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Bundesverwaltungsgericht 18.06.2009 E-4276/2006

June 18, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,338 words·~22 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Full text

Abtei lung V E-4276/2006/ {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . Juni 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Tschad, vertreten durch Susanne Gnekow, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. November 2005 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4276/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 23. Mai 2003 illegal in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum A._______ ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 30. Mai 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton B._______ zugeteilt. Die Befragung durch die kantonale Fremdenpolizeibehörde fand am 30. Juni 2003 statt. B. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, einer seiner Cousins, C._______, welcher (...) der tschadischen Armee und mit seiner Schwester D._______ verheiratet gewesen sei, sei in der Nacht vom (...) in E._______ auf Geheiss des tschadischen Präsidenten ermordet worden. Daraufhin habe ein Teil seiner Familie rebelliert, weshalb sie überwacht worden seien. Mehrere Familienmitglieder seien verhaftet oder aus der Armee ausgeschlossen worden. Ein Familienmitglied sei im Gefängnis gestorben. Er selber habe an der Rebellion nicht teilgenommen, sei aber trotzdem überwacht worden und im Jahre 1997 sei ihm sein Reisepass entzogen worden. Schliesslich habe ein Bruder des Präsidenten einen Kommandanten namens F._______ dazu bewegt, seine Schwester D._______, die Witwe von C._______, zur Frau zu nehmen. Da D._______ und seine Familie sich diesem Ansinnen widersetzt hätten, seien sie unter grossen Druck geraten. Im Jahre 1997 habe der Kommandant F._______ gar auf D._______ geschossen. Aus diesen Gründen sei er im Jahre 1999 zusammen mit seiner Schwester D._______ in den Kamerun ausgereist, wo er vom UNHCR am 10. August 2001 als Flüchtling anerkannt worden sei. Kamerun habe er am 20. Mai 2003 verlassen, weil er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Im Jahre 2000 sei ein Cousin H._______, welcher ebenfalls in Kamerun als Flüchtling anerkannt worden sei, auf Veranlassung des tschadischen Konsuls in Kamerun entführt worden und sei seither verschwunden. Einer der Entführer sei ein kamerunischer Gendarm gewesen. Zwei Brüder von H._______ und ein weiterer Cousin seien wegen Nachstellungen durch tschadische Sicherheitskräfte nach Senegal geflüchtet. Er habe Angst gehabt, ebenfalls verhaftet zu werden, weil er Kontakt zur Rebellenbewegung MDJT (Mouvement pour la démocratie et la justice au Tchad) habe. Er habe eine Vermittlerfunktion für Personen ausgeübt, welche sich den Rebellen anschliessen wollten und sei E-4276/2006 für die Übermittlung von finanziellen Mitteln an solche Personen besorgt gewesen. Seine Tätigkeiten für die MDJT seien den kamerunischen Behörden bekannt und er habe daher befürchtet, von diesen nach Tschad abgeschoben zu werden. Im Übrigen sei seine Schwester D._______. im Jahre 2000 nach I._______ ausgereist und sei dort als Flüchtling anerkannt worden. Zwei seiner Brüder hätten sich in den Jahren 2000 und 2001 auch den Rebellen der MDJT angeschlossen. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: zwei Bestätigungen der Entgegennahme des Gesuchs des Beschwerdeführers um Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR-Büro in Kamerun, vom 19. August 1999 und vom 28. Februar 2000, in Kopie, eine Bestätigung der Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR vom 9. Januar 2003, im Original, ein Schreiben des UNHCR-Büros in I._______ an die Schwester des Beschwerdeführers vom 30. März 2001, sowie ein Schreiben des Beschwerdeführers an das UNHCR vom 3. Juni 2003. C. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 4. September 2003 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. September 2003 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben des UNHCR Genf vom 3. Oktober 2003 und 20. Oktober 2003, betreffend seine Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR und die Gründe hierfür, sowie eine Kopie seines beim UNHCR abgegebenen tschadischen Reisepasses ein. E. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2003 hob das Bundesamt seine Verfügung vom 4. September 2003 auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren wieder auf. In der Folge schrieb die ARK mit Beschluss vom 28. Oktober 2003 die Beschwerde vom 9. September 2003 als gegenstandslos geworden ab. E-4276/2006 F. Mit Schreiben vom 30. April 2004 ersuchte das Bundesamt das Generalkonsulat in Yaoundé um Abklärungen hinsichtlich der Situation tschadischer Flüchtlinge im Kamerun und insbesondere betreffend das Risiko des Beschwerdeführers, durch die kamerunischen Behörden in den Tschad ausgeliefert zu werden und die Gefahr tschadischer Oppositioneller, in Kamerun durch Vertreter der Behörden Tschads verfolgt zu werden. In der Antwort vom 24. Oktober 2005 wurde im Wesentlichen auf eine Mitteilung der UNHCR-Vertretung in Kamerun verwiesen, in welcher ausgeführt wurde, dass bis ins Jahr 2004 mehrere sich im Norden Kameruns aufhaltende Flüchtlinge aus Tschad sich beim UNHCR über Nachstellungen durch tschadische Agenten beklagt hätten, sowie dass kein Auslieferungsabkommen zwischen Kamerun und dem Tschad bestehe. Ferner würden tschadische Flüchtlinge im Allgemeinen in Kamerun toleriert und integriert. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2005 gab das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen zu äussern. Mit Eingabe vom 21. November 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinen Vorbringen fest. H. Mit Verfügung vom 24. November 2005 - eröffnet am 25. November 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festszustellen und das Asyl gestützt auf Art. 3 AsylG beziehungsweise Art. 51 Abs. 1 AsylG zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge- E-4276/2006 währung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung wird soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Kopie der Aufenthaltsbewilligung seiner nach Brauch angetrauten Ehefrau, ein Bestätigungsschreiben des Unterstützungskomitees, Sektion I._______, der MDJT vom 18. Dezember 2005, in Kopie sowie eine Fürsorgebestätigung der Caritas Luzern vom 21. Dezember 2005 ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2006 verzichtete die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. In ihrer Vernehmlassung vom 3. Februar 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Einschätzung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 27. März 2006 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 9. März 2006 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte das Original des Bestätigungsschreibens der MDJT nach. M. Mit diversen an das BFM und die ARK gerichteten Eingaben ersuchte J._______, K._______, namens des Beschwerdeführers unter Beilage eines entsprechenden Vertretungsmandates um Weiterleitung der für die Eheschliessung benötigten, von einer Schweizer Vertretung ans BFM übermittelten Dokumente an die zuständige Zivilstandsbehörde. N. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 27. Februar 2009 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Eheregister ein, wonach am (...) die zivilrechtliche Trauung mit seiner zuvor religiös angetrauten Ehefrau stattfand. Zudem wies er darauf hin, dass am (...) ihr gemeinsames Kind zur Welt gekommen sei. O. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2009 stellte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltunsgericht fest, dass der Beschwerdeführer E-4276/2006 infolge seiner Heirat Anspruch auf Einbezug in das seiner Ehefrau gewährte Asyl habe und ersuchte ihn darum, mitzuteilen, ob er unter diesen Umständen an seiner Beschwerde festhalte oder diese zurückziehe. Ferner wurde er zu einer Stellungnahme zur Frage ersucht, ob er mit der Mandatserteilung an J._______ auch das der Caritas Schweiz zuvor erteilte Vertretungsmandat widerrufen habe. P. Mit Eingabe vom 31. März 2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an seiner Beschwerde im Asylpunkt festhalte und das Vertretungsmandat der Caritas Schweiz im Asylverfahren weiterhin gelte. Zudem reichte er eine Vollmacht zugunsten der aktuellen Rechtsvertreterin vom 19. März 2009 ein. Q. Mit Eingabe vom 9. Juni 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-4276/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass der Beschwerdeführer die vorgebrachte Gefährdung sowohl im Tschad als auch in Kamerun nicht glaubhaft zu machen vermöge. Eine Gefährdung des Beschwerdführers im Tschad werde nicht hinreichend konkret dargetan. Es würden namentlich keine Gründe für eine Verfolgung vorliegen, da sich seine Schwester mit den Kindern in I._______ aufhalte und die im Tschad verbliebenen Familienangehörigen nicht verfolgt würden. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer E-4276/2006 widersprüchliche Aussagen zum Grund seiner Furcht vor Verfolgung durch die tschadischen Behörden im Kamerun gemacht. So habe er bei der Empfangsstellenbefragung seine diesbezüglichen Befürchtungen mit der Entführung eines Verwandten begründet, anlässlich der kantonalen Anhörung aber auf seine exilpolitische Tätigkeit für die Rebellenbewegung MDJT verwiesen. Ausserdem würden sich aus den Akten des UNHCR keine Hinweise dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer um Schutz vor Personen aus dem Tschad ersucht habe. Aus der Entführung des Verwandten H._______. könne keine Gefährdung des Beschwerdeführers abgeleitet werden, da er erst drei Jahre nach diesem Vorfall ausgereist sei. Im Übrigen sei dieser Verwandte gemäss Auskunft des UNHCR im Jahre 2001 entführt worden und nicht 2000, wie vom Beschwerdeführer angegeben. Gemäss dem Bericht des UNHCR würden tschadische Flüchtlinge in Kamerun toleriert und integriert. Es sei zwar zu einzelnen Einschüchterungsversuchen seitens tschadischer Agenten gekommen. Nach einer Intervention eines UNHCR-Vertreters beim tschadischen Konsul seien jedoch keine derartige Klagen mehr zu verzeichnen. 4.2 Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerdeeingabe zunächst, dass das Bundesamt den Sachverhalt unrichtig festgestellt und gewürdigt habe. Die dem UNHCR im Rahmen der Botschaftsabklärung vorgelegten Fragen hätten nur die allgemeine Situation tschadischer Flüchtlinge in Kamerun sowie die Entführung seines Cousins, nicht aber das Verfahren betreffend seine Anerkennung als Flüchtling durch das UNHCR betroffen. Namentlich sei nicht abgeklärt worden, welche Fluchtgründe er in diesem Verfahren angegeben habe. Zudem seien auch seine politischen Aktivitäten im Kamerun nicht verifiziert worden. Die Antwort des UNHCR auf die Anfrage durch die Vorinstanz sei sehr knapp ausgefallen und weise fast keinen Bezug zur Fluchtgeschichte auf, weshalb sie nicht aussagekräftig sei. Im Weiteren habe das Bundesamt eine Gefährdung im Tschad einzig unter Hinweis auf die dort verbliebenen Familienangehörigen verneint, ohne aber seine Anerkennung als Flüchtling in Kamerun sowie seine Aktivitäten für die tschadische Oppositionspartei MDJT zu berücksichtigen. Dieses Engagement sei ein zentrales Element seiner Vorbringen, seien doch auch sein entführter Cousin und die anderen von ihm namentlich erwähnten Personen Mitglied dieser Partei gewesen und deswegen vom tschadischen Regime behelligt worden. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit und Asylrelevanz seiner Vorbringen sei E-4276/2006 festzustellen, dass das Bundesamt nicht hinreichend zwischen den Gründen für seine Flucht aus dem Tschad und den Gründen für die Ausreise aus Kamerun differenziert habe. Der Umstand, dass er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden sei, sei zwar für die schweizerischen Asylbehörden nicht bindend, sei aber als Indiz für die Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen zur Gefährdung im Tschad zu werten. Der vom Bundesamt zur Verneinung einer begründeten Furcht vor Verfolgung angeführte Umstand, dass seine Schwester sich als Flüchtling in I._______ aufhalte, ändere nichts daran, dass er vom tschadischen Regime als Gegner betrachtet werde. Im Übrigen lebe nur noch seine Mutter im Tschad. Zwischenzeitlich sei sein Vater gestorben und alle seine Geschwister seien ins Ausland geflohen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien seine Aussagen zum Grund für seine Furcht vor Verfolgung in Kamerun nicht widersprüchlich, sondern würden sich ergänzen. Er habe bereits bei der Empfangsstellenbefragung auf die Probleme seines Cousins verwiesen, welcher Mitglied des MDJT sei. Zudem sei der summarische Charakter dieser Befragung zu berücksichtigen. Die ihm bei dieser Gelegenheit gestellte, von ihm verneinte Frage nach politischen Aktivitäten habe er so verstanden, dass nach solchen Aktivitäten im Heimatland gefragt worden sei. Er habe in der kantonalen Befragung detailliert über die politische Lage im Tschad und die Situation der MDJT in Kamerun Auskunft geben können. Zudem werde sein Engagement für diese Partei durch das eingereichte Schreiben bestätigt. Ebenso habe er eingehende Ausführungen zu seinem Engagement für die MDJT in Kamerun und die sich daraus ergebende Gefährdung von ihm und seinen Parteikollegen gemacht. Die Verfolgung Oppositioneller in Kamerun durch Agenten des tschadischen Regimes werde durch die Erklärungen des UNHCR im Rahmen der Anfrage der Vorinstanz bestätigt. Mittlerweile hätten alle MDJT- Mitglieder aus seinem Umfeld Kamerun verlassen. Im Übrigen lasse der Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft in Kamerun keine definitive Einschätzung seiner dortigen Verfolgungssituation zu. Das BFM habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechenden Argumente vorzunehmen und diese zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet. Überdies seien auch die Kriterien für die Bejahung der Asylrelevanz der vorgebrachten Verfolgung erfüllt. Es liege wegen seines Einsatzes für seine Schwester und seiner Mitgliedschaft bei der MDJT im Exil ein reales Risiko vor, durch die tschadischen Behörden ernsthafte Nachteile zu erleiden. E-4276/2006 4.3 In seiner Vernehmlassung stellte das Bundesamt im Wesentlichen fest, dass das auf Beschwerdeebene eingereichte Bestätigungsschreiben der MDJT keinen Beweiswert habe. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für diese Bewegung würden darin nur sehr vage beschrieben und seien dem Unterzeichner offensichtlich nicht bekannt. Zudem habe der Beschwerdeführer dieses exilpolitische Engagement anlässlich der Empfangsstellenbefragung nicht erwähnt, weshalb dies als nachgeschoben zu betrachten sei. Entgegen der Angaben im Bestätigungsschreiben habe der Beschwerdeführer sich in den Befragungen nie als Mitglied, sondern nur als Unterstützer der MDJT bezeichnet. 4.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer dass das vorgelegte Bestätigungsschreiben der MDJT seine Vorbringen bestätige und nicht ohne weitere Abklärungen als blosses Gefälligkeitsschreiben bezeichnet werden könne. Im Falle von Unklarheiten obliege es den Behörden im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes, genauere Informationen über die MDJT einzuholen oder von ihm die Beschaffung eines detaillierteren Schreibens zu verlangen. Er sei in den Befragungen nicht danach gefragt worden, ob er Mitglied der MDJT gewesen sei und habe es als klar erachtet, dass sein Engagement als Mitglied dieser Partei erfolgt sei. 5. 5.1 Vorab ist Folgendes festzustellen: Die Bestimmung von Art. 52 Abs. 1 aAsylG, welche vorsah, dass einer Person, welche sich in der Schweiz befindet, in der Regel kein Asyl gewährt wird, wenn sie sich vor ihrer Einreise einige Zeit in einem Drittstaat aufgehalten hat, in den sie zurückkehren kann, wurde durch die Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005, in Kraft getreten am 1. Januar 2008 (vgl. dazu: AS 2006 4745, 4767; BBl 2002 6845), aufgehoben und durch den neu geschaffenen Nichteintretenstatbestand von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG ersetzt. Gemäss dieser Bestimmung wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht. Keine Anwendung findet diese Regel gemäss den Ausnahmebestimmungen von Art. 34 Abs. 3 AsylG namentlich falls Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (Buchstabe a) oder wenn die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Artikel 3 erfüllt (Buchstabe b). E-4276/2006 5.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz eine Landsfrau geheiratet, welcher vom Bundesamt mit Verfügung vom 19. November 2004 das Asyl gewährt wurde und lebt mit dieser zusammen. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen der Ausahmebestimmung von Art. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG erfüllt. Zudem erscheint auch fraglich, ob der Beschwerdeführer in Kamerun effektiven Schutz vor Rückschiebung in sein Heimatland geniessen würde. Diese Frage kann aber vorliegend letztlich offengelassen werden. Jedenfalls ist festzustellen, dass ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG nicht in Frage kommt. 5.3 Als Konsequenz daraus ergibt sich, dass die Frage einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Kamerun beziehungsweise einer allfälligen flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung in diesem Land nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, sondern ausschliesslich zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor Verfolgung in seinem Heimatland Tschad glaubhaft zu machen vermag. 6. Im Weiteren sind die verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) wiederum verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent- E-4276/2006 sprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG sowie die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Begründung soll es dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b). 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien, welche nach dessen Darstellung zu seiner Ausreise aus dem Heimatstaat führten, unter Verweis darauf, dass seine Schwester in I._______ lebe und die im Tschad verbliebenen Angehörigen nicht verfolgt würden, verneint. Indessen wurden die Hintergründe, welche zur Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR in Kamerun führten, nicht näher untersucht. Einem Schreiben des UNHCR vom 20. Oktober 2003, welches vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichteintretensverfügung vom 4. September 2003 eingereicht wurde, ist zu entnehmen, dass die Anerkennung als Flüchtling erfolgte, weil er und seine Schwester sich gegen die jener drohenden Zwangsheirat gewehrt hätten. Diese Begründung steht im Einklang mit den Äusserungen des Beschwerdeführers im vorliegenden Asylverfahren zu seinen Problemen im Tschad. Somit stellt die Anerkennung des Beschwerdeführers als Flüchtling durch das UNHCR, obwohl für die schweizerischen Asylbehörden nicht bindend, ein gewichtiges Indiz für das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Heimatstaat dar (vgl. EMARK 1997 Nr. 25). Im Weiteren zu berücksichtigen ist, dass die Schwester des Beschwerdeführers in I._______, wohin sie im Jahre 2000 aus Kamerun ausgereist war, als Flüchtling anerkannt wurde. Aufgrund der Aktenlage steht nicht fest, aus welchen Gründen ihr von den (...) Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde und ob diese nach wie vor bestehen und allenfalls einen Einfluss auf die Verfolgungssituation des Beschwerdeführers haben. Der blosse Umstand, dass die Schwester sich nicht mehr im Heimatstaat aufhält, vermag jedenfalls, entgegen der Auffassung des BFM, derartige Repressalien nicht auszuschliessen. Indem das Bundesamt sich mit den genannten E-4276/2006 wesentlichen Sachverhaltselementen nicht näher auseinandergesetzt und diese in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend gewürdigt hat, ist es seinen Obliegenheiten im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes nicht nachgekommen und hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 6.3 Anlässlich der Empfangsstellenbefragung brachte der Beschwerdeführer vor, zwei seiner Brüder hätten sich den Rebellen im Norden Tschads angeschlossen (A1/ S. 3). Bei der Anhörung durch die kantonalen Behörden führte er aus, seine Brüder hätten sich in den Jahren 2000 beziehungsweise 2001 den Rebellen der MDJT angeschlossen. Auch seine Schwester gehöre dieser Bewegung an. Aus diesen Gründen werde seine Familie von den tschadischen Behörden überwacht (A9, S. 15 u. 18). Schliesslich würden auch mehrere Verwandte und Bekannte aus seinem Umfeld der MDJT angehören. Damit liegen konkrete Hinweise für eine mögliche Reflexverfolgung des Beschwerdeführers vor, die indessen von der Vorintanz ebenfalls nicht gewürdigt wurden. Auch diesbezüglich erscheinen weitere Abklärungen angezeigt. 6.4 Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten eigenen exilpolitischen Aktivitäten hat des BFM als nachgeschoben und damit unglaubhaft erachtet. Es wurde jedoch keine umfassende Würdigung der für und gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umstände vorgenommen. (EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die Glaubhaftigkeit sprechen namentlich die recht detaillierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die MDJT, sowie seine plausiblen Schilderungen seiner Beziehungen zu mehreren oppositionell gesinnten tschadischen Flüchtlingen während seines Aufenthalts im Kamerun. 6.5 Vor diesem Hintergrund ist eine abschliessende Beurteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne Vornahme weiterer umfassender Abklärungen möglich; mithin erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt als nicht hinreichend erstellt. 6.6 Es stellt sich daher die Frage, ob die festgestellte Gehörsverletzung auf Beschwerdeebene geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Fortsetzung der Praxis der ARK - davon aus, dass Gehörsverletzungen beziehungsweise unvollständige Sachverhaltsfeststellungen dank der umfassenden Kognition des Bundesverwal- E-4276/2006 tungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) unter bestimmten Voraussetzungen geheilt werden können (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1, EMARK 1998 Nr. 34 E. 10d, mit weiteren Hinweisen). Es kann allerdings nicht Sinn des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sein, erst auf dieser Stufe für eine vollständige Sachverhaltsermittlung zu sorgen. Mit der Vornahme sämtlicher noch notwendiger Sachverhaltsabklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht würde dies weit über den Rahmen eines Beschwerdeverfahrens hinausgehen. Die vorliegend festgestellten Verfahrensmängel wiegen schwer, zumal es um die zentrale Frage der Prüfung des Vorliegens einreiserelevanter Verfolgung geht, die nicht berücksichtigten Sachverhaltselemente für die umfassende Prüfung des Asylgesuchs von ausschlaggebender Bedeutung waren und dem Beschwerdeführer durch ein Heilung eine Instanz verloren ginge. Die angefochtene Verfügung muss daher kassiert werden, eine Heilung durch die Beschwerdeinstanz kommt nicht in Frage. Das Verfahren ist zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dazu können einerseits eine weitere eingehende Befragung des Beschwerdeführers, sowie allenfalls eine Botschaftsabklärung bei der schweizerischen Vertretung im Tschad sowie die Einholung von Auskünften bei den (...) Behörden sowie beim UNHCR beitragen. 6.7 Im Übrigen wird auch zu untersuchen sein, ob eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers wegen seiner Ehefrau, welcher in der Schweiz originär Asyl gewährt wurde, im Heimatstaat drohender Verfolgung gegeben wäre. Schliesslich wäre, falls die Voraussetzungen für die Gewährung des Asyls nicht gegeben sind, der Einbezug des Beschwerdeführers in den Asylstatus seiner Ehefrau gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zu prüfen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen, und die Verfügung des Bundesamtes vom 24. November 2005 ist aufzuheben. Das Bundesamt ist anzuweisen, das Verfahren fortzusetzen, den aktuellen Sachverhalt rechtsgenüglich abzuklären und neu zu entscheiden. Aufgrund dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Beschwerdeanträge einzugehen. E-4276/2006 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 9. Dem Beschwerdeführer ist sodann angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen erachteten Kostennote seiner Rechtsvertreterin vom 8. Juni 2009 auf Fr. 2596.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) E-4276/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Verfügung des Bundesamtes vom 24. November 2005 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, das Verfahren fortzusetzen, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären und neu zu entscheiden. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2596.- (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und das (...). Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 16

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