Abtei lung V E-4241/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2009 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard; Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4241/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer Nigeria eigenen Angaben zufolge am 14. März 2009 verliess und am 3. April 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er am 20. April 2009 vom BFM erstmals zu seiner Person, der Herreise und den Ausreisegründen befragt wurde und am 1. Mai 2009 die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG stattfand, dass er dabei angab, aus B._______, Anambra State (Nigeria), zu stammen und der Ethnie der Igbo zuzugehören, dass er im Heimatland während zehn Jahren die Schule besucht habe, dass er seit dem Jahre 2000 im väterlichen [Geschäft] mitgeholfen und seit dem Tod des Vaters [Datum] diesen Laden mit Hilfe von [Anzahl] Angestellten geführt habe, dass er am 15. Januar 2009 letztmals dieser Tätigkeit nachgegangen sei beziehungsweise sein [Geschäft] bereits seit Dezember 2008 geschlossen gewesen sei, dass er am 15. Januar 2009 nach Lagos gereist sei, wo er sich noch bis am 14. März 2009 unter der Obhut eines Pastors aufgehalten habe, dass er dann dort ein Schiff bestiegen und auf diesem zwischen zwei Containern versteckt in ein unbekanntes Land in Europa geführt worden sei, dass ihm dort ein weisser Mann befohlen habe, rausgehen und zu fliehen, und dass ein schwarzer Mann ihn in der Folge auf den Zug gebracht habe, wobei dieser ihm Anweisungen gegeben habe, wohin er fahren solle, dass er bis zur französisch-schweizerischen Grenze gefahren und in der Folge zu Fuss in die Schweiz eingereist sei, wobei er danach nochmals den Zug bestiegen habe und nach Vallorbe gereist sei, dass er die verwendeten Bahntickets weggeworfen habe, E-4241/2009 dass er die ganze Reise ohne Ausweispapiere absolviert habe und nie kontrolliert worden sei, dass er in Nigeria ohnehin weder einen Pass noch eine Identitätskarte besessen habe, dass er jedoch einen Geburtsschein, eine Bankkarte mit Fotografie, Aktien, Geschäftsdokumente, Papiere betreffend Landbesitz und Wagenpapiere in Nigeria zurückgelassen habe, dass der Beschwerdeführer bereits am 3. April 2009 mittels Merkblatt unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass diese Aufforderung anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 20. April 2009 sowie bei der späteren Anhörung vom 1. Mai 2009 nochmals wiederholt und der Beschwerdeführer nach seinen bisherigen Bemühungen gefragt wurde, dass er dabei angab, im Heimatland niemanden zu haben, der ihm die zurückgelassenen Dokumente beschaffen könnte, dass er - da er ganz plötzlich ausgereist sei - auch keine Telefonnummer mitführe, die er anrufen könnte, und es ohnehin niemanden gebe, der zu seinem Haus gehen könnte, dass er, nach seinen Ausreisegründen gefragt, angab, sein Vater sei [Zeitpunkt und Todesumstände] ums Leben gekommen, dass die Ursache des Unfalls in einem afrikanischen "Joujou" liege, sei der Unfall doch von seinem Onkel väterlicherseits "geschickt" worden, dass dieser Onkel mit dem Unfall beabsichtigt habe, ans Vermögen des Vaters heranzukommen, dass dieser Onkel täglich gekommen sei, um ihm und seiner Mutter Angst zu machen, und sie deswegen ebenfalls täglich zur Polizei gegangen seien, E-4241/2009 dass die Polizei festgestellt habe, dass sämtliche mitgebrachten Unterlagen auf seinen Namen lauten würden und sie auch das Testament angeschaut habe, dass sie alles aufgeschrieben und ihm anfänglich versichert habe, dass alles ihm gehöre, mit der Zeit, ab 2006 oder 2007, aber nicht mehr an der Sache interessiert gewesen sei, dass er dies auf Gespräche der Polizei mit dem Dorfkönig und dem Onkel zurückführe, welche zusammengespannt hätten und nach seinem Leben trachteten, dass der Onkel mit der Begründung das Erbe für sich beansprucht habe, dass der Beschwerdeführer zu jung sei, um das Vermögen zu verwalten, dass sie nicht mehr gewusst hätten, wie sie sich wehren könnten, und nur noch gebetet hätten, dass er seine Mutter im [Zeitpunkt] tot erstochen vorgefunden habe, dass er zweimal geschrien habe und dann ohnmächtig geworden sei, dass es ihm "zu hoch gewesen" sei, zur Polizei zu gehen, und er stattdessen geflohen sei, beziehungsweise, dass er nach der Beerdigung doch noch zur Polizei gegangen sei, dass er der Polizei ein Foto der toten Mutter, welches ein Fotograf erstellt habe, überbracht habe, die Polizei in der Folge damit zum Dorfkönig gegangen sei und dieser damit wiederum den Medizinmann aufgesucht habe, dass er zwei Wochen später von Dorfjugendlichen erneut attackiert worden sei, wobei er die Polizei gerufen habe, welche einige Personen festgenommen habe, dass er sich nachher nicht mehr an die Polizei gewandt habe, dass der König zwei oder drei Tage später zu den Zellen gegangen sei und die Gefangenen befreit habe, E-4241/2009 dass ihn der König gleichzeitig darüber informiert habe, dass er zu Alusi gebracht werde, dass den Mord an seiner Mutter klarerweise sein Onkel zu vertreten habe, da niemand sonst habe ins Haus gelangen und die Mutter umbringen können, dass sich auch der Onkel an den Dorfkönig gewandt habe, wobei Schmiergeld geflossen sei, und der Onkel zudem der Jugend Motorräder versprochen habe, wenn sie ihm helfen würden, in den Besitz des Landes des Beschwerdeführers zu gelangen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2008 seitens des Dorfkönigs mit einem abendlichen Ausgehverbot belegt worden sei und das Haus bis zum 10. beziehungsweise 14. Januar 2009 nicht mehr verlassen habe, dass ihm der Dorfkönig in der Folge Ungehorsam vorgehalten habe und ihn gerügt habe, weil er zur Polizei statt zu ihm gegangen sei, dass er täglich zum König gerufen und am 10. Januar 2009 von dessen Leuten abgeholt worden sei, dass er sich gegen das Opfervorhaben gewehrt habe und nach Hause zurückgekehrt sei, dass die Opferung nämlich zur Folge gehabt hätte, dass er als Ausgestossener im Wald hätte leben müssen und nie mehr nach Hause hätte zurückkehren dürfen, dass er am 14. Januar 2009 um zirka 3.00 Uhr morgens Lärm vor seinem Haus gehört und in der Folge Leute mit Äxten und Messern erkannt habe, dass er knapp das Gesicht des Orakels Alusi habe erkennen können und sogleich mittels eines Sprunges aus dem ersten Stock beziehungsweise über einen Zaun in den Wald geflohen sei, dass er sich deshalb so sehr davor gefürchtet habe, dem Alusi gegenübergestellt zu werden, da dies seinen baldigen Tod bedeutet hätte, E-4241/2009 dass er im Wald weitergeschlafen habe und am Morgen nach Lagos gegangen sei, wo ihm ein Pastor mittels Spenden von Kirchgängern, vermutlich in der Höhe von US-Dollar 500, zur Ausreise per Schiff verholfen habe, dass er nur fünf bis sechs Monate in der Schweiz bleiben wolle, bis zu Hause alles geregelt sei, Alusi sich beruhigt habe und aufgehört habe, ihn zu suchen, dass das BFM mit Entscheid vom 23. Juni 2009, eröffnet am 25. Juni 2009, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit teils in Englisch, teils in Deutsch verfasster Eingabe vom 1. Juli 2009 (Datum der Eingabe und des Poststempels) gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, dass er eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen sei, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass schliesslich auf die Kontaktnahme und auf einen Datenaustausch mit den Heimatbehörden zu verzichten sei beziehungsweise der Beschwerdeführer mittels einer separaten Verfügung darüber zu informieren sei, falls bereits ein Datenaustausch stattgefunden habe, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des E-4241/2009 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die hinsichtlich der Begehren in Englisch und damit nicht in einer Amtssprache verfasste Beschwerde verständlich ist, weshalb auf eine Übersetzung verzichtet wurde, dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - mit nachfolgender Einschränkung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und diese von der Vorinstanz auch nicht entzogen worden ist, weshalb auf den Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, welche das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, sondern dass auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, wobei über deren Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5), dass die Asylgewährung demgegenüber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, E-4241/2009 dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe anlässlich der Asylgesuchstellung am 3. April 2009 sowie anlässlich der Befragung vom 20. April 2009 und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG vom 1. Mai 2009 keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente (vgl. BVGE 2007/7 E. 6) eingereicht hat, dass er das Fehlen von Identitätsausweisen damit begründete, nie solche besessen zu haben, und das Fehlen jeglicher weiterer Papiere (Geburtsschein, Bankkarte mit Foto, Geschäftsdokumente, Besitzurkunden betreffend Land und Autos) mit der überstürzten Abreise erklärte, E-4241/2009 dass er weiter die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme zwecks Beschaffung persönlicher Papiere mit der Begründung verneinte, wegen überstürzter Abreise auch keine Telefonnummern von kontaktierbaren Freunden und Geschäftskollegen zu besitzen, dass er sodann behauptete, im Heimatland keine Kontaktperson zu haben, die zu seinem Haus gehen könnte, um ein Dokument zu holen, dass das BFM diese Erklärungsversuche als stereotyp bezeichnete und als Standardvorbringen wertete, die viele Gesuchsteller verwendeten, welche ihre Identität nicht offen legen wollten, dass die Behauptung, nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, vorliegend aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers [Berufstätigkeit] erst recht nicht glaubhaft sei, dass nämlich auch davon auszugehen sei, dass ihm ohne ein offizielles Ausweisdokument nie eine Bankkarte ausgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführer sodann während seines zweimonatigen Aufenthaltes in Lagos angesichts der Einfachheit der Passerlangung genügend Zeit gehabt hätte, sich allenfalls um eine Ausstellung zu bemühen, dass auch die Art und Weise, wie der Beschwerdeführer nach Europa gelangt sein will, als starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe vorhandener Papiere zu werten sei, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, mit Hilfe eines Pastors, eines weissen Mannes und dank Spenden von Lagos per Schiff nach Europa gelangt zu sein, wobei er auf der gesamten Reise nie kontrolliert worden sei, dass er jedoch über seinen gesamten Reiseweg keine konkreten Angaben habe machen können, dass vom Beschwerdeführer angesichts seiner Schulbildung von zehn Jahren und dem Umstand, dass er seit 2005 den Laden seines Vaters mit [...] Angestellten selbständig geführt habe, eine präzise Schilderung der Etappen hätte erwartet werden dürfen, E-4241/2009 dass sein Erklärungsversuch, nur wenig Englisch zu beherrschen, angesichts seines persönlichen und beruflichen Hintergrundes als Schutzbehauptung zu werten sei, dass das gesamte Aussageverhalten zur Herreise darauf schliessen lasse, dass der Beschwerdeführer beabsichtige, die wahren Umstände seines Reiseweges und den Besitz von Reisedokumenten zu verheimlichen, dass das BFM zusammenfassend folgerte, es lägen keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren vor, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Betrachtungsweise teilt und feststellt, dass auf Beschwerdeebene nichts zu dieser Thematik angeführt wird, sondern an der angezweifelten Darstellung festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer damit die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zum Fehlen entschuldbarer Gründe nicht in Frage zu stellen vermag, dass der Vorinstanz auch hinsichtlich der weiteren Feststellung beizupflichten ist, wonach der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, dass das BFM insbesondere festhielt, die Polizei habe den beiden Vorsprachen des Beschwerdeführers in den Jahren 2005 und 2009 durchaus Beachtung geschenkt und sei ihrer Schutzpflicht nachgekommen, dass der Beschwerdeführer den letzten Vorfall, mithin den nächtlichen Überfall vom 14. Januar 2009 betreffend, die Möglichkeit, von den lokalen Behörden Schutz zu erlangen, nicht ausgeschöpft habe, dass es während der letzten zwei Monate im Heimatland zu keinen weiteren Überfällen mehr gekommen sei und somit keine Notwendigkeit bestanden hätte, das Heimatland zu verlassen und Zuflucht in einem Drittland zu suchen, dass das BFM insgesamt erwog, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 7 und Art. 3 AsylG nicht, E-4241/2009 dass das Bundesverwaltungsgericht diese Auffassung im Ergebnis teilt, soweit die Fluchtbegründung überhaupt als glaubhaft gemacht betrachtet werden kann, dass der Beschwerdeführer seine Glaubwürdigkeit bereits mit den realitätsfremden Angaben zur Ausreise in Frage gestellt hat, dass darüberhinaus den Protokollen auch Unstimmigkeiten bezüglich der Ereignisse vor der Ausreise entnommen werden können, dass beispielsweise die Angaben über die Anzahl Anzeigen bei der Polizei oder die Datierung des letzten Arbeitstages unterschiedlich ausgefallen sind, dass der Beschwerdeführer seine angebliche Verfolgung auch mit der Aussage relativiert, er plane nur fünf bis sechs Monate in der Schweiz zu bleiben, bis sich Alusi beruhigt habe und nicht mehr nach ihm suche, dass die Fluchtbegründung somit ebenfalls mit Zweifeln behaftet ist, dass die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen nicht abschliessend zu beurteilen ist, da die Möglichkeit der Wohnsitznahme des volljährigen Beschwerdeführers fernab der Einflussmöglichkeiten seiner Verwandtschaft, beispielsweise in Lagos, bestanden hätte, und der Beschwerdeführer nicht plausibel zu erklären vermochte, weshalb er nicht dort geblieben ist, dass aufgrund der regionalen Beschränkung der geltend gemachten Auseinandersetzungen ebenfalls offen bleiben kann, ob bei Konflikten mit Beteiligung von Dorfkönigen hinsichtlich der örtlichen Polizei, wie vom BFM behauptet, von der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit dieser lokalen Organe ausgegangen werden kann, dass das BFM des Weiteren zutreffend erwogen hat, es seien keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass der die Ausreisegründe detailliert wiederholenden Beschwerdeschrift nichts zu entnehmen ist, was zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen vermöchte, E-4241/2009 dass nach dem Gesagten festzustellen ist, dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen E-4241/2009 Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des jungen, offenbar gesunden Beschwerdeführers schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere, sollte er nicht schon in deren Besitz sein, mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen betreffend Datenweitergabe gegenstandslos wird, dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, eine Datenweitergabe sei bereits erfolgt, weshalb auch der diesbezügliche Antrag, der Beschwerdeführer sei entsprechend zu informieren, gegenstandslos ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- E-4241/2009 verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) E-4241/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und [den Kanton] Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand am: E-4241/2009 Seite 16