Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4266/2019
Urteil v o m 2 4 . November 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Äthiopien, vertreten durch MLaw Ninja Frey, BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung, Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019 / N (…).
E-4266/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 28. März 2016 ohne Einreichung von Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nach. Auf dem gleichentags erstellten Personalienblatt gab sie als Geburtsdatum den (…) an, was auf der zweiten Seite des Personalienblattes mit «(…)» vermerkt wurde. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 31. März 2016 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie sei gemäss äthiopischem Kalender am (…) geboren worden. Dieses Datum wurde von der Vorinstanz in den gregorianischen Kalender umgerechnet und als (…) erfasst (die Umrechnung durch das Gericht ergibt den […]). Die Beschwerdeführerin sagte zudem aus, sie sei aktuell (…) Jahre alt (vgl. SEM-Akte A4/11 Ziff. 1.06). Auf den Vorhalt, sie habe aufgrund eines Passes in dem das Geburtsdatum (…) vermerkt sei, ein Visum der griechischen Behörden erhalten, führte sie aus, dieser Pass sei nicht echt, sondern für sie organisiert worden. B. Am 16. Oktober 2017 fand die einlässliche Anhörung der Beschwerdeführerin statt. In Bezug auf ihr Alter führte sie aus, gemäss äthiopischem Kalender sei sie am «(…)» geboren (SEM-Akte A12/23 F12 f.), aktuell sei sie (…) Jahre alt (F177). Bezüglich ihrer Asylgründe gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zu Protokoll, weil ihr Vater gegen die Regierung gewesen sei, sei das Land der Familie enteignet und das Haus in Brand gesteckt worden. Bis ins Jahr 1999 (äthiopischer Kalender [gemäss SEM: 2006/2007]) habe sie zusammen mit ihren Eltern im Dorf B._______ gelebt. Beim Hausbrand sei sie verletzt worden und könne deshalb auf ihrem rechten Auge nichts mehr sehen. Ihre Tante habe sie danach zu sich geholt (F48), und sie habe ihr beim Verkauf von Kaffee und Tee geholfen. Ihre Tante habe ihr weder erlaubt, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen, noch zur Schule zu gehen. Sie habe gemacht, was ihre Tante und deren Mann von ihr verlangt hätten, und sie bei deren Tätigkeiten für die Gruppierung «Arbengnch Ginbar» unterstützt. Sie habe zum Beispiel Medikamente und Kleider bei einer Bushaltestelle abgeholt und nach Hause gebracht. Der Mann ihrer Tante habe die Sachen dann nach Eritrea geschickt. Da dies illegal sei, habe sie sich durch ihre Hilfeleistungen ebenfalls strafbar gemacht. Eines Tages habe der Mann ihrer Tante zwei Leute nach Eritrea geschickt. Als diese nicht dort angekommen seien, hätten sie gewusst, dass sie verhaftet worden sein müssten. Er habe sofort die Tante informiert, damit sie das Haus verlasse. Sie sei dann mit ihrer Tante nach C._______
E-4266/2019 gegangen, wo sie deren Mann wieder getroffen hätten. Nach ungefähr einem Monat seien die Tante und ihr Mann nach Eritrea gegangen. Für sie hätten sie einen Schlepper organisiert, mit dessen Hilfe sie einen Pass sowie ein Visum erhalten und der sie nach Europa gebracht habe. Hier in der Schweiz unterstütze sie Arbengnch Ginbar / Ginbot Sebat (7). Manchmal müsse sie etwas bezahlen. Sie nehme an Sitzungen teil, informiere die Leute, dass es eine Sitzung gebe, helfe bei der Organisation und bringe den Leuten etwas zu trinken. Sie mache auch bei Demonstrationen mit, habe aber keine besondere Aufgabe. C. Mit Verfügung vom 22. Juli 2019 stellte das SEM fest, als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin werde im ZEMIS der 25. April 1978 erfasst. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch werde abgelehnt, die Beschwerdeführerin aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Betreffend das Geburtsdatum wurde im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk angebracht. D. Mit Eingabe vom 22. August 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des SEM vom 22. Juli 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, das Geburtsdatum auf den (…) zu berichtigen. Die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und wegen Unzumutbarkeit der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unentgeltliche Verbeiständung mit der die Beschwerde Unterzeichnenden zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung vom 5. September 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
E-4266/2019 chen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte MLaw Anouk Fricker als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein. Gleichzeitig gab sie der Vorinstanz Gelegenheit, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. F. In der Vernehmlassung vom 19. September 2019 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 23. September 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Am 6. Februar 2020 ersuchte Anouk Fricker um Entlassung aus dem Mandat als amtliche Beiständin. H. Die Instruktionsrichterin hiess das Gesuch gut und ordnete der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 12. Februar 2020 MLaw Ninja Frey als neue amtliche Rechtsbeiständin bei. I. Diese erkundigte sich mit Eingabe vom 24. August 2020 nach dem aktuellen Verfahrensstand. Die Instruktionsrichterin teilte ihr daraufhin am 25. August 2020 mit, es könne keine verbindliche Angabe über den Urteilszeitpunkt gemacht werden. J. J.a Am 7. Oktober 2020 gab die Instruktionsrichterin der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zu Unklarheiten im Zusammenhang bei der Umrechnung des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin aus dem äthiopischen in den gregorianischen Kalender zu äussern. J.b Mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2020 teilte die Rechtsvertreterin mit, eine aktuell vorgenommene Umrechnung der Angaben der Beschwerdeführerin im äthiopischen Kalender ([…]) ergebe das Datum (…) im gregorianischen Kalender. Die Angabe des Datums (…) durch die ehemalige Rechtsvertretung sei nicht erklärbar. Das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin im gregorianischen Kalender sei der (…). K. Mit Eingabe vom 2. November 2020 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht Kopien ihres neuen N-Ausweises und ihres Praktikumsvertrags zukommen.
E-4266/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
E-4266/2019 nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem DSG und dem VwVG. 3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht auf Berichtigung ein uneingeschränkter Anspruch (Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 3.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3 und A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3). 3.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten
E-4266/2019 das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 3.4 und A-7822/2015 vom 25. Februar 2016 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2.; JAN BANGERT, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2014, Art. 25/25bis N. 53 ff.). 4. 4.1 Es obliegt somit grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin korrekt ist. Diese wiederum hat nachzuweisen, dass das von ihr geltend gemachte Geburtsdatum richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums, ist dasjenige im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und 4.2.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einreise in die Schweiz an, sie sei am (…) geboren (vgl. Personalienblatt, SEM-Akte A1/4). Sie füllte das Personalienblatt nicht selbständig aus. Auf der zweiten Seite des Personalienblattes wurde als Geburtsdatum «(…)» erfasst. Anlässlich der BzP am 31. März 2016 wurde unter Ziffer 1.06 «Geburtsdatum» «(…)», danach «Datum in anderem Kalender» «(…)» notiert. Darauf angesprochen, dass in ihrem Pass als Geburtsdatum der (…) erfasst sei, gab die Beschwerdeführerin an, dies sei kein echter Pass gewesen, sondern er sei für sie organisiert worden. Als sie in Griechenland angekommen sei, sei ihr der Pass wieder weggenommen worden. Sie sei (…) Jahre alt. Bei der Anhörung am 16. Oktober 2017 führte die Beschwerdeführerin zu ihrem Alter aus, sie sei gemäss äthiopischem Kalender am «(…)» geboren (SEM-Akte A12/23 F12
E-4266/2019 f.). Sie sei aktuell (…) Jahre alt (F177). Ihre Schwestern seien ungefähr (…), (…) und (…) Jahre alt (F38). 4.3 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin auf den (…) fest und führte dazu aus, die Angabe der Beschwerdeführerin zu ihrem Geburtsdatum «(…)» würde korrekt in den gregorianischen Kalender umgerechnet dem (…) entsprechen. Somit sei die Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei im Zeitpunkt der Anhörung (Oktober 2017) (…) Jahre alt, unzutreffend. Die Zweifel an der Richtigkeit der Angaben würden dadurch bestärkt, dass ein Treffer in der Visumsdatenbank gefunden worden sei, wonach der Beschwerdeführerin von der griechischen Botschaft in Adis Abeba am 10. Dezember 2015 ein Schengen-Visum ausgestellt worden sei. Der Visumsantrag stütze sich auf einen Reisepass, worin als Geburtsdatum der Beschwerdeführerin der (…) vermerkt sei. Der Umstand, dass die griechischen Behörden ein Visum ausgestellt hätten, lasse folgern, dass diese im Pass keine Fälschungsmerkmale festgestellt hätten und das Dokument für echt befunden worden sei. Dies, auch wenn die Beschwerdeführerin angebe, der Pass sei nicht echt und extra für sie besorgt worden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin im Verlauf des Visums-ausstellungsverfahrens die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, zeige zudem, dass sie persönlich bei den griechischen Behörden vorgesprochen habe. Es erscheine nicht plausibel, dass sie mit einem gefälschten Dokument rund (…) Jahre älter gemacht worden sei, da ein derart eklatanter Altersunterschied den Visumsausstellungsprozess und die Reise nach Europa gefährdet hätte. Die vorhandenen Fotos seien ebenfalls als Indiz dafür zu werten, dass sie älter sei, als angegeben. Das geltend gemachte Alter habe sie nicht belegen können. Zur Überprüfung der Vorbringen sei das Dossier ihrer Schwester D._______ (N […]) konsultiert worden. Gemäss deren Schilderungen an der BzP müsste A._______ (die Beschwerdeführerin) Jahrgang (…) haben, was sich wiederum mit keiner Angabe der Beschwerdeführerin decke. Die Übereinstimmung der biografischen Angaben von D._______ und der Beschwerdeführerin vermöchten die Zweifel am Wahrheitsgehalt ihrer Altersangaben nicht auszuräumen. Da begründete Zweifel am geltend gemachten Alter bestünden, werde der (…) als Geburtsdatum erfasst, was der behördlichen Registrierung durch die griechische Botschaft in Addis Abeba entspreche. 4.4 In der Beschwerde wird beantragt, das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin sei auf den (…) zu berichtigen. Die Beschwerdeführerin habe
E-4266/2019 auf dem Personalienblatt und an der BzP übereinstimmend angegeben, sie sei im Jahr (…) (recte: […] bzw. […] nach äthiopischem Kalender) geboren worden. Zudem habe sie während der Anhörung im Oktober 2017 angegeben, sie sei (…) Jahre alt, und an der BzP im März 2016 angegeben, sie sei (…) Jahre alt. Diese Angaben würden darauf schliessen lassen, sie sei (…) [recte (…)] geboren worden. Der betreffende Pass sei notfallmässig auf inoffiziellem Weg und ohne Beizug der äthiopischen Behörden, sondern mit Hilfe eines Bekannten beschafft worden. Die Beschwerdeführerin habe nie bei den äthiopischen Behörden vorsprechen müssen. Der Pass sei gefälscht. Die Beschwerdeführerin habe stets angegeben, dieser sei nicht echt, sondern für sie organisiert worden. Ob und inwieweit die Fälschungsmerkmale vom griechischen Konsulat überprüft worden seien, sei nicht erstellt. Die Vorinstanz könne nicht, ohne den Pass jemals selbst gesehen zu haben, davon ausgehen, es seien keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden. Zudem sei es für Europäer und vermutungsweise auch für das Personal im griechischen Konsulat erwiesenermassen schwierig, das Alter von Personen äthiopischer Herkunft korrekt einzuschätzen, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund des Erlebten und des Brandes im Jahr 2005 älter aussehen dürfte, als sie tatsächlich sei. Im Pass sei sie für die Erhöhung der Chancen einer Visumsausstellung älter gemacht worden. Wenn das Datum im Pass stimmen würde, wäre es nicht logisch erklärbar, dass die Beschwerdeführerin im Asylverfahren ein abweichendes Geburtsdatum angeben sollte, da ihr der Pass als Identifikationsdokument im Asylverfahren von Nutzen hätte sein können. Die Schwester D._______ habe zudem keine exakte Angabe gemacht, als sie gesagt habe die Beschwerdeführerin sei wohl ungefähr (…)Jahre alt. Ihre Aussage belege aber, dass die Beschwerdeführerin nicht im Jahr (…) geboren sein könne. Zwischen der Angabe von D._______ und derjenigen der Beschwerdeführerin ergebe sich eine Abweichung von lediglich zwei Jahren [recte: einem Jahr]. Da die übrigen Aussagen (Enteignung, politische Aktivitäten) übereinstimmten, komme der Altersangabe der Schwester ein hoher Beweiswert zu. 4.5 Die ältere Schwester der Beschwerdeführerin (D._______) verliess Äthiopien im Jahr 2008 und suchte im Oktober 2008 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. SEM-Akten N […], A4/11). Bei ihrer ersten Befragung gab sie an, sie habe drei Schwestern; A._______ sei ungefähr (…) Jahre alt (SEM-Akten N […], A4/11 S. 3 Ziff. 12). Gemäss dieser Angabe wäre die Beschwerdeführerin im Jahr […] geboren worden. D._______ sprach zudem nie davon, eine ältere Schwester zu haben. Nachdem D._______ bereits acht Jahre vor der Beschwerdeführerin in die Schweiz gekommen ist,
E-4266/2019 erscheint es kaum wahrscheinlich, dass sie zum damaligen Zeitpunkt absichtlich falsche Angaben zum Alter ihrer Geschwister machte. Ihre Formulierung «ungefähr (…) Jahre alt» deutet sodann an, dass sie es nicht ganz genau wusste. Auch die Angaben der Beschwerdeführerin selbst sind unpräzise. An der BzP vom 31. März 2016 gab sie nämlich an, sie sei (…) Jahre alt. Ausgehend von ihrem angegebenen Geburtstag, (…), umgerechnet (…), wäre sie aber zum Zeitpunkt der BZP noch (…) Jahre alt gewesen. Eineinhalb Jahre später bei der Anhörung im Oktober 2017 gab sie an, sie sei (…) Jahre alt, wäre aber bei genauer Betrachtung – basierend auf ihrer Angabe – erst (…) Jahre alt gewesen. Die ungenauen Angaben der Beschwerdeführerin erscheinen aber im äthiopischen Kontext und vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin lediglich (…) Jahre lang die Schule besuchte, nachvollziehbar. Für die Annahme des SEM, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) geboren wurde, liegen hingegen keinerlei aktenkundige respektive nachprüfbare Hinweise vor. In den Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zum Alter der Beschwerdeführerin ergibt sich eine Abweichung von lediglich einem Jahr. Die sonstigen (biografischen) Darstellungen der Schwestern stimmen überein, weshalb es keinen Sinn machen würde, dass die Beschwerdeführerin (ungefähr) (…) Jahre älter ist, als von ihnen beiden angegeben. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung, dass die Beschwerdeführerin stets angab, der Pass sei nicht echt und extra für sie besorgt worden, rechtfertigt es sich nicht, auf das Geburtsdatum in einem Pass abzustellen, der sich nicht in den Händen der Vorinstanz befindet. Die Vorinstanz konnte den fraglichen Pass nicht selbst überprüfen, und dass die griechischen Behörden eine Echtheitsprüfung vorgenommen haben, beruht auf einer Annahme. 4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeführerin den eindeutigen Beweis der Richtigkeit des von ihnen geltend gemachten Geburtsdatums zu erbringen vermögen. Weil somit keiner Partei der sichere Nachweis des Geburtsdatums gelingt, ist dasjenige im ZEMIS einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist. In einer Gesamtwürdigung erscheint das von der Beschwerdeführerin konstant zu Protokoll gegebene Geburtsdatum (…) beziehungsweise (…) im gregorianischen Kalender als das Wahrscheinlichere. Der ZEMIS-Eintrag ist daher auf den (…) zu berichtigen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-4266/2019 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; zu den praxisgemässen Anforderungen an das Glaubhaftmachen vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 5.4 Die Vorinstanz kam in der Verfügung das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin betreffend zum Schluss, der Vorfall bei welchem gemäss Angaben der Beschwerdeführerin das Haus der Familie in Brand gesteckt und sie verletzt worden sei, habe zehn Jahre vor ihrer Ausreise aus Äthiopien stattgefunden, womit kein hinreichend enger zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und ihrer Ausreise mehr bestehe. Gemäss ihren Schilderungen habe die Beschwerdeführerin nach dem Brand des Elternhauses aufgrund des politischen Engagements der Eltern keine persönlichen Probleme mit den Brandstiftern oder den äthiopischen Behörden gehabt. Ausserdem seien keine Anhaltspunkte für gezielt gegen sie gerichtete Verfolgungsmassnahmen ersichtlich. Ihre Vorbringen vermöchten keine Asylrelevanz zu entfalten.
E-4266/2019 Die Beschwerdeführerin habe weiter vorgebracht, sie habe ihre Tante und deren Ehemann bei deren Tätigkeit für die Organisation Ginbot 7 unterstützt. Die Lage in Äthiopien habe sich seit Frühling 2018 grundlegend verändert. Die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF), Ogaden National Liberation Front (ONLF) und Ginbot 7, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzten, seien im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen worden. Seither seien politische Dissidenten, ehemalige Rebellen und Separatistenführer nach Äthiopien zurückgekehrt und die Lage habe sich grundlegend positiv verändert. Infolge dieser neusten Entwicklung sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres untergeordneten Engagements für die Ginbot 7 – sollte dies den Behörden denn überhaupt bekannt sein – aktuell bei einer Rückkehr noch gefährdet wäre. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin selbst wegen der Tätigkeiten für ihre Tante und deren Mann ins Visier der Behörden geraten wäre. Sie habe einerseits Tätigkeiten ausgeübt, die gegen aussen hin schwer zu erkennen gewesen sein dürften, habe keinen Kontakt zur Kebele gehabt und sich nie ausweisen müssen. Da sie auch in E._______ bei der Tante nie in der Schule gewesen sei, sei nicht erwiesen, dass die Behörden überhaupt von ihrem Aufenthalt bei ihrer Tante wüssten. Ihr Vorbringen vermöge daher keine Asylrelevanz zu entfalten. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, in der Schweiz Mitglied der Association des Ethiopiens en Suisse (AES) zu sein, sich exilpolitisch für Ginbot 7 zu engagieren und an verschiedenen Kundgebungen gegen das Regime teilgenommen zu haben, sei aufgrund der veränderten Lage in Äthiopien nicht davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Engagements Massnahmen seitens der Behörden zu befürchten habe. Die blosse Mitgliedschaft bei der AES führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden. Sie engagiere sich zwar – wie viele Andere – erwiesenermassen exilpolitisch und nehme an zahlreichen Anlässen teil. Indes dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, falls sie denn überhaupt über das Engagement informiert seien, dass viele äthiopische Emigranten versuchten, durch ihre regimekritischen Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die exilpolitische Tätigkeit der Beschwerdeführerin vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. 5.5 In der Beschwerde wird dem entgegengehalten, die Beschwerdeführerin sei in vielerlei Hinsicht aufgrund ihres politischen Engagements mit den Behörden in Konflikt geraten. Das Land ihrer Eltern sei enteignet und das
E-4266/2019 Haus in Brand gesteckt worden, was auf die Unterstützung der regierungsfeindlichen Partei Kinijet zurückzuführen sei. Eine Recherche der Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zeige auf, dass alle Personen, die zu Recht oder Unrecht oppositioneller politischer Aktivitäten beschuldigt würden, eine Akte beim Geheimdienst hätten. Nicht nur über tatsächliche und mutmassliche Mitglieder der bewaffneten und illegalen Opposition würden Akten geführt, sondern auch über Personen der legalen Opposition. Im Übrigen spiele es keine Rolle, ob die Position und Tätigkeit einer Person innerhalb der oppositionellen Organisation exponiert sei oder nicht. Die Beschwerdeführerin sei zudem bei ihrer Tätigkeit für ihre Tante und deren Ehemann regelmässig nach aussen hin in Erscheinung getreten, indem sie Güter und Menschen an der Bushaltestelle abgeholt habe. Es sei davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten wahrgenommen worden seien, da es sich bei E._______ nicht um eine Grossstadt handle. Die Beschwerdeführerin habe ausgesagt, die Nachbarn hätten Bescheid gewusst. Insbesondere in den letzten drei Jahren vor ihrer Ausreise habe sie aktiv mitgeholfen, womit sie zunehmend in den Fokus der Behörden geraten sein dürfte. Sollte das Gericht zum Schluss kommen, es liege keine direkte Verfolgung vor, sei von einer Reflexverfolgung auszugehen. Nachdem zwei Personen, die sich bei der Tante der Beschwerdeführerin aufgehalten hätten, verhaftet worden seien, hätten sich auch die Tante und deren Ehemann sogleich verstecken und die Flucht nach C._______ antreten müssen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Tante und ihr Ehemann ihr gut funktionierendes Geschäft aufgegeben hätten und die Beschwerdeführerin überstürzt nach Europa hätten schicken sollen, wenn sie nicht von einer Gefahrensituation ausgegangen wären. Die Beschwerdeführerin rechne deshalb bei einer Rückkehr mit einer Gefängnisstrafe, körperlicher Gewalt oder einer Verurteilung zum Tod. Es könne noch nicht von einer positiven Veränderung in Äthiopien ausgegangen werden, das Land befinde sich noch im Umbruch. Bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei darauf hinzuweisen, dass es nicht ihr angelastet werden könne, dass ihr ihre Tante keine Auskunft über den Verbleib ihrer Eltern gegeben habe. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien kohärent, plausibel und wiesen keine Widersprüche auf. Gewisse Unstimmigkeiten im Hinblick auf das Geburtsdatum vermöchten die Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht zu erschüttern. Zudem hätten die Beschwerdeführerin und ihre Schwester übereinstimmend zum Engagement der Familie und zum Verlust ihres Landes ausgesagt, obwohl sich ihre Wege bereits vor Jahren getrennt und sie den Kontakt verloren hätten. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die Lage in
E-4266/2019 Äthiopien habe sich zum Positiven verändert, befinde sich das Land nach wie vor im Umbruch und es könne aktuell noch nicht beurteilt werden, inwiefern dies die Behandlung von Oppositionellen und exilpolitisch aktiven Personen beeinflussen werde. Zu diesem Schluss sei auch das Bundesverwaltungsgericht gekommen. 6. 6.1 Die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgründe vermögen keine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich im Ergebnis den vorinstanzlichen Erwägungen an und erachtet die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht asylrelevant. Gleiches gilt für eine allfällige Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe aufgrund des exilpolitischen Engagements. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben einzugehen. 6.2 Wie bereits von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, hat sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister ernannt. Seit seinem Amtsantritt befindet sich das Land in einer Umbruchsituation. Abiy Ahmed unternimmt Anstrengungen, in vielen Bereichen Reformen anzustossen oder durchzuführen. Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das herrschende Regime bisher mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und zur Teilnahme am politischen Prozess in Äthiopien auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seit der Ernennung von Abiy Ahmed zum Premierminister nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende von politischen Gefangenen wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die Ginbot 7 und weitere Vereinigungen, welche sich für die Anliegen der Oromo einsetzen, wurden sodann im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien seit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister zum Positiven verändert, da dessen Ziel die Stärkung der Demokratie unter Einbindung aller politischen Kräfte ist (vgl. zum Ganzen Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 mit einer aufdatierten Analyse der politischen Lage in Äthiopien). Das Gefängnis Makelawi, das für Folter und unmenschliche Behandlung der Häftlinge bekannt war, wurde geschlossen. (vgl. a.a.O. E. 7). Dennoch
E-4266/2019 kommt es nach wie vor zu ethnischen Unruhen in verschiedenen Regionen Äthiopiens, so auch in Oromia. Es wird teilweise von massiven Menschenrechtsverletzungen äthiopischer Sicherheitskräfte berichtet. Dabei würden vor allem Unterstützer der Oromo Liberation Army (OLA), dem bewaffneten Arm der OLF, Opfer von Menschenrechtsverletzungen, wie zum Beispiel willkürliche Inhaftierungen (vgl. u.a. Amnesty International, Beyond Law Enforcement: Human Rights Violations by Ethiopian Security Forces in Amhara and Oromia, 29. Mai 2020, < https://www.amnesty.ch/de/laender/af rika/aethiopien/dok/2020/sicherheitskraefte-vertreiben-verhaften-und-toe ten-menschen >, abgerufen am 21. Oktober 2020). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt folglich nicht, dass die Situation in Äthiopien nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed – in anderem Masse und Kontext – weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist. Dies ist jedoch Ausfluss des angeschobenen Demokratisierungsprozesses. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG bedarf es einer Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer konkret auf die Person zielenden Handlung mit asylrelevanter Motivation. Dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt derartigen gezielten Verfolgungshandlungen ausgesetzt werden könnte, ist nicht wahrscheinlich. Es ist insbesondere nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund allfälliger Hilfeleistungen für ihre Tante bei deren Engagement für Ginbot 7 mit Verfolgungshandlungen zu rechnen hätte. Im Falle einer Rückkehr wäre ihr im aktuellen politischen Klima Äthiopiens nach Ansicht des Gerichts selbst die (neuerliche) Aufnahme politischer Aktivitäten zur Unterstützung oder im Namen einer oppositionell tätigen Partei möglich, ohne dass sie deshalb Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte. 6.3 Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/20 https://www.amnesty.ch/de/laender/afrika/aethiopien/dok/20
E-4266/2019 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Er ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2-4 AIG). 8.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4. m.w.H.). Bei der Prüfung der drei genannten Kriterien ist auf die im Zeitpunkt des Entscheides bestehenden Verhältnisse abzustellen. 8.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.4 8.4.1 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Wegweisung nach Äthiopien grundsätzlich in alle Regionen zumutbar sei. Es sei zwar
E-4266/2019 momentan in verschiedenen Teilen des Landes von einer angespannten Situation auszugehen, es herrsche aber keine Situation allgemeiner Gewalt und die Sicherheitslage spreche nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Alter würden als unglaubhaft befunden, weshalb auch die geschilderte persönliche Situation, insbesondere das Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tante erheblich in Zweifel zu ziehen sei. Ihre Angaben zum familiären Umfeld seien zudem ausweichend und nicht nachvollziehbar ausgefallen, was diese Einschätzung stütze. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass ihre Eltern sie in die Obhut der Tante gegeben hätten und ihr diese dann lediglich noch Auskunft über die im Ausland lebenden Schwestern, aber nicht über die Eltern gegeben habe. Bei dieser Aktenlage sei es nicht möglich, die tatsächlichen Lebensumstände vor der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Äthiopien zu eruieren. Die Untersuchungspflicht der Behörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht einer gesuchstellenden Person. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens einer Gesuchstellerin nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. 8.4.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, es sei ihr nicht zumutbar, nach Äthiopien zurückzukehren. Die Sicherheitslage könne nicht als flächendeckend stabil bezeichnet werden. Die ethnischen Konflikte hätten seit der Machtübernahme des neuen Präsidenten zugenommen. Sie sei als alleinstehende Frau ohne jegliches Beziehungsnetz in Äthiopien besonders vulnerabel. Zahlreiche Organisationen berichteten, dass die Mehrzahl der alleine zurückkehrenden Frauen in der Prostitution oder als Bedienstete landeten, wo sie verschiedenen Formen von Gewalt ausgesetzt seien. Alleinstehenden Frauen würden nicht leicht sozialen Anschluss finden und würden selbst in städtischen Gebieten nicht akzeptiert. Sie stamme aus einem ländlichen Gebiet, in welchem die Traditionen noch stärker gelebt würden. Sie könne auf keinerlei familiären oder sozialen Rückhalt hoffen, weshalb es für sie besonders schwer wäre, eine Anstellung zu erhalten und sich eine Existenz aufzubauen. Weder sie noch ihre Schwester hätten herausfinden können, wo sich ihre Eltern aufhielten. Von ihrer Tante und deren Ehemann habe sie nach deren Ausreise nach Eritrea nichts mehr gehört. Sie habe keine weiteren Verwandten und auch zu ihrer vermutungsweise im Sudan lebenden Schwester keinen Kontakt herstellen können. Bei einer Rückkehr wäre sie demnach vollständig auf sich alleine gestellt. Erschwerend komme ihre Augenverletzung hinzu. Es müsse davon ausgegangen werden, dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
E-4266/2019 würde, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt seien. 8.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Ob an dieser Einschätzung angesichts der aktuellen Verhältnisse in der Region Tigray festzuhalten ist, kann vorliegend offenbleiben, weil sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen als unzumutbar erweist. Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich. Besondere Beachtung ist zudem der Situation alleinstehender Frauen zu schenken (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 f.; bestätigt auch in E-4850/2016 vom 26. September 2018 E. 7.2.2). 8.4.4 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz sieht das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass, der Beschwerdeführerin eine mangelnde Mitwirkung vorzuwerfen. Wie oben dargestellt, ergibt sich, dass die Ausführungen zu ihrem Alter mit denjenigen ihrer Schwester D._______ miteinander in Einklang zu bringen sind. Die Schwestern haben ferner unabhängig voneinander übereinstimmend zu ihrem familiären Hintergrund und den Geschehnissen im Heimatland ausgesagt. Mangels Asylrelevanz bei der Beschwerdeführerin wurden diese Angaben keiner Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen. Indes hat auch die Schwester angegeben, sie können keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie herstellen. Die Beschwerdeführerin selbst weiss nicht, ob ihre Eltern noch leben, ihre Tante und deren Mann hätten Äthiopien verlassen. Auch wenn die Verhältnisse in Äthiopien und die Hintergründe der Ausreise der Beschwerdeführerin nicht vollständig klar erscheinen, liegen in den Akten keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien dort begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorfinden würde (BVGE 2011/25 E. 8.5). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Äthiopien nicht über Verwandte oder Bekannte verfügt, die in der Lage wären, sie bei einer Rückkehr zu unterstützen, weshalb sie gänzlich auf sich alleine gestellt
E-4266/2019 wäre. Die Beschwerdeführerin hat lediglich (…) Jahre lang die Schule besucht, verfügt über keine Ausbildung und Arbeitserfahrung. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in einer Stadt einer Arbeit nachgehen könnte, welche es ihr ermöglichen würde, ohne ein Beziehungsnetz ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Insbesondere sind junge Personen in Städten und ohne Ausbildung von Arbeitslosigkeit betroffen und befinden sich häufig für lange Zeit in Armut (vgl. European Investment Bank (EIB), Africa impact investing: How to help employment in Ethiopia, 07.12.2017, <https://www.eib.org/en/stories/africa-impact-investment-ethiopia>, abgerufen am 27.10.2020). Viele Personen, die aus ländlichen Gebieten in die Stadt ziehen, müssen ihren Lebensunterhalt als Tagelöhner/innen, Strassenverkäufer/innen, Haushaltsangestellte, Bettler/innen oder durch Sexarbeit bestreiten. Frauen sind zudem häufig von (sexueller) Gewalt betroffen und alleinstehende Frauen in der äthiopischen Gesellschaft nicht akzeptiert (UN Women, UN Women Ethiopia – Changing the lives of women and girls, 2018, <https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/publications/2018/12/un%20womens%20eco%202018%20key%20 achievements%20002compressed.pdf?la=en&vs=2916>, The Washington Post, Will Ethiopia’s reforms include its women?, 10.12.2018, <https://www.washingtonpost.com/world/africa/will-ethiopias-reforms-include-its-women/2018/12/09/934a1d14-edb4-11e8-8b47bd0975fd6199_story.html?utm_term=.81b34a159048>, The Advocates for Human Rights, Ethiopia’s compliance with the Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, 01.2019, <https://www.theadvocatesforhumanrights.org/uploads/ethiopia_tahr_cedaw_final_4.pdf>, alle abgerufen am 27.10.2020). Bei der Beschwerdeführerin kommt erschwerend hinzu, dass sie mit ihrem rechten Auge nichts sehen kann, wodurch sie bei der Arbeitssuche ebenfalls benachteiligt sein dürfte. Ohne Berufserfahrung und ohne Ausbildung ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass es für die Beschwerdeführerin möglich wäre, sich eine Existenz in einer äthiopischen Stadt aufzubauen. 8.4.5 In Anbetracht aller spezifischen Umstände erweist sich nach dem Gesagten im vorliegenden Fall der Wegweisungsvollzug als unzumutbar. Die Kumulation von verschiedenen Faktoren lässt eine Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin im Heimatstaat als sehr schwierig erscheinen. Die gemäss Rechtsprechung zur Existenzsicherung nötigen kumulativen Voraussetzungen, namentlich genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz, können in casu nicht bejaht werden. Unter Würdigung aller Umstände ist somit davon auszugehen, https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/publications/2018/12/un%20womens%20eco%202018%20key%20%20achievements%20002compressed.pdf?la=en&vs=2916 https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/publications/2018/12/un%20womens%20eco%202018%20key%20%20achievements%20002compressed.pdf?la=en&vs=2916 https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/publications/2018/12/un%20womens%20eco%202018%20key%20%20achievements%20002compressed.pdf?la=en&vs=2916 https://www2.unwomen.org/-/media/field%20office%20africa/attachments/publications/2018/12/un%20womens%20eco%202018%20key%20%20achievements%20002compressed.pdf?la=en&vs=2916
E-4266/2019 dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt. 9. 9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde bezüglich der Änderung des Geburtsdatums im ZEMIS sowie der Anordnung des Wegweisungsvollzugs gutzuheissen ist und die Ziffern 1, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben sind. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 9.2 Das SEM ist anzuweisen, den ZEMIS-Eintrag des Geburtsdatums der Beschwerdeführerin auf den (…) zu berichtigen und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 83 Abs. 4 AIG). 10. 10.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens ist von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin zu zwei Dritteln auszugehen. 10.2 Mit Verfügung vom 5. September 2019 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im August 2020 ein Praktikum als (…) begonnen hat, es ist jedoch weiterhin von einer prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen und daher von einer anteilsweisen Kostenauferlegung abzusehen. 10.3 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist für den Teil ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der mit der Beschwerde eingereichten Kostennote geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und der angeführte Stundenansatz liegt im Rahmen von Art. 10 Abs. 1 VGKE. Hinzu kommt der zusätzliche Aufwand aufgrund des vom Gericht angeordneten Schriftenwechsels. Insgesamt ergibt sich daraus ein zeitlicher Aufwand von 8.83 Stunden. Die von der Vorinstanz zu
E-4266/2019 tragende reduzierte Parteientschädigung von zwei Dritteln beläuft sich damit auf Fr. 1'498.35 (5.88 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 250.– zzgl. Barauslagen zu ⅔). 10.4 Für den Teil des Unterliegens ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin durch das Gericht ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 529.80 auszurichten (2.94 Stunden bei einem Ansatz von Fr. 180.– [angesichts der Berufsausbildung der beiden Rechtsbeiständinnen] zzgl. Barauslagen zu ⅓). 10.5 Die ehemalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin trat ihr Honorar in ihrem Schreiben vom 6. Februar 2020 explizit an die BAS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende ab, weshalb die Entschädigung vollständig an diese zu leisten ist. 11. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-4266/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. Juli 2019 (Anpassung des Geburtsdatums) beantragt wird. 2. Das SEM wird angewiesen, als Geburtsdatum den (…) einzutragen. 3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 2–4 der vorinstanzlichen Verfügung (Verneinung Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung Asylgesuch, Anordnung Wegweisung) beantragt wird. 4. Was den Vollzug der Wegweisung betrifft, wird die Beschwerde gutgeheissen, die Ziffern 5 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung aufgehoben und das SEM angewiesen, die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 6. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'498.35 auszurichten 7. Der amtlichen Rechtsbeiständin beziehungsweise der BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel wird ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 529.80 zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.
E-4266/2019 8. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM, die zuständige kantonale Behörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Rechtsmittelbelehrung: Gegen Dispositivziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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