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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2016 E-4278/2015

January 22, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,048 words·~10 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4278/2015

Urteil v o m 2 2 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Christoph Berger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Benedikt Homberger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 5. Juni 2015 / N (…).

E-4278/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Mai 2014 sein Heimatland verliess, nach einem fünftägigen Aufenthalt im Sudan nach Libyen reiste und über Italien am 17. Juni 2014 in die Schweiz gelangte, wo er am 18. Juni 2014 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 4. Juli 2014 sowie der Bundesanhörung vom 9. April 2015 zu seinen Ausreise- und Asylgründen im Wesentlichen geltend machte, er sei im September 1999 in den Militärdienst eingezogen worden und nach einem sechsmonatigen militärischen Training an seinen Wohnort zurückgekehrt, wo er bis zum Jahre 2004 in der zivilen Verwaltung gearbeitet habe, dass er trotz gesundheitlicher Angeschlagenheit und mehrerer Operationen von den zuständigen Behörden nicht als dienstuntauglich erklärt worden sei, weshalb er Ende des Jahres 2004/Anfangs des Jahres 2005 aus der Arbeitsstelle in der zivilen Verwaltung desertiert sei und in der Folge über Jahre am Wohnort seiner Schwester in ihrem Haushalt versteckt gelebt habe, dass auch eine im Jahre 2010 diagnostizierte (...) die Behörden nicht abgehalten hätten, ihn weiterhin zu suche und zum Dienst aufbieten zu wollen, dass er wegen seiner Krankheit vermehrt sozial gemieden worden sei und somit verstärkt isoliert gelebt habe, dass er im März 2012 Eritrea erstmals illegal verlassen habe und über den Sudan, wo er entführt worden sei, nach Israel gelangt sei, dass er aus gesundheitlichen Gründen im August 2012 auf dem Luftweg nach Eritrea zurückgekehrt und nach einer medizinischen Behandlung in Asmara wieder an den Wohnort seiner Schwester gezogen sei, wo er bis zum Antritt zu seiner erneuten Ausreise aus Eritrea im Mai 2014 gelebt habe, dass er seit seiner Desertion von seiner Arbeitsstelle in der zivilen Verwaltung und somit aus dem Nationaldienst im Jahre 2004 bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 von den heimatlichen Behörden gesucht worden sei und diese ihn trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden (Rückenleiden und [...]) erneut zum Militär- beziehungsweise Nationaldienst hätten einziehen wollen,

E-4278/2015 dass er zudem bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Gefängnisstrafe befürchte, dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten zu verweisen ist, dass das SEM mit Verfügung vom 5. Juni 2015 – eröffnet am 8. Juni 2015 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen feststellte, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Benachteiligungen aufgrund seiner Erkrankung hätten in ihrer Art und Intensität ein menschenwürdiges Leben im Heimatstatt weder verunmöglicht noch in unzumutbarer Weise erschwert, um als asylrelevant gelten zu können, dass zudem die Vorbringen, er sei im Jahre 2004 aus dem Nationaldienst desertiert, habe in der Folge jahrelang versteckt leben müssen und sei bis zu seiner Ausreise im Mai 2014 von den heimatlichen Behörden gesucht worden, den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, dass die entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers äusserst substanzlos, vage und unlogisch geblieben seien, womit das Interesse der Behörden an seinem Wiedereinrücken in den Militär- beziehungsweise Nationaldienst nicht gegeben gewesen sein könnte und vielmehr anzunehmen sei, dass er regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und er nicht desertiert sei, dass im Weiteren davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland weder im Jahre 2012 noch im Mai 2014 illegal verlassen habe, dass an dieser Stelle auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2015 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter anderem beantragen liess, der angefochtene Entscheid des SEM vom 5. Juni 2015 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen,

E-4278/2015 dass subeventualiter die Sache zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragt wurde, dass mit der Beschwerde in der Schweiz erstellte ärztliche Unterlagen sowie ein Auskunftspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH - Länderanalyse) vom 5. Juli 2012 zum Thema "Eritrea: Entführungen, Erpressungen, Organhandel" eingereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 13. Juli 2015 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs.1 Bst. a AsylG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abwies, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. Juli 2015 geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-4278/2015 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

E-4278/2015 dass nach Prüfung der Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz nicht hinreichend erstellt worden wäre, dass demnach der Beschwerdeantrag, die Sache sei zur hinreichenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist, dass mit der Beschwerde geltend gemacht wird, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien die Schilderungen des Beschwerdeführers glaubhaft, seine Beschreibungen seien genau, kongruent und mit diversen Realkennzeichen gespickt und würden in ihren wesentlichen Aussage eine asylrelevante Verfolgung darlegen, dass nach Prüfung der Akten den diesbezüglichen Einwänden in der Beschwerde nicht gefolgt werden kann und die Argumentationslinie in der vorinstanzlichen Verfügung einen überzeugenden Eindruck hinterlassen und auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass zudem entgegen der Rüge in der Beschwerde nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz durch die angefochtene Verfügung die Begründungspflicht verletzt hätte, dass durch eine unterschiedliche Einschätzung eines Aussageverhaltens und anders gerichtete Schlussfolgerungen aus einem dargelegten Sachverhalt allein eine Verletzung der Begründungspflicht nicht erfolgreich gerügt werden kann, dass in entscheidwesentlicher Hinsicht namentlich die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, wonach die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der geltend gemachten jahrelangen Suche der Behörden nach ihm äusserst substanzlos, vage und unlogisch ausgefallen seien, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat nicht geeignet erscheinen, die auf ein ernsthaftes Interesse der heimatlichen Behörden schliessen könnten, ihn mit flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen überziehen zu wollen (vgl. hierzu Akten SEM A21/20, F121 – F128),

E-4278/2015 dass in Würdigung der gesamten diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers die Folgerung des SEM zu stützen ist, wonach anzunehmen sei, dass er regulär aus dem Militärdienst entlassen worden und nicht desertiert sei, dass die diesbezügliche Folgerung auch hinreichend nachvollziehbar begründet ist, dass im Weiteren die Feststellung des SEM zutreffend und hinreichend begründet ist, wonach sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte illegale Ausreise aus seinem Heimatland vom 13. Mai 2014 als unglaubhaft darstellt, dass die entsprechenden protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers entgegen der Ansicht in der Rechtsmitteleingabe an einem auffälligen Mangel an Realitätskennzeichen leiden und sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers diesbezüglich auffallend ausweichend darstellt (vgl. A21/20, F64-F67), dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu einem solchen in vieler Hinsicht prägenden Ereignis derart ausgefallen ist, das nicht den Eindruck zulässt, er habe dies im vorgebrachten Rahmen selbst erlebt, dass die entsprechenden Einwände in der Beschwerde bei dieser Sachlage nicht stichhaltig erscheinen, dass die Beschwerdebegehren unter Berücksichtigung und Gewichtung der entscheidwesentlichen Aspekte demnach als offensichtlich unbegründet erscheinen, dass daran weder die verschiedenen in der Beschwerdeschrift aufgeführten Urteilszitate, noch die Verweise auf Fachberichte und noch das eingereichte Papier der SFH vom 5. Juli 2012 in rechtserheblicher Weise etwas zu ändern vermögen, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht

E-4278/2015 (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4278/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Gabriela Freihofer Christoph Berger

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