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Bundesverwaltungsgericht 21.03.2011 E-428/2011

March 21, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,049 words·~5 min·3

Summary

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung nach Frankreich (Art. 64a AuG); Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-428/2011 Urteil vom 21. März 2011 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch; Richterin Emilia Antonioni; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren (…), Kosovo, vertreten durch Annelise Gerber, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung nach Frankreich (Art. 64a AuG); Verfügung des BFM vom 4. Januar 2011 / N (…). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz am 24. April 2009 ein Asylgesuch gestellt hatte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung nach Frankreich verfügte (Dublin-Verfahren), dass diese Verfügung rechtskräftig wurde, nachdem das Bundesverwaltungsgericht auf eine dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 28. April 2010 nicht eintrat, nachdem der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss nicht geleistet hatte (Beschwerdeverfahren E-2013/2010), dass der Beschwerdeführer am 18. Juni 2010 nach Frankreich überstellt wurde, indessen am 21. Juni 2010 wieder in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer in der Folge mit Eingabe vom 21. Juni 2010 beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch einreichte, welches vom BFM mit Verfügung vom 23. Juli 2010 abgewiesen wurde, und dass eine gegen diese Wiedererwägungsverfügung des BFM gerichtete Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2010 abgewiesen wurde (Beschwerdeverfahren E-5944/2010), dass das BFM mit Datum vom 9. Dezember 2010 ein wiederholtes Mal die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss den Bestimmungen der Dublin-II-VO ersuchte, und dass die französischen Behörden dieses Ersuchen mit Datum vom 21. Dezember 2010 positiv beantworteten, dass das BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2011 – eröffnet am 5. Januar 2011 - aufgrund der Feststellung, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz, wobei gleichzeitig die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens feststehe, gestützt auf Art. 64a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich verfügte, ihm eine Ausreisefrist spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung am 12. Januar 2011, fristgerecht verbessert mit Eingabe vom 25. Januar 2011, Beschwerde erheben liess, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügungen vom 13. Januar 2011 sowie vom 21. Januar 2011 den Vollzug der Wegweisung nach Frankreich im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einstweilen aussetzte, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2011 auf diese Verfügungen vom 13. und 21. Januar 2011 zurückkam und festhielt, dass Beschwerden im Rahmen eines Dublin-Verfahrens weder gemäss den einschlägigen Bestimmungen des AsylG (vgl. Art. 107a AsylG) noch gemäss jenen des AuG (vgl. Art. 64a AuG) aufschiebende Wirkung haben, dass sich vorliegend die Einräumung der aufschiebenden Wirkung aufgrund der Akten – namentlich angesichts des Vorliegens der erneuten Zusicherung der französischen Behörden, den Beschwerdeführer gestützt auf die Bestimmungen der Dublin-II-VO wiederaufzunehmen – durch das Gericht nicht rechtfertige und der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in Frankreich abzuwarten habe, dass gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers, auf die er in seiner Beschwerdeschrift hinweise, fraglos in Frankreich adäquat behandelt werden könnten, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde, dass gemäss schriftlicher Mitteilung der Kantonspolizei des Kantons Bern, Ausländer- und Bürgerrechtsdienst, vom 8. März 2011 der Beschwerdeführer am 1. März 2011 nach Frankreich überstellt worden ist, dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts betreffend Wegweisungen endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass angesichts des engen Sachzusammenhangs mit den vorangehenden Verfahren im Asylbereich (Dublin-Verfahren) die Behandlung der vorliegenden Thematik gerichtsintern den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorliegend feststeht, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz aufhielt und ebenso feststeht, dass Frankreich anerkannt hat, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu sein und entsprechend am 21. Dezember 2010 das Ersuchen der Schweizer Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers positiv beantwortet hat, dass somit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anwendung von Art. 64a AuG erfüllt waren (vgl. zum Ganzen: DANIA TREMP, zu Art. 64a VwVG, in: MARTINA CARONI / THOMAS GÄCHTER / DANIELA THURNHERR (Hrsg.): Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, S. 642, Rz. 2 ff.), dass nach dem Gesagten die vom Bundesamt verfügte Anordnung der der Wegweisung als solche zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit sie sich auf die Anordnung der Wegweisung als solche bezieht (BFM- Dispositivziffer 1), abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage am 1. März 2011 via Basel nach Frankreich überstellt wurde, weshalb die Beschwerde, soweit sie sich auf den Vollzug der Wegweisung bezieht (BFM-Dispositivziffern 2-4) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 200.-- grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die Erhebung dieser Verfahrenskosten verzichtet wird, weshalb das in diesem Zusammenhang gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos geworden ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Sandra Bodenmann Versand:

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