände ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Tschetschenien nach wie vor Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätte (zur aktuellen Situation in Tschetschenien vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4476/2006 vom 23. Dezember 2009). Es stellt sich damit die Frage nach dem Vorliegen einer Fluchtalternative innerhalb der Russischen Föderation. Eine solche kann einem Asylsuchenden entgegengehalten werden, wenn er am Zufluchtsort voraussichtlich wirksamen Schutz vor unmittelbarer und mittelbarer staatlicher Verfolgung findet. Dabei sind die Anforderungen an die Effektivität des gewährten Schutzes nach konstanter Praxis hoch anzusetzen. Insbesondere erscheint eine wirksame Schutzgewährung dann als nicht gegeben, wenn die betroffene Person in ihrer Heimatregion, wie der Beschwerdeführer, von Organen der Zentralgewalt und damit unmittelbar staatlich verfolgt worden ist, da diesfalls ein Wegzug in einen anderen Landesteil solche Nachstellungen regelmässig nicht effektiv zu unterbinden vermag (vgl. zum Ganzen etwa das Grundsatzurteil EMARK 1996 Nr. 1). Von einer sicheren Fluchtalternative innerhalb des Heimatlandes ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG erfüllt sind. Nachdem sich aus den Akten keine Hin- E-4305/2006 weise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen ergeben, ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem – in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommenen – Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. 5.4 5.4.1 Die Beschwerdeführerin war in ihrer Heimat keiner gezielt gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt. Die beiden Kinder sind in der Schweiz zur Welt gekommen. Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, die Angehörigen des Beschwerdeführers müssten eine flüchtlingsrechtlich relevante (Anschluss- oder Reflex-) Verfolgung in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten. Diese Beschwerdeführenden erfüllen damit die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG zwar nicht. 5.4.2 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden jedoch Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden nach Art. 51 Abs. 3 AsylG als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. 5.4.3 Solche besondern Umstände ergeben sich aus den Akten nicht. Das BFM ist deshalb anzuweisen, den – in der Schweiz bereits vorläufig aufgenommenen – Beschwerdeführenden (Ehefrau und Kinder) gestützt auf Art. 51 AsylG in der Schweiz Asyl zu gewähren. 6. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsende notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerdeführenden in ihrem Verfahren nicht durch einen Rechtsbeistand vertreten waren, ist nicht davon auszugehen, dass ihnen entschädigungsbedürftige Par- E-4305/2006 teikosten erwachsen sind. Es ist deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) E-4305/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ehemann: gestützt auf Art. 3 AsylG; übrige Beschwerdeführende: gestützt auf Art. 51 AsylG). 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 15