Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4267/2017
Urteil v o m 2 8 . September 2017 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Hanna Stoll, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2017 / N (…).
E-4267/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 14. April 2015 stellte das SEM fest, der damals minderjährige Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Fluchtgeschichte ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Gleichzeitig verfügte es die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund der Minderjährigkeit. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am (…) wurde der Beschwerdeführer volljährig. C. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2016 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme insbesondere aufgrund der eingetretenen Volljährigkeit. Hierzu nahm der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung nach einer gewährten Fristverlängerung mit Schreiben vom 10. Januar 2017 Stellung. Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, seine Angehörigen würden in Sri Lanka in prekären Verhältnissen leben, wobei sich die Situation in den letzten zwei Jahren eher noch verschlechtert habe. Seine Tante schicke nur ab und zu Geld aus der Schweiz nach Sri Lanka. Die kleine Hütte, in der seine Grossmutter mit seinen Brüdern lebe, verfüge über eine Küche und einen Raum, in dem geschlafen und gegessen werde, was – auch gemessen am Lebensstandard vor Ort – äusserst ärmliche Verhältnisse sein dürften. Als er 14 gewesen sei, sei seine Mutter gestorben. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, sei aber zusammen mit seinen Brüdern bei seiner Grossmutter aufgenommen worden. Seine Grossmutter sei krank und seine Brüder hätten Probleme im Brustbereich. Der ältere Bruder helfe seiner Grossmutter im Haushalt, der jüngere besuche die Schule, weine aber oft. Im Übrigen lege er ein Schreiben der Armee vom 2. September 2013 bei, mit dem er aufgefordert worden sei, sich sofort zu melden; dieses habe er kürzlich von seiner Grossmutter erhalten. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, setzte ihm eine Ausreisefrist an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-4267/2017 E. Mit Eingabe vom 28. Juli 2017 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Bestätigung der école de transition, eines Referenzschreibens eines ehemaligen Klassenlehrers, eines weiteren Referenzschreibens, eines Arbeitsvertrags, eines Arbeitszwischenzeugnisses, eines Schreibens betreffend Sozialhilfe und eines Antrags betreffend Aufenthaltsbewilligung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2017 vollumfänglich aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Frau Hanna Stoll, MLaw, als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. F. Mit Schreiben vom 2. August 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 20. September 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Lohnausweise der Monate Juli und August 2017 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49 VwVG. Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug
E-4267/2017 kann auch die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG überprüft das Staatssekretariat periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch gegeben sind. Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2 AuG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, mit dem Erreichen der Volljährigkeit sei das ursprüngliche Vollzugshindernis weggefallen. Es würden auch keine anderen Hinweise darauf vorliegen, die einem Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka entgegenstünden. So sei die eingereichte Vorladung der Militärbehörde – vor dem Hintergrund der unglaubhaften Asylgründe und der ausbleibenden Erklärung zur Frage, weshalb diese nicht bereits während des Asylverfahrens als Beweismittel eingereicht worden sei – als nachgeschoben zu betrachten. Sodann sei keine Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts seit dem Asylentscheid geltend gemacht worden. Zudem habe der Beschwerdeführer weder im rechtlichen Gehör noch im Asylverfahren direkte oder indirekte Beziehungen zu den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) geltend gemacht. Ferner könne gemäss BVGE 2009/28 E. 9.3.2 eine überdurchschnittliche Integration und eine besonders enge Beziehung zur Schweiz keine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben. So habe der Beschwerdeführer Sri Lanka am 1. Mai 2014 mit rund sechzehneinhalb Jahren verlassen. Somit habe er den Grossteil seiner Adoleszenz in seiner Heimat verbracht. Es lägen keine Hinweise dafür vor, dass er sich während der drei Jahre in der Schweiz so stark assimiliert hätte, als dass von einer faktischen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden müsse. Aus dem rechtlichen Gehör gehe überdies hervor, dass er in Kontakt mit seiner Grossmutter und seinen zwei Brüdern in Sri Lanka stehe, mit denen er seit dem Tod seiner Mutter im Jahr 2011 bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Er könne auch bei einer Rückkehr zusammen mit seinen Verwandten vor Ort auf die finanzielle Unterstützung seiner Tante aus Vevey zählen, was er ebenfalls in seiner Stellungnahme erwähnt habe. Ebenso stünde
E-4267/2017 nichts entgegen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer vor Ort einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Im Übrigen liege in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt mehr vor, nachdem der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE im Mai 2009 zu Ende gegangen sei. Schliesslich sei zu erwähnen, dass er im Rahmen der Rückkehrhilfe einen namhaften Betrag für die Gründung eines Kleinunternehmens vor Ort erhalten könne. 4.2 Auf Beschwerdeebene wird hiergegen im Wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer habe sich in den letzten Jahren in der Schweiz auf sozialer und wirtschaftlicher Ebene hervorragend integriert. Er werde auch in Zukunft nicht von der Sozialhilfe abhängig sein. Er sei mit dem Gesetz nie in Konflikt geraten und unterhalte ein sehr enges Verhältnis mit der Familie seiner Tante. In Sri Lanka müsse er vermutlich in prekären Verhältnissen leben. So würden vor Ort seine Brüder und seine Grossmutter in grosser Armut leben. Sie würden zwar dank der finanziellen Unterstützung der Tante des Beschwerdeführers überleben, diese sei indes minimal. Der Beschwerdeführer könne also vor Ort weder auf ein solides Beziehungsnetz, eine angemessene Wohnsituation noch eine Anstellung zurückgreifen. 5. 5.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die festgestellte fehlende Flüchtlingseigenschaft nicht angefochten hat, diese mithin in Rechtskraft erwachsen ist, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4).
E-4267/2017 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Beschwerdeausführungen noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Kaithady (Jaffna) dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. So weist der Beschwerdeführer kein Profil auf, um zukünftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Es ist mithin nicht ersichtlich, dass er Massnahmen zu gewärtigen hätte, die – wenn überhaupt – über einen sogenannten background check (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen könnten. Aussergewöhnliche Umstände, die gestützt auf die Praxis des EGMR zu Art. 3 EMRK zur Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges aus gesundheitlichen Gründen führen könnten (vgl. dazu EGMR, Urteil i.S. N gegen Grossbritannien vom 27. Mai 2008, Beschwerde Nr. 26565/05, §§ 34 und 42 ff.; BVGE 2009/2 E. 9.1.3), sind aufgrund der Akten ebenfalls nicht ersichtlich. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren lassen nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. Was der Beschwerdeführer hiergegen auf Beschwerdeebene vorbringt und einreicht ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. 5.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Vorinstanz hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls zutreffend festgestellt. Ihre Schlussfolgerungen stehen im Einklang mit der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung (Beschwerde S. 10) und sind nicht zu beanstanden. Was auf Beschwerdeebene dagegen vorgebracht wird ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt oder eine medizinische Notlage. Der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen.
E-4267/2017 Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann vorliegend verzichtet werden, zumal der Beschwerdeführer von Geburt bis zu seiner Ausreise in Kaithady (Distrikt Jaffna) lebte und diese Herkunft auf Beschwerdeebene bestätigt wird (u. a. Beschwerde, S. 4 und S. 9; zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12–13). Ebenfalls wird auf Beschwerdeebene bestätigt, dass er dort aufgewachsen ist, neun Jahre zur Schule ging und mit seinen Eltern, zwei Brüdern sowie seiner Grossmutter zusammen lebte (z. B. Beschwerde, S. 4, Ziff. 1). Dass die Mutter inzwischen verstorben ist und der Vater angeblich keinen Kontakt mehr zum Beschwerdeführer haben soll, ist nicht von Belang, zumal der Beschwerdeführer inzwischen volljährig ist und vor Ort eine Lebensgemeinschaft seiner Grossmutter mit seinen beiden Brüdern – wovon einer älter ist als er – vorfindet. Auf Beschwerdeebene wird wiederholt, dass er bereits vor seiner Ausreise mit diesen zusammenlebte. Ebenfalls wird bestätigt, dass er bereits vor seiner Ausreise in Sri Lanka arbeitete und einen „sehr guten Lohn“ erhielt (Beschwerde, S. 4, Ziff. 5), womit die pauschale Befürchtung, er müsse bei einer Rückkehr „mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit in tiefer Armut leben“ bereits entkräftet ist (Beschwerde, S. 6, Ziff. 4). Die Tatsache, dass sein Bruder zurzeit die Schule besucht, untermauert diese Schlussfolgerung (z. B. rechtliches Gehör vom 10. Januar 2017, SEM-Akten, B4, S. 2). Sodann leben die Brüder und Grossmutter des Beschwerdeführers vor Ort in einer Hütte mit Kochgelegenheit und werden weiterhin finanziell von der Tante aus der Schweiz unterstützt (Beschwerde, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund liegen alle Voraussetzungen der auf Beschwerdeebene zitierten Rechtsprechung vor, die an die Zumutbarkeit einer Wegweisung in die Provinz Jaffna gestellt werden (Beschwerde, S. 10). Nach dem Gesagten kann zusammen mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in seiner Heimat erneut niederzulassen und einer Arbeit mit existenzsicherndem Lohn nachzugehen. Was das Schreiben der Armee beziehungsweise die Vorladung der Militärbehörde anbelangt, erschöpfen sich die Beschwerdeausführungen hierzu in nur zwei Sätzen, obschon die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführlich hierzu Stellung nahm. Diese zwei Sätze vermögen nicht zu überzeugen (Beschwerde, S. 10, Ziff. 11). Es bleibt unter anderem weiterhin eine Erklärung aus, weshalb das Schreiben nicht früher eingereicht wurde, zumal es aus dem Jahr 2013 stammt. Im Übrigen kommt Dokumenten, die leicht käuflich erworben werden können und die keine fälschungssicheren Merkmale aufweisen, geringer Beweiswert zu. Bei dem vorgelegten Schreiben trifft beides zu. Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in Ausführungen zur allgemeinen Lage, womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die
E-4267/2017 vorinstanzliche Verfügung unangemessen sein beziehungsweise Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist nach dem Gesagten auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen. Die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. So hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer von Geburt bis zu seinem 17. Lebensjahr in seinem Herkunftsort lebte und somit dort die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Die gesammelten Auslanderfahrungen beziehungsweise die drei Jahre Aufenthalt in der Schweiz mit Berufserfahrung, Schulbildung und guten Referenzzeugnissen (Beschwerdebeilagen) können sich nur positiv auf seine berufliche Reintegration in Sri Lanka auswirken. Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer offen, Rückkehrhilfe zu beantragen. Es ist die Vorinstanz zu bestätigen und es erweist sich der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 5.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist möglich. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers wurde zu Recht aufgehoben (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene einen Arbeitsvertrag und mit Schreiben vom 20. September 2017 seine Lohnausweise von Juli und August 2017 ein. In Anbetracht des Lohns, ist eine der Voraussetzungen nicht gegeben und das Gesuch um
E-4267/2017 unentgeltliche Prozessführung abzuweisen. Mithin ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen (Art. 110a Abs. 1 Bst. c AsylG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4267/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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