Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4294/2016
Urteil v o m 1 4 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Semsettin Bastimar, Rechtsberatung & - Vertretung, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016 / N (…).
E-4294/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Erzincan – am 11. Mai 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im EVZ vom 24. Mai 2016 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) und zur Zuständigkeit Schwedens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte, dass die schwedischen Behörden am 23. Juni 2016 das Übernahmegesuch des SEM – gestützt auf ein schwedisches Schengen-Visum gültig vom 30. Dezember 2015 bis 29. Januar 2016 – guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2016 – persönlich ausgehändigt am 5. Juli 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Schweden anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und in der Folge die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und sich für das Asylgesuch als zuständig zu erklären, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, eventualiter sei diese zu gewähren, es sei von jeglichen Vollzugsmassnahmen und insbesondere von der geplanten Überstellung des Beschwerdeführers nach Schweden bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen, auf die Erhebung eines
E-4294/2016 Kostenvorschusses sei zu verzichten und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihm in der Person des Unterzeichneten ein Rechtsbeistand zu bestellen, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten vollständig am 13. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-4294/2016 dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass vorliegend, wie zuvor erwähnt, Schweden dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt und dem Ersuchen des SEM einer Überstellung gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO zugestimmt hat, dass bei dieser Sachlage Schweden verpflichtet ist, den Beschwerdeführer aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen zu treffen, dass die Schlussfolgerungen der Vorinstanz weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sind, dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 AsylG gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Überstellung nach Schweden sowohl im Rahmen der summarischen Befragung als auch in seiner Beschwerde ausspricht, dass er insbesondere vorbringt, er kenne dort niemanden und in der Schweiz würden seine Cousins leben, weshalb er hier bleiben wolle, dass in der Beschwerde ersucht wird, das SEM solle bei der Ausübung seines Ermessen nicht nur die verwandtschaftliche Beziehungen, sondern auch die asylpolitische Entwicklung in Schweden berücksichtigen und sich
E-4294/2016 für die Behandlung des Asyl- Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig erklären, dass er zudem den Visumsantrag nicht selbst gestellt und der Schlepper die Ausstellung des Visums vor ihm verheimlicht habe, dass in der Beschwerde weiter vorgebracht wird, Schweden habe im vergangenen Jahr die höchste Zuwanderung im Verhältnis zur Bevölkerungszahl im ganzen EU-Raum gehabt und die Aufnahmebedingungen hätten sich drastisch verschlechtert sowie die rechtsextremistische Gewalt gegenüber Flüchtlinge habe sich explosiv erhört, dass Schweden Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) und der EMRK ist und nichts dafür spricht, im Falle des Beschwerdeführers würde sich Schweden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass somit eine reale Gefahr einer völkerrechtswidrigen Ausschaffung durch Schweden nicht vorliegt, dass der junge und – soweit aus den Akten ersichtlich – gesunde Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die schwedischen Behörden würden sich weigern, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Schweden würde ihm die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die schwedischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer demnach aus den Beschwerdevorbringen, er habe in Schweden niemanden, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass sich im Übrigen aus dem Umstand, dass in der Schweiz seine Cousins leben, kein Zuständigkeitskriterium der Schweiz ableiten lässt, da es sich nicht um Verwandte im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt,
E-4294/2016 dass auch keine Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO ersichtlich sind und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb das Vorbringen, in der Schweiz bleiben zu wollen, unerheblich ist, dass das SEM die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit humanitären Gründen zwar nur konzis, aber gleichwohl berücksichtigt hat, weshalb keine Ermessensunterschreitung, wie dies in der Beschwerde gerügt wird, vorliegt, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Schweden angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass auch der Antrag, die Behörden seien anzuweisen von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos ist, dass sodann auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen
E-4294/2016 ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4294/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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