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Bundesverwaltungsgericht 12.09.2016 E-4292/2016

September 12, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,325 words·~17 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4292/2016

Urteil v o m 1 2 . September 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter François Badoud; Gerichtsschreiber Arthur Brunner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Lea Wirz, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).

E-4292/2016 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein Tamile, im Juli bzw. August 2013 Sri Lanka illegal in Richtung Malaysia. Daraufhin begab er sich mit der Hilfe eines Schleppers in ein ihm unbekanntes afrikanisches Land und reiste schliesslich über den Iran am 17. Dezember 2015 in die Schweiz ein, wo er am 18. Dezember 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ ein Asylgesuch einreichte. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er folgenden Sachverhalt geltend: Er sei in Jaffna geboren und aufgewachsen. Im Jahre 1995 sei er mit seiner Familie in das Vanni-Gebiet gezogen und 2002 mit seiner Mutter sowie zwei Brüdern nach Jaffna zurückgekehrt, wo er die Schule mit einem O-Level abschloss. Der dritte Bruder sei mit seinem Vater, einem ehemaligen Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), im Vanni-Gebiet verblieben und 2008 von den LTTE zwangsrekrutiert worden. Im Jahre 2009 sei er bei Kämpfen ums Leben gekommen. Vom Vater habe er seit 2009 nichts mehr gehört. Der ältere Bruder sei 2010 von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen und für bis zu zwei Monate in einem Lager interniert worden, bevor er gegen die Leistung von Bestechungsgeld freigekommen und nach Malaysia geflohen sei. Eineinhalb Monate nach dessen Ausreise sei der Beschwerdeführer von der Polizei mitgenommen und eine Woche lang festgehalten, befragt sowie geschlagen worden. Nach seiner Freilassung sei er nach C._______ zur Schwägerin eines Onkels gezogen, während die Behörden weiterhin nach ihm gesucht hätten. Seine Mutter habe deshalb entschieden, er solle Sri Lanka verlassen. B. Mit am 9. Juni 2016 eröffneter Verfügung vom 7. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch ab, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 11. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in der Sache, der Entscheid des SEM sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter beantragte er die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls auch der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie die Gewährung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

E-4292/2016 D. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E. Am 2. August 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Schreiben seines Vetters vom 12. Juli 2016, dessen Aufenthaltsbewilligung sowie ein Schreiben des Sozialdienstes des Kantons D._______ ein, welches die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bestätigt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-

E-4292/2016 lichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründete subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 3.2 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder durch die Ausreise selber eine Gefährdungssituation erst geschaffen zu haben, macht subjektive Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG geltend. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E.7.1 S. 352). 3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Die Vorinstanz hält die Vorbringen des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung wegen oberflächlicher, nicht substantiierter und in weiten Teilen widersprüchlicher Schilderungen für unglaubhaft. Die Aussagen über das Erlebte seien äusserst knapp, allgemein gehalten und würden lediglich die blosse Handlungsabfolge wiedergeben. Der Vater soll

E-4292/2016 trotz der angeblichen persönlichen Gefährdung seine Familie wiederholt besucht haben. Eine starke Bindung sei zudem keine ausreichende Begründung für den Verbleib des damals zehnjährigen Bruders beim Vater. Die Aussagen über die LTTE-Aktivitäten seines Vaters und Bruders seien wenig konkret, ferner habe er keine Beweismittel über die Mitgliedschaft seiner Angehörigen bei dieser Organisation einreichen können. Zur Befragung durch die Kriminalpolizei vor und während seiner Inhaftierung habe er wenig substantiierte und widersprüchliche Angaben gemacht. Über seine Peiniger habe er sich auf die entsprechende Anfrage hin wenig differenziert geäussert, wodurch der Eindruck entstanden sei, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben. Ferner habe er nicht darlegen können, weshalb seine Mutter von den Sicherheitskräften nie behelligt worden sei. Sein dreijähriger Aufenthalt bei seinen Verwandten und die anschliessende Flucht aus Sri Lanka sei wenig fundiert beschrieben. In Bezug auf das Vorhandensein seines Reisepasses habe er sich den Erkenntnissen der Vorinstanz zuwiderlaufend geäussert. Auf entsprechenden Vorhalt habe er nichts zu antworten gewusst. Die Zustellung der Todesurkunde seines Onkels habe ferner bestehende Verbindungen nach Sri Lanka sowie die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit der Mutter aufgezeigt. Im Falle einer Rückkehr habe er wegen seiner Ethnie und Landesabwesenheit keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten, auch wenn er die Aufmerksamkeit der srilankischen Behörden infolge seiner Herkunft aus dem nördlichen Landesteil, der illegalen Ausreise sowie der temporären Reisedokumente auf sich ziehen würde. Ausser einem „background check“ seien jedoch keine weiteren Massnahmen seitens der Sicherheitskräfte zu befürchten. 5. Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die an der Befragung vorgebrachten Fluchtgründe unglaubhaft sind. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sind etliche seiner Aussagen widersprüchlich und wenig substantiiert; sie können die Verfolgung durch die srilankischen Sicherheitsbehörden nicht überzeugend darlegen. Auch in Bezug auf seine Angehörigen gelingt es ihm nicht, deren Verbindungen zur LTTE zu belegen oder zumindest zu konkretisieren. Sodann bleibt er auch auf Beschwerdeebene eine Erklärung schuldig, weshalb sein Bruder trotz der Rückkehr der Familie nach Jaffna beim Vater geblieben ist. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass eine enge Bindung

E-4292/2016 nicht erklären kann, weshalb ein zehnjähriges Kind ohne elterliche Intervention ein Rebellengebiet dem im Verhältnis wesentlich sichereren Jaffna vorgezogen hat, zumal seinen Eltern die Zwangsrekrutierungen von Kindern durch die LTTE bekannt gewesen sein dürften. Ferner hat er die angeblichen Aktivitäten seiner Angehörigen für der LTTE weder belegt noch näher konkretisiert. Eine Inhaftierung stellt unbestritten ein einschneidendes Ereignis dar, dessen Zeitpunkt in der Erinnerung eines Betroffenen haften bleibt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Ausreisezeitpunkt seines Bruders die zeitliche Relevanz abgesprochen wird. Die Flucht aus der Heimat stellt einen prägenden Abschnitt im Leben eines Menschen und dessen Angehörigen dar, zumal eine Rückkehr sowie ein Wiedersehen mehr als unsicher erscheinen. Vor diesem Hintergrund wirken die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers bemüht und unlogisch. Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe, die Behörden hätten zunächst mit seiner Mutter und anschliessend mit ihm gesprochen, widerspricht seinen Aussagen gegenüber der Vorinstanz. Anlässlich der Anhörung erklärte er nämlich auf Nachfrage hin, die Behörden hätten mit der Mutter gesprochen, während er selbst nur daneben gestanden und nichts gesagt habe (Akten Vorinstanz, A 26/27, F167 und F168, S. 15). In Bezug auf die Inhaftierung des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei ihm entgegen seinen auf Beschwerdeebene erhobenen Einwänden unmissverständlich nachfragte, ob er bis zu viermal täglich oder viermal in der Woche vernommen wurde. Der Beschwerdeführer sagte später aus, er sei einmal täglich befragt worden (A 26/27, F178, S. 16), obwohl er zunächst noch erklärt hatte, jeden Tag mehrfach befragt worden zu sein (A 26/27 F171, S. 16). Auch mit diesem Widerspruch setzt er sich in der Beschwerdeschrift nicht auseinander. Seine Angaben auf Beschwerdeebene über die genaue Anzahl der Vernehmungen und Misshandlungen wirken nachgeschoben und können seinen vor der Vorinstanz getätigten Ausführungen keine Glaubhaftigkeit verleihen. Die Frage, weshalb seine Mutter als Ehefrau eines angeblichen LTTE-Unterstützers behördlich nie belangt worden war, ist von hoher Relevanz. Es erscheint daher seltsam, dass der Beschwerdeführer in der Anhörung auf die entsprechende Frage keine Antwort wusste. Die weiteren Erklärungen

E-4292/2016 auf Beschwerdeebene vermögen nicht zu überzeugen. Es ergibt sich nirgends aus dem Sachverhalt, dass auf seine Mutter je behördlicher Druck ausgeübt wurde. Ferner soll sie den Beschwerdeführer gegen Geld aus seiner angeblichen Haft ausgelöst haben, weshalb die in der Beschwerdeschrift angeführte Drohung der Sippenhaft widersprüchlich und nicht logisch erscheint. Die Behauptung, die Mutter sei mittlerweile wahrscheinlich Opfer staatlicher Repressalien geworden, stützt sich auf blosse Mutmassungen, die mit dem angeblich fehlenden Kontakt alleine nicht belegt werden können. Zudem erscheint es seltsam, dass sich der Beschwerdeführer trotz der geltend gemachten Befürchtungen nie darum bemüht hat, etwas über ihr Schicksal zu erfahren; so erwähnte er nie ihre Absicht, nach Indien zu fliehen, wie sie von seinem Vetter in dessen schriftlichen Eingabe vom 12. Juli 2016 geltend gemacht wurde. Der Beschwerdeführer sagte während der Anhörung zunächst, sein Bruder habe aus Malaysia nicht angerufen. Erst auf entsprechenden Vorhalt hin führte er aus, der Bruder habe sich ab und zu gemeldet. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene dazu können diesen Widerspruch nicht erklären. Gemessen an der Dauer von drei Jahren ist die Schilderung seines Aufenthaltes in C._______ auch auf Beschwerdeebene sehr allgemein und wenig substantiiert ausgefallen. Es ist schwer vorstellbar, dass sich seine Aktivitäten während einer derart langen Dauer auf Lesen und Fernsehen beschränkten. Da er gemäss eigenen Angaben bei Verwandten untergekommen sei, hätten ihn die Sicherheitskräfte überdies ohne weiteres finden können, falls sie wirklich nach ihm gefahndet hätten. Die Ausführungen über die Umstände seiner Ausreise sind auch auf Beschwerdeebene dürftig. Im Wesentlichen wiederholt er seine substanzlosen vorinstanzlichen Schilderungen, weshalb die behauptete Illegalität seiner Ausreise in Zweifel zu ziehen ist. Weshalb trotz der angeblichen Verfolgung in seinem Heimatland ein Reisepass auf seinen Namen ausgestellt wurde, kann er auch auf Beschwerdeebene nicht überzeugend erklären. Seine Behauptungen sind weitgehend hypothetisch und vermögen den Eindruck nicht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer weiterhin familiäre Kontakte nach Sri Lanka unterhält, auch wenn die Kopien der angeblichen Totenscheine seiner Vettern aus Frankreich zugestellt worden sein sollen. Die Vorinstanz hat sodann richtig erkannt, dass dem Beschwerdeführer bloss aufgrund seiner tamilischen Ethnie und Landesabwesenheit im Falle

E-4292/2016 einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung droht. Zwar hat er bei seiner Wiedereinreise mit einem „background check“ zu rechnen, doch stellt dies keine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 AsylG dar. Auf Beschwerdeebene beschränken sich seine Vorbringen auf allgemeine Ausführungen über die erhöhte Wachsamkeit der srilankischen Behörden sowie die Festnahmen von Tamilen, ohne eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers darlegen zu können. Die eingereichten Beweismittel, namentlich die Todesurkunden seiner Verwandten, die Zeitungsausschnitte sowie ein in Frankreich abgestempelter Briefumschlag vermögen Verbindungen seiner Verwandten zur LTTE nicht zu belegen. Bezüglich der bei der Vorinstanz am 2. August 2016 eingereichten Unterlagen ist festzuhalten, dass der abgebrochene Kontakt zwischen dem Vetter und seiner Tante sowie dessen französischer Aufenthaltstitel für den vorliegenden Fall nicht relevant sind. 6. Insofern sich der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene auf sein Engagement in der Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen sowie tamilischen Veranstaltungen) beruft, macht er subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden. Vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Es ist indes kein Profil erkennbar, welches in Sri Lanka zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. So lässt sich aus dem blossen Schwenken einer LTTE-Fahne weder eine tragende Aufgabe noch eine wesentliche Rolle des Beschwerdeführers erkennen, so dass seine Aktivitäten niedrig profiliert sind. Angesichts des kompetenten srilankischen Nachrichtendienstes ist davon auszugehen, dass dessen Funktionäre blosse Mitläufer von Massenveranstaltungen als solche erkennen können und diese von ihnen nicht als Gefahr für die Innere Sicherheit wahrgenommen werden (Urteil des BVGer E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8.5.4). Nach dem Gesagten ist das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatsekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.

E-4292/2016 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.).

Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation für Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung ihrer Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte beziehungsweise persönliche Risikofaktoren in Betracht gezogen werden (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69 sowie nun Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [wird als Referenzurteil publiziert], E. 8). Dabei sei insbesondere darauf zu achten, dass einzelne Gefährdungselemente für sich genommen

E-4292/2016 zwar möglicherweise kein "real risk" darstellten, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung jedoch dennoch erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer aber nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). 8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Mit Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz (Distrikte Jaffna [ausgenommen das Vanni-Gebiet], Kilinochchi, Mullaitivu, Mannar und Vavuniya) als auch in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Weder die allgemeine Lage in seinem Heimatstaat noch individuelle Gründe lassen den Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar erscheinen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschwerdeführer ein junger, grundsätzlich gesunder und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung, der sich zuletzt im Jaffna-Distrikt aufgehalten hatte, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, und mit einem dortigen tragfähigen familiären Beziehungsnetz und gesicherten Wohnverhältnissen die Voraussetzungen für einen zumutbaren Wegweisungsvollzug erfüllt. 8.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist schliesslich auch möglich, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E-4292/2016 8.5 Zusammenfassend ist der vom Staatssekretariat angeordnete Wegweisungsvollzug nicht zu beanstanden. 9. Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Die gestellten Rechtsbegehren erweisen sich nicht als aussichtslos. Zudem ist aufgrund des kurzen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz und eines mangelnden Erwerbs von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-4292/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Arthur Brunner

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