Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 E-4265/2009

July 30, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,398 words·~12 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl

Full text

Abtei lung V E-4265/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, Syrien, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4265/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2006 mit Verfügung vom 28. Mai 2009 - eröffnet am 2. Juni 2009 - ablehnte und dessen Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz verfügte, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung feststellte, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, dass das BFM weiter feststellte, aus der Ablehnung des Asylgesuches folge in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich, dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 2. Juli 2009 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Sache zur ergänzenden und vollständigen rechtsgenüglichen Feststellung des Sachverhaltes unter Wahrung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragte, es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie sinngemäss (er könne eine Beschwerde unmöglich selber erheben) um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe verschiedene Beweismittel zu Akten reichte, so eine Bestätigung der (...) und Berichte über die Demonstration vom (...) in Damaskus zum (...), E-4265/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2009 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2009 geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde zu Recht eingetreten wurde (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, E-4265/2009 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Kundgebung vom (...) in Damaskus fälschlicherweise als kaum mit den syrischen Realitäten zu vereinbaren und als unwahrscheinlich bezeichnete, berechtigterweise erhoben wird und vielmehr als erstellt zu gelten hat, dass die Kundgebung stattgefunden hat und anlässlich der Kundgebung verschiedene Teilnehmer verhaftet, jedoch kurz darauf wieder freigelassen wurden, dass der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren sei zur Abklärung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, aufgrund der vorliegenden Aktenlage abzuweisen ist, dass vorliegend die unkorrekte Sachverhaltsfeststellung des BFM im länderspezifischen Kontext dank der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 AsylG) geheilt werden kann und zudem der festgestellte Mangel insofern im vorliegenden Verfahren nicht als schwerwiegend erscheinen muss, da dieser Sachumstand letztlich nicht von entscheidwesentlicher Bedeutung ist, dem Beschwerdeführer daraus in rechtlicher Hinsicht kein Nachteil erwächst und eine Rückweisung der Sache an das BFM auch im Hinblick auf die Parteirechte einem prozessualen Leerlauf gleichkäme, dass im Weiteren die Erwägung des BFM, wonach es nicht nachvollziehbar erscheine, dass der Beschwerdeführer bereits am Tage nach E-4265/2009 seiner Haftentlassung wieder an einer Versammlung der (...) teilgenommen habe und eine derartige Verhaltensweise offenkundig zu riskant gewesen wäre, auch in Berücksichtigung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers (A16/32 S. 21) eher spekulativer Natur ist und die entsprechenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe plausibel erscheinen, dass in der Rechtsmitteleingabe jedoch der vom BFM erkannte Widerspruch, wonach der Beschwerdeführer vorerst von der Verhaftung von zwei Freunden nach der im Privatkreis abgehaltenen Partei-Sitzung, jedoch anlässlich der ergänzenden Anhörung nur noch von einem verhafteten Freund gesprochen hat, nicht aufgelöst werden kann, dass zudem mit dem BFM einig zu gehen ist, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Flucht aus dem Heimatland und zum Reiseweg unrealistisch ausgefallen sind, dass das BFM im Weiteren zu Recht und in vorliegend für die Prozessaussichten letztlich ausschlaggebender Hinsicht festgestellt hat, die Kernvorbringen des Beschwerdeführers würden insbesondere durch die Erkenntnisse der Schweizerischen Vertretung in Damaskus insgesamt widerlegt, wonach er über einen im Jahr 2005 ausgestellten Reisepass verfüge, im Besitze dieses Reisepasses Syrien am 1. Dezember 2006 auf dem Luftweg ab Damaskus in Richtung Frankreich verlassen habe und von den syrischen Behörden nicht gesucht werde, dass das BFM zu Recht folgerte, dies bedeute zusammenfassend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen aus Sicht der syrischen Behörden grundsätzlich unbescholtenen Bürger handle, ansonsten ihm eine Ausreise auf dem Luftweg nicht möglich gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe nun selbst einräumt, über den Flughafen ausgereist zu sein und das weitergehende Vorbringen, dies spreche nicht gegen die Suche nach ihm, da die syrischen Behörden mit dieser Vertreibungstaktik erreichen wollten, missliebige Personen zu entfernen und es mittels Bestechung und Beziehungen durchaus möglich sei, die Flucht zu bewerkstelligen, als unbedarfte Ausweicherklärung nicht gehört werden kann und im Übrigen auch gegen eine konsequente Verfolgungshaltung der syrischen Behörden gegenüber politisch ungeduldeten Gegnern sprechen würde, E-4265/2009 dass das Gericht vielmehr der Überzeugung folgt, die Ausreise über den streng bewachten Flughafen von Damaskus spreche deutlich gegen die geltend gemachte Suche und gegen eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor ernsthaften Nachteilen durch die syrischen Behörden, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem das BFM in seiner Verfügung wider besseres Wissen behaupte, er habe auf eine Stellungnahme zur Botschaftsabklärung verzichtet und sich bei den Akten vielmehr ein durch ein Postversehen zurück gesandtes Couvert befinde mit dem Inhalt, der zum rechtlichen Gehör angeboten worden sei, dass zudem dem Rechtsvertreter im Rahmen der Akteneinsicht nur eine einzige Kopie zugestellt worden sei, auf welcher der Text durch das Retourcouvert abgedeckt und unleserlich sei, dass er daher beantrage, die Sache an das BFM wegen dieser schwerwiegenden Verfahrensfehler zurückzuweisen oder aber das rechtliche Gehör im Sinne einer erweiterten Akteneinsicht mit Frist zur Stellungnahme zu gewähren, dass unter den vorliegenden Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden kann, dass das BFM mit Schreiben vom 6. Mai 2009 dem Beschwerdeführer an seine letzte bekannte Adresse die Botschaftsanfrage vom 13. Januar 2009 und die Botschaftsanwort vom 26. März 2009 zugestellt hat mit der Gelegenheit, sich dazu innert Frist schriftlich zu äussern, dass die Postsendung mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das BFM retourniert wurde, dass aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich ist und in der Rechtsmitteleingabe ausser der blossen Behauptung auch nicht ausgeführt wird, inwiefern es sich dabei um ein Versehen der Post handeln könnte, dass eine Zustellung oder Mitteilung an die letzte den Behörden bekannte Adresse von Asylsuchenden oder von diesen Bevollmächtigten nach Ablauf der ordentlichen siebentägigen Abholfrist rechtsgültig wird (Art. 12 Abs. 1 AsylG), E-4265/2009 dass demnach dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör rechtsgültig gewährt wurde, dass dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen ist, als sich das BFM unpräzis ausdrückt, wenn es feststellt, der Beschwerdeführer habe auf die Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs verzichtet, wenn er - wenn auch durch sorgfaltswidriges Verhalten - vom Gegenstand des anerbotenen rechtlichen Gehörs keine Kenntnis erlangte, dass es im Weiteren als ungeschickt, in guten Treuen jedoch nicht als willentliches Versäumnis zu bezeichnen ist, wenn das BFM dem Beschwerdeführer nach eröffneter Verfügung im Rahmen der Akteneinsicht lediglich die erste Seite des Schreibens vom 6. Mai 2009, grösstenteils abgedeckt mit dem darüber kopierten Retourcouvert, edierte und daran nichts ändert, dass dem Beschwerdeführer, wie oben festgestellt, das rechtliche Gehör rechtsgültig gewährt wurde, dass abgesehen davon alle wesentlichen Erkenntnisse der Botschaftsabklärung in der angefochtenen Verfügung des BFM vom 28. Mai 2009 aufgeführt sind und sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Rechtsmitteleingabe dazu hatte äussern können, dass aufgrund der Aktenlage keine Anhaltspunkte gegeben sind, wonach der Beschwerdeführer aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe in seinem Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten hätte und die blosse Einreichung der Bestätigung der (...) auf Rechtsmittelebene daran nichts zu ändern vermag, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe die überzeugenden Erwägungen und Folgerungen des BFM demnach nicht zu entkräften vermögen, dass die Erwägungen des BFM bezüglich der fehlenden Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu bestätigen sind und aufgrund der Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein könnte, E-4265/2009 dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermag, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, E-4265/2009 dass gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr nachweisen oder glaubhaft machen müsste, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, Nr. 17 S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff. mit weiteren Hinweisen) und dies der Beschwerdeführer nicht darzutun vermag, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das BFM im Resultat zu Recht zum Schluss kommt, im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland würde weder aufgrund der allgemeinen dortigen Lage noch aufgrund individueller Gründe eine konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen drohen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, E-4265/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), durch den geleisteten Kostenvorschuss im gleichen Betrag gedeckt und mit diesen zu verrechnen sind. (Dispositiv nächste Seite) E-4265/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 11

E-4265/2009 — Bundesverwaltungsgericht 30.07.2009 E-4265/2009 — Swissrulings