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Bundesverwaltungsgericht 25.05.2009 E-4242/2006

May 25, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,500 words·~18 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-4242/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . M a i 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, Irak, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. November 2005 N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4242/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 4. Februar 2003 und gelangten über die Türkei und weitere, ihnen unbekannte, Länder am 26. Februar 2003 illegal in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 28. Februar 2003 erhob das BFM in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum, EVZ) Basel ihre Personalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen. Am 14. April 2003 hörte sie die zuständige kantonale Behörde zu ihren Asylgründen an. Am 10. November 2005 wurden sie durch das BFM ergänzend angehört. Im Wesentlichen machten die Beschwerdeführenden - Angehörige kurdischer Ethnie aus Suleimaniya (Nordirak) - geltend, sie hätten ihr Heimatland aufgrund von Drohungen durch Islamisten gegenüber dem Beschwerdeführer verlassen. Er sei seit dem Jahre 2000 Anhänger und seit dem Jahre 2001 Mitglied der „Kommunistischen Arbeiterpartei im Irak” („Worker Communist Party of Iraq”; WCPI). Er habe an Sitzungen der Partei teilgenommen, Flugblätter verteilt und Plakate aufgehängt. Auch habe er politische Diskussionen mit Islamisten und Angehörigen anderer Parteien geführt. Am 20. März 2002 sei er vom Sicherheitsdienst der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) in seinem Geschäft aufgesucht worden. Auf dem Posten der PUK sei ihm seine Tätigkeit für die Partei vorgeworfen und er sei in Haft genommen worden. Während der Haft sei er verhört und misshandelt, nach zehn Tagen jedoch freigelassen worden, da die PUK von ihm nichts zu ihrem Nutzen erfahren habe. Am 15. Juni 2002 habe er einen Telefonanruf und am 7. September 2002 einen Drohbrief von Islamisten erhalten, die ihm wegen seiner Tätigkeit für die kommunistische Partei mit dem Tod gedroht hätten. Nachdem er am 1. Januar 2003 mit seiner Familie von der Neujahrsfeier mitten in der Nacht nach Hause zurückgekehrt sei, habe er bemerkt, dass auf sein Haus geschossen worden sei und die Fenster und Wände beschädigt worden seien. Er habe auf dem Polizeiposten entsprechend Anzeige erstattet. Zwar sei ein Bericht aufgenommen, die Angelegenheit jedoch nicht weiter verfolgt worden. Vielmehr sei ihm vorgeworfen worden, als Kommunist die Polizei beschimpft zu ha- E-4242/2006 ben und ein Polizist der PUK habe ihm erklärt, die PUK könne ihm wegen seiner Parteizugehörigkeit nicht behilflich sein. Vor diesem Hintergrund habe er mit seiner Familie sein Heimatland verlassen. Die Beschwerdeführerin habe als Lehrerin den Schulmädchen empfohlen, kein Kopftuch zu tragen, worauf sich Familienoberhäupter bei der Schulleitung beschwert hätten. Mit Islamisten oder anderen Gruppierungen habe sie jedoch keine persönlichen Probleme bekommen. In der Schweiz habe sich der Beschwerdeführer an Sitzungen und Versammlungen der WCPI beteiligt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens ein Bestätigungsschreiben der WCPI sowie diverse Fotografien zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 15. November 2005 stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen wurde der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz aufgeschoben. Zur Begründung der Ablehnung der Asylgesuche führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) aufgrund widersprüchlicher und der allgemeinen Erfahrung widersprechender Aussagen zu wesentlichen Punkten nicht standhalten. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. C. Mit an die früher zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) adressierter Eingabe vom 17. Dezember 2005 beantragten die Beschwerdeführenden, die Ziffern 1, 2 und 3 (Flüchtlingseigenschaft, Gewährung des Asyls und Wegweisung) der Verfügung des BFM vom 15. November 2005 seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. E-4242/2006 Bezüglich der Begründung der Beschwerde ist, soweit entscheidwesentlich, auf die nachstehenden Erwägungen zu verweisen. D. Mit Instruktionsverfügung vom 22. Dezember 2005 hiess die ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) vorbehältlich der fristgerechten Nachreichung der Fürsorgebestätigung und einer allfälligen Veränderung der finanziellen Lage der Beschwerdeführer gut. E. Mit Eingabe vom 4. Januar 2006 (Poststempel) wurde die Fürsorgebestätigung nachgereicht. F. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2006 die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 14. März 2006 nahmen die Beschwerdeführenden auf Einladung der ARK zur Vernehmlassung des BFM Stellung. H. Mit Eingabe vom 10. September 2008 reichte die "Föderation irakischer Flüchtlinge" ein Unterstützungsschreiben zu Gunsten einer Gutheissung der Beschwerde ein. I. Mit Eingabe vom 26. Februar 2009 reichten die Beschwerdeführenden kommentarlos Auszüge von Publikationen zur Lageeinschätzung im Irak zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 2. März 2009 wurde ein Unterstützungsschreiben der WCPI in der Schweiz eingereicht. E-4242/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des Bundesamtes gestützt auf das Asylgesetz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG); die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde wurde zu Recht eingetreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). E-4242/2006 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat bzw. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bzw. zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 5a S. 4 f.). 2.3 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prüfung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun- E-4242/2006 gen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008 Nr. 4 S. 38 f. E. 5.4; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8a; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden für die Zeitspanne bis zum Verlassen des Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen können. 3.2 Nach Prüfung der Protokolle stellt das Bundesverwaltungsgericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente enthalten. So hat das BFM zu Recht erkannt, dass er sich zu den konkreten Umständen der geltend gemachten Verhaftung vom 20. März 2002 widersprüchlich geäussert hat, wenn er einerseits vorbrachte, die Sicherheitsbeamten hätten ihn in seinem Geschäft aufgesucht und aufgefordert, "mit ihnen auf das Amt des Sicherheitsdienstes zu gehen" (A14/17 S. 8) und andererseits auf mehrmalige Nachfrage ausdrücklich bestätigte, er habe sich später selbständig und alleine auf den Posten begeben (A36/15 S. 7), um in der Rechtsmitteleingabe demgegenüber wiederum vorzubringen, die Sicherheitsbeamten hätten ihn zum Posten "begleitet und gebracht". Eine derart widersprüchliche Schilderung zu einem zentralen und einschneidenden Ereignis ist nicht nachvollziehbar, hätte der Beschwerdeführer dies tatsächlich selbst erlebt. Auch die Feststellung des BFM, der Beschwerdeführer habe sich bezüglich der Anzahl Verhöre während der Haft widersprochen, ist nicht zu beanstanden. Der Erklärungsversuch in der Beschwerde, wonach nach offiziellen und inoffiziellen Verhören zu unterscheiden sei, vermag nicht zu überzeugen. Zudem fielen die Schilderungen zum geltend gemachten Überfall vom 1. Januar 2003 nicht kongruent aus, wenn er zum einen angibt, nicht ins Haus gegangen zu sein und später wiederholt aussagt, er habe das Haus betreten, um den Schaden zu besichtigen. Es ist mit dem BFM einig zu gehen, dass der Beschwerdeführer, auf die widersprüchlichen Angaben aufmerksam gemacht, diese nicht aufzulösen vermochte (A36/15 S. 11). Aufgrund der protokollierten Aktenlage erscheint der Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, man müsse zwischen dem Hof des Hauses und E-4242/2006 dem Inneren des eigentlichen Hauses unterscheiden, nicht stichhaltig, zumal der Beschwerdeführer an anderer Stelle anlässlich der Anhörung sehr wohl zwischen Hof und Haus unterschieden hatte (A36/15 S. 10). 3.3 Ebenso ist mit dem BFM festzustellen, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher Nachfrage anlässlich der Bundesanhörung, was die PUK bei den Verhören von ihm hätten wissen wollen, nicht wie in der vorangegangenen Befragung erwähnte, er sei aufgefordert worden, Namen von Parteigenossen zu verraten. Angesichts der nachhaltigen Eindrücklichkeit einer Aufforderung durch misshandelnde Sicherheitsbeamte während einer Haft, Parteigenossen zu verraten, könnte erwartet werden, dass derart einschneidende Aspekte insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Umfeldes selbstständig erwähnt werden, wenn man sie tatsächlich erlebt hat. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, er habe dies anlässlich der Bundesanhörung nicht erwähnt, da es eine Selbstverständlichkeit sei, dass die PUK Namen und Aufenthaltsorte seiner Parteikollegen hätten erpressen wollen, erscheint nicht überzeugend. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird der Einwand erhoben, die Vorstellungen des BFM über die Parteitätigkeiten im Nordirak würden nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechen und es sei bei der Ausübung der politischen Tätigkeit seiner Partei sehr wohl üblich, Flugblätter unter Beachtung von Vorsichtsmassnahmen gegenüber den Sicherheitskräften öffentlich in Bazaren zu verteilen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht die aus seiner Sicht möglichen politischen Tätigkeitsmodalitäten beschrieb, sondern vielmehr zum Ausdruck brachte, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte öffentliche Verteilen von Flugblättern der kommunistischen Partei im Bazar an unbekannte Leute sei angesichts dem andererseits vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstand, die Anhänger seiner Partei seien nicht geduldet, überall verfolgt und ihre Tätigkeit sei illegal, nicht nachvollziehbar. Angesichts der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Konsequenzen seiner Parteitätigkeit ist mit dem BFM immerhin insoweit einig zu gehen, dass es schwer nachvollziehbar ist, wieso er sich durch öffentliches Verteilen von Propagandamaterial seiner Partei an wahllos unbekannte Leute entsprechenden Gefahren aussetzen sollte. E-4242/2006 3.5 Schliesslich ist dem BFM zuzustimmen, wonach die eingereichten Bestätigungen der WCPI die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu entkräften und diese Dokumente die vom Beschwerdeführer geltend gemachten politischen Tätigkeiten im Irak nicht zu belegen vermögen. 3.6 Nach dem Gesagten ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden für die Zeit vor dem Verlassen ihres Heimatlandes eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht glaubhaft darzulegen vermochten. Eine begründete Furcht liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). 3.7 Die Beschwerdeführenden konnten keine hinreichend überzeugenden und glaubhaften Indizien vorbringen, die auf eine Vorverfolgung schliessen lassen könnten. Aus ihren Vorbringen lassen sich entsprechend auch keine ausreichenden Hinweise auf eine begründete Furcht vor Verfolgung ableiten, die zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak zu bejahen gewesen wäre. 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe und im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens macht der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine politischen Aktivitäten in der Schweiz subjektive Nachfluchtgründe geltend. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte er mehrere Beweismittel ein. 4.2 Wer sich darauf beruft, dass durch ein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – so auch durch politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, E-4242/2006 führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, und EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen). Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einlässlich mit der heute im kurdischen Nordirak herrschenden Lage respektive der Frage des Verfolgungsrisikos irakischer Staatsangehöriger aus den drei irakischkurdischen Nordprovinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya auseinandergesetzt (BVGE 2008/4 S. 31 ff.). Unter Würdigung der im Nordirak massgeblichen Kräfteverhältnisse sowie der vor Ort herrschenden Sicherheitslage (vgl. dazu a.a.O., E. 6 S. 40 ff.) ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, dass die nordirakischen respektive kurdischen Behörden zum einen in der Lage, zum andern grundsätzlich willens sind, den Einwohnern der drei nordirakischen Provinzen Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren. Sofern die geltend gemachten Übergriffe jedoch von den beiden Mehrheitsparteien, ihren Organen oder Mitgliedern ausgehen, kann nicht mit einer staatlichen Schutzgewährung durch die Polizei- und Sicherheitskräfte gerechnet werden, da die Partei- und Behördenstrukturen eng miteinander verflochten und teilweise sogar identisch sind. Nichts anderes kann natürlich gelten, wenn eine allfällige Gefährdung direkt von den offiziellen Behörden ausgeht. Einer solchen können - neben anderen Personengruppen - insbesondere oppositionelle Politiker ausgesetzt sein (vgl. dazu a.a.O., E. 6.5 und 6.7 [erster Absatz, S. 52.]). 4.4 Durch die verbesserte Sicherheitslage in den drei Nordprovinzen und die konsequente Verfolgung terroristischer Aktivitäten durch die kurdischen Behörden, sind entsprechende Übergriffe deutlich zurück gegangen. Gewaltakte insbesondere von islamistischen Extremisten E-4242/2006 kommen aber dennoch vor. Gerade exponierte Persönlichkeiten werden Opfer von Angriffen, Entführungen und Attentaten. Zweifellos bedarf es allerdings einer gewissen Exponiertheit, um unter den gegebenen Umständen massgeblich gefährdet zu sein. Sofern Verfolgung von privater Seite droht, ist eine vertiefte Einzellfallabklärung zur Schutzgewährung - insbesondere in Bezug auf deren Effektivität - unerlässlich (vgl. dazu a.a.O., E 6.7 [zweiter Absatz, S. 52]). 4.5 Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine enge Beziehung mit der WCPI in der Schweiz und eine aktive politische Tätigkeit. Zudem sei das politische Profil der Aktivisten der WCPI nicht ausschlaggebend. Wie einem Bericht der Partei vom 16. April 2005 zu entnehmen sei, gebe es viele Beispiele von Angriffen und Gewaltanwendung gegen einfache Mitglieder oder Anhänger. Der Beschwerdeführer glaube nicht, dass nur die Kaderleute verfolgt seien. Aufgrund der Verfahrensakten ist der Beschwerdeführer Mitglied der WCPI und nimmt an Sitzungen der Partei sowie an öffentlichen Kundgebungen teil. 4.6 Betreffend die Frage, ob der Beschwerdeführer ein Profil aufweist, welches eine aktuelle begründete Furcht vor Übergriffen durch Islamisten als naheliegend erscheinen lässt, ist festzustellen, dass seine skizzierten Tätigkeiten nicht zur Annahme berechtigen, er habe dadurch die Aufmerksamkeit islamistischer Gruppierungen auf sich gezogen. Darüber hinaus bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer durch seine politischen Aktivitäten in der Schweiz den nachhaltigen Unwillen der PUK oder der KDP auf sich gezogen haben könnte. Zwar ist anzunehmen, dass die PUK bzw. die KDP im Ausland ein Agentennetz unterhalten, welches politische Aktivitäten irakischer Oppositionsparteien im Ausland beobachtet und dabei auch Informationen über Aktivitäten exilirakischer kommunistischer Parteien sammelt. Die vom Beschwerdeführer dokumentierten politischen Tätigkeiten in der Schweiz weisen aber nicht darauf hin, dass er sich im Rahmen der vorgenannten Organisationen derart exponiert hat, dass ihn die PUK oder die KDP im Nordirak als profilierten Gegner ihrer Politik respektive als Kommunisten mit einem hinreichend kritischen-intellektuellen Gewicht wahrgenommen und entsprechend das Augenmerk auf seine Person gerichtet haben könnten. 4.7 Insgesamt ist demnach festzustellen, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches seine subjektive Furcht, in Zukunft gezielt E-4242/2006 ernsthaften Nachteilen seitens der Islamisten, der PUK oder der KDP ausgesetzt zu werden, als objektiv begründet erscheinen lässt. 4.8 Die Beschwerdeführerin machte keine aus ihrer Person entstandene Probleme seitens der Islamisten oder anderer Gruppierungen geltend. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ihr aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile gedroht hätten oder sie begründete Furcht haben müsste, solchen ausgesetzt zu werden. 4.9 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine aktuelle asylrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesamt hat ihre Asylgesuche demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 5.3 Die Vorinstanz ordnete mit Verfügung vom 15. November 2005 aufgrund der Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. Somit erübrigen sich weitere Ausführungen hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Das Bundesamt hat zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint, die Asylgesuche abgewiesen und die Wegweisung verfügt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. E-4242/2006 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden aufgrund der Akten auszugehen war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen und die Beschwerdeführenden davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen. Aufgrund der Aktenlage besteht keine Veranlassung, darauf zurückzukommen. (Dispositiv nächste Seite) E-4242/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 14

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