Abtei lung V E-4241/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. Juni 2007 Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Brodard, Richterin Luterbacher Gerichtsschreiberin Püntener A._______, Republik Serbien, vertreten durch Jürg Walker, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 14. Juni 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein ethnischer Serbe aus (...) in Südserbien, am 4. Mai 2007 in Basel bei der versuchten Einreise nach Deutschland von der Polizei wegen rechtswidrigen Aufenthaltes festgenommen und den schweizerischen Behörden übergeben wurde, dass er sich mit einem gekauften, gefälschten Reisepass auswies, dass er bei der protokollarischen Befragung durch die Kantonspolizei Basel-Stadt vom 7. Mai 2007 vorbrachte, er habe seine Cousine in Basel besuchen wollen, wobei sich der Autolenker, mit dem er gefahren sei, verfahren habe, dass er weiter angab, er wolle in der Schweiz um Asyl ersuchen, dass er nach seiner Haftentlassung im Empfangs- und Verfahrenszentrum ein Asylgesuch stellte, dass er anlässlich der summarischen Anhörung in der Empfangsstelle vom 10. Mai 2007 sowie der einlässlichen Befragung durch das Bundesamt vom 22. Mai 2007 im Wesentlichen geltend machte, er habe sich zwischen Oktober 2004 und Januar 2005 mit einer L- Bewilligung in der Schweiz aufgehalten und sei danach in seine Heimat zurückgekehrt, dass er bei seiner Rückkehr festgestellt habe, dass sich seine Ehefrau während seiner Abwesenheit mit der Mafia eingelassen und dieser Schutzgelder bezahlt habe, weil man ihr gedroht habe, ihre Kinder umzubringen, dass sich seine Frau verschuldet habe und er sein ganzes Vermögen - zwei Häuser und ein Restaurant - verloren habe, dass er im Sommer 2005 zusammen mit seiner Frau bei der Polizei Anzeige erstattet habe, worauf er von den Leuten, die er angezeigt habe, bedroht worden sei, dass er sich in der Folge von seiner Ehefrau habe scheiden lassen, dass er nach (...) geflohen sei, wo ihn Unbekannte verprügelt und versucht hätten, ihn umzubringen, dass er wegen der dabei erlittenen Verletzungen in einem Spital habe operiert werden müssen, dass er aus diesen Gründen ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt von Widersprüchen, die während den Anhörungen entstanden seien, erklärte, er habe Mühe mit Daten, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2007 einen (abgelaufenen) serbischen Identitätsausweis, eine Geburtsurkunde, einen (...)ausweis und ein Scheidungsurteil (Nr. 1036/05) einreichte, dass das Bundesamt am 22. Mai 2007 bei den deutschen Behörden Abklärungen getroffen hat, zu deren Ergebnis es dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2007 das rechtliche Gehör gewährte, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juni 2007 - eröffnet am gleichen Tag - auf das
3 Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juni 2007 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dessen Aufhebung beantragte, wobei auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass er weiter beantragen liess, es sei die Wegweisung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verbeiständung durch den unterzeichnenden Rechtsvertreter ersuchte, dass er mit Eingabe vom 26. Juni 2007 drei Beweismittel einreichen liess (Bestätigung der National Bank of Greece vom 17. Oktober 2005 betreffend eine Schuld, Bestätigung der Meridian Bank vom 27. Juli 2006 betreffend Abzahlungen, Bestätigung vom 20. Juni 2007 betreffend einen Klinikaufenthalt des Beschwerdeführers im Oktober 2006), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31], i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1. VwVG), dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. die bisherige zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
4 dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet und der Beschwerdeentscheid summarisch begründet wird (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren), dass nach Art. 33 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch einer Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, nicht eingetreten wird, wenn sie offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung oder Ausweisung zu vermeiden, es sei denn, eine frühere Einreichung des Gesuchs sei nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen oder es ergäben sich Hinweise auf eine Verfolgung (vgl. EMARK 1998 Nr. 33, welches Urteil auch unter heutigem Recht Gültigkeit hat), dass ein solcher Zweck zu vermuten ist, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 33 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer am 4. Mai 2007 anlässlich der versuchten Einreise nach Deutschland angehalten, den schweizerischen Behörden übergeben und von diesen inhaftiert worden war, dass er sich mit einem gefälschten slowenischen Reisepass auswies, dass er darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die zuständige Behörde den Erlass fremdenpolizeilicher Massnahmen prüfe, dass der Beschwerdeführer in der Folge im Rahmen der polizeilichen Befragung vom 7. Mai 2007 erklärte, er wolle in der Schweiz um Asyl nachsuchen, dass er weiter erwähnte, er könne für sich selber sorgen, da er arbeiten möchte, dass in der Folge die Haftentlassung und die Zuführung des Beschwerdeführers an das Empfangszentrum Basel verfügt wurde, wo er am 10. Mai 2007 zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Asylbeantragung und der Verhaftung zweifelsohne gegeben ist und die damit verbundene Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung des Asylgesuchs zu bejahen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher gemäss eigenen Aussagen etwa am 25. April 2007 in die Schweiz eingereist ist (vgl. A1, S. 7), auf die Frage, weshalb er nicht bereits früher ein Asylgesuch habe einreichen können, einwendete, er habe sich zuerst über die Bedingungen eines Asylgesuchs erkundigen wollen, dass dieser Einwand keine überzeugende Erklärung für das Zuwarten darstellt, zumal sich der Beschwerdeführer wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, bereits einmal nämlich in den Jahren 2004/2005 - während drei Monaten in der Schweiz aufgehalten hat, so dass ihm dies hätte bekannt sein dürfen, dass es die Vorinstanz zu Recht als nicht nachvollziehbar erachtet hat, der Beschwerdeführer habe für den Weg von der italienischen Grenze bis nach Basel über eine Woche gebraucht (vgl. A1, S. 7 f.; A10, S. 11 f.),
5 dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, wonach er nicht eine Woche für den Weg von der italienischen Grenze bis nach Basel benötigt habe, sondern eine Woche, um den Aufenthaltsort seiner Cousine herauszufinden und die Reise nach Basel zu organisieren, keine plausible Erklärung für das lange Zuwarten darstellt, dass er auch ohne seine Cousine in der Lage gewesen wäre, ein Asylgesuch einzureichen, so beispielsweise in Chiasso, wo er eingereist sein will (vgl. Protokoll vom 7. Mai 2007, S. 2), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, ihm sei eine frühere Einreichung des Asylgesuches nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen, dass abschliessend zu prüfen ist, ob Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Bst. b AsylG vorliegen und dabei ein tiefer Beweismassstab anzuwenden ist (so in der heute noch gültigen Rechtsprechung der ARK in EMARK 1998 Nr. 33), dass die ARK in ihrer Rechtsprechung auch festgehalten hat, dass im Zusammenhang mit Nichteintretensentscheiden nach Art. 32 ff. AsylG bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorlägen, von einem weiten Verfolgungsbegriff auszugehen sei (so in EMARK 1999 Nr. 17), wobei dieser weite Verfolgungsbegriff insofern einzuschränken sei, als darunter nicht sämtliche Wegweisungshindernisse, sondern nur solche, welche von Menschenhand zugefügt würden, fielen (so in EMARK 2003 Nr. 18), dass sich diese Praxis auch heute noch als zutreffend erweist, dass das Bundesamt zu Recht zum Schluss gekommen ist, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, dass nämlich im Rahmen einer summarischen materiellen Prüfung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in seinen Vorbringen verschiedene Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten sind, wobei vorab auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass die Argumente in der Beschwerdeschrift insgesamt nicht geeignet sind, die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers zu entkräften, dass der Einwand, wonach der Beschwerdeführer Probleme mit dem Datieren von Ereignissen habe, die unsubstanziierten Angaben bezüglich der Ereignisse nach seiner Rückkehr aus der Schweiz sowie der Dauer seiner jeweiligen Aufenthalte in Bosnien, Kroatien und Slowenien nicht zu erklären vermag, dass aufgrund der widersprüchlichen Angaben betreffend das Datum der Ehescheidung und der angeblichen Ereignisse, welche zur Scheidung geführt haben sollen, massive Zweifel an den Gründen für diese Ehescheidung angebracht sind, dass die Vorinstanz entgegen der Rüge in der Beschwerde keine unzulässige materielle Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen, sondern lediglich im zulässigen Rahmen eines Nichteintretensentscheides festgestellt hat, die Aussagen seien insgesamt unglaubhaft, weshalb keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe und im Schreiben vom 26. Juni 2007 Beweismittel (Strafanzeige, Spitalunterlagen) anbietet, die er im Rahmen einer materiellen Behandlung seines Asylgesuches einreichen will,
6 dass er sich jedoch bereits seit mehr als zwei Monaten in der Schweiz aufhält und genügend Zeit gehabt hätte, die Vorbringen zu belegen, dass auf die Nachreichung weiterer Beweismittel insbesondere auch deshalb verzichtet werden kann, weil angesichts der unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen auch eine Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht geeignet wäre, eine Verfolgung zu belegen oder auch nur glaubhaft erscheinen zu lassen, dass selbst der Rechtsvertreter feststellt, die Aussagen enthielten Widersprüche, die sich nicht ohne weiteres auflösen liessen, dass entgegen den Erklärungen in der Beschwerde die Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend die angeblich ausreiserelevanten Ereignisse nicht damit erklärt werden können, der Beschwerdeführer habe nach seiner Rückkehr kaum mit seiner Ehefrau gesprochen und lediglich vom Schwiegervater erfahren, was geschehen sei, dass die eingereichten Beweismittel insgesamt nicht geeignet sind, die Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen, dass die Bestätigung über den Klinikaufenthalt nämlich weder die Ursache der Verletzung noch den Namen der Klinik enthält, wo der Beschwerdeführer behandelt worden sein soll, dass gemäss der Bestätigung der Bank der Kredit bereits im Juli 2004 – also vor dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz – aufgenommen wurde, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu vereinbaren ist, dass es sich überdies um eine wesentlich geringere als die vom Beschwerdeführer angegebene Schuld handelt, dass es sich unter diesen Umständen erübrigt, auf die weiteren Erklärungen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu widerlegen, dass nach dem Gesagten keine Hinweise auf Verfolgung im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Bst. b AsylG vorliegen, dass das BFM demnach gestützt auf Art. 33 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die bisherige zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
7 rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimatoder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass weder die im Heimat- oder Herkunftsstaat herrrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, zumal seine nächsten Familienangehörigen (zwei Schwestern und ein Bruder, zwei erwachsene Kinder) nach wie vor in der Republik Serbien wohnhaft sind, so dass er dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Beschwerdeführer über eine gute Schul- sowie Berufsausbildung (als ...) sowie langjährige Berufserfahrungen als (...) verfügt, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate bei einer Rückkehr in eine Existenz bedrohende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 14a Abs. 4 ANAG), dass der Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich möglich (Art. 14a Abs. 2 ANAG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass sich aufgrund der Akten schliesslich keine Hinweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse ergeben, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass aus den dargelegten Gründen den im vorliegenden Verfahren gestellten Rechtsbegehren keine ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das gleichzeitig eingereichte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG unabhängig von den Fragen der prozessualen Bedürftigkeit und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regelments über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) demnach dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilagen: Angefochtene Verfügung im Original und Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten (Ref.-Nr. ...) - Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand am: