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Bundesverwaltungsgericht 02.10.2007 E-4264/2007

October 2, 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,346 words·~22 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Full text

Abtei lung V E-4264/2007 {T 0/2} Urteil vom 2. Oktober 2007 Mitwirkung: Richter Walter Stöckli, Richterin Therese Kojic, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro Gerichtsschreiberin Karpathakis A._______, und B._______, Belarus, vertreten durch Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (zba), Bertastrasse 8, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Juni 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hatte am 21. Juli 1998 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Sein Gesuch wurde mit Urteil der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 21. April 1999 letztinstanzlich abgewiesen. Am 17. Januar 2000 kehrte der Beschwerdeführer nach Belarus zurück. B. Laut eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer, dieses Mal zusammen mit seiner Ehefrau, den Heimatstaat erneut am 25. August 2006. Im Heimatland hätten sie den Sohn des Beschwerdeführers und die Tochter der Beschwerdeführerin aus erster Ehe bei ihren Grossmüttern zurückgelassen. Ferner lebten die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführerin sowie die Eltern und die Schwester des Beschwerdeführers in Belarus. Versteckt in einem LKW seien sie von C._______ über unbekannte Länder am 28. August 2006 in die Schweiz gelangt. Am 29. August 2007 suchten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe um Asyl nach. Gleichentags wurden sie aufgefordert, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Am 7. September 2006 fanden im EVZ die summarischen Befragungen zum Reiseweg und zu den Asylgründen statt (Beschwerdeführer: Protokoll [Prot.] 1], Beschwerdeführerin: Prot. 2). Am 2. Februar und am 22. März 2007 wurde der Beschwerdeführer (Prot. 1a), am 2. Februar 2007 die Beschwerdeführerin (Prot. 2a) von den zuständigen kantonalen Behörden zu den Asylgründen angehört. C. Zu ihren Reise- und Identitätspapieren machten die Beschwerdeführer folgende Angaben: a) Der Beschwerdeführer gab an, er verfüge über einen echten und gültigen heimatlichen Pass, welchen er allerdings dem Schlepper abgegeben und nicht mehr zurückerhalten habe. Er werde dem Schlepper jedoch telefonieren und den Pass zurückverlangen. Anlässlich der kantonalen Befragung reichte er die Fotokopie eines Invaliditätsausweises zu den Akten; das Original befinde sich zu Hause und berechtige ihn zum Bezug einer monatlichen Rente. b) Die Beschwerdeführerin gab ebenfalls an, über einen echten und gültigen heimatlichen Pass verfügt zu haben, welchen auch sie dem Schlepper abgegeben habe. Ansonsten befänden sich alle ihre Dokumente in C._______ und sie wisse nicht, ob sie sich diese beschaffen könne, da ihre Wohnung in C._______ nicht zugänglich sei. Anlässlich der kantonalen Anhörung gab die Beschwerdeführerin die Kopie eines weissrussischen Passes, die Kopie eines Diploms der Berufsschule von C._______ sowie ein persönliches Medizinbüchlein im Original zu den Akten. Sie gab dazu an, ihre Tochter habe ihr die Papiere geschickt. D. Zu ihren Asylgründen machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen folgende Angaben: a) Der Beschwerdeführer brachte vor, die bereits anlässlich des ersten Asylgesuches geltend gemachten Gründe bestünden weiterhin; so sei er nach wie vor Mitglied der sozialdemokratischen Partei Gromada. Er habe an zahlreichen Aktionen gegen Präsident Lukaschenko teilgenommen. Lukaschenko sei ein Diktator, erkenne die Opfer der Tschernobylkatastrophe nicht an und sei auch nicht bereit, ihnen zu hel-

3 fen; dies habe der Beschwerdeführer am eigenen Leibe erfahren müssen. Am 26. April 2006 habe er in Minsk an einer Demonstration gegen die Diktatur dieser Regierung teilgenommen, um die Rechte der Opfer von Tschernobyl zu verteidigen. Zwei Polizisten hätten ihn gefasst, da er ein Transparent mit der Aufschrift "weg mit der Diktatur" getragen habe. Man habe ihn im Auto auf den Polizeiposten gebracht und dort verhört. Man habe ihm dabei auch mitgeteilt, den Behörden sei bekannt, dass er das Land bereits einmal verlassen habe, um Asyl zu beantragen. Ferner habe man ihn darauf hingewiesen, dass das neue Gesetz des Präsidenten bis zu acht Jahre dauernde Gefängnisstrafen vorsehe für Personen, welche ihre Wut gegen den Präsidenten äusserten. Nach ein paar Stunden habe man ihn wieder freigelassen; dies weil er krank gewesen sei und auf dem Posten einen Oberst gekannt habe. Die Polizisten hätten ihm aber gesagt, das nächste Mal würde er vor Gericht gestellt. Der Oberst habe ihn hinausbegleitet und ihm gesagt, dass er ihm das nächste Mal nicht mehr helfen könne. Derselbe Oberst sei später zu fünfeinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden. Nach diesem Ereignis habe der Beschwerdeführer, zusammen mit seiner Frau, dennoch weiterhin Oppositionszeitungen verteilt. Im Juni 2006 sei seine Frau verhaftet worden, als sie oppositionelle Zeitungen und CD-Roms auf sich getragen habe. Auch sie sei noch am gleichen Tag, nach derselben Warnung, die man ihm gegenüber ausgesprochen habe, wieder freigelassen worden. Später sei der Präsident der sozialdemokratischen Partei Gromada, Kazulin, verhaftet worden; er selbst sei seit dem Jahre 1996 Mitglied dieser Partei. Am 10. oder 11. August 2006 seien er und seine Frau von zwei Vertretern der Staatssicherheit, welche er ebenfalls gekannt habe, angehalten und im Auto nach Hause gebracht worden. Man habe sie erneut gewarnt, insbesondere angesichts der Tatsache, dass sie trotz der Warnungen die verbotene Zeitung weiter verteilen würden. Man habe den Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass sein Bekannter, der Oberst, inzwischen selbst verhaftet worden sei und ihm nicht mehr werde helfen können. In Belarus seien solche Bekanntschaften im Übrigen von grosser Wichtigkeit. Nach diesem Ereignis hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, als Folge der Tschernobylkatastrophe sei er an Schilddrüsenkrebs erkrankt. Im Jahre 1996 sei er aus diesem Grunde operiert worden. Im Jahre 2002 habe er seine Arbeit auf dem Markt beenden müssen, da er erste Krankheitssymptome von Multipler Sklerose (MS) gehabt habe; die Diagnose sei erst im Jahre 2004 gestellt worden. Er habe dann ununterbrochen um die Anerkennung als Opfer der Tschernobylkatastrophe gekämpft. Zu diesem Zwecke habe er auch einen Anwalt beauftragt, welcher mit der Helsinki Menschenrechtsorganisation zusammenarbeite. Während aber die Ärzte die Vermutung, seine Krankheit gehe auf die Katastrophe zurück, bestätigten, lehne die Regierung jede Verantwortung ab. Neben dem Kampf für seine Anerkennung als Tschernobyl-Opfer sei er in diesen Jahren zusammen mit D._______ bei der sozialdemokratischen Partei aktiv gewesen. b) Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei zwar nicht Mitglied einer politischen Partei, habe ihren Ehemann aber in seiner Tätigkeit für die sozialdemokratische Partei unterstützt. Als sie im Jahre 2004 als Briefträgerin auf der Post gearbeitet habe, sei sie von ihrem Ehemann dem Chefredaktor der Oppositionszeitung Mestsovy Tchas vorgestellt worden. Sie habe die Zeitung interessant gefunden

4 und begonnen, mit ihrem Mann die Zeitung zu verteilen. In ihrer Funktion als Briefträgerin habe sie die Zeitung des Präsidenten, Sowjetskaja Belarussia, ausgetragen und ihr jeweils das Oppositionsblatt beigelegt. Dasselbe habe sie mit CD- Roms getan, welche Informationen über den Präsidenten Lukaschenko enthalten hätten. Sie habe dann aus diesen Gründen mit den Behörden Probleme bekommen und am 31. Dezember 2005 ihre Arbeitsstelle verloren. Anfangs des Monats Juni 2006 sei sie einmal abends angehalten worden, als sie dabei gewesen sei, die Oppositionszeitungen zu verteilen. Man habe sie auf den Polizeiposten gebracht, verhört und sie für den Fall, dass sie mit dem Verteilen verbotener Zeitungen nicht aufhören würde, bedroht; nach drei Stunden sei sie freigelassen worden. Zwei Wochen vor der Ausreise, etwa am 10. August 2006, habe man sie zusammen mit ihrem Mann angehalten und sie davor gewarnt, mit ihrer Tätigkeit weiterzufahren, da sie andernfalls verhaftet würden. Nach diesem Ereignis hätten sie sich zur Flucht entschlossen. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, sie habe auch aus anderen Gründen bereits seit dem Jahre 2002 Probleme gehabt. Damals habe sie in einer Fabrik für Kunsthandwerk gearbeitet. Die Arbeitsumstände dort seien unerträglich gewesen. Sie sei deswegen schriftlich an den Vorsitzenden gelangt, und als die Leitung von ihrem Brief erfahren habe, sei ihr die Kündigung nahegelegt worden. Dermassen schlechte Arbeitsbedingungen herrschten im Übrigen fast in allen Unternehmen des Landes und ihre Probleme hingen auch damit zusammen, dass sie angefangen hätten, gegen solche Umstände zu kämpfen und den Menschen die Augen zu öffnen. E. Im Monat April 2007 gelangte der Sachbearbeiter des BFM an die Schweizerische Vertretung in Weissrussland und ersuchte um Abklärung. Im Verlaufe des Monats Mai 2007 klärte das BFM amtsintern die Behandlungsmöglichkeiten von MS in Belarus und die Erhältlichkeit der entsprechenden Medikamente dort ab. Mit Schreiben vom 3. Mai 2007 gelangte das BFM an den den Beschwerdeführer in der Schweiz behandelnden Neurologen und forderte einen ärztlichen Bericht an. In seinem Bericht vom 7. Mai 2007 hielt der Neurologe diagnostisch fest, der Beschwerdeführer leide an Multipler Sklerose. Erste Symptome seien im Jahre 2002 mit Doppelbildern, Parese und rechtsseitiger Gefühlsstörung aufgetreten. Die Diagnose einer MS sei im Jahr 2004 in Belarus gestellt worden. Ferner sei 1996 in Belarus ein Thyroidea-Karzinom (Schilddrüsen-Krebs) durch operative Entfernung der Schilddrüse behandelt worden. Die immunomodulatorische Behandlung mit Interferon Beta (Rebif) erfolge seit dem Monat November 2006 und dauere bis auf weiteres an. Kontrolluntersuchungen seien an und für sich nicht erforderlich, es handle sich um eine prophylaktische Behandlung zur Verhinderung weiterer Schübe. Mit solchen müsse gerechnet werden, gegenwärtig und zukünftig. Über ärztliche Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland habe er keine Kenntnisse, gemäss Angaben des Patienten sei aber Interferon Beta in Belarus nicht erhältlich. Zusammen mit seinem Bericht reichte der Spezialarzt zwei Berichte an die überweisende Ärztin - vom 26. September 2006 und vom 13. März 2007 - sowie den Bericht eines neuroradiologischen Instituts zu einer MR-Untersuchung vom 3. Oktober 2006 zu den Akten.

5 F. Mit Verfügung vom 14. Juni 2007 trat das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeführer hätten keine Reise- oder Identitätspapiere im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmung eingereicht und dafür auch keine entschuldbaren Gründe geltend machen können. Ihre Vorbringen zu den Asylgründen seien ferner nicht glaubhaft, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich schliesslich als zulässig, zumutbar und möglich, insbesondere sei die symptomatische Behandlung von MS in Belarus möglich und üblich. G. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2007 liessen die Beschwerdeführer diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und beantragten, sie sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer einzutreten und eine neue Verfügung zu erlassen. In formeller Hinsicht begehrten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung führten sie aus, der angewendete Nichteintretenstatbestand sei völkerrechtswidrig. Unbesehen davon vermöchten die eingereichten Dokumente den Anforderungen der fraglichen Gesetzesbestimmung sehr wohl zu genügen, zumal die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Es gehe nicht an, im Rahmen eines Nichteintretensentscheides eine Glaubwürdigkeitsprüfung vorzunehmen, wie dies das BFM getan habe. Schliesslich sei zu beachten, dass die Krankheit des Beschwerdeführers in der Schweiz besser behandelbar sei als in Belarus. Auf weitere Vorbringen in der Beschwerde wird, sofern für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2007 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichtes das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass) gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das Bundesamt zum Schriftenwechsel ein. I. Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 liess der Beschwerdeführer ein aktuelles ärztliches Zeugnis vom 2. Juli 2007 zu den Akten reichen. J. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2007 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt ergänzend fest, in Bezug auf den Vorwurf, das BFM habe unzulässigerweise eine materielle Glaubwürdigkeitsprüfung vorgenommen, werde auf die Neuformulierung des angewendeten Nichteintretenstatbestandes verwiesen. K. a) Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 gab das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern Gelegenheit, sich zur Vernehmlassung zu äussern. b) Mit Replik vom 25. Juli 2007 führten die Beschwerdeführer aus, das BFM sei weit über eine summarische materielle Prüfung, welche gemäss ARK noch im Rahmen eines Nichteintretensentscheides vorgenommen werden dürfe, hinausgegangen. L. Mit Eingabe vom 22. August 2007 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auf Einladung des Instruktionsrichters eine Kostennote über einen Betrag von insgesamt Fr. 1'460.-- zu den Akten.

6 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Zum Prozessgegenstand ist festzuhalten, dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz in einem Falle, wo sich die Beschwerde wie vorliegend gegen eine Nichteintretensverfügung richtet, auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wobei die Rechtsmittelinstanz dementsprechend bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S 240 f.). Bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstatbestand gemäss Art 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, besteht die Besonderheit, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E. 2.1). In der Frage der Wegweisung und ihres Vollzugs ist die Beurteilungszuständigkeit von vornherein nicht beschränkt, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 14a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte. 2.2 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).

7 2.3 Die Beschwerde ist des Weiteren frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108a AsylG und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 3. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuches "Reise- oder Identitätspapiere" abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für ihr Unvermögen, innerhalb von 48 Stunden solche Papiere abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 4. Sofern die Beschwerdeführer in allgemeiner Weise geltend machen, Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG seien völkerrechtswidrig, weil die Gefahr bestünde, dass Flüchtlinge, die im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) und anderer relevanter Menschenrechtsgarantien gefährdet seien, in Verletzung der völkerrechtlichen Refoulement-Verbote in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschickt würden, ist ihnen entgegen zu halten, dass vor einem Nichteintretensentscheid wegen fehlender Papiere in jedem Fall eine summarische Prüfung der Frage vorzunehmen ist, ob ein Asylgesuchsteller offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und dieser Entscheid in Anbetracht der formellen, durch das Asylgesetz aufgestellten Bedingungen in einem fairen Verfahren getroffen wird (vgl. BVGE D-688/2007 E. 6.2). 5. 5.1 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidierten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit Rücksicht auf die Zielsetzung der auf 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Es fallen darunter diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie Identifizierung als auch die Rückschaffung ohne beziehungsweise ohne grossen Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die heimatlichen Behörden ausgestellt worden sind, weil nur dann die Überprüfung der Identität vor der Ausstellung sichergestellt ist. Nach diesem engen Verständnis müssen demnach Identitätspapiere vorliegen, die jemanden als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise dessen Identität nachweisen. Demgegenüber genügt es nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen oder eine in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten oder Berechtigte ausweist, weil in solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und demzufolge auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen können neben den klassischen Identitätskarten auch andere Ausweise, wie etwa ein Inlandpass, taugliche Identitätspapiere darstellen. Demgegenüber stellen andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen, wie beispielsweise die Bestätigung der Fahr- oder Berufsfähigkeit, der Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten

8 Ort, des Schulbesuches oder -abschlusses, keine Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-2279/2007 vom 11. Juli 2007 E. 4-6). 5.2 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen Recht zu verstehen (vgl. BVGE D-688/2007 E. 3.2, EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa). 5.3 Die Beschwerdeführer reichten innerhalb der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Gesuchseinreichung keine Dokumente im soeben umschriebenen Sinne, und damit zur einwandfreien Feststellung ihrer Identität zu den Akten. Bei den ausweichenden Begründungen für das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Papiere, nämlich der Schlepper hätte die Pässe eingezogen beziehungsweise die Wohnung der Beschwerdeführer im Heimatland sei nicht zugänglich, da der Schlüssel unauffindbar sei, handelt es sich offensichtlich nicht um entschuldbare Gründe im Sinne des Gesetzes. Im Übrigen hat - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ein Nichteintretensentscheid - unter dem Vorbehalt entschuldbarer Gründe - selbst dann zu erfolgen, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität der Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE D-2279/2007 E. 5.3). 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, die Beschwerdeführer hätten keine genüglichen Identitätspapiere eingereicht und dafür auch keine entschuldbaren Gründe dargetan. Ob das BFM angesichts des stossenden Umstandes, dass es zehn Monate verstreichen liess, bis es zur Feststellung gelangte, die Beschwerdeführer hätten innerhalb von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, überhaupt noch einen Nichteintretensentscheid fällen durfte, weil dies gemäss Art. 37 AsylG in der Regel innerhalb von zehn Tagen hätte geschehen sollen, kann hier offen gelassen werden, da die Beschwerde auch aus anderen Gründen gutzuheissen ist. 6. Das BFM hält in seiner Verfügung weiter fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht und es seien auf Grund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Auslegung von Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG erkannt, dass der Gesetzgeber das ordentliche Asylverfahren dann ausschliessen wollte, wenn offenkundig kein Bedarf für weitere Abklärungen bestehe, wenn also die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht bestehe und offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorlägen. Dabei könne sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft parallel zu Art. 40 AsylG auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen oder aber auf die fehlende Asylrelevanz beziehen. Weil sich der Gesetzgeber aber der Gefahr der Falschbeurteilung durch die verkürzten Verfahrensfristen und die dadurch bedingte eingeschränkte Möglichkeit der eingehenden Auseinandersetzung mit dem Vorgebrachten offenbar bewusst gewesen sei, solle gemäss Bst. c im Zweifelsfall das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangen. Mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG sei also ein Summarverfahren geschaffen worden, in welchem über das Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft materiell zu entscheiden sei, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich sei. Nicht einzutreten sei demzufolge dann auf das Asylgesuch, wenn bereits aufgrund

9 einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person offensichtlich nicht Flüchtling ist (vgl. BVGE D-688/2007 E. 5.6.4 ff.). Nach einer Durchsicht der Protokolle kommt das Gericht vorliegend zum Schluss, eine summarische materielle Prüfung lasse die Qualifizierung der Vorbringen als offensichtlich unglaubhaft nicht zu. Für die Frage der Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG ist dabei im Sinne einer Gesamtwürdigung entscheidend, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die sich diesbezüglich nach wie zutreffend erweisende Rechtsprechung der ARK in EMARK 2005 Nr. 21 Erw. 6.1. mit Hinweisen). Der Sachvortrag der Beschwerdeführer erweist sich als in sich stimmig. Die Beschwerdeführer widersprechen weder sich selbst in grober Weise, noch sind erhebliche Widersprüche zwischen den jeweiligen Aussagen der Beschwerdeführerin und denjenigen des Beschwerdeführers erkennbar. Hinzu kommt, dass die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Ereignisse sich ohne Weiteres in den Kontext der politischen Situation in Belarus einfügen lassen. Demgegenüber begnügt sich das BFM mit der Auflistung von Ungereimtheiten, welchen aber aufgrund ihres untergeordneten Stellenwerts kein entscheidendes Gewicht zuzukommen vermag. Dies trifft umso mehr zu als der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in Bezug auf die Beurteilung seiner Aussagen nicht völlig ausser Acht gelassen werden kann, zumal er offenbar im Zeitraum zwischen den beiden Anhörungen einen weiteren MS-Schub erlitten hat (vgl. Arztzeugnis vom 13. März 2007). Dass die - von der Vorinstanz als unglaubhaft qualifizierten - von den Beschwerdeführern geltend gemachten Gründe unter dem Aspekt von Art. 3 AsylG relevant sein können, ist offensichtlich und wird auch vom BFM nicht in Frage gestellt. Der Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens lässt im Übrigen ohne Weiteres den Schluss zu, das BFM selbst sei bis zur Fällung des Nichteintretensentscheides von einer im ordentlichen Verfahren zu treffenden Verfügung ausgegangen. So hat es etwa bereits am Tag der summarischen Befragung entschieden, die Beschwerdeführer einem Kanton zuzuweisen, wobei zur Begründung auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verwiesen wurde; dieser Umstand lässt eindeutig darauf schliessen, dass es zumindest in jenem Zeitpunkt noch keinen Nichteintretensentscheid im Sinne der Art. 32 bis 34 AsylG als gegeben erkannte (vgl. Art. 27 Abs. 4 AsylG). Des Weiteren bemisst sich die Frage, ob die Flüchtlingseigenschaft oder Wegweisungsvollzugshindernisse offenkundig fehlen, nicht zuletzt daran, dass in solchen Fällen in der Regel eine 20-tägige Entscheidungsfrist und die summarische Entscheidbegründung genügen müssen (analog zu Art. 40 AsylG). Demgegenüber ist es ausgeschlossen, einen Nichteintretensentscheid zu fällen, wenn das Fehlen der Flüchtlingseigenschaft oder der Vollzugshindernisse eben nicht offenkundig ist beziehungsweise wenn zusätzliche Abklärungen jeglicher Art nötig erscheinen oder der Entscheid einer einlässlichen Begründung bedarf (vgl. BVGE 688/2007 E. 5.6.6.). Zwischen der summarischen Befragung der Beschwerdeführer und der kantonalen Anhörung vergingen aber bereits fünf beziehungsweise sechs Monate. Bis zum Erlass der Nichteintretensverfügung verstrichen weitere drei Monate. Während dieser Zeit hat das Bundesamt denn auch Abklärungen vorgenommen. Im vorliegenden Fall offen bleiben kann, ob diese Abklärungen zur medizinischen Versorgung von MS-Patienten in Belarus als Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG zu qualifizieren

10 sind (vgl. dazu allerdings BVGE D-688/2007 E. 5.6.6 und 5.7, wo selbst interne sachliche Abklärungen unter den gesetzlichen Begriff der Abklärungen subsumiert werden), wobei das BFM selber seine Abklärungen auf Art. 41 Abs. 1 AsylG stützte (vgl. Betriffvermerk einer E-Mail eines BFM-Mitarbeiters vom 11. Mai 2007, act. B 22). Tatsache ist nämlich, dass auch in Bezug auf die Frage, ob in der Krankheit des Beschwerdeführers ein Wegweisungsvollzugshindernis liegt, vom BFM weitere Abklärungen zu tätigen sind, welche über die Frage, ob Interferon Beta (in einer der drei Formen Avenox, Betaseron/Betaferon, Rebif) in Belarus erhältlich ist, hinausgehen. Namentlich wird sich die Vorinstanz mit der Frage der Beschaffbarkeit der geeigneten Medikamente - gemäss amtsinterner Kenntnis des BFM ist keine der für die symptomatische Behandlung am Besten geeigneten sog. "Disease Modifying Drugs" erhältlich, nach einer anderen Quelle ist Betaferon in Weissrussland registriert, wird aber nicht rückerstattet und muss mithin vom Patienten selbst finanziert werden, weshalb dieses Medikament in Weissrussland kaum verkauft werde - und allgemein mit der ärztlichen Behandlung und Betreuung - nach den gleichen BFM-internen Unterlagen werden MS-Patienten in Weissrussland nicht optimal behandelt - näher zu befassen haben und eine sorgfältige Abwägung der für und gegen den Wegweisungsvollzug sprechenden Kriterien vorzunehmen. Insgesamt waren die Voraussetzungen für das Erlassen eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG klarerweise nicht erfüllt. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Bundesamt zu Unrecht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und die Angelegenheit zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Den Beschwerdeführern ist für die notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne des Gesetzes eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat eine Kostennote über einen Betrag von Fr. 1'460.-- (inkl. Barauslagen) eingereicht. Darin weist er einen Zeitaufwand für das Beschwerdeverfahren von insgesamt 9,5 Stunden aus. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach einer Durchsicht der Akten fest, dass der ausgewiesene notwendige Zeitaufwand für Entscheidbesprechung und Aktenstudium sowie die Erstellung der Beschwerde (7 Stunden) sowie für die Besprechung und Stellungnahme auf die Vernehmlassung (2 Stunden) zu hoch erscheint. Der gerechtfertigte Zeitaufwand wird auf insgesamt 7,5 Stunden angesetzt, was beim beanspruchten und angemessenen Stundenansatz von Fr. 150.-- unter Berücksichtigung der Barauslagen (und dem Umstand, dass keine Mehrwertsteuerpflicht geltend gemacht wird) einen Betrag von Fr. 1'160.-- ausmacht. In diesem Umfang ist die Vorinstanz zur Leistung der Parteientschädigung anzuweisen.

11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Angelegenheit wird zur Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens an die Vorinstanz überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'160.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______ unter Hinweis auf Ziff. 2 und 4 des Dispositivs) - die kantonale Migrationsbehörde Der Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand:

E-4264/2007 — Bundesverwaltungsgericht 02.10.2007 E-4264/2007 — Swissrulings