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Bundesverwaltungsgericht 22.01.2020 E-4255/2018

January 22, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,290 words·~16 min·7

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4255/2018

Urteil v o m 2 2 . Januar 2020 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Muriel Beck Kadima, Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Juni 2018 / N (…).

E-4255/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 15. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person am 1. Juni 2015 und der Anhörung am 1. Oktober 2015 machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: Seine Eltern seien beide Somalier. Er sei ebenfalls somalischer Staatsangehöriger, sei aber am (…) in B._______, Region Somali in Äthiopien geboren worden und habe nie in Somalia gelebt. Als er noch sehr klein gewesen sei, sei die Familie ins Dorf C._______ (Äthiopien) gezogen, wo er auch die Schule besucht habe. Sein Vater sei (…) gewesen und habe in dieser Funktion staatliche Gelder für private Zwecke verwendet. Um den Behörden zu entkommen, habe sich der Vater der ONLF (Ogaden National Liberation Front) angeschlossen und sei geflohen. Die Behörden hätten von seinen Brüdern die Rückzahlung der veruntreuten Summe verlangt, woraufhin die beiden älteren Brüder bewaffnet in die Berge geflohen seien. Es sei zu einem Schusswechsel mit Soldaten gekommen, wobei ein Bruder und ein Soldat getötet worden seien. Der Clan des getöteten Soldaten habe von seinem Clan (des Beschwerdeführers) Schadenersatz verlangt, welchen dieser aber nicht habe bezahlen können. Deshalb habe der betroffene Clan Anspruch darauf gehabt, an jemandem aus seinem Clan Rache zu nehmen. Da er (der Beschwerdeführer) nun der Älteste gewesen sei, sei er in grosser Gefahr gewesen und habe sich zur Flucht entschlossen. Von seinem Vater habe er keine Nachricht, seine jüngeren Geschwister hätten das Land ebenfalls verlassen und seien zur Grossmutter nach D._______ gegangen. Der Beschwerdeführer reichte keine Beweismittel für den Nachweis seiner Identität ein. Er habe weder je einen Pass noch eine Identitätskarte besessen. B. Am 20. Juni 2018 wurde im ZEMIS (Zentrales Migrationsinformationssystem) die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auf «unbekannt» festgelegt. C. Mit Verfügung vom 21. Juni 2018 verneinte das SEM das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

E-4255/2018 D. Mit Eingabe vom 23. Juli 2018 liess der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, die Verfügung sei in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufzuheben und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Zum Beweis seiner somalischen Staatsangehörigkeit reichte er ein Dokument des (…) District Court in D._______ in Kopie inklusive Übersetzung ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, setzte lic. iur. LL.M. Tarig Hassan als amtlichen Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. In der Vernehmlassung vom 27. Juli 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Was das eingereichte Beweismittel betreffe, entbehre der eingereichte Scan jeglicher Beweiskraft. Ferner habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe lediglich eine Grossmutter in Somalia, zu welcher er keinen Kontakt mehr pflege. Unter diesen Umständen erscheine es unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer das betreffende Dokument offiziell habe erhältlich machen können. In diesem Zusammenhang sei in Erinnerung zu rufen, dass der Beschwerdeführer während des dreijährigen Asylverfahrens keine Dokumente eingereicht habe. Im Übrigen bleibe die Identität der beiden Zeugen im Dunkeln. G. Die Replik des Beschwerdeführers erfolgte am 14. August 2018. Er wies darauf hin, dass er stets angegeben habe, er sei Somalier. Dies könne er nun mit dem fraglichen Dokument, dessen Original auf dem Weg in die Schweiz sei, nachweisen. Er hab nie angegeben, keine Verwandten in Somalia zu haben, sondern habe ausgeführt, seine Grossmutter lebe in D._______ und seine jüngeren Geschwister seien zu ihr gegangen. Dem

E-4255/2018 Beschwerdeführer sei zudem nicht bewusst gewesen, dass seine Identität bezweifelt werde. Er sei in einer ländlichen Gegend aufgewachsen und habe nie Dokumente gehabt. Die Bedeutung eines Identitätsdokuments sei ihm nicht bewusst gewesen, er habe dies erst mit dem negativen Asylentscheid verstanden. Wie die meisten Somalier würden auch seine Verwandten nicht über Papiere verfügen. Es könne nicht von ihm verlangt werden, dass er nebst Dokumenten für den Beweis seiner eigenen Nationalität auch noch solche zum Beweis der beiden Zeugen einreiche. Am 4. September 2018 reichte der Beschwerdeführer das Original der Urkunde des (…) District Court zu den Akten. H. Die Vorinstanz stellte sich in der Stellungnahme vom 11. September 2018 auf den Standpunkt, die Informationen über die Zeugen würden alleine auf die Aussagen des Beschwerdeführers abstellen und es sei nicht erwiesen, dass diese tatsächlich zur Familie des Beschwerdeführers gehörten. Ferner sei die Echtheit des Dokuments zu bezweifeln, da ein solches leicht fälschbar und käuflich erwerbbar sei. Die Stellungnahme wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 12. September 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt. I. Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht

E-4255/2018 (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 In der vorliegenden Beschwerde wurden lediglich die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Juni 2018 angefochten. Die vorinstanzliche Verfügung ist hinsichtlich der Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach die Frage, ob das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen ist. 2.2 Bei der Prüfung des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen kommen ausschliesslich die Bestimmungen des Ausländergesetzes zur Anwendung, weshalb sich vorliegend die Kognition der Beschwerdeinstanz aus Art. 112 AIG i.V.m. Art. 49 VwVG ergibt. Die zulässigen Rügen umfassen demzufolge die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit (vgl. dazu ausführlich BVGE 2014/26 E. 5).

E-4255/2018 3. 3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 3.2 Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft. Sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4 und 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 4. 4.1 Bevor der Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nachgegangen werden kann, ist die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers genauer zu beleuchten. 4.2 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung dazu aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest, da er keinerlei Dokumente eingereicht habe. Seine Ausführungen, er habe nie Identitätspapiere gehabt, seien vage und stereotyp gewesen. Vor dem Hintergrund der Tätigkeit seines Vaters als (…) und seines mehrjährigen Schulbesuchs sei es unwahrscheinlich, dass er keine Geburtsurkunde besitze. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er sich ernsthaft um die Besorgung eines Identitätsdokumentes bemüht habe. Weiter seien seine Angaben, was seine Herkunft und sein Alter betreffe, vage und widersprüchlich. Vor dem Hintergrund seiner Bildung und seiner Art, Antworten zu formulieren, hätten von ihm präzisere Angaben dazu erwartet werden dürfen. Er habe einmal behauptet, er sei somalischer Staatsangehöriger, ohne jemals in seinem Heimatland gelebt zu haben, und ein anderes Mal angegeben, er habe keine Staatsangehörigkeit und stets in Äthiopien gelebt. Da sein Vater (…) gewesen und er selbst lange zur Schule gegangen sei, sei es wenig wahrscheinlich, dass er und sein Vater nie die äthiopische Staatsbürgerschaft erworben hätten. Ferner sei es wenig glaubhaft, dass seine Geschwister ebenfalls ohne Staatsangehörigkeit problemlos bei seiner Grossmutter in D._______ leben könnten. Seine somalische Nationalität sei nicht glaubhaft.

E-4255/2018 4.3 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, vorab sei – mit Verweis auf verschiedene Berichte – anzumerken, dass die Beschaffung von Dokumenten in Somalia seit Ausbruch des Bürgerkriegs 1991 äusserst schwierig sei. Es sei damit, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, nicht unwahrscheinlich, dass er nie offizielle Dokumente besessen habe. In der ländlichen Gegend, in der er gewohnt habe, seien Papiere nicht verwendet worden. Zum Beweis könne er nun dennoch ein Beweismittel für seine Identität und Nationalität nachreichen, welches das (…) District Court unter Beizug zweier Zeugen (sein Bruder und der Cousin seiner Mutter) ausgestellt habe. Somit könnten keine Zweifel an seiner somalischen Staatsangehörigkeit mehr bestehen. Er habe stets angegeben, er habe die somalische Nationalität und sei ethnischer Somali. In der Anhörung habe er zwar auf die Frage, ob er die somalische Nationalität habe, einmal mit «nein» geantwortet (SEM-Akte A14/21 F22). Die dieser Frage vor- und nachgelagerten Fragen würden aber zeigen, dass es in diesem Zeitpunkt der Befragung um Papiere und den Aufenthaltsstatus in Äthiopien gegangen sei. Sonst habe er stets kohärent erklärt, er sei ethnischer Somali, somalischer Nationalität, habe aber keine Papiere und keinen somalischen Pass. Ebenso widerspruchsfrei habe er angegeben, er sei in der Somali Region in Äthiopien aufgewachsen und habe nie in Somalia gelebt. Der somalischen Gesetzgebung sei zu entnehmen, dass er Somalier sein müsse, weil sein Vater Somalier sei. Aus der Proclamation on Ethiopian Nationality gehe hervor, dass eine Person, bei der ein Elternteil äthiopischer Staatsbürger sei, die äthiopische Staatsbürgerschaft besitze. Dies treffe auf den Beschwerdeführer nicht zu, dessen beide Elternteile Somalier seien. Dies zeige, dass er Somalier sei, auch wenn er in Äthiopien aufgewachsen sei. Das Canada Refugee Board bestätige, dass Somalier, welche in der Somali Region Äthiopiens geboren worden seien, die somalische Nationalität besitzen würden, nicht aber die äthiopische. Äthiopien akzeptiere keine Doppelbürgerschaften und die äthiopische Staatsbürgerschaft könne lediglich über eine Einbürgerung erlangt werden. 5. 5.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände, welche

E-4255/2018 die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Dies ist häufig dann der Fall, wenn die Vorinstanz gleichzeitig den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; KRAUSKOPF/EMME- NEGGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Waldmann/Weissberger [Hrsg.] 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.). 5.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2012/21 m.w.H.). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensumständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt. Die Abfassung der Begründung soll ferner dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.). 5.3 Vorliegend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer vom Zeitpunkt des Eintritts ins Verfahrenszentrum bis zur Anhörung stets angab, er sei ethnischer Somali, habe die somalische Staatsangehörigkeit und sei in Äthiopien geboren und aufgewachsen. Die Antwort auf Frage 22 bei der Anhörung – als er auf die Frage, ob er die somalische Nationalität besitze, mit «nein» antwortete – stellt dabei, wie in der Beschwerde zu Recht dargetan wird, einen einmaligen Widerspruch dazu dar. Der Beschwerdeführer wurde im ZEMIS stets als Somalier geführt. Auch auf dem Anhörungsprotokoll ist als «Nationalité» «Somalie» aufgeführt

E-4255/2018 (SEM-Akte A14/21 S. 1). Am 20. Juni 2018, fast drei Jahre nach der Anhörung und einen Tag vor Erlass der Verfügung, wurde dies – ohne dem Beschwerdeführer dazu erkennbar das rechtliche Gehör zu gewähren – geändert und seine Staatsangehörigkeit auf «unbekannt» gesetzt (vgl. SEM- Akte A15/1). 5.4 Dass der Beschwerdeführer, wie von ihm geltend gemacht, ethnischer Somali ist, wird vom SEM nicht bestritten. Die Vorinstanz zweifelt indessen an seiner angegebenen somalischen Staatsangehörigkeit. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens wurde dem Beschwerdeführer aber keine Gelegenheit gegeben, sich zu diesen Zweifeln zu äussern. Erst auf Beschwerdeebene und in Kenntnis dieses Umstands versuchte der Beschwerdeführer, mittels eines vom (…) District Court in D._______ ausgestellten Dokumentes seine somalische Staatsangehörigkeit zu beweisen. Mit diesem Vorgehen des SEM wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Darüber hinaus erschliesst sich aus der Verfügung des SEM auch nicht klar, von welchem Sachverhalt sie nun tatsächlich ausging. Einerseits legte sie seine Staatsangehörigkeit nämlich auf «Staat unbekannt» (gemäss ZEMIS) respektive «indéterminée» fest (vgl. A16/7 S. 1) fest, ohne jedoch dem Beschwerdeführer fehlende Mitwirkung vorzuwerfen. Andererseits hielt die Vorinstanz in den Erwägungen fest, es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erlangt habe, scheint damit mithin von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen, unterliess es aber gleichzeitig, die Voraussetzungen für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien zu prüfen. Mit dieser unverständlichen beziehungsweise in sich widersprüchlichen Begründung in der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdeführer faktisch gar nicht in der Lage, die Verfügung sachgerecht anzufechten und eine inhaltliche Überprüfung der Verfügung durch die Beschwerdeinstanz erweist sich bei den vorliegenden Unklarheiten als nicht möglich. 5.5 Es ist damit festzustellen, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat und sie zudem ihrer Begründungspflicht nicht in rechtskonformer Weise nachgekommen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung

E-4255/2018 ans SEM ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht. Einer Kassation und Rückweisung ans SEM kommt unter Umständen auch die Funktion zu, die Vorinstanz auf ihre verfahrensrechtlichen Pflichten aufmerksam zu machen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 6.2 Der Beschwerdeführer hat in der Rechtsmitteleingabe keine Rückweisung an die Vorinstanz beantragt. Das Gericht kann allerdings nicht sachgerecht entscheiden, wenn die Entscheidgrundlage ungenügend ist. Da die Anträge des Beschwerdeführers nicht bindend sind, insbesondere wenn dem Gericht bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs volle Kognition zukommt (wenn die Vorinstanz diesbezüglich eine materielle Prüfung vorgenommen hat), ist eine Rückweisung an die Vorinstanz möglich und vorliegend auch angezeigt. Daher ist der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es obliegt der Vorinstanz, weitere Nachforschungen zur Herkunft beziehungsweise Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers vorzunehmen. Erachtet sie den Sachverhalt als erstellt, hat sie in der neuen Verfügung klar, verständlich und widerspruchsfrei darzulegen, von welchem Sachverhalt sie ausgeht und worauf sie ihre Annahmen stützt. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 21. Juni 2018 ist im Wegweisungsvollzugspunkt (Dispositivziffern 4 und 5) aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Beurteilung und Entscheidung insbesondere zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und zur Prüfung der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Vorbringen und Rügen des Beschwerdeführers näher einzugehen.

E-4255/2018 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die mit Verfügung vom 25. Juli 2018 gewährte unentgeltliche Prozessführung wird damit nachträglich gegenstandslos. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung Art. 64 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Massgeblich sind die in Art. 8 ff. VGKE genannten Bemessungsfaktoren. Der vom Rechtsvertreter ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 300.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Der zeitliche Aufwand von insgesamt 10.45 Stunden erscheint angemessen. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'392.– auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4255/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 21. Juni 2018 werden aufgehoben. Die Sache wird zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und vollständigen respektive richtigen Feststellung des Sachverhaltes sowie zur anschliessenden Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'392.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger

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