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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 E-4247/2006

February 25, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,143 words·~26 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-4247/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . Februar 2008 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. A._______, geboren _______, Iran, vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 14. Juni 2005 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Partei

E-4247/2006 Sachverhalt: A. Der iranische Beschwerdeführer kurdischer Ethnie reiste nach eigenen Angaben Mitte Februar 2003 aus dem Irak aus und gelangte am 4. März 2003 illegal in die Schweiz, wo er am 6. März 2003 ein Asylgesuch stellte. Er stamme aus der Provinz B._______ (heutige Autonome Region Kurdistan) und habe dort bis November 2000 gelebt, anschliessend sei er in den Nordirak gegangen. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 2003 in der Empfangsstelle (...) summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt. Am 16. Mai 2003 erfolgte die kantonale Anhörung. Das BFM führte am 1. April 2005 eine ergänzende Befragung durch. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf C._______ (Provinz B._______). Er habe im Jahr 1998 das Abitur gemacht, sich vom Militärdienst freikaufen können und im Lebensmittelladen seiner Familie gearbeitet. 1999 habe er sich im Iran der Komala (Komalay Shorishgêrî Zahmetkêshanî Kurdistan Iran, Revolutionäre Organisation der Werktätigen Kurdistan-Iran) angeschlossen und sei im Gebiet D._______ tätig gewesen. Mit den anderen zwei Mitgliedern seiner Parteizelle (Schane) habe er Prospekte und Parteizeitungen in Schulen, Moscheen und Krankenhäusern verteilt sowie Poster und Fotos aufgehängt. Da es für ihn allzu gefährlich geworden sei, sei er am 7. November 2000 nach E._______ (Irak) und weiter nach F._______ gegangen. Am 9. November 2000 habe er Kontakt mit der Komala aufgenommen und sei offizielles Parteimitglied sowie Peshmerga geworden. Er habe die ersten drei Monate die Parteilokale bewacht, später im Kommunikationsbüro und in der Bibiothek der Partei in F._______ gearbeitet. Als iranisches Komala-Mitglied im Irak habe er sich aufgrund eines Abkommens zwischen der Komala und der PUK (Patriotische Union Kurdistans) in einem Lager der Partei aufhalten dürfen. Der iranische Geheimdienst habe herausgefunden, dass er in den Irak gegangen sei, und er habe seine Familie nach seiner Ausreise immer mehr unter Druck gesetzt. Es sei ihr gedroht worden, der Beschwerdeführer werde umgebracht, wenn er seine Tätigkeit als Peshmerga nicht einstelle. Er habe deshalb am 16. Februar 2003 - vor seiner Ausreise - seine Tätigkeit als Peshmerga eingestellt. Seitdem habe seine Familie keine Probleme mehr mit den iranischen Behörden. E-4247/2006 Anlässlich der Empfangsstellenbefragung gab der Beschwerdeführer diverse Notizen ab, bei der kantonalen Anhörung reichte er ein Bestätigungsschreiben der Komala vom 5. November 2001 in englischer Sprache und sechs Fotos als Nachweis seiner Zugehörigkeit zu den Peshmergas sowie ein Nationalitätenzeugnis, ein Schulzeugnis und eine Militärkarte samt einem Zustellcouvert ein. Diese Dokumente seien ihm vom Parteibüro in F._______ via Türkei zugeschickt worden. B. Mit Verfügung vom 14. Juni 2005 - eröffnet am 15. Juni 2005 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das Amt im Wesentlichen aus, die Angaben des Beschwerdeführers über seine Tätigkeit für die Komala seien widersprüchlich, seine Aussagen zu den Asylgründen insgesamt sehr vage und stereotyp. Auch habe er das angebliche Interesse der iranischen Behörden an seiner Person nicht glaubhaft zu machen vermocht, die diesbezüglichen Schilderungen seien unrealistisch. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, da sie das angebliche Engagement für die Komala und die erfolgte beziehunsgweie drohende Verfolgung nicht stützen könnten. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant. Zudem mache er keinen eigentlichen Auslöser für seine Ausreise in den Irak geltend. Seine Benachteiligungen als Kurde stellten keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes dar. Auch bestünden keine tatsächlichen und konkreten Indizien für eine zukünftige staatlicheVerfolgung des Beschwerdeführers. C. Der Beschwerdeführer legte am 15. Juli 2005 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie Asyl zu gewähren, eventualiter die Unzulässigkeit oder allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und infolgedessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ausserdem liess er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen. Der Beschwerde lagen in Kopie auszugsweise Berichte zur Komala und ein Foto des Beschwerdeführers bei. E-4247/2006 Zur Beschwerdebegründung führte er im Wesentlichen aus, die Angaben über die Komala-Tätigkeit seien nicht widersprüchlich, ein Fehler des Übersetzers könne nicht ausgeschlossen werden. Auch sei dem Vorwurf zu widersprechen, die Angaben des Beschwerdeführers seien stereotyp und wenig begründet. Er habe vielmehr umfassende Angaben zur Organisation der Partei und zu den durchgeführten Aktionen gemacht. Vom Beschwerdeführer habe nicht erwartet werden können, die Namen der anderen Schane-Mitglieder preiszugeben. Auch seien ihm die geringen Waffenkenntnisse nicht nachteilig anzulasten. Er habe plausibel begründet, warum ihn die iranischen Behörden nach der Flucht in den Irak gesucht hätten. Schliesslich habe er entgegen der Behauptung des BFM Beispiele angegeben, wonach auch andere Personen mit den iranischen Behörden Probleme gehabt hätten. Insgesamt seien seine Ausführungen sehr detailliert und realitätsnah ausgefallen. Die bei der Vorinstanz eingereichen Beweismittel seien tauglich, die behauptete Verfolgung des Beschwerdeführers zu bestätigen. Das der Beschwerde beigelegte Foto, auf welchem der Beschwerdeführer in einer typischen Komala-Uniform neben einem anderen, bewaffneten Kämpfer zu sehen sei, stütze die Vorbringen über seine Aktivitäten für die Komala. Die eingereichten Berichte belegten die Gefährdung von Angehörigen der Komala durch die iranischen Behörden. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2005 wies die ARK das Gesuch um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege angesichts der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und des Fehlens einer Fürsorgebestätigung ab und verzichtete aufgrund der Höhe des Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. In ihrer Vernehmlassung vom 15. September 2005 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe auch in der Beschwerdeschrift nicht mit konkreten Beispielen untermauert, wer aus seinem Bekanntenkreis bedingt durch die Ausreise in den Irak die gleichen Probleme wie er mit den iranischen Behörden gehabt habe. Im Übrigen werde auf die Erwägungen verwiesen und am Antrag auf Abweisung der Beschwerde festgehalten. F. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2005 (Poststempel) informierte der Rechtsvertreter über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einer E-4247/2006 Konferenz der KDPI ([beziehungsweise PDKI] Kurdische Demokratische Partei Iran) im Mai/Juni 2004 in Biel, wo dieser verschiedenen exponierten Personen der beteiligten Gruppierungen begegnet sei. Zum Beleg wurden zwei Fotos des Beschwerdeführers eingereicht, auf denen er zusammen mit diesen Personen abgebildet ist. Ausserdem sei auf eine allgemeine Verschlechterung der Lage der Peshmerga im Iran aufmerksam zu machen; jüngst seien Peshmerga getötet worden. Als Beweismittel für die massiven Menschenrechtsverletzungen gegenüber Kurden im Iran und für eine Gefährdung des Beschwerdeführers reichte er mehrere nichtübersetzte, im Internet in persischer Sprache veröffentlichte Artikel der Komala, der KDPI und verschiedener Menschenrechtsorganisationen sowie einen im Internet erschienenen Bericht mit Fotos eines gefolterten ehemaligen Peshmerga ein. G. Mit Schreiben vom 21. November 2006 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer habe als einziges Komala-Mitglied an einer Sitzung der PDKI in Biel teilgenommen. Er habe sich während der Veranstaltung zu den die Sitzung leitenden PDKI-Kadern an den Rednertisch begeben und im Publikum stehend einen kritischen, selbst verfassten Artikel vorgetragen. Zum Beleg wurden drei den Beschwerdeführer abbildende Fotos eingereicht. H. Mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 reichte der Rechtsvertreter weitere im Internet veröffentlichte Fotos einer Kundgebung vom 25. August 2007 in Bern, die anlässlich des Todesurteils gegen zwei iranische Journalisten kurdischer Ethnie stattgefunden habe, zu den Akten. Der Beschwerdeführer sei als Mitglied eines fünfköpfigen Organisationskomitees für die Veranstaltung mitverantwortlich gewesen und habe sich durch das Vortragen einer Erklärung klar exponiert. Zum Beleg dienten die beigelegten Fotos. Es sei auch auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes hinzuweisen, in welchem dem Beschwerdeführer in einem gleichgelagerten Fall die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen worden sei. I. In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 nahm die Vorinstanz zu den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Stellung. Die mit Beweismitteleingaben untermauerte Teilnahme an Veranstaltungen der PDKI und weitere Eingaben zeigten, dass in der E-4247/2006 Schweiz innert weniger Monate zahlreiche exilpolitische Anlässe stattfänden, die auf Internetseiten publiziert würden, so dass es den iranischen Behörden unmöglich sein dürfte, die beteiligten Personen zu identifizieren. Ohnehin könne nicht jeder iranische Staatsangehörige im Ausland identifziert werden. Zudem sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass viele iranische Bürger aus wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich mittels regimekritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Die iranischen Behörden hätten lediglich bei Aktivitäten, die für das politische System eine konkrete Bedrohung darstellten, Interesse an der Identifizierung der Aktivisten. Der Beschwerdeführer verfüge insgesamt nicht über ein derartiges Profil, dass er bei der Rückkehr in den Iran einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Im Übrigen werde an den Erwägungen festgehalten und die Abweisung der Beschwerde beantragt. J. In seiner zweiten Replik vom 11. Januar 2008 kritisierte der Rechtsvertreter, das BFM sei nicht auf die individuelle exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers eingegangen, sondern habe sich lediglich in Allgemeinplätzen mit der Gruppe exilpolitisch tätiger Iraner beschäftigt. Aus den bereits eingereichten Dokumenten und weiteren, mit dieser Replik nachgereichten gehe das politische Profil des Beschwerdeführers und dessen Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in den Iran hervor. Der Beschwerdeführer reichte Internetausdrucke in persischer und englischer Sprache mit Fotos über die PDKI-Sitzung vom 9. Dezember 2007 in Biel ein, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen und sich engagiert habe, sowie einen Aufruf in persischer Sprache vom 15. Dezember 2007 zur Freilassung eines der beiden zum Tode verurteilten Journalisten, welchen der Beschwerdeführer mitunterschrieben habe. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als E-4247/2006 Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Der Bescherdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 ff VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, E-4247/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM begründet seine Abweisung des Asylgesuches in erster Linie damit, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, und dass diese teilweise nicht asylrelevant seien. 4.2 Der Beschwerdeführer macht eine nach seiner Ausreise aus dem Iran eingesetzte Verfolgung wegen seiner Aktivitäten für die Komala geltend. 4.3 Tatsächlich erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unsubstanziiert. So gibt er in der Empfangsstellenbefragung an, er sei in seiner Heimatgemeinde als Peshmerga tätig gewesen, sagt aber in der kantonalen Befragung aus, er sei erst im Irak Peshmerga geworden (vgl. act. A8, S. 13). Auch behauptet er in der Empfangsstelle, er habe Mitglieder für die Partei rekrutiert (vgl. act. A1, S. 5), gibt jedoch in der kantonalen Anhörung zu Protokoll, es habe sich nicht eigentlich um eine Rekrutierungstätigkeit gehandelt, vielmehr habe er lediglich Prospekte und Zeitungen verteilt (vgl. act. A8, S. 13). Soweit sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Widersprüche auf Übersetzungsfehler beruft, überzeugt dies nicht. Den Protokollen der Anhörungen sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach es zu Verständigungsproblemen gekommen ist; der Beschwerdeführer bestätigte, dass er den Dolmetscher gut verstanden habe beziehungsweise die Protokolle vollständig seien und seinen Ausführungen entsprechen würden (vgl. act. A 1, S. 7). Über das behauptete Verteilen von Zeitschriften und Prospekten für die Partei und die Organisation dieser Arbeit innerhalb der Schane vermochte er nichts Substanziiertes vorzubringen (vgl. act. A26, S. 3, S. 6). Der Einwand, aus der Verpflichtung gegenüber den sich noch im Iran befindenden Kameraden habe er keine Namen preisgeben beziehungsweise keine detaillierteren Angaben machen können, kann nicht als Erklärung dafür herhalten, dass er - beispielsweise - auch die letzte Verteilaktion nicht genauer beschreiben konnte. Ebenfalls vermag nicht zu überzeugen, E-4247/2006 dass der Beschwerdeführer eine zweieinhalbmonatige militärische Grundausbildung absolviert haben will (vgl. act. A26, S. 7), aber nichts über die Waffe auszusagen vermag, die er drei Monate bei sich getragen habe (vgl. act. A26, S. 8). Allein das auch in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Desinteresse an Waffen vermag dieses mangelnde Wissen nicht zu erklären, war der Beschwerdeführer angeblich doch immerhin drei Monate in bewaffneter Funktion tätig. Zu Recht weist das BFM auch darauf hin, dass nicht ersichtlich ist, wieso die iranischen Behörden ihn nach seiner Ausreise in den Irak gesucht haben sollen und woher sie von dieser erfahren hätten. Zur Erklärung führte er lediglich an, die Behörden hätten das durch Spionage erfahren. Da aber angeblich nur die zwei anderen Mitglieder der Schane, die noch für die Partei im Iran tätig sein sollen (vgl. act. A8, S. 9, 13), von seiner Tätigkeit im Iran gewusst haben, und er bei seiner Tätigkeit für die Partei im Iran keine Probleme gehabt haben will und sein Aufenthaltsort im Irak sich auf das Parteigelände beschränkte (vgl. act. A8, S. 13), überzeugt das Argument nicht. Auch seine Erklärung, wonach die Behörden bei einer ermittelten Flucht aus dem Iran auf das politische Engagement im Iran schliessen würden, vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil er für diese angebliche Praxis keine Beispiele anzugeben vermochte (vgl. act. A26, S. 11) und das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2005 zu Recht anmerkte, dass dies auch in der Beschwerde nicht nachgeholt wird. Es erscheint zudem nicht realistisch, dass der Beschwerdeführer den Behörden angesichts des vom ihm dargestellten politischen Profils als ernst zu nehmender Regimegegner aufgefallen wäre, weshalb sie ihn bis in den Irak verfolgt hätten und seine Familie unter Druck gesetzt worden sei. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass die eingereichten Fotos, die den Beschwerdeführer bewaffnet und in Uniform zeigen, keinen Rückschluss auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zuliessen. Da diese Fotos überdies kein Datum aufweisen, kann auch nicht festgestellt werden, ob sie den Beschwerdeführer in jenem Zeitraum von drei Monaten zeigen, in dem er als Peshmerga bewaffnet gewesen sein will. Im Weiteren ist dem BFM zuzustimmen, dass die Bestätigung der Komala zu Händen des UNHCR - dessen Echtheit dahingestellt - ein untaugliches Beweismittel darstellt; es handelt sich um einen sehr allgemein gehaltenen Text, der die erwähnten Zweifel nicht auszuräumen vermag. Ein Bestätigung der Mitgliedschaft (und für einen bestimmten Zeitraum) ist ihr nicht zu entnehmen. Ausserdem fällt auf, dass es bereits im November 2001 ausgestellt worden ist, der Beschwerdeführer aber erst wesentlich später ausreiste. E-4247/2006 Zudem widerspricht die Bestätigung, wonach er bereits im Iran verfolgt und terrorisiert worden sein soll, dem geltend gemachten Sachverhalt, wonach dies nicht der Fall gewesen ist (vgl. act. A8, S. 9). Zu Recht erwähnt die Vorinstanz, dass lediglich der Umstand, wonach der Beschwerdeführer gegen das herrschende Regime eingestellt ist, nicht von Asylrelevanz ist. Weder im Zusammenhang mit dem Freikaufen vom Militärdienst noch mit dem Verteilen von Flugblättern und Parteizeitschriften war der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben staatlicher Verfolgung ausgesetzt, zumal die Behörden nach seinen Angaben nichts von der Parteipropagandatätigkeit gewusst haben (vgl. act. A26, S. 3). Auch war er im Iran nicht von einer konkreten staatlichen Massnahme gegen ihn betroffen, die ihn zur Ausreise in den Irak gezwungen hätte, und die angeblichen Schwierigkeiten seiner Freunde hatten nach seinen Angaben keine Auswirkungen auf ihn (vgl. act. A26, S.5). Daher fehlen auch objetive Anhaltspunkte für eine asylrechtlich relevante begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgungsgefahr. Die vom Beschwerdeführern kritisierten sozialen Ungerechtigkeiten, denen er als Angehöriger der kurdischen Ethnie ausgesetzt gewesen sei, stellen keine ernsthaften Nachteile im Sinne des Art. 3 AsylG dar. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Irak bestehende oder unmittelbar drohende und für eine Asylgewährung relevante Verfolgung respektive Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese einzugehen. 5. 5.1 Mit Eingaben vom 20. Oktober 2005 (Poststempel), 21. November 2006 und 3. Oktober 2007 sowie mit der Replik vom 11. Januar 2008 werden - unter Hinweis auf die gleichzeitig eingereichten Unterlagen exilpolitische Aktivitäten seitens des Beschwerdeführers, mithin das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe, geltend gemacht. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit sub- E-4247/2006 jektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Der Asylausschlussgrund von Art. 54 AsylG ist absolut zu verstehen und mithin unabhängig davon anzuwenden, ob Nachfluchtgründe missbräuchlich gesetzt worden sind oder nicht (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 7 S. 66 ff.; Botschaft zur Totalrevision des Asylgesetzes vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 73). Es ist daher nicht entscheidend, welchen mutmasslichen Zweck die asylsuchende Person durch ihre exilpolitischen Tätigkeiten zu erreichen versucht hat; massgebend ist vielmehr, ob die (iranischen) Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Diesbezüglich bleiben die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass nach konstanter Praxis der Schweizer Asylbehörden bei iranischen Asylsuchenden das blosse Einreichen eines Asylgesuches keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG darstellt. Demgegenüber wird durch die Neufassung des iranischen Strafrechts vom 9. Juli 1996 die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland unter Strafe gestellt (§§ 498 - 500 des iranischen Strafgesetzbuches). Die iranischen Behörden überwachen politisch substanzielle Aktivitäten von Staatsangehörigen intensiv; iranische Asylsuchende, welche sich in dieser Weise im Ausland exilpolitisch betätigen, riskieren bei einer Ausschaffung in ihr Heimatland eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens Übergriffe zu erwarten sind. Im Folgenden wird geprüft, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend subjektive Nachfluchtgründe in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft eine ausreichende Relevanz aufweisen. 5.2 Aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer durch die Teilnahme an einer Konferenz der KDPI im Mai/Juni 2004 in der Schweiz erstmals politisch betätigt hat. Der Beschwerdeführer hat damals eines der fünf Vorstandsmitglieder der KDPI-Europa und einen Vertreter der Komala E-4247/2006 im Irak getroffen. Sodann hat er am 27. Mai 2006 - angeblich als einziges Komala-Mitglied - an einer Veranstaltung der KDPI teilgenommen. Er habe im Publikum einen kritischen Artikel vorgetragen und sich an den Rednertisch zu zwei bedeutenden Funktionären der Partei und zum Präsidenten der PDKI in den Niederlanden begeben. Weiter habe er am 25. August 2007 an einer Demonstration vor der iranischen Botschaft in Bern, die anlässlich der Verhängung der Todesstrafe gegen zwei iranische Journalisten kurdischer Ethnie stattgefunden habe, teilgenommen, und diese als Mitglied eines fünfköpfigen unabhängigen Rettungskomitees mitorganisiert. Während der Veranstaltung habe er einen offenen Brief gegen die Todesstrafe im Iran vorgelesen. Am 9. Dezember 2007 schliesslich habe er an einer Sitzung der PDKI in Biel teilgenommen und als Mitglied des nunmehr zehnköpfigen Rettungskomitees zur Freilassung eines der beiden zum Tode verurteilten Journalisten einen im Internet veröffentlichten Aufruf vom 15. Dezember 2007 unterzeichnet. 5.3 Trotz dieser für die Annahme einer Gefährdung sprechenden Elemente einer aktiven Teilnahme an exilpolitischen Tätigkeiten geht das Bundesverwaltungsgericht - wie nachfolgend aufgezeigt wird - davon aus, dass insgesamt keine subjektiven Nachfluchtgründe vorliegen, die bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran zu einer bezüglich der Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung führen würden. 5.3.1 Vorab ist weiterhin davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen (vgl. u.a. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen – Informationsgewinnung iranischer Behörden, Bern, 4. April 2006, S. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung der Asylbehörden einer Auswahl europäischer Länder). Dabei ist nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine derartige Exponierung in der Öffentlichkeit massgebend, welche aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äusseren Form seines Auftritts und nicht zuletzt aufgrund des Inhaltes der in der Öffent- E-4247/2006 lichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Bestand des Regimes wird. 5.3.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der von ihm in der Schweiz bis zuletzt ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten nicht beigemessen werden, weshalb eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in den Iran auszuschliessen ist. Einleitend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, wie in Erwägung 4 dargelegt, keine politisch aktive Tätigkeit für die Komala im Iran und im Irak sowie Verfolgung durch die iranischen Behörden glaubhaft machen konnte. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden beziehungsweise der iranischen Nachrichtendienste geraten ist. Sodann fällt auf, dass der Beschwerdeführer angeblich bereits im Mai/ Juni 2004 an einer Veranstaltung der KDPI teilgenommen hat, diese aber erst mit Eingabe vom 20. Oktober 2005 (Poststempel) geltend macht. Sodann dauert es - seinen Angaben gemäss - etwa zwei Jahre, bis der Beschwerdeführer wieder an einer Sitzung der PDKI teilnimmt (am 27. Mai 2006). Dass er an der Veranstaltung als einziges Komala- Mitglied teilgenommen habe und daher eine entsprechend herausragende Stellung in der Partei einnehme, kann er durch keinerlei Beweismittel stützen. Die eingereichten privaten Fotos, auf denen der Beschwerdeführer mit als bedeutende Mitglieder der PDKI bezeichneten Personen zu sehen ist, vermögen die vorstehend (Erwägung 4) ausgeführten Zweifel des Gerichts an den behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die Komala vor der Ausreise und an einer Mitgliedschaft in derselben nicht auszuräumen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar an den Veranstaltungen der PDKI (beziehungsweise KDPI) teilgenommen hat, aber nicht Mitglied in der KDPI ist. Einzig durch die Teilnahme an deren Veranstaltungen und aufgrund des Zusammentreffens mit hochrangigen Mitgliedern dieser oppositionellen Partei weist der Beschwerdeführer kein dermassen beachtliches exponiertes Auftreten für eine regimefeindliche Organisation in der Öffentlichkeit auf, das ihn aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen heraushebt. Abgesehen davon, dass allein aus der räumlichen Nähe zu exponierten Parteimitgliedern, die mit den eingereichten Fotos demonstriert werden soll, E-4247/2006 kein besonders hoher Exponierungsgrad des Beschwerdeführers abzuleiten ist, darf eine entsprechende Kenntnis der iranischen Behörden von den lediglich privaten, unveröffentlichten Fotos der Eingaben vom 20. Oktober 2005 und 21. November 2006 stark bezweifelt werden. Einzig mit der Eingabe vom 11. Januar 2008 reicht der Beschwerdeführer im Internet veröffentlichte Fotos ein, die ihn allerdings als blossen Teilnehmer im Publikum einer Veranstaltung der PDKI zeigen und demnach nicht als Beweis für ein exponiertes Auftreten herhalten können. Auch die geltend gemachte Mitverantwortung bei der Organisation der gegen die Todesstrafe im Iran gerichteten Kundgebung vor der iranischen Botschaft in Bern lässt den Beschwerdeführer nicht als politisch exponierte Person und damit als konkrete Bedrohung für das Regime im Iran erscheinen. Zwar ist seine Teilnahme an der Demonstration und die Behauptung, er habe an der Kundgebung etwas verlesen, durch die mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 eingereichten Internet-Ausdrucke der Fotos glaubhaft gemacht. Der Beschwerdeführer ist aber auf diesen Fotos - deren Gestelltheit sei am Rande angemerkt - lediglich als einer von vielen Demonstrationsteilnehmern zu sehen und im Übrigen auch nicht als einziger mit einem Megaphon. Die angeblich dort von ihm verlesene und in Kopie eingereichte Erklärung ist sehr allgemein gehalten, und es darf stark bezweifelt werden, dass die iranischen Behörden von dieser überhaupt Kenntnis erlangt haben beziehungsweise bei eventueller Kenntnis dem Aufruf eines unabhängigen Komitees die gleiche Bedeutung beimessen wie Veröffentlichungen regimefeindlicher Organisationen. In diesem Zusammenhang ist auch die geltend gemachte und durch einen nicht übersetzten Internetausdruck ins Recht gelegte Mitunterzeichung des Aufrufs zur Freilassung eines der zum Tode verurteilten Journalisten zu sehen, die der Beschwerdeführer als Mitglied dieses unabhängigen Organisationskomitees wahrgenommen hat. Auch diese Unterzeichnung ist nicht geeignet, den Beschwerdeführer mit klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem Agitationspotenzial erscheinen zu lassen, welcher zu einer Gefahr für das Regime werden könnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in keiner hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig ist und auch keine Anhaltspunkte vorliegen, wonach die iranischen Behörden wegen der erwähnten Aktivitäten ein Strafverfahren oder andere behördliche Schritte gegen ihn eingeleitet haben könnten. E-4247/2006 5.5 Angesichts der umfangreichen regimekritischen Aktivitäten von iranischen Staatsangehörigen im Ausland und angesichts der Tatsache, dass - wie auch in der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 angemerkt - die zahlreichen (friedlichen) Propagandaaktionen iranischer Staatsangehöriger in westlichen Staaten von den iranischen Sicherheitsbehörden durchaus unter realistischer Einordnung des Interesses ihrer Landsleute interpretiert werden, im Gastland ein Aufenthaltsrecht zu erhalten, besteht - auch unter Berücksichtigung des mit der Eingabe vom 3. Oktober 2007 angezeigten Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes - kein Anlass zur Vermutung, der Beschwerdeführer habe im Falle seiner Rückkehr in den Iran mit erheblicher Wahrscheinlichkeit mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen. 6. Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer zum einen für den Zeitpunkt seiner Ausreise keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte, zum anderen für den Zeitpunkt nach der Ausreise bis zu diesem Urteil keine Hinweise bestehen, die eine erhebliche Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten begründet erscheinen lassen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Argumente in den Eingaben und Beweismitteln einzugehen. Das Bundesamt hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt es das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiiche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-4247/2006 7.3 Was den Wegweisungsvollzug betrifft, so hat die Vorinstanz in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr (real risk) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen zu den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der landes- als auch völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.4 Zur Frage der Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nichts Substanzielles vorgebracht. Demnach ist der Vollzug als zumutbar zu erachten, zumal keine Hinweise in den Akten dafür bestehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer, dessen sämtliche Angehörige im Heimatland leben (vgl. act. A1, S. 3), bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus allgemeinen oder individuellen Umständen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG). E-4247/2006 7.5 Schliesslich stehen dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch keine praktischen Hindernisse entgegen, weshalb dieser als möglich zu bezeichnen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4247/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______; in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Mareile Lettau Versand: Seite 18

E-4247/2006 — Bundesverwaltungsgericht 25.02.2008 E-4247/2006 — Swissrulings