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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2008 E-424/2008

January 28, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,922 words·~15 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Full text

Abtei lung V E-424/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 8 . Januar 2008 Einzelrichter Beat Weber, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A.________, angeblich Kongo (Kinshasa), zur Zeit c/o Empfangs- und Verfahrenszentrum B.________, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-424/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland im Jahr 1995 verliess, sich anschliessend in verschiedenen afrikanischen Ländern aufhielt (Kongo [Brazzaville]: 1 Monat; Gabun: einige Monate; Äquatorialguinea: 9 bis 12 Monate; Kamerun: mehr als ein Jahr; Nigeria: mehr als ein Jahr; Tschad: mehrere Jahre; Libyen: maximal 6 Monate), anschliessend an Bord eines Schiffes nach Italien gelangte, von wo aus er beabsichtigte, mit der Eisenbahn nach Dänemark zu reisen, um dort sein Asylgesuch zu stellen, dass er am 30. November 2007 mit der Eisenbahn illegal in die Schweiz gelangte und nach Deutschland weiterzureisen versuchte, dass die deutschen Grenzbeamten den Beschwerdeführer beim Einreiseversuch vom 1. Dezember 2007 einer Personen- und Ausweiskontrolle unterzogen und dabei entdeckten, dass er eine ihm nicht zustehende französische Identitätskarte benutzte, dass der Beschwerdeführer in der Folge festgenommen und den Schweizerischen Grenzbehörden übergeben wurde, die ihn in Ausschaffungshaft setzten, dass die vom Beschwerdeführer verwendete französische Identitätskarte im Fahndungscomputer (Schengener Informationssystem SIS) als gestohlen gemeldet war und der Beschwerdeführer bei der Festnahme zusätzlich im Besitz einer Zugfahrkarte Rom-Mailand- Essen-Kopenhagen war, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2007 vom zuständigen kantonalen Migrationsamt in Basel im Hinblick auf eine Rückschaffung in das Heimatland zu den Personalien, den Ausweisdokumenten und den Ausreisegründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung vom 3. Dezember 2007 um Asyl in der Schweiz nachsuchte, weshalb er anschliessend dem Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zugewiesen wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 4. und 14. Dezember 2007 unter anderem mittels Formular und Hinweis auf die entsprechende E-424/2008 gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufforderte, innerhalb von 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere abzugeben, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel am 14. Dezember 2007 summarisch zu seiner Person und den Ausreisemotiven befragt und am 8. Januar 2008 im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, Staatsangehöriger von Kongo (Kinshasa) und in C._______ geboren zu sein, dass er von der Volkszugehörigkeit her gemäss Angaben seiner Grossmutter vielleicht ein Hutu sei, dass er seit Kindheit in bei der Grossmutter aufgewachsen sei, seine Eltern ihn ab und zu besucht hätten und er im Jahre 1995 die Eltern im Krieg verloren habe, dass er das Bedürfnis habe, endlich ein normales Leben führen zu können, und aus diesem Grund sein Heimatland 1995 verlassen habe, dass er seinen Ausführungen anfügte, "ich habe keine Angst (in das Heimatland) zurückzukehren, aber wenn ich zurückkehren sollte, dann müsste ich zuerst mein Herz verändern", dass er bei einer Rückkehr im Heimatland eine Waffe tragen müsste, um sich für das ihm Zugestossene zu rächen oder überleben zu können, denn im Kongo (Kinshasa), den er hasse, herrsche Krieg, dass er nicht in den Osten seines Landes, sondern in die Region Kinshasa zurückkehren würde, dass für weitere Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer keine amtlichen Dokumente zu den Akten reichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 15. Januar 2008 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Dezember E-424/2008 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen anführte, trotz entsprechender Aufforderung habe der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten gegeben, dass angesichts seiner nicht nachvollziehbaren Schilderungen massive Zweifel in Bezug auf die geltend gemachte Herkunft und den Nichtbesitz von Identitätspapieren bestehen würden, dass der Beschwerdeführer weder seine eigene Ethnie noch diejenige seiner Eltern beziehungsweise seiner Grossmutter bezeichnen könne und zudem zur geographischen Herkunft der Grossmutter und deren Tod, zur Länge der Schulzeit, zu einer Fahndung nach seiner Person und zum Besitz eines Geburtsscheins widersprüchliche Angaben zu Protokoll gegeben habe, dass er die Fragen bezüglich der Onkel und Tanten sowie die Todesumstände seiner Eltern nicht beantworten könne, dass er als Muttersprache "Lingala" angegeben habe, aber offensichtlich keine Kenntnisse dieser Sprache besitze, dass er auch über seine Wohnregion und deren Umgebung nichts aussagen könne, obwohl er dort bis zur Mündigkeit gelebt haben wolle, dass ihm wesentliche gesellschaftliche Termine, die Präsidenten und die Farbe seiner Identitätskarte nicht bekannt seien, dass die Begründung für die Nichtabgabe von Ausweispapieren aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu seiner Herkunft und Verfolgung nicht glaubhaft sei, er widersprüchliche Angaben zum Geburtsschein gemacht habe und die Aussagen zum Reiseweg unglaubhaft ausgefallen seien, dass deshalb davon auszugehen sei, dass er mit gültigen Reisepapieren nach Europa gelangt sei, E-424/2008 dass auch nicht erkennbar sei, dass er in der Zwischenzeit Anstrengungen unternommen hätte, Reisepapiere zu beschaffen, dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier nachzureichen, dass deshalb gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Gesuch nicht einzutreten sei, dass eine grobe Mitwirkungsverletzung praxisgemäss den Vollzug der Wegweisung nicht verhindern könne, wenn der Beschwerdeführer - wie vorliegend - eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, verunmögliche, dass es nach ständiger Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und des heutigen Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer seine Herkunft verschleiere und keine eindeutigen Hinweise auf die Staatsangehörigkeit bestünden, dass sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweise, aus der Verheimlichung der Identität auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen und praxisgemäss in solchen Konstellationen die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2008 (Postaufgabe) gegen die Verfügung des BFM vom 15. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks materieller Beurteilung des Asylgesuchs beantragte, dass in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ersucht wurde, dass auf die Begründung der Anträge, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, E-424/2008 dass die Vorakten am 23. Januar 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG bis 31. Dezember 2006 auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit darauf beschränkt war, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. dazu auch Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass mit Inkrafttreten der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2005 4745) neu auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand und im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist (BVGE 2007/8), E-424/2008 dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Abs. 1 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM das Nichteintreten auf das Asylgesuch mit Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG begründete, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn die asylsuchende Person glaubhaft machen kann, sie sei dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass somit vorerst zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht die Auffassung vertreten hat, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs kein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier abgegeben, und bei Bejahung daraufhin die Frage zu beantworten ist, ob der Beschwerdeführer glaubhaft machen kann, dass er aus entschuldbaren Gründen zur fristgerechten Abgabe der erforderlichen Dokumente nicht in der Lage gewesen ist, dass es sich gemäss dem Urteil BVGE 2007/7 vom 11. Juli 2007 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), E-424/2008 dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O., E. 5.3. a.E.), dass hinsichtlich der Nichteinreichung von Identitätspapieren vorweg auf die im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers und auf den Hinweis in der Beschwerde, noch nie ein Identitätspapier besessen oder beschafft zu haben (vgl. Beschwerde, S. 1), zu verweisen ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass die Vorinstanz zu Recht die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Wohnregion und Herkunft sowie die Reisemodalitäten nicht für nachvollziehbar hält, und das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der offensichtlich unglaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers davon ausgeht, er habe für seine Reise vom tatsächlichen Heimatland in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, zumal auch in der standardisierten Beschwerde, die sich nicht substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, nichts glaubhaft geltend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könnte, dass der Beschwerdeführer bis heute keine eigenen Identitätspapiere abgab, obschon er zu Protokoll gab, sich während Jahren ausserhalb des Kongos in verschiedenen Ländern aufgehalten zu haben, dass sich an der erwähnten Beurteilung selbst dann nichts ändern könnte, wenn der Beschwerdeführer nachträglich Reisepapiere beschafft und eingereicht hätte, da er keine genügende Entschuldigung für die Nichtabgabe von Identitätspapieren anführen konnte, seine Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen als offenkundig haltlos zu bezeichnen sind und es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwen- E-424/2008 deten Papiere geht (vgl. die weiterhin massgebliche Praxis der ARK in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa), dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht, dass weiter, unter Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007 aufgestellten Richtlinien (E. 5.6) zu prüfen ist, ob auf Grund der Anhörung (und der Akten) weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen nötig sind oder gar sogleich die Flüchtlingseigenschaft festzustellen ist (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG) oder bereits aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Anhörungsprotokolle und der Beschwerdeschrift in Bestätigung der vorinstanzliche Erkenntnis zum Schluss gelangt, dass die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig nicht besteht und ohne grossen Begründungsaufwand ausgeschlossen werden kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6.), zumal zentrale Angaben des Beschwerdeführers in einem hohen Masse vage, substanzlos, realitätsund lebensfremd sowie widersprüchlich ausgefallen sind, und seine Schilderungen der Vorgänge kaum Glaubhaftigkeitsmerkmale und Realitätsmerkmale beinhalten, dass - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe keine stichhaltigen Argumente vorbringt, die die überzeugenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu entkräften vermögen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Verfolgungs- und Fluchtgründe somit offensichtlich die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen und auch keine weiteren Abklärungen notwendig sind, dass deshalb keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten, dem Regelfall des Nichteintretens bei Erfüllen des Tatbestandes von Art. 32 E-424/2008 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegenstehenden Gründe vorliegt, zumal, wie sich im Folgenden zeigen wird, auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses notwendig sind, dass das BFM demnach korrekterweise Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG angewendet hat, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. dazu EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass - wie oben erwähnt und von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Angaben des Beschwerdeführers zu Herkunft, Wohnort und Reiseweg zweifelsfrei nicht stimmen können, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung der wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG entgegenstehen (vgl. auch EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2, S. 5 f., der zur damals gültigen entsprechenden Gesetzesbestimmung Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG Stellung bezogen hat), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), E-424/2008 dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass die vorliegende Beschwerde, wie oben aufgezeigt, als aussichtslos zu bezeichnen und damit mindestens eine der beiden Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). E-424/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Verfahrenszentrums Basel (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______, z.H. (..., Ref.-Nr. N________), mit der Bitte, dieses Urteil dem Beschwerdeführer gegen beigelegte Empfangsbestätigung auszuhändigen und diese dem Bundesverwaltungsgericht zuzustellen (vorab per Telefax; Kopie) - D._______ (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Beat Weber Thomas Hardegger Versand: E-424/2008 EMPFANGSBESTÄTIGUNG A.________, angeblich Kongo (Kinshasa), Hiermit bestätige ich, heute folgendes Dokument erhalten zu haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2008 Ort: ................................................ Datum: ................................................ Unterschrift: ................................................ Bemerkungen: ................................................. Diese Empfangsbestätigung ist nach Unterzeichnung von der eröffnenden Behörde dem Bundesverwaltungsgericht, Abt. V, Referenz E-424/2008 (N________), Postfach, CH-3000 Bern 14, zuzustellen. Seite 13

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