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Bundesverwaltungsgericht 27.12.2018 E-4262/2016

December 27, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,135 words·~21 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4262/2016

Urteil v o m 2 7 . Dezember 2018 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 / N (…).

E-4262/2016 Sachverhalt: A. Der eritreische Beschwerdeführer hat sein Land eigenen Angaben zufolge am (…) 2013 Richtung Äthiopien verlassen. Er sei am 19. April 2014 in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Mai 2014 und der Anhörung vom 29. Januar 2015 im Wesentlichen vor, er sei aus dem eritreischen Militär desertiert und habe die eritreische Grenze zu Äthiopien illegal überquert. B. Nach der Befragung reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den vorinstanzlichen Akten (A28 und A30 F3 ff.): eine Kopie seiner Identitätskarte (B._______, geboren am (…) in C._______; ausgestellt am (…) 2012 in D._______), eine „Admssion Card“ (Schulkarte) der Warsay Yikealo Secundary School (Eritrean Secodary Education Certificate Examinations [ESECE] […]), einen Gesundheitsausweis des Beschwerdeführers mit Geburtsdatum vom (…) sowie eine Taufurkunde der Eritrean Orthodox Tewahedo Church (geboren am […] [äthiop. Kalender], d.h. am […]). C. Im Juni 2014 wurde der Beschwerdeführer für fünf Tage aufgrund einer diagnostizierten Malaria im Kantonsspital Aarau hospitalisiert. D. Mit Verfügung vom 7. Juni 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug dieser Wegweisung an. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Angaben zu seiner Flucht aus dem Militärcamp Sawa und seiner späteren Festnahme anlässlich einer Razzia seien zu vage, so dass sie nicht den Eindruck eines persönlich erlebten Ereignisses vermitteln würden. Ausserdem habe er zu wesentlichen Punkten widersprüchliche Aussagen gemacht, was die Zweifel am Wahrheitsgehalt der geschilderten Vorbringen verstärke (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Zusammenfassend seien weder die angeblich ausreiseauslösenden Ereignisse noch die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft dargestellt worden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs seien weder Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 3 EMRK noch für ein weiteres Vollzugshindernis ersichtlich.

E-4262/2016 E. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 7. Juli 2016 durch seine Rechtsvertreterin anfechten und beantragte dabei, dass nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Beschwerdeführer als Flüchtling Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei er gestützt auf Art. 54 AsylG als Flüchtling vorläufig aufzunehmen respektive ein Vollzugshindernis festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren und die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Er begründete die Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass die Vorbringen in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung (Art. 7 AsylG) standhalten würden. Demzufolge sei er als Flüchtling – unter Asylgewährung – anzuerkennen (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3). Zur Untermauerung der Begründung der Beschwerde reichte er zwei Fotos, welche ihn am (…) in Sawa zeigen würden, sowie Skizzen von Sawa zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 bestätigte das UNHCR Büro für die Schweiz und Liechtenstein, dass der Beschwerdeführer am (…) 2013 im Camp E._______ in Äthiopien registriert wurde. Eine solche Registrierung beinhalte eine prima-facie Anerkennung als Flüchtling unter dem Mandat von UNHCR. G. Am 19. August 2016 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und bestellte am 13. September 2016 die Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin (Art. 110a Abs. 1 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-4262/2016 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-4262/2016 4. 4.1 Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei mit seinen drei jüngeren Geschwistern bei seiner Mutter in C._______ im Quartier D._______ aufgewachsen. Eine Halbschwester namens F._______ lebe in G._______, welches westlich von C._______ liegt. Der Vater sei vor einigen Jahren verhaftet worden; nach (…) Jahren sei er freigekommen und verschwunden. Der Beschwerdeführer habe die Grundschule (5 Jahre) sowie die Junior (3 Jahre) und die Secondary School in C._______ besucht (A30 F24 ff.). Im (…) sei er für die 12. Klasse nach Sawa gekommen, wo er auch militärisch ausgebildet worden sei (A8 S. 5). Nach den Abschlussprüfungen, welche er nicht bestanden habe (A30 F34 f.), habe er einen Heimurlaub angetreten. (…) Monate später – ungefähr im (…) (A8 S. 10 f.) – sei sein Name auf einer Aufgebotsliste in seiner Schule gestanden; so sei er nach Sawa zurückgekehrt (A8 S. 10). Einige Zeit später habe er Heimurlaub – mit der Begründung, seiner Familie zu helfen – beantragt, was jedoch abgelehnt worden sei (A8 S. 10 f.). Auch dem zweiten Gesuch sei nicht entsprochen worden. Nach insgesamt (…) Monaten – etwa im (…) (A8 S. 11) – habe er versucht, aus Sawa zu fliehen (A8 S. 10 f.). Beim ersten unvorbereiteten Versuch sei er festgenommen und zu seiner Division zurückgeschickt worden. Beim zweiten Mal sei er mit anderen, als sie nach dem Weg zum Bus nach H._______ gefragt hätten, von einem Spitzel verraten und eine Woche in einem unterirdischen Gefängnis der (…) Brigade inhaftiert worden (A8 S. 11). Beim dritten Versuch sei er zu Fuss nach I._______ gegangen (A8 S. 11; A30 F48 ff.), von wo aus er mit einem Auto – gemeinsam mit anderen – nach H._______ gefahren sei (A30 F45 und 51 f.). Mit einem Bus hätten sie schliesslich die Fahrt bis nach C._______ fortgesetzt (A8 S. 11; A30 52 f.). Er sei indes nicht sofort zu seiner Mutter gegangen, sondern habe sich bei seiner Halbschwester in G._______ – (…) km von C._______ entfernt – versteckt (A8 S. 12). Nach (…) Monaten habe er jedoch seine Mutter sehen wollen (A8 S. 12; A30 F34). Als er auf dem Weg zu ihr in eine Razzia geraten sei und keine Bewilligung habe zeigen können, habe man ihn für (…) Wochen in das Gefängnis von J._______ gebracht (A8 S. 12; A30 F34 und 55 ff.). Als man mehrere Gefangene nach K._______ habe transferieren wollen, sei unterwegs einer von ihnen vom Lastwagen gesprungen und überfahren worden. Diese Situation hätten mehrere – darunter auch der Beschwerdeführer – ausgenutzt und seien entwischt (A8 S. 12; A30 F34, 62 ff., 86 f. und 122 f.). Danach sei er wieder in die Gegend von G._______ zu seiner Halbschwester zurückgekehrt (A8 S. 12; A30 F17, 34 und 73 ff.), wo er ungefähr (…) Monate geblieben sei (A30 F34). Schliesslich habe er

E-4262/2016 Kontakt mit einem Freund namens L._______ aufgenommen und sie hätten sich in C._______ getroffen, von wo aus sie über M._______ nach Äthiopien das Land verlassen hätten (A30 F34, F78 ff., 90 ff. und 124 ff.). 4.2 Das SEM hielt in seiner Verfügung fest, dass zum einen die Schilderung von mehreren Schlüsselelementen substanzlos geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe seine Flucht aus Sawa nur vage und ohne persönliche Merkmale umschrieben. So habe er nicht angeben können, wie viele Personen mit ihm geflohen seien respektive im Auto gesessen hätten. Insbesondere sei zu erwarten gewesen, dass jemand, der bereits zwei Mal erfolglos versucht habe zu fliehen, den dritten Versuch detaillierter umschreiben könne. Ähnlich verhalte es sich mit der Schilderung der anschliessenden Razzia; auch hier habe sich der Beschwerdeführer auf eine Aufzählung von Handlungsabfolgen beschränkt. Schliesslich sei die geschilderte Flucht vom Lastwagen ebenfalls unsubstanziiert ausgefallen; auch auf Nachfrage hin habe er keine Details erzählen können. Zum anderen habe sich der Beschwerdeführer mehrfach widersprochen. So habe er die Bezeichnungen seiner jeweiligen Einheiten an der Befragung und der Anhörung unterschiedlich angegeben. Hinsichtlich des Gefangenentransports habe er einmal ausgesagt, es seien rund 30 Gefangene (A8 S. 12), ein andermal 90 Personen (A30 F86) auf dem Lastwagen gewesen. Seine Erklärung auf Vorhalt, sie seien rund 30 Gefangene gewesen, die im gleichen Raum eingesperrt gewesen seien (A30 F122), überzeuge nicht. Des Weiteren habe er sich auch bezüglich seiner Ausreise aus Eritrea widersprochen, so habe er an der Befragung gesagt, der Grenzfluss habe viel Wasser geführt (A8 S. 8), während derselbe Fluss an der Anhörung kaum Wasser gehabt habe (A30 F127 ff.). Die Umstände der illegalen Ausreise könnten folglich nicht geglaubt werden. Insgesamt genügten die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht (Art. 7 AsylG), weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei. 4.3 Der Beschwerdeführer verwies im Rahmen seiner Beschwerde auf die überwiegend identischen, mithin widerspruchsfreien, und detailreichen Aussagen. Er habe schon an der Befragung, welche fast vier Stunden gedauert habe, seine Vorbringen äusserst ausführlich geschildert. Auffällig sei ausserdem, dass er auch an der Anhörung die erlittenen Nachteile in längeren und freien Erzählungen geschildert habe. Auch seien seine Ausführungen insbesondere zum 12. Schuljahr, welche sich ferner mit Fakten

E-4262/2016 (vgl. European Asylum Support Office [EASO], Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015) decken würden, emotional ausgefallen. Ferner sei bezüglich Ausführlichkeit auf seine Aussagen zu seiner Flucht aus Sawa anlässlich der Befragung zu verweisen; äusserst anschaulich habe er dort präzisiert, weshalb er nach dem ersten Versuch nicht bestraft respektive nach dem zweiten Mal scharf sanktioniert worden sei. An der Anhörung sei er nur zum dritten Fluchtversuch befragt worden; diesbezügliche Aussagen hätten wohl detaillierter ausfallen können, doch bleibe festzuhalten, dass sie sich nicht widersprechen würden. Entgegen der Annahme der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer nie ausgesagt, er sei mit mehreren Personen aus Sawa geflüchtet. Von mehreren Personen habe er erst im Zusammenhang mit der Fahrt nach H._______ gesprochen, wo sie den Bus nach C._______ bestiegen hätten. Überdies scheine der Militärstützpunkt Sawa nicht eine unüberwindbare Festung mit hohen Mauern zu sein, was sich aus der eingereichten Skizze sowie aus zahlreichen „Werbefilmen“ zu Sawa ergebe. Schliesslich seien auch seine Angaben zu seiner Festnahme hinsichtlich Ort und Zeit widerspruchsfrei. Die Ausführungen zu seiner Flucht seien mit verschiedenen Realkennzeichen versehen. Die vom SEM festgestellte Ungereimtheit hinsichtlich der Anzahl Personen auf dem Lastwagen lasse sich ferner aufklären: Dieser habe aus zwei Komponenten bestanden, auf dem ersten Wagen (mit Führerkabine) hätten ungefähr 60 Personen Platz gehabt, im Anhänger hätten sich ca. 30 Leute – darunter auch der Beschwerdeführer – befunden. Einzig bezüglich seiner jeweiligen Militäreinheit sei ein – geringfügiger (wie das SEM selber festgestellt habe) – Widerspruch erkennbar. Generell sei ihm anzurechnen, dass er Fragen nie ausgewichen sei und diese stets konkret beantwortet habe. Letztlich sei nach Durchsicht des Asylentscheides der Eindruck entstanden, dass das SEM nur Elemente gewichtet habe, welche gegen die Glaubhaftigkeit sprechen würden. 5. 5.1 Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur fehlenden Glaubhaftigkeit des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalts anschliessen kann. 5.1.1 Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die

E-4262/2016 Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigene Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Ereignissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhalts, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem relevanten überwiegend glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer absolvierte seine militärische Ausbildung im 12. Schuljahr in Sawa. Er versuchte dreimal von Sawa zu fliehen, wobei ihm der letzte Versuch gelang. Anlässlich einer Razzia wurde er indes festgenommen und inhaftiert. Auf dem Weg zu einer anderen Haftanstalt, konnte er die Flucht ergreifen und reiste illegal aus Eritrea aus. 5.1.2.1 Vorab erstaunt, dass die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichte „Admssion Card“ (Schulkarte) der Warsay Yikealo Secundary School (Eritrean Secodary Education Certificate Examinations [ESECE] […]) weder im Sachverhalt festgehalten noch sich dazu geäussert hat (Art. 12 Bst. a VwVG), selbst wenn sie den Schulbesuch in Sawa als solchen nicht in Zweifel zog. Das äussere Erscheinungsbild dieses Beweismittels entspricht – ausser dem fehlenden „i“ bei „Admssion“, was jedoch auch auf einen seriellen Druckfehler zurückgeführt werden könnte – gemäss Erkenntnissen des Gerichts jenen Dokumenten, welche Personen ausgestellt werden, die in Sawa das 12. Schuljahr absolvieren. Es bestehen auch – bis auf das bereits erwähnte fehlende „i“ – keine Hinweise darauf, dass diese Einladung zu Prüfungen nicht echt wäre. Diese ist somit

E-4262/2016 im Sinne von Art. 33 Abs. 1 VwVG als tauglich zu erachten. Damit hat der Beschwerdeführer einen Nachweis seines dortigen Schulbesuchs erbracht. 5.1.2.2 Ferner ist festzustellen, dass die Erwartungen des SEM, der Beschwerdeführer hätte seine Vorbringen viel detaillierter und weniger vage schildern müssen, fehl gehen, fehlen teilweise doch weiterführende Nachfragen (z.B. die Schilderung der definitiven Flucht aus Sawa [A30 F50], der Razzia [A30 F55 ff.] oder der Flucht aus dem Gefangenentransport [A30 F62 ff.]), weshalb die Detailarmut nicht nur dem Beschwerdeführer anzulasten ist. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer sich allgemein eher knapp äussert, ausser hinsichtlich der Ungerechtigkeit, die er empfand, als er die Prüfungen nicht bestand. Er erklärte dazu, andere Mitstudierende, die weniger kompetent gewesen seien, hätten wohl aufgrund ihrer Beziehungen mit einer guten Note bestanden (A8 S. 11: „… c’erano i figli delle pecore e i figli delle capre“; A30 F34). Dieses Ereignis, welches er als persönliche Diskriminierung erlebte, scheint auch das ausschlaggebende Momentum gewesen zu sein, mit seinem Heimatstaat zu brechen (A30 F77). Weiter fällt auf, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers von gewissen nicht stereotypen Details geprägt sind (z.B. drei Fluchtversuche aus Sawa, die Razzia auf dem Weg zur Mutter sowie der Gefangenentransport). An der Anhörung wurde der Beschwerdeführer schliesslich nur zum dritten Fluchtversuch – und nicht zu den ersten misslungenen Aktionen – und dies auch nur in rudimentärer Weise befragt (A30 F44 und 50), was jedoch, wie erwähnt, nicht ihm anzulasten ist. Er wies dann in seiner Rechtsmitteleingabe zu Recht auf das Protokoll der BzP hin, wo er sich zum ersten und zweiten Fluchtversuch aus Sawa widerspruchsfrei geäussert hatte. Den Erwägungen des SEM, der Beschwerdeführer habe weder die Anzahl Personen, mit welchen er aus Sawa geflohen sei, noch wie viele mit ihm im Auto gewesen seien, nennen können, kann nicht gefolgt werden. An der BzP sprach er zwar noch von „ed altri“ (A8 S. 11), welche gemeinsam mit ihm den „Bus“ nach H._______ genommen hätten. An der Anhörung sagte er indes klar aus, dass er nur eine der Personen gekannt habe (A30 F47), was nicht widersprüchlich beziehungsweise ausweichend oder vage erscheint, sondern als Präzisierung zu verstehen ist, zumal er auch da nicht mit einem vermeintlichen Widerspruch zur BzP konfrontiert wurde. Sollte es sich beim Auto, mit welchem er von I._______ nach H._______ (A8 S. 11; A30 F45 ff.) fuhr, um ein Sammeltaxi (Minibus) gehandelt haben

E-4262/2016 (A30 F51 f.), wäre die Unkenntnis über die diesbezügliche Anzahl Personen nachvollziehbar. Die Schilderung, wie der Beschwerdeführer anlässlich einer Razzia (…) Monate später festgenommen wurde (A8 S. 12; A30 F55 ff.), enthält Details wie Zeitangaben (gegen 20 Uhr, A8 S. 12) und die Örtlichkeit (im Quartier O._______ im Norden von C._______, A30 F56) sowie den Grund für seine Reise nach C._______ (Besuch seiner Mutter; A8 S. 12; A30 F34). Aufgrund der wenigen Fragen zur Razzia kann nicht gesagt werden, die Antworten seien vage und nicht detailliert ausgefallen. Der Beschwerdeführer führte weiter aus, nach der Festnahme ins Gefängnis von J._______ (A8 S. 12; A30 F34 und F57 ff., respektive P._______; vgl. https://www.ohchr.org/Documents-/HRBodies/HRCouncil/CoIEritrea/UNOSAT_COIE_070616.pdf, besucht am 15. November 2018) gebracht worden zu sein, welches bei C._______ liegt. Dort kam er in eine Zelle mit über 50 Personen (A8 S. 12). Nach (…) Wochen wurde er mit andern nach K._______ verlegt (A8 S. 12; A30 F62 ff.), welches ebenfalls bei C._______ liegt. Dafür wurden mehrere Wagen („le macchine“, A8 S. 12) benutzt, was nicht im Widerspruch zur Aussage steht, die Soldaten hätten die Gefangenen in einem Lastwagen gefahren, denn dieser hatte gemäss dem Beschwerdeführer einen Anhänger, auf welchem sich im Übrigen der Beschwerdeführer befand (A30 F123). Demzufolge ist es möglich, dass auf dem Lastwagen insgesamt ungefähr 90 Personen waren (A30 F86), jedoch im Anhänger nur deren 30 (A8 S. 12). Diese Aussagen rund um die Flucht vom Transportwagen des damals (…)-Jährigen sind zwar knapp, dennoch enthalten sie Details wie Ortsangabe (A30 F68 f.), eine Beschreibung der Fluchtumstände, persönliche Impressionen (A30 F64 f.) sowie weitere Realkennzeichen (z.B. der Wagen, der hinten offen war; A30 F34). 5.1.3 Es bleiben indes gewisse Widersprüche, die der Beschwerdeführer nicht aufzulösen vermochte, beispielsweise betreffend die jeweiligen Einheiten, denen er in Sawa zugeteilt war (A8 S. 10 und 12; A30 F85, 89 und 117 ff.). Diese sind jedoch als nicht allzu gravierend einzustufen, zumal er selber eingesteht, allenfalls diesbezüglich etwas zu verwechseln (A8 S. 10). Ausserdem widerspricht sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Anzahl Monate, nach welchen er aus Sawa geflüchtet sei: An der Befragung gab er an, nach (…) Monaten habe er erstmals ein Urlaubsgesuch eingereicht und nach (…) Monaten sei ihm die Flucht gelungen (A8 S. 10 und 11), während er an der Anhörung aussagte, er sei nach rund (…) Monaten aus Sawa geflohen (A30 F37 und 119).

E-4262/2016 5.1.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zwar teilweise knapp gehalten waren. Die freie Berichtserstattung des damals (…)-Jährigen (A8 S. 10 ff. und A30 F34) zeichnet sich indes durch persönliche Eindrücke und Realkennzeichen aus. Die vom SEM festgestellten Widersprüche konnten ausserdem teilweise aufgelöst werden – auch aufgrund der ungenauen Fragestellung beziehungsweise fehlenden Nachfragen seitens des SEM. Die verbleibenden Inkohärenzen sind als nicht gravierend zu bezeichnen. In einer Gesamtwürdigung überwiegen nach dem Gesagten die positiven Aspekte. Ausschlaggebend ist vorliegend indes, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr in der Warsy-Yikealo-Schule im Militärcamp von Sawa verbrachte – was vom SEM auch nicht explizit bestritten wurde – und nach einem Heimurlaub wieder dorthin beordert wurde (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 5.1.4 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb er vom Dienst hätte dispensiert (vgl. dazu das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12.4 m.w.H.) oder freigestellt – zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken (vgl. Urteil E-5022/2017, a.a.O., E. 5.1.3 m.w.H.) – werden sollen oder dass er aus seinem Dienst bereits entlassen worden wäre. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seinem Militärdienst desertiert ist. 5.2 Es bleibt zu untersuchen, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant sind. 5.2.1 Die Dienstverweigerung oder Desertion vom eritreischen Nationaldienst führt aufgrund der unverhältnismässigen Bestrafung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Gewährung von Asyl (vgl. hinsichtlich der immer noch Gültigkeit entfaltenden Rechtsprechung EMARK 2006 Nr. 3). Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. In diesen Fällen droht nicht nur eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Es ist daher davon auszugehen, dass die einem Deserteur drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde,

E-4262/2016 was nach zu bestätigender Praxis ‒ immer unter der Voraussetzung rechtsstaatlicher und völkerrechtskonformer Rahmenbedingungen ‒ grundsätzlich als legitim zu erachten wäre; vielmehr wäre damit zu rechnen, dass die betroffene Person aufgrund ihrer Desertion als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Mit anderen Worten hätte ein Deserteur, sollte das staatliche Regime seiner habhaft werden, eine politisch motivierte Bestrafung und eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des BVGer D-1359/2015 vom 22. August 2017 E. 6.1 m.H.a. EMARK 2006 Nr. 3). 5.2.2 Wie bereits erwähnt, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus seinem Militärdienst desertiert ist. Aufgrund der Aktenlage ist kein Grund ersichtlich, dass er aus dem Militärdienst entlassen worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist eine objektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, zu bejahen. Der Beschwerdeführer erfüllt mithin die Flüchtlingseigenschaft. Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG sind sodann nicht ersichtlich. 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Aufgrund dessen ist auf das Vorbringen der illegalen Ausreise nicht weiter einzugehen. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin hat gemäss der Kostennote vom 24. August 2016 einen Aufwand von 11 Stunden und 5 Minuten ausgewiesen, wobei sie insgesamt Kosten von Fr. 2‘204.00 geltend machte. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 194.– (inklusive Mehrwertsteuerzuschlag) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen. Indes wird die angegebene

E-4262/2016 Pauschale für Auslagen in der Höhe von Fr. 54.– nicht weiter ausgewiesen und erscheint überhöht, weshalb sie auf Fr. 20.– gekürzt wird. Auch erscheint der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Vertretungsaufwand vorliegend nicht als vollumfänglich angemessen respektive notwendig im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der zeitliche Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren auf insgesamt 9 Stunden festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1‘766.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) auszurichten. 7.3 Der Anspruch auf amtliches Honorar der als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG eingesetzten Rechtsvertreterin wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

E-4262/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 7. Juni 2016 wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘766.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

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