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Bundesverwaltungsgericht 10.10.2012 E-4273/2012

October 10, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,981 words·~15 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4273/2012

Urteil v o m 1 0 . Oktober 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Juli 2012 / (…).

E-4273/2012 Sachverhalt: A. Der in B._______/Jaffna geborene Beschwerdeführer suchte am 30. April 1996 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Dieses wurde mit Verfügung des BFF vom 22. Oktober 1999 mangels Rechtsschutzinteresse als gegenstandslos abgeschrieben. Am 5. November 1999 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen und mit Verfügung vom 8. März 2002 vom BFF erneut als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdeführer ersuchte am 19. August 2003 durch seinen damaligen Rechtsvertreter um Gewährung der Akteneinsicht und teilte mit, dass er Vater eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Kindes geworden sei. Am 15. Oktober 2004 ersuchte er um Wiederaufnahme des Asylverfahrens, worauf ihm das BFM am 20. Oktober 2004 mitteilte, seine Eingabe enthalte keine Hinweise, die eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens rechtfertigen würden. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2004 trat die damalige Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. November 2004 nicht ein. Der Beschwerdeführer reichte am 30. November 2004 bei der ARK ein Revisionsgesuch ein. In der Folge hiess die ARK mit Urteil vom 20. Dezember 2004 das Revisionsgesuch gut und hob den Nichteintretensentscheid vom 23. November 2004 auf. Gleichzeitig wies es die Beschwerde ab. B. B.a Der Beschwerdeführer kehrte nach eigenen Angaben im Januar 2004 nach Sri Lanka zurück und verliess seinen Heimatstaat am 18. August 2008 wieder, worauf er am 19. August 2008 in die Schweiz gelangte, wo er am 20. August 2008 erneut ein Asylgesuch einreichte. Am 26. August 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch befragt, wobei er geltend machte, von Juni 2004 bis Juli 2008 in C._______/Vavuniya gewohnt zu haben. B.b Das BFM wies ihn für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zu. Mit Eingabe vom 22. April 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Kantonswechsel, wobei er einen Geburtsschein seines in der Schweiz lebenden Sohnes sowie ein Schreiben der Schweizer Mutter des Kindes, welche im Kanton E._______ lebe, einreichte. Er habe die Vaterschaft anerkannt, besuche seinen Sohn regelmässig und ersuche deshalb um einen Kantonswechsel. In der Folge wurde er dem Kanton E._______ zugeteilt.

E-4273/2012 B.c Am 22. Juni 2009 folgte eine einlässliche Anhörung durch das Bundesamt. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei nach seiner Rückkehr am Flughafen festgenommen und gegen Kaution, die sein Onkel bezahlt habe, wieder freigelassen worden. Zuerst habe er bei einer Tante in Vavuniya gewohnt, wo er sich bei den Behörden angemeldet habe. Seit 2006 hätten Unbekannte nach ihm gesucht. Seine Tante habe ihm dies erzählt und ihn deshalb darum gebeten, ihr Haus zu verlassen. In der Folge sei er bei Freunden untergekommen. Nachdem er von einem Freund erfahren habe, dass Gegner der LTTE ihn suchen würden, weil man Informationen bei ihm vermutet habe, habe er Vavuniya im Juni 2008 verlassen und sei zu seinem Onkel gegangen. Im Juli 2008 seien dort Mitglieder der Gruppe Karuna erschienen, um ihn zur Mitarbeit aufzufordern. Er habe dies abgelehnt. Die Leute seien wenige Tage später erneut erschienen und hätten ihn aufgefordert, sich in ihrem Camp einzufinden, andernfalls er eliminiert würde. Um dieser Aufforderung zu entkommen habe er sich nach Colombo zu einem Onkel begeben, wo er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe. Nachdem er auch dort von Unbekannten gesucht worden sei, sei er zu Freunden aus seiner Kindheit nach F._______ gegangen. In der Folge habe sein Onkel seine Ausreise vorbereitet. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. C. Mit Verfügung vom 19. August 2010 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie dessen Vollzug an. C.a Der Beschwerdeführer reichte am 15. September 2010 über seinen damaligen Rechtsvertreter dagegen Beschwerde ein, wobei er die Aufhebung des angeordneten Vollzugs der Wegweisung beantragte. Er führte dabei ausführte, das BFM habe den Grundsatz der Einheit der Familie nicht beachtet. Sein Sohn sei Schweizer Bürger. Er habe ein Recht auf Achtung des Familienlebens, weshalb er in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. C.b Mit Urteil vom 31. Mai 2011 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies das BFM an, das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem Sohn zu prüfen und sich erneut zum Wegweisungsvollzug zu äussern.

E-4273/2012 D. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer, bei den zuständigen kantonalen Behörden gestützt auf Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. E. Am 12. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer beim Migrationsamt des Kantons E._______ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. F. Mit Verfügung vom 14. Mai 2012 trat das Migrationsamt des Kantons E._______ auf das Gesuch nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. G. Mit Verfügung vom 13. Juli 2012, eröffnet am 17. Juli 2012, hielt das BFM fest, die Verfügung vom 19. August 2010 bezüglich der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asylgesuches sowie der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sei in Rechtskraft erwachsen. Gleichzeitig bezeichnete es den Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. H. Mit Eingabe vom 16. August 2012 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung in den Dispositivziffern 2 und 3 und die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. August 2012 wurde festgestellt, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Verfahrensanträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.

E-4273/2012 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

E-4273/2012 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die vorliegende Beschwerde richtet sich entsprechend der angefochtenen Verfügung einzig gegen den von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit lediglich das Bestehen allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen, wobei es sich entsprechend der Beschwerdeeingabe auf die Frage der Zumutbarkeit beschränkt. Die Rechtskraftsfeststellung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. August 2010 betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung durch das BFM (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2012) wurde nicht angefochten. 5. 5.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung vom 13. Juli 2012 fest, seit der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Mai 2009 zu Ende gegangen sei, befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle. Dabei wies sie auf die in BVGE 2011 Nr. 24 aktualisierte Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Sicherheitslage in Sri Lanka hin. Gestützt darauf sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus G._______, Point Pedro (Nord Provinz), stamme, zumutbar, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe in C._______, Vavunya, eine (…) besessen und verfüge damit über grosse Kenntnisse der Arbeit in der Landwirtschaft. Ausserdem lebe gemäss den Akten in H._______ (Ostprovinz) ein Onkel, der ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könne. Daher sei der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zumutbar. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) könne der Vollzug der Wegweisung für eine Person unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sei. Diese Aufzählung sei jedoch nicht abschliessend. So könnten

E-4273/2012 auch andere Gründe wie soziale, wirtschaftliche und humanitäre Gründe berücksichtigt werden. Dabei sei auch die Situation in der Schweiz (mit)einzubeziehen. Die Vorinstanz habe lediglich auf den Entscheid des Migrationsamtes verwiesen, wo es um die Zulässigkeit respektive den völkerrechtlichen Anspruch nach Art. 8 EMRK gegangen sei. Es sprächen jedoch humanitäre Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So möchte der Beschwerdeführer als Vater von I._______, zu dem er in den letzten Jahren eine Beziehung aufgebaut habe, in der Schweiz verbleiben, um seine Verantwortung als Vater wahrnehmen zu können. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, zumutbar oder möglich, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Ausländergesetz (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7. 7.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.1.1 Nach der aktuellen Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Nordprovinz Sri Lankas unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" deutlich gebessert hat. Es besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, wobei für Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen sind (vgl. BVGE 2011 Nr. 24 E. 13.2.1.). Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der aus G._______, Point Pedro (Nord Provinz), stammt, gestützt auf die vor Ort herrschende Sicherheitslage als grundsätzlich zumutbar zu bezeichnen.

E-4273/2012 7.1.2 Aus individueller Sicht sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen. Beim Beschwerdeführer, der seinen Heimatstaat im August 2008 erneut verlassen und am 20. August 2008 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, handelt es sich um einen alleinstehenden Mann, der in C._______ eine (…) besessen und auch in der Landwirtschaft gearbeitet hat, damit über grosse Kenntnisse der Arbeit in der Landwirtschaft verfügt (vgl. Akte B1 S. 6). Ausserdem verfügt er gemäss den Akten in H._______ (Ostprovinz) mit einem Onkel und einem Bekanntenkreis über ein Beziehungsnetz, das ihn bei seiner Rückkehr unterstützen könnte. Somit bestehen auch keine anderen Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich seiner Beziehung zu seinem Sohn I._______, den er in den letzten Jahren immer wieder getroffen habe, und sein Wille, für diesen als Vater da sein zu können, auf humanitäre Gründe beruft und dabei auf die Literatur hinweist (vgl. dazu PETER BOLZ- LI, in Marc Spescha/Hanspeter Thür/Anreas Zünd/Peter Bolzli, Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2012, N. 14 ff. zu Art. 83 Abs. 4 AuG), vermögen die von ihm angeführten Argumente zu keiner vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aus humanitären Gründen zu führen. So handelt es sich bei Art. 83 Abs. 4 AuG um eine Bestimmung, unter welche neben den gesetzlich erwähnten Gründen (Gewaltsituation und medizinische Notlagen) bei besonders verletzlichen Personen auch andere (soziale, wirtschaftliche, humanitäre) Gründe berücksichtigt werden müssen. Im Kern geht es um die Frage nach dem im Heimatland noch vorhandenen Beziehungsnetz bzw. den Aussichten auf die soziale und berufliche Wiedereingliederung. Im vorliegenden Fall sind wie hievor dargelegt keine Hinweise vorhanden, die beim Beschwerdeführer zu einer (solchen) konkreten Gefährdung führen könnten. Auch liegen keine anderen Gründe – beispielsweise eine starke Assimilation in der Schweiz, welche eine Entwurzelung im Heimatland zur Folge haben kann – vor, die seine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen. Die Frage, ob der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Familienlebens) einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat, ist vorliegend nicht zu prüfen, zumal sie von den dafür zuständigen kantonalen Behörden bereits beurteilt worden ist.

E-4273/2012 7.1.3 Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs den Grundsatz der Einheit der Familie zu beachten. Diese Bestimmung geht, wie bereits in EMARK 1995 Nr. 24 festgestellt wurde, über die Tragweite von Art. 8 EMRK hinaus, indem die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds "in der Regel" auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Familienmitglieder führt (vgl. hierzu EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c ee S. 259 und EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 S. 229, die sich hierfür freilich noch auf Art. 17 Abs. 1 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BB vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren [AS 1990 938], welcher inhaltlich indessen Art. 44 Abs. 1 AsylG entspricht, beziehen). In personeller Hinsicht umfasst der Begriff der Familie dabei den Ehepartner und die minderjährigen Kinder, wobei der in dauerhaft eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partner dem Ehepartner gleichzustellen ist (EMARK 1995 Nr. 24 E. 7 S. 227 sowie 1993 Nr. 24, vgl. überdies Art. 1 Bst. e Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV1; SR 142.311]). Im Weiteren ist festzustellen, dass ein Anspruch auf Einheit der Familie im Sinne von Art. 44 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG besteht, solange das Verfahren des Ehegatten bzw. Konkubinatspartners nicht abgeschlossen ist beziehungsweise dieser über ein mit dem Asylverfahren im Zusammenhang stehendes Anwesenheitsrecht verfügt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 11b S. 232, 1998 Nr. 31, 1999 Nr. 1 und 2002 Nr. 7). 7.1.4 Vorliegend verfügen die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Schweizer Kindsmutter und das gemeinsame Kind nicht über ein aus dem Asylrecht abgeleitetes Anwesenheitsrecht (vorläufige Aufnahme), weshalb nicht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer in dieses einbezogen werden kann. Dabei würde es beim nicht verheirateten Beschwerdeführer auch bereits an der Voraussetzung einer eheähnlichen Beziehung mit der Kindsmutter mangeln. Er stellt in seiner Rechtsmitteleingabe selbst dar, dass die Beziehung zur Kindsmutter sehr schwierig ist; der Sohn sei in der Obhut einer Pflegefamilie. Der Beschwerdeführer, die Kindsmutter und deren gemeinsamer Sohn fallen folglich nicht unter den von Art. 44 Abs. 1 AsylG anvisierten Familienbegriff bzw. können daraus kein Recht auf Einheit der Familie ableiten. 7.1.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 7.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten

E-4273/2012 fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme offensichtlich ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die – auf die Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränkte – Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-4273/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

E-4273/2012 — Bundesverwaltungsgericht 10.10.2012 E-4273/2012 — Swissrulings