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Bundesverwaltungsgericht 30.07.2015 E-4300/2015

July 30, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,478 words·~7 min·2

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4300/2015

Urteil v o m 3 0 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Syrien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______; Verfügung des SEM vom 17. Juni 2015 / N (…).

E-4300/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2015 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG (SR 142.31) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers feststellte und ihm in der Schweiz Asyl gewährte, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz mit Eingabe vom 19. Mai 2015 um Familienzusammenführung gemäss Art. 51 AsylG zu Gunsten seiner Ehefrau B._______, ersuchte, dass dem Gesuch Scans einer Fotografie sowie einer Identitätskarte (samt Übersetzung) von B._______ beigelegt wurden, dass die Vorinstanz ihr mit Verfügung vom 17. Juni 2015 – eröffnet am 19. Juni 2015 – die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Beschwerde vom 10. Juli 2015 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Gutheissung des Gesuchs um Familienzusammenführung beantragte, dass er mit der Beschwerde diverse Dokumente zu den Akten reichte, bei denen es sich um Übersetzungen seines Ehescheins, eines Ehevertrags, eines Auszugs aus dem Familienregister und eines Auszugs aus dem Zivilregister handeln soll, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-4300/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und in der Schweiz Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und durch die Flucht getrennt wurden, dass zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist, dass bereits vor der Flucht (aus dem Verfolgerstaat) eine Familiengemeinschaft bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68),

E-4300/2015 dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren beim Ausfüllen des Personalienblattes am 17. Dezember 2013 und anlässlich der Befragung zur Person am 23. Dezember 2013 angab, ledig zu sein (vgl. die vorinstanzlichen Akten A1/2 S. 1 und A6/11 Ziff. 1.14), dass er bei der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 29. August 2014 vorbrachte, im Juli 2012 eine Frau namens C._______, religiös geheiratet und hernach bis zu seiner Ausreise mit ihr zusammengelebt zu haben, dass er angab, sie bei der Erstbefragung nicht erwähnt zu haben, weil er kein Familienbüchlein oder sonstige Dokumente zum Beweis der Ehe habe (vgl. zum Ganzen A12/16 F18–30 S. 3 f., F122 ff. S. 12), dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf die Akten des Asylverfahrens ausführte, der Beschwerdeführer habe B._______, im Gegensatz zu C._______, vor der Einreichung des Gesuchs betreffend Familienzusammenführung mit keinem Wort erwähnt, dass daher festzustellen sei, dass er mit B._______ vor seiner Ausreise aus Syrien nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft und in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, und dass er durch die Flucht nicht von B._______ getrennt worden sei, dass damit die Bedingungen für eine Gewährung von Familienasyl nicht erfüllt seien, weshalb das Gesuch um Familienzusammenführung abzuweisen sei, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendet, er habe die Frage nach seinem Zivilstand im Asylverfahren zunächst mit "ledig" beantwortet, weil er keine Papiere, etwa einen Auszug auf dem Zivilregister, habe beschaffen können, dass er bei der Anhörung angegeben habe, das Geburtsdatum seiner Frau nicht genau zu kennen, dass in den kurdischen Gebieten in Syrien viele Personen mehr als einen Vornamen hätten und zwischen zwei Namensführungssystemen zu unterscheiden sei; demnach basiere ein System auf Stammnamen, die in der Schweiz als Nachnamen angegeben würden, das andere System sei das

E-4300/2015 Zivilsystem, in dem die Vornamen des Vaters und des Grossvaters in der Schweiz als Nachnamen geführt würden, dass ausserdem viele Familien ihren Kindern einen offiziellen arabischen Namen gegeben hätten, sie aber zu Hause mit ihrem kurdischen Namen rufen würden, dass es sich bei den eingereichten Urkunden um offizielle Dokumente seiner Ehefrau handle, die durch die syrischen Behörden ausgestellt worden seien, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren angab, sich nur religiös vor einem Imam mit seiner Frau verheiratet zu haben (vgl. A12/16 F22 S. 3), dass seine Angabe, er sei (zivilrechtlich) ledig, somit zutreffend erscheint, dass die nunmehr auf Beschwerdeebene eingereichten Übersetzungen des Ehescheins, eines Ehevertrags, eines Auszugs aus dem Familienregister und eines Auszugs aus dem Zivilregister auf einen zivilrechtlichen Eheschluss hinweisen, den es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren jedoch nie gegeben haben soll, dass nebst dieser Ungereimtheit massive Unterschiede zwischen den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und den Einträgen in den eingereichten Urkundenübersetzungen betreffend das Datum der Eheschliessung ([…]) und das Geburtsdatum seiner angeblichen Ehefrau ([…]) auffallen, dass der Beschwerdeführer diese Ungereimtheiten mit seinen Einwendungen auf Beschwerdeebene nicht überzeugend zu erklären vermag, gab er doch anlässlich der Anhörung unmissverständlich an, seine Frau sei (…) geboren worden und er habe sie im (…) geheiratet (vgl. A12/16 F18 S. 3 und F28 S. 4), dass es ihm somit – selbst ungeachtet des Umstands, dass er vorliegend im Vergleich zum Asylverfahren den Namen seiner Ehefrau komplett unterschiedlich angab – nicht gelingt, glaubhaft zu machen, dass er vor der Ausreise mit B._______ in einer eheähnlichen respektive ehelichen Gemeinschaft gelebt habe,

E-4300/2015 dass damit die zwingende Grundvoraussetzung der Trennung der Familie durch die Flucht (des Beschwerdeführers aus Syrien) gemäss Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht erfüllt ist, dass die Vorinstanz deshalb zu Recht das Gesuch um Familienzusammenführung abgelehnt und B._______ die Einreise in die Schweiz verweigert hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4300/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

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