Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 E-4240/2015

July 14, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,411 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4240/2015

Urteil v o m 1 4 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2015 / N (…).

E-4240/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und B._______ (N […]) wurden am 25. März 2015 bei ihrem gemeinsamen Einreiseversuch von Italien her von Schweizer Grenzbeamten angehalten. Sie stellten umgehend Asylgesuche. Nachfolgend geht es lediglich um die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin, denn mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 3369/2015 vom 29. Mai 2015 ist auf die Beschwerde von B._______ gegen dessen Verfügung des SEM vom 27. April 2015 (Nichteintreten auf Asylgesuch, Anordnungen der Wegweisung und des Vollzugs) endgültig nicht eingetreten worden. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Befragung zur Person (BzP) vom 31. März 2015, sie sei im Februar 2010 auf dem Luftweg von Nigeria herkommend in Deutschland gelandet. Anschliessend sei sie via Frankreich im Juni 2010 nach Italien gelangt, wo sie von den italienischen Behörden der Questura in C._______ daktyloskopisch erfasst worden sei. Sie habe in Italien eine andere Identität als in der Schweiz verwendet. In C._______ habe sie 2011 ihren ghanaischen Partner B._______ geheiratet. Von Italien her kommend seien sie dann gemeinsam in die Schweiz gelangt. Die Vorinstanz gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids und Überstellung nach Italien. Sie erklärte, Italien gefalle ihr nicht. Sie habe dort nichts gehabt, weder Unterkunft noch Einkommen. Das von der Vorinstanz am 21. April 2015 an die italienischen Behörden gestellte Ersuchen um Rücknahme der Beschwerdeführerin (take charge- Verfahren) blieb unbeantwortet. B. Ausgehend von der stillschweigenden Zustimmung Italiens zur Behandlung des Asylgesuchs, trat das SEM mit Verfügung vom 29. Juni 2015 – eröffnet am 2. Juli 2015 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie nach Italien weg, forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das Staatssekretariat stellte zudem fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu, und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus.

E-4240/2015 C. Am 30. Juni 2015 forderte das SEM das Dublinbüro Italiens auf, ihm die Überstellungsmodalitäten mitzuteilen. D. Mit Eingabe vom 8. Juli 2015 (Postaufgabe) erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vor-instanzliche Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und ihre Zuständigkeit für das vorliegende Asylgesuch festzustellen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei auszusetzen, bis über die Beschwerde entschieden worden sei. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu erteilen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung des Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lag die Kopie des angefochtenen Entscheids bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2). 1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-4240/2015 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO (Verordnung [EG] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. 2.2 Beim Aufnahmeverfahren (take charge – wie vorliegend) sind die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin-III-VO genannten Rangfolge anzuwenden (vgl. Art. 8–16 Dublin-III-VO) und es ist von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen (Art. 7 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO). Dies steht im Gegensatz zum Wiederaufnahmeverfahren (take back), bei dem keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet, sondern primär zu prüfen ist, ob die bisherige Zuständigkeit des Mitgliedstaates erloschen ist (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K5f. zu Art. 18 S. 170). Mithin ist vorliegend – Art. 9 bis 12 Dublin-III-VO spielen keine Rolle – derjenige Mitgliedstaat zuständig für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz, bei dem ein Antragsteller aus einem Drittstaat herkommend die Land-, See-, oder Luftgrenze illegal überschritten hat, und dies auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien feststeht. Allerdings endet die Zuständigkeit dieses Grenzstaates ein Jahr nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ist jedoch dieser Grenzmitgliedstaat nicht bekannt oder dessen Zuständigkeit bereits erloschen, und ist die Einreise illegal erfolgt oder sind die Umstände der Einreise weiterhin ungeklärt, und kann der Nachweis über einen mindestens fünf Mo-

E-4240/2015 nate dauernden und nicht unterbrochenen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund von Beweisen und/oder Indizien erbracht werden, so ist dieser Mitgliedstaat zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO). 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO darf indessen jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der Begründung ihres Nichteintretensentscheides aus, die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sei an Italien übergegangen. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor fünf Jahren in den Schengenraum eingereist sei und ihren Angaben zufolge die letzten Jahre vor der Einreise in die Schweiz in Italien verbracht habe, sei auf ihr Asylgesuch nicht einzutreten, weil sie nach Italien ausreisen könne, welches für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständig sei (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen werde. 3.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Rechtsschrift dagegen, nicht nach Italien zurückkehren zu können. Als Flüchtling besitze sie keine feste Unterkunft in Italien. Sie leide an Asthma, Magenproblemen und Bluthochdruck, und sei somit auf den ungehinderten Zugang zur medizinischen Infrastruktur angewiesen. Sie benötige die Medikamente Ventolin, Ramipril HCT und Pantoprazol. Sie wünsche in der Schweiz zu bleiben. 3.3 Aufgrund der bisherigen Angaben der Beschwerdeführerin, ihrer Anhaltung an der italienischen Grenze durch Schweizer Grenzbehörden (sowie der bisherigen Angaben ihres Lebenspartners B._______) hat die Vorinstanz am 21. April 2015 die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO zu Recht um Übernahme der Beschwerdeführerin ersucht. Mit der Nichtbeantwortung des Übernahmeersuchens innert der in Art. 22 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist (sog. Verfristung) haben sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des

E-4240/2015 Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. Die im vorstehenden Absatz erwähnten Einwände der Beschwerdeführerin vermögen an der grundsätzlichen Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs nichts zu ändern. 3.4 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Die Unterbringung von Asylsuchenden in Italien, einem Signatarstaat der EMRK (Inkrafttreten: 26. Oktober 1955), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105; Inkrafttreten 11. Februar 1989 mit gewissen Vorbehalten), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30; Inkrafttreten 13. Februar 1955 mit gewissen Vorbehalten) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301; Inkrafttreten 26. Januar 1972 mit gewissen Vorbehalten), entspricht den Minimalstandards des internationalen Rechts und prinzipiell besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin würde wegen ungenügender Aufenthaltsbedingungen in Italien oder wegen einer mangelnden medizinischen Versorgung in existenzielle Schwierigkeiten geraten. Es darf davon ausgegangen werden, Italien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach, anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den sog. Verfahrensund Aufnahmerichtlinien ergeben (vgl. Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Die Beschwerdeführerin brachte nichts Erhebliches gegen obige Annahme (vgl. E. 3.2) vor. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

4.

E-4240/2015 4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur materiellen Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. Sie macht hierzu die in E. 3.2. erwähnten Gründe geltend. 4.2 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO wird im schweizerischen Recht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1 SR 142.311 [Stand 1. Februar 2014]) umgesetzt und konkretisiert. Die Norm sieht vor, dass das SEM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Norm indes ein Ermessensspielraum zu (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur Publikation vorgesehen). Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zudem nicht direkt anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (analog zu Art. 3 Abs. 2 Dublin- II-VO: BVGE 2010/45 E. 5). Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts. In Frage kommen insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie menschenrechtliche Garantien der EMRK, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105). 4.3 Das SEM hat die wesentlichen Umstände, welche die Überstellung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer individuellen Situation oder der Verhältnisse im zuständigen Staat hätten problematisch erscheinen lassen können, geprüft und dargelegt, weshalb es auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet hat. Daran ändern die erst auf Beschwerdestufe erhobenen medizinischen Bedürfnisse, die im Übrigen durch kein medizinisches Attest bestätigt wären, nichts. Der Vorinstanz kann mithin keine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) vorgehalten werden. Unter diesen Umständen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin- III-VO.

E-4240/2015 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Zuständigkeit Italiens festgestellt, ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien angeordnet. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen. Die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Anordnung (definitiver) vollzugshindernder Massnahmen und Entbindung von einer Kostenvorschusspflicht haben sich als gegenstandslos erwiesen. 7. 7.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtlos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Aus demselben Grund wäre ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4240/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-4240/2015 — Bundesverwaltungsgericht 14.07.2015 E-4240/2015 — Swissrulings