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Bundesverwaltungsgericht 29.07.2008 E-4303/2008

July 29, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,963 words·~15 min·1

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme

Full text

Abtei lung V E-4303/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juli 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, Irak. Wohnhaft _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4303/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens aus der Stadt Sulaymaniya in der gleichnamigen nordirakischen Provinz, suchte am 5. Februar 2002 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 12. August 2004 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Mit Eingabe vom 9. September 2004 erhob der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 1. Dezember 2005 die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seiner Verfügung vom 12. August 2004 wiedererwägungsweise auf und schob den Wegweisungsvollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme für vorerst 12 Monate auf. Auf Anfrage vom 5. Dezember 2005 liess der Beschwerdeführer der ARK mit Eingabe vom 30. Dezember 2005 mitteilen, er wolle an der Beschwerde vom 9. September 2004 festhalten. Mit Urteil vom 10. Januar 2006 wies die ARK die Beschwerde vom 9. September 2004 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. A.c Am 26. November 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mittels Schreiben an dessen Rechtsvertreter mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug. Mit Schreiben vom 7. Januar 2008 liess der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers verlauten, er habe mit dem Letzteren schon seit langer Zeit keinen Kontakt mehr gehabt und gehe davon aus, dass sein Mandat in dieser Angelegenheit erloschen sei. E-4303/2008 A.d Im Anschluss an die Direktzustellung eines gleichlautenden Schreibens vom 21. Februar 2008 an den Beschwerdeführer nahm dieser mittels Eingabe vom 13. März 2008 zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zum damit verbundenen Wegweisungsvollzug Stellung. Im Wesentlichen machte er in seiner Stellungnahme, unter Bezugnahme auf verschiedene Medienberichte, geltend, die Sicherheitslage im Nordirak sei nach wie vor prekär. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn auf, die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – bis zum 29. Juni 2008 zu verlassen, und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2008 beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit einer Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2008 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.--. Dieser wurde am 5. Juli 2008 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach E-4303/2008 Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten, vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen. 1.2.1 Nachdem das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. August 2004 abgewiesen hat, stellt sich die Eintretensfrage im vorliegenden Verfahren offensichtlich nicht. 1.2.2 Mit rechtskräftigem Urteil vom 10. Januar 2006 hat die ARK die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint, die Gewährung von Asyl verweigert und die Wegweisung angeordnet. Infolge der materiellen Rechtskraft des genannten Urteils können diese Vorbringen nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden (res iudicata; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 322 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. Rz. 715). Das vorliegende Beschwerdeverfahren betrifft einzig die Verfügung des BFM vom 29. Mai 2008 und damit die Frage der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme. 1.2.3 In Anwendung des Grundsatzes iura novit curia ist sodann das Rechtsbegehren 3 der Beschwerde vom 25. Juni 2008 in dem Sinne umzudeuten, dass statt der Wegweisung als solche der Vollzug derselben angefochten wird. E-4303/2008 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. Gemäss den Anträgen in der Beschwerde wird nicht geltend gemacht, der Vollzug der Wegweisung sei unmöglich im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AuG. Diesen Einwand hat der Beschwerdeführer jedoch in seiner Stellungnahme vom 13. März 2008 sinngemäss geltend gemacht, indem er ausführte, die Provinzregierungen des Nordirak hätten Zwangsrückschaffungen bis heute nicht bewilligt. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit die Frage, ob die von der Vorinstanz aufgehobene vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehender Unzumutbarkeit oder aufgrund neu erwachsener Unmöglichkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs andauern soll. 3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder E-4303/2008 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 3.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Akten Anhaltspunkte dafür noch konnte der Beschwerdeführer glaubhaft darlegen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der E-4303/2008 ARK [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.2.3 Was die Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift betreffend seine Mitgliedschaft bei der C._______ anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 12. August 2004 von der Vorinstanz festgestellt worden ist, dass die geltend gemachten Asylvorbringen und die darauf basierende Furcht als unglaubhaft zu bezeichnen sind (vgl. A15, S. 3 f.). In ihrem Beschwerdeentscheid hat die ARK ausgeführt, insbesondere die widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Parteikürzel liessen vor dem Hintergrund dessen 15-jähriger Schulbildung das Vorbringen einer langjährigen Parteizugehörigkeit als unglaubhaft erscheinen. Es erübrigt sich daher, auf diese Vorbringen in der Beschwerde weiter einzugehen, da diese nicht Gegenstand einer erneuten Beurteilung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens bilden können (res iudicata; FRITZ GYGI, a.a.O.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, a.a.O.). 3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 3.3.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage herrsche in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya keine Situation allgemeiner Gewalt. Vom bewaffneten Konflikt, welcher im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben forderte, seien die vorgenannten Provinzen weitgehend ausgenommen. Der Wegweisungsvollzug sei E-4303/2008 daher grundsätzlich zumutbar. Zudem teilten auch andere Staaten (Schweden, Niederlande, Deutschland, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark) die Einschätzung des BFM, wonach der Wegweisungsvollzug in die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei. Zudem sei festzustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen den Vollzug von Wegweisungen in die genannten Provinzen stelle. Schliesslich sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Im ordentlichen Asylverfahren sei die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung als unglaubhaft und widersprüchlich erachtet worden, weshalb er von der im Nordirak garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen könne. Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des Ausländers ersichtlich. Der erst im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer habe den weitaus grössten Teil seines Lebens in der Provinz Sulaymaniya verbracht, verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz und sei mit Sprache, Kultur, Arbeits- und Lebensweise bestens vertraut. Nach eigenen Angaben habe er in der Heimat (...) besucht. Als junger und gemäss Aktenlage gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen sei der Beschwerdeführer in der Lage, sich in seinem Heimatland zu reintegrieren und eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu schaffen, zumal er durch seine Migration in die Schweiz eine gewisse Flexibilität unter Beweis gestellt habe. Ferner habe er zwischenzeitlich Berufserfahrung sammeln können. Schliesslich zeigten die erheblichen finanziellen Mittel für seine Reise, dass der Beschwerdeführer in der Heimat auf Unterstützung zurückgreifen könne. 3.3.2 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass im Irak grosse politische Spannungen herrschten, weshalb schweizerische Hilfsorganisationen und die Internationale Organisation für Migration (IOM) bis heute ausserhalb des Landes arbeiteten. Dies treffe auch für die drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya zu. Ferner macht der Beschwerdeführer verschiedene mit der Mitgliedschaft bei der C._______ zusammenhängende Fluchtgründe geltend und stellt eine Bestätigung der Partei in Aussicht. Weiter führt er aus, in Sulaymaniya würden E-4303/2008 Parteimitglieder, die nicht ins Ausland geflohen seien, verhaftet oder ermordet, weswegen er dort über keine Vernetzung mehr verfüge. Aus diesen Gründen sei eine Wegweisung weder zulässig noch zumutbar. Auch in seiner Stellungnahme zur drohenden Aufhebung der vorläufigen Aufnahme vom 13. März 2008 machte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf verschiedene Medienberichte im Wesentlichen geltend, die Sicherheitslage im Nordirak sei nach wie vor prekär. Ausserdem verwies er auf die bereits geltend gemachten Asylgründe und führte aus, eine Rückkehr nach mehreren Jahren in der Schweiz stelle für ihn eine unangemessene Härte dar. 3.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist in einem Grundsatzurteil vom 14. März 2008 i.S. E-4243/2007 (publiziert unter BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak, welches gemäss interner Aktennotiz des BFM vom 18. Januar 2006 seinerzeit Grundlage der vorläufigen Aufnahme war. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in die drei kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) unter der Voraussetzung zumutbar ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs jedoch grosse Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8). E-4303/2008 3.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sulaymaniya, wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise (...) 2002 gelebt hat. Gemäss eigenen Angaben hat er dort (...) besucht. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers, der Schulbildung und der in der Schweiz gesammelten Berufserfahrung ist davon auszugehen, dass er sich in seiner Heimat in den Arbeitsmarkt wieder wird integrieren können; letzteres umso mehr, als es ihm auch in der Schweiz gelungen ist, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen. Seine in Sulaymaniya lebenden Familienangehörigen (...) werden ihm, sofern erforderlich, bei einer Wiedereingliederung im Heimatland behilflich sein können. Wie vom BFM richtig festgestellt, lässt die hohe Summe an Reisegeld (...) darauf schliessen, dass die Familie zu einer wirtschaftlichen Unterstützung in der Lage ist. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm überdies einen Wiedereinstieg in seiner Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer, welcher frei von familiären Verpflichtungen und gemäss Akten gesund ist, gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 3.3.5 Nach dem Gesagten erscheint der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 3.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges ist festzuhalten, dass entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse bestehen, womit der Vollzug der Wegweisung möglich ist (Art. 83 Abs. 3 AuG e contrario). Dem Einwand, die Regionalregierung von Sulaymaniya bewillige keine Zwangsrückschaffungen, ist entgegenzuhalten, dass es nicht in der Macht derselben stehen dürfte, einem Staatsbürger die Einreise zu verweigern, zumal es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig E-4303/2008 und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Betrag ist durch den am 5. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4303/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 5. Juli 2008 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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