Abtei lung V E-4265/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Juli 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4265/2010 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 14. Oktober 2009 und gelangte am 19. Oktober 2009 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2009 fand in B._______ die Empfangszentrumsbefragung statt, und am 3. Dezember 2009 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er sei im Distrikt Kandy aufgewachsen und habe dort eine C._______ betrieben. Im Frühling 2009 habe er Verwandte aus Jaffna beherbergt, weshalb er in der Folge der Zusammenarbeit mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) bezichtigt worden sei. Die Polizei habe vermehrt Kontrollen durchgeführt und ihn nach dem Verbleib seiner Verwandten gefragt. Ende April 2009 sei er deshalb mit seiner Familie weggezogen und habe sich bis zu seiner Ausreise bei verschiedenen Verwandten und Bekannten aufgehalten. Dabei sei er jedoch regelmässig zu seinem Haus zurückgekehrt und habe dieses eines Tages zerstört vorgefunden. Weil die Polizei noch immer nach ihm gesucht habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Am 14. Oktober 2009 sei er mit einem gefälschten Pass über Katar nach Italien geflogen und auf dem Landweg in die Schweiz gelangt. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 – eröffnet am 18. Mai 2010 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit an das BFM adressierter Eingabe vom 8. Juni 2010 (Eingang BFM: 10. Juni 2010), die dem Bundesverwaltungsgericht zuständigkeitshalber zur Behandlung als Beschwerde überwiesen wurde, beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung in der Schweiz. E-4265/2010 D. Der mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2010 erhobene Kostenvorschuss von Fr. 600.- wurde am 28. Juni 2010 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4265/2010 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, die Vorbringen würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Es wirke angesichts der angeblich häufigen Polizeikontrollen konstruiert, dass es dem Beschwerdeführer gelungen sein solle, seine Verwandten jeweils rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Nicht nachvollziehbar sei E-4265/2010 sodann, warum die Polizei den mit seiner Familie in D._______ wohnhaften Beschwerdeführer plötzlich der Unterstützung der LTTE verdächtigt und derart kontrolliert haben solle, wenn er aussagegemäss über die letzten Jahre nie Probleme mit den Behörden oder Nachbarn gehabt habe. Weiter hätte die Polizei den Beschwerdeführer bei erhärtetem Verdacht auf Unterstützung der LTTE bereits anlässlich früherer Kontrollen festgenommen oder Massnahmen gegen ihn eingeleitet. Daher sei in Zweifel zu ziehen, dass der Beschwerdeführer immer noch gesucht und seine Ehefrau überwacht werde. Nicht nachvollziehbar sei zudem, dass der Beschwerdeführer es immer wieder gewagt haben wolle, zu Hause vorbeizuschauen, wenn er doch von der Polizei intensiv gesucht worden sei. Darüber hinaus habe er sich zu den Personen, die er beherbergt habe, widersprüchlich geäussert, zumal es sich einmal um zwei Cousins, dann um seine Tante und deren zwei Töchter und schliesslich um eine Tante und eine Tochter gehandelt haben solle. Schliesslich mache er geltend, seine Cousinen hätten überhaupt nichts mit der LTTE zu tun, um später zu Protokoll zu geben, Kontakte seiner Tanten und Cousinen zur LTTE seien gut möglich, er wisse es aber nicht mit Sicherheit. 5.2 Eine Prüfung der vorliegenden Akten lässt auch das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylvorbringen aus den von der Vorinstanz dargelegten Gründen als unglaubhaft gewertet werden müssen. Es kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, eine andere Würdigung herbeizuführen, zumal darin im Wesentlichen der Enttäuschung und Trauer über den negativen Ausgang des Verfahrens sowie der Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka Ausdruck verliehen wird. Eine konkrete Auseinandersetzung mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitselementen findet indessen nicht statt. Was den Hinweis auf die anlässlich der zweiten Befragung aufgetretene Nervosität des Beschwerdeführers und allfällig daraus entstandene Fehler anbelangt, ist schliesslich festzuhalten, dass sich einerseits dem Anhörungsprotokoll keinerlei Hinweise dafür entnehmen lassen und andererseits eine durch die Befragungssituation entstandene (verständliche) Nervosität einer asylsuchenden Person nicht in realitätsfremden und wenig nachvollziehbaren Vorbringen ihren Niederschlag findet, mithin ein E-4265/2010 Asylgesuchsteller erfahrungsgemäss trotz Nervosität in der Lage ist, seine Fluchtgründe im Wesentlichen deckungsgleich, detailliert und wirklichkeitsnah zu schildern, was vorliegend – wie vorstehend dargelegt – nicht der Fall ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch daher zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder E-4265/2010 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, E-4265/2010 Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Grundsatzentscheid vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) eine Lageanalyse vorgenommen und die Praxis hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von abgewiesenen Asylsuchenden tamilischer Ethnie festgelegt. Die Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (die Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) wird nach wie vor als unzumutbar qualifiziert. Auch die Rückschaffung in die Ostprovinz (die Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) muss angesichts der dort herrschenden Lage als unzumutbar betrachtet werden. 7.4.3 Der Beschwerdeführer stammt indessen weder aus den nördlichen noch den östlichen Distrikten, sondern aus dem in der Zentralprovinz gelegenen Distrikt Kandy, wohin der Wegweisungsvollzug nicht als generell unzumutbar erscheint. Er lebte eigenen Angaben zufolge die letzten 16 Jahre bis zum Juni 2009 in D._______ bei E._______ (Distrikt Kandy), wo er als F._______ respektive G._______ gearbeitet habe (vgl. A1 S. 2, A10 S. 4 f.). Seine (...) leben zur Zeit in H._______ (im Nachbardistrikt Kegalle) beim (...). Der neben tamilisch gut singhalesisch sprechende Beschwerdeführer, von dem auch keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig sind, verfügt somit in seiner Heimatregion nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz, welches ihm eine Rückkehr dorthin wesentlich erleichtern wird. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass er E-4265/2010 alle Voraussetzungen mitbringt, um wieder eine Arbeitsstelle zu finden und in seiner Heimat wieder Fuss zu fassen. In den Akten deutet somit nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus Gründen wirtschaft licher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1- 4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. Juni 2010 geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) E-4265/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: E-4265/2010 Seite 11