Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4269/2014
Urteil v o m 11 . August 2014 Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Jonas Tschan. Parteien
A._______, geboren (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…) Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2014 / N (…).
E-4269/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste gemäss eigenen Angaben am 6. Mai 2014 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel ein Asylgesuch stellte. Am 14. Mai 2014 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am (…) in B._______ mit (…) weiteren Personen demonstriert. Nach einigen Minuten seien Polizisten gekommen, um sie festzunehmen. Die Demonstranten seien in der Folge weggerannt. Als die Beschwerdeführerin zurückgeschaut habe, habe sie gesehen, dass (…) Personen festgenommen worden seien. Sie selber habe sich dann bei einer Bekannten in einem Keller versteckt. (…) später sei sie nach Nepal ausgereist, wo sie die nächsten (…) verbracht habe. B. Am 26. Mai 2014 wurde mit der Beschwerdeführerin ein Telefoninterview hinsichtlich ihres Alltagswissens durchgeführt. Der Experte stellte dabei abschliessend fest, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C. Die Anhörung zu den Asylgründen der Beschwerdeführerin erfolgte am 18. Juni 2014. Dabei wurde ihr unter anderem das rechtliche Gehör zur Evaluation ihres Alltagswissens gewährt. D. Mit Verfügung vom 26. Juni 2014 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an; der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China wurde ausgeschlossen. E. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 28. Juli 2014 (Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess in materieller Hinsicht beantragen, die obgenannte Verfügung sei aufzuheben, es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihr infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu erteilen; eventualiter sei festzustellen,
E-4269/2014 dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar und unmöglich sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter wurde darum ersucht, es sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen anzuordnen. Ausserdem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG). Ge-
E-4269/2014 stützt auf Art. 111a AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Das BFM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass es aufgrund der fehlenden Chinesischkenntnisse, der fehlenden Identitätspapiere, des unglaubhaften Reisewegs, der unglaubhaften Asylgründe und der mangelhaften Länderkenntnisse auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin in der von ihr angegebenen Region gelebt habe. Die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit (recte: Glaubhaftigkeit) gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Beschwerdeführerin habe die Behörden erwiesenermassen über ihre Identität getäuscht. Aus der Verheimlichung der Staatsangehörigkeit sei auch zu schliessen, dass weder die im tatsächlichen Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin sprechen würden. Es sei ihr sodann zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. 3.2 Diesen Ausführungen hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, sie habe bis zu ihrer Flucht immer in Tibet gelebt und ihr Heimatland nicht verlassen. Sie habe daher die chinesische Staatsbürgerschaft durch Geburt erworben und sei nie im Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft gewesen. Die ihr gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht habe sie stets befolgt. Sie könne und wolle auf keinen Fall mehr zurück nach Tibet. In Nepal habe sie sich nie offiziell registrieren lassen, weshalb sie auch nicht im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung oder Staatsbürgerschaft von diesem Lande sei. Zudem habe sich die Lage der tibetischen Flüchtlinge dort in den letzten Jahren drastisch verschlechtert. Ausserdem bestehe die Gefahr, dass sie von den nepalesischen Behörden nach Tibet beziehungsweise China ausgeliefert würde. 4. 4.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG sind Flüchtlinge Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
E-4269/2014 fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG) 4.2 Gemäss dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention; FK, SR 0.142.30) sind Flüchtlinge im Wesentlichen Personen, die sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ausserhalb ihres Heimatlandes befinden und dessen Schutz nicht beanspruchen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen wollen (Art. 1A Abs. 2 FK). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Das Bundesverwaltungsgericht teilt die von der Vorinstanz vertretene Auffassung, wonach die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin zum angeblichen Vorfall in Tibet unsubstantiiert und wenig konkret ausgefallen ist. So fielen beispielsweise ihre Angaben hinsichtlich dem Hintergrund der Demonstration, der Busfahrt nach B._______ oder der Ortsbeschreibung sehr stereotyp und nicht detailliert aus (vgl. Akten BFM A9/14 S. 6ff.). Auch die aus der vorgenommenen Evaluation des Alltagswissens gewonnenen Erkenntnisse fügen sich in das unglaubhafte Gesamtbild der vorgetragenen Sachverhaltsschilderung ein. Hierzu wurde der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung das rechtliche Gehör gewährt. Die entsprechenden Äusserungen führen jedoch zu keiner anderen Beurteilung (vgl. a.a.O. S.10). Folglich ist es ihr mangels glaubhafter Hinweise nicht gelungen, für den Zeitpunkt ihrer Ausreise eine individuelle asylrechtlich relevante Verfolgung, die sie in ihrer Heimat vor ihrer Ausreise erlitten habe oder in begründeter Weise zukünftig habe befürchten müssen, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
E-4269/2014 so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 737). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen. 7.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es nicht Sache der Asylbehörden, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder nach Wegweisungshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn eine asylsuchende Person ihre Herkunft verschleiert und keine eindeutigen Hinweise auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit vorliegen. Bei der vom BFM durchgeführten Evaluation des Alltagswissens handelt es sich zwar nicht um eine Lingua-Analyse; vorliegend steht jedoch nicht die Ethnie der Beschwerdeführerin in Frage, sondern ob sie tatsächlich in Tibet gelebt hat. Demzufolge hat das Bundesamt dem ihm obliegenden Untersuchungsgrundsatz genüge getan. 7.3 Aufgrund der Evaluation des Alltagswissens und der wenig überzeugenden Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin ist ihre angebliche Herkunft aus dem Dorf C._______ nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China - eine eventuelle frühe Erstsozialisation in Tibet ist allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen -, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es - nebst der Schweiz und Nordamerika - lediglich in Indien und Nepal. Dass die Beschwerdeführerin aus http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
E-4269/2014 Nordamerika stammt und ein Asylgesuch in der Schweiz einreicht, hält das Gericht für unplausibel, zumal sie dort ohnehin die Staatsangehörigkeit erwerben könnte, weshalb vermutungsweise anzunehmen ist, dass sie in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise gelebt hat. 7.4 Die Abklärungspflicht der Asylbehörden findet ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmöglicht eine tibetische Asylsuchende durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status sie in Nepal respektive in Indien innehat, kann namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 E. 5.9 vom 20. Mai 2014). Durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft wird auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht. 7.5 Nachdem diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe haben, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und wiederum in Bezug auf China - die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29 bestätigt im Urteil E-2981/2012 E. 5.4), ist für alle Exil- Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug nach China auszuschliessen, da ihnen dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist infolge Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/29
E-4269/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Ein Wegweisungsvollzug nach China wird ausgeschlossen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und das D._______.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Jonas Tschan
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