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Bundesverwaltungsgericht 08.10.2020 E-4294/2020

October 8, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,118 words·~16 min·8

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4294/2020

Urteil v o m 8 . Oktober 2020 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Sara Garcia, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 / N (…).

E-4294/2020 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. März 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und ihm am 6. März 2020 eine unentgeltliche Rechtsvertretung gemäss Art. 102f ff. AsylG (SR 142.31) mandatiert wurde, dass er am 9. März 2020 zu seiner Person und zu seinem Reiseweg befragt wurde, dass er am 11. Mai 2020 im Rahmen von Art. 26 Abs. 3 AsylG und am 8. Juni 2020 vertieft zu seinem Asylgesuch angehört wurde, dass er zu seinem persönlichen Hintergrund angab, er sei alevitischer Kurde und stamme aus einem Dorf, das zu B._______ gehöre, und habe dort mit seinen Eltern und (…) Schwestern gelebt, dass er im Jahre (…) die Matura abgeschlossen habe und in der Folge immer wieder nach Istanbul zu seiner Tante väterlicherseits gegangen sei, um dort zu arbeiten, wobei er in der (…) Arbeit gefunden habe und teilweise auch als (…) tätig gewesen sei, dass er aber immer wieder nach B._______ zurückgekehrt sei, dass er als Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, ab dem Jahre 2015 habe er B._______ nicht mehr verlassen und geholfen, die Tiere zu sömmern, wobei er auf den Weiden immer wieder Angehörigen der Guerilla begegnet sei, dass diese auch in seinem Zelt zu Besuch gekommen seien und er diese auf deren Wunsch mit Nahrungsmitteln und Material versorgt habe, dass er Ende November 2019 auf einem Spaziergang von vier Zivilpolizisten angehalten und aufgefordert worden sei, in ihr Auto einzusteigen, dass die Zivilpolizisten mit ihm weggefahren seien und von ihm verlangt hätten, für sie Spitzeltätigkeiten auszuführen, dass er das Angebot abgelehnt habe und zirka 20 Minuten später freigelassen worden sei, worauf er nach Hause gegangen sei, dass die Zivilpolizisten keine physische Gewalt angewendet hätten, dieses Ereignis ihm jedoch Angst gemacht habe, weshalb er ein paar Tage später zu einem Onkel gegangen sei, wo er sicher gewesen sei,

E-4294/2020 dass er von dort aus Anfang Februar 2020 dennoch nach Istanbul weitergereist, in einem Lastwagen illegal aus der Türkei ausgereist und über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei, dass ihn das SEM am 15. Juni 2020 dem erweiterten Verfahren zugewiesen hat, dass das SEM mit Verfügung vom 30. Juli 2020 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und aus dem Schengen-Raum sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2020 durch seine Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Verfügung des SEM vom 30. Juli 2020 sei im Wegweisungspunkt (recte: im Punkt des Vollzuges der Wegweisung) aufzuheben, dass seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sei, dass eventualiter festzustellen sei, dass seine Wegweisung nach Eritrea (recte: Türkei) unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, dass subeventualiter der Sachverhalt zur Neuabklärung (recte: die angefochtene Verfügung zur Neuabklärung des Sachverhaltes) an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (recte: Art. 102m AsylG) zu gewähren und ihm der Unterzeichnete (recte: die Unterzeichnete) als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen sei, dass die Rechtsvertreterin in einem Nachtragsschreiben vom 28. August 2020 mitteilte, es werde ein Arztbericht bezüglich des Beschwerdeführers eingefordert und nachträglich eingereicht werden, dass die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 1. September 2020 den Eingang der Beschwerde bestätigte und festhielt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten (Art. 42 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 10. September 2020 feststellte, in antizipierter Würdigung der gesamten Aktenlage dürfte

E-4294/2020 nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem derart gelagerten Schweregrad geschlossen werden, als in diesem Zusammenhang ein Vollzugshindernis gegeben sein könnte, weshalb darauf verzichtet werden könne, eine Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichtes anzusetzen, dass mit derselben Zwischenverfügung die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen wurden und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer mit persönlich unterzeichnetem Schreiben vom 25. September 2020 mitteilte, er habe den Kostenvorschuss einbezahlt, und erneut darum ersuchte, ihm sei eine angemessene Frist zur Nachreichung eines aktuellen Arztberichtes anzusetzen, dass er dabei geltend machte, er leide psychisch extrem und eine Rückkehr in die Türkei sei für ihn nicht zumutbar, dass der eingeforderte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM zuständig ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist und der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),

E-4294/2020 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass das mit der Beschwerde erhobene Eventualbegehren, die angefochtene Verfügung sei zur Neuabklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, in der Beschwerdeschrift nicht begründet wird, dass vorliegend aufgrund der Aktenlage und der Anhörungen des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt nicht hinreichend erstellt sein soll, dass demzufolge das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist und das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt und Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), wobei als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen ist und diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen grundsätzlich dann glaubhaft gemacht sind, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind und entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-

E-4294/2020 lung sprechen, überwiegen oder nicht, wobei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen ist (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.), dass unglaubhaft insbesondere Vorbringen sind, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass mit der vorliegenden Beschwerde kein Begehren auf Gewährung des Asyls gestellt und nicht geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland bereits ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen, dass er vielmehr vorbringt, er sei bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei einem erhöhten Gefährdungsmoment ausgesetzt, da er sich durch die Ausreise aus der Türkei den behördlichen Anwerbungen zur Spitzeltätigkeit entzogen habe, dass der Beschwerdeführer demnach im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfülle und gemäss Art. 54 AsylG vorläufig aufzunehmen sei, dass somit zu prüfen ist, ob aufgrund des vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft ist, er müsse in Berücksichtigung des länderspezifischen Kontextes begründeterweise befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei namentlich durch die türkischen Behörden ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden, dass die Feststellung der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung, wonach die Schilderungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Entführung durch zivile Polizisten vage und oberflächlich ausgefallen und nicht von Details geprägt seien, die den Eindruck erwecken würden, dass er die Ereignisse tatsächlich erlebt hätte, zu bestätigen ist, dass dem SEM beizupflichten ist, dass angesichts der ausserordentlichen Situation, in der er sich in diesem Zeitpunkt angeblich befunden habe, zu erwarten gewesen wäre, dass er seine Darstellungen nachvollziehbarer und erlebnisgeprägter hätte darlegen können, dass mit der Beschwerde dieser Einschätzung nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird,

E-4294/2020 dass demnach aufgrund der Aktenlage und des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers im Sinne der zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung namentlich nicht glaubhaft gemacht ist, der Beschwerdeführer wäre in der von ihm geltend gemachten Form von Zivilpolizisten angehalten, für zirka 20 Minuten entführt und zur verräterischen Tätigkeit gegenüber Angehörigen von Guerilla-Kampftruppen als Spitzel angeworben worden, dass im Weiteren die Feststellung der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist, aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Polizei von seinen jeweils im Sommer über vier bis fünf Jahre dauernden Tätigkeiten in den Bergen zugunsten der Guerilla hätte wissen müssen, dass die Polizei ihn dennoch in all diesen Jahren hat gewähren lassen, kein Verfahren gegen ihn eingeleitet und auch keinen Haftbefehl gegen ihn ausgestellt hat, jedenfalls zu Recht gegen ein ernsthaftes Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden an seiner Person spricht, dass die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung ausgewogen und deren rechtliche Folgerungen sachgerecht erscheinen und auf die entsprechenden Ausführungen im Einzelnen zu verweisen ist, dass das SEM in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die diesbezüglichen Vorbringen würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht genügen, dass das SEM im Weiteren zutreffend ausführte, insoweit der Beschwerdeführer geltend mache, die kurdisch-alevitische Bevölkerung werde von den Behörden schikaniert und benachteiligt, ihre Religion würde als unreligiös bezeichnet und die Leute würden ins Elend getrieben, wovon er als Angehöriger der kurdisch-alevitischen Bevölkerung ebenfalls betroffen sei, handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, dass die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung in der Türkei befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage auch aus der geltend gemachten Verwandtschaft zu Mitgliedern der HDP (Demokratische Partei der Völker; Halklarrn Demokratik Partisi) keine begründete Furcht abzulei-

E-4294/2020 ten vermag, bei einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt zu werden, dass auch keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich sind, die anderweitige Gründe zur Annahme bieten könnten, der Beschwerdeführer würde in flüchtlingsrechtlich relevanter Hinsicht in den Fokus der türkischen Behörden geraten und von diesen aus den vom Gesetz genannten Beweggründen und mit vom Gesetz verlangten ernsthaften Nachteilen überzogen, dass nach Prüfung der Akten die Einwände in der Beschwerde nicht tauglich erscheinen, die Einschätzungen des SEM in der angefochtenen Verfügung in entscheidwesentlicher Hinsicht als nicht rechtskonform zu erkennen, dass aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des

E-4294/2020 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachweisen oder glaubhaft machen kann, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass das SEM zu Recht davon ausgehen durfte, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben sind, der Beschwerdeführer müsste begründeterweise befürchten, im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK respektive Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden, dass demnach keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift ergeben und der Wegweisungsvollzug auch unter dem Aspekt der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers im Einklang mit der geltenden völkerrechtlichen Rechtsprechung offenkundig zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),

E-4294/2020 dass gemäss aktueller Rechtsprechung in der Türkei nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer nicht aus einer Provinz stammt und nicht in eine Provinz zurückzukehren hätte, bei der die geltende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6), dass das SEM im Weiteren in Berücksichtigung aller wesentlichen Aspekte zu Recht darauf geschlossen hat, es sprächen insgesamt keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung in das Heimatland des Beschwerdeführers, dass, wie das SEM zu Recht ausführte, der Beschwerdeführer über eine Matura (und somit über eine solide Schulausbildung), über langjährige Berufserfahrung in (…), der (…) und der (…) sowie in der Türkei über ein funktionierendes Beziehungsnetz verfügt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Einklang mit der geltenden landesrechtlichen Rechtsprechung und in Mitberücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und des von ihm geltend gemachten psychischen Belastungsbildes geprüft und bejaht hat, dass keine ernsthaften Hinweise ersichtlich sind, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb aufgrund der persönlichen Verhältnisse nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auszugehen ist, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer gebe an, dass es seiner Psyche zur Zeit nicht gut gehe, und er dies auf die hiesigen Unterkünfte zurückführe, die sich im Untergrund befinden würden, und ihm auch seine instabile Situation hier in der Schweiz zu schaffen mache (vgl. Akten SEM 16/17 F56-F59), dass aufgrund dieser Umstände nicht auf eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in einem derart gelagerten Schweregrad geschlossen werden kann, als in diesem Zusammenhang ein Vollzugshinhttp://links.weblaw.ch/BVGE-2013/2

E-4294/2020 dernis gegeben sein könnte, weshalb – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 10. September 2020 festgehalten – in antizipierter Würdigung der gesamten Aktenlage darauf verzichtet werden kann, eine Frist zur Einreichung des in Aussicht gestellten Arztberichtes anzusetzen und der entsprechende Antrag abgewiesen wird, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AIG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der in diesem Betrag geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4294/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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