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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2009 E-4232/2009

July 8, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,809 words·~14 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM v...

Full text

Abtei lung V E-4232/2009 {T 0/2} Urteil v o m 8 . Juli 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, vertreten durch Dr. iur. Alex Hediger, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4232/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest. dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im August 2008 aus Nigeria ausreiste, per Flugzeug nach Spanien gelangte und von dort mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags, am 13. September 2008, um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 1. Oktober 2008 und der direkten Bundesanhörung vom 8. Juni 2009 im Wesentlichen vorbrachte, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der Igbo an, stamme aus C._______ (Geburtsort) und sei in D._______ aufgewachsen (beide in Anambra State), dass sein Vater, Parteivorsitzender (chairman) E._______, mit dem gleichnamigen Gouverneur von F._______ befreundet gewesen sei, welcher bereits frühere Wahlen zum Gouverneur gewonnen habe, aber G._______ von der Partei H._______ schliesslich dazu ernannt worden sei, dass eines Tages der Beschwerdeführer auf Geheiss seines Vaters vier Männern das Haus eines Angehörigen der H._______, I._______, habe zeigen müssen, dass er später erfahren habe, dass diese als Auftragsmörder I._______ ermordet hätten, dass diese anlässlich ihrer Festnahme durch die Polizei, seinen Vater und ihn als Auftraggeber bezeichnet hätten, dass daraufhin Dorfjugendliche seinen Vater mit Macheten und Holzstöcken zu Tode geprügelt hätten, wobei es dem Beschwerdeführer gelungen sei, die Flucht zu ergreifen, dass ihr Haus in Brand gesetzt worden sei, und er bis heute nicht wisse, ob seine Mutter dabei gestorben sei, dass der Beschwerdeführer sich zuerst in der Kirche, dann bis zu seiner Ausreise bei einem Freund seines Vaters versteckt habe, dass der Gouverneur seine Ausreise organisiert habe, damit er diesen als Auftraggeber nicht verraten möge, E-4232/2009 dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2009 – eröffnet am 24. Juni 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ geltend gemacht habe, er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen, hingegen bei der Einvernahme bei der Kantonspolizei des Kantons Aargau vom 28. November 2008 angegeben habe, seine Identitätskarte und die Geburtsurkunde zu Hause in C._______ gelassen zu haben, und bei weiteren Varianten, die Identitätskarte sei in Nigeria geblieben oder er habe sie mit dem Portemonnaie zusammen verloren, dass seine Aussagen über den für die Reise benutzten Reisepass ebenfalls unglaubhaft seien, da er behauptet habe, er wisse nichts über dieses Dokument, da der ihn nach Spanien begleitende Schlepper sich um alles gekümmert habe, dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handle, da der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Kontrolle über den Reisepass genau hätte Bescheid wissen müssen, dass deshalb die widersprüchlichen und vorgeschobenen Erklärungsversuche darauf schliessen lassen würden, dass der Gesuchsteller nicht bereit sei, die Identität mit Ausweisen zu belegen, dass sich der Beschwerdeführer weiter bei den Angaben über die Reise in die Schweiz in massive Widersprüche verwickelt habe, da er bei der Erstbefragung Lagos als Abflugort, bei der Zweitbefragung hingegen Abuja genannt habe, dass er ferner ohne Zugbillett, ohne Reisepass und ohne sich versteckt zu haben von Spanien in die Schweiz eingereist sein woll, ohne jemals kontrolliert worden zu sein, dass diese Schilderung jeglichen Bezug zur Realität vermissen lasse, weshalb darauf geschlossen werden müsse, der Beschwerdeführer E-4232/2009 habe in einer anderen als in der behaupteten Weise die Schengen-Aussengrenzen passiert, um in die Schweiz einreisen zu können, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung durch die Polizei und durch Dritte, aufgrund des involvierten Mordes an I._______ aus C._______ im Jahr 2007 um eine vollständig erfundene Geschichte handeln müsse, da diese Person ein aus C._______ stammender und in ganz Nigeria bekannter „Wrestler“ mit bürgerlichem Namen I._______ im Jahre 2004 an Herzversagen gestorben sei, dass diese Feststellung durch die weiteren Widersprüche und Unstimmigkeiten gestützt werde, und der Beschwerdeführer immer wieder versucht habe, sich den genauen Angaben zu entziehen, indem er bloss vage geantwortet oder behauptet habe, die Antwort nicht zu kennen, oder sie vergessen zu haben, dass zudem die Behauptungen, er wisse nicht ob seine Mutter gestorben und wann I._______ ermordet worden sei, als realitätsfremd zu qualifizieren seien, und diese offensichtliche Indifferenz des Beschwerdeführers als Indiz für einen vorgespiegelten Sachverhalt gewertet werden müsse, dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. Juni 2009 gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben liess und die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zwecks Eintretens auf das Asylgesuch, eventualiter die Gewährung von Asyl beantragte, dass weiter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4232/2009 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG), das BFM einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht entzog (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 AsylG berechtigt ist, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten, und auf das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und dementsprechend im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73) dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3) E-4232/2009 AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG; BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell mit der Sache befasste, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches des Beschwerdeführers unbestritten ist, dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, welche dem Beschwerdeführer das Einreichen rechtsgenüglicher Ausweispapiere innert 48 Stunden nach Stellen des Asylgesuchs verunmöglicht hätten, mit zutreffender Begründung verneint hat, weshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass insbesondere die variantenreichen Angaben hinsichtlich seiner Identitäts- und Reisepapiere, nie welche besessen zu haben, sie in E-4232/2009 C._______ zu Hause gelassen zu haben, oder mit dem Portemonnaie verloren zu haben, unglaubhaft erscheinen (vgl. act. A 8 S. 2; A 12 S. 3 F 9; S. 4 F. 21,22), dass zudem die Reiseangaben, namentlich die Zugfahrt von Spanien in die Schweiz, als realitätsfremd zu beurteilen sind, da in grenzüberschreitenden Zugfahrten innerhalb des Schengenraums und bei der Einreise in die Schweiz nach wie vor Personenkontrollen durchgeführt werden, insbesondere bei Personen, die möglicherweise Drittstaatsangehörige sein könnten (vgl. act. A 8 a.o.O.; A 12 S. 13 F. 141 - F 158), dass aus den Protokollen – entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift, der Beschwerdeführer habe sich immer stets bemüht in Nigeria Papiere zu bestellen, um diese raschmöglichst nachzuliefern – nicht zu erkennen ist, dass er sich ernsthaft um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht hätte (vgl. act. A 8 a.o.O.; A12 S. S. 3 F 4 - F 7), dass daher davon auszugehen ist, dass er nur unter Verwendung authentischer Identitäts- und Reisepapiere bis in die Schweiz habe gelangen können, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht den schweizerischen Behörden innert 48 Stunden nicht ausgehändigt hat, dass an dieser Einschätzung auch der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach es gerichtsnotorisch sei, dass Asylsuchende mit Hilfe von Schleppern und mit falschen Papieren nach Europa geschleust würden, nichts zu ändern vermag, da dieser als unbehelflich zu beurteilen ist, dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sich sodann die Aktenlage nach der summarischen Befragung vom 8. April 2009 und der Direktanhörung vom 8. Juni 2009 dermassen klar präsentierte, dass unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich E-4232/2009 nicht, und ebenso offensichtlich stünden einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegen, weshalb auf weitere Abklärungen verzichtet werden konnte (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass das BFM zu Recht festhielt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, weshalb auch diesbezüglich vorab darauf zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer keine substanziierten Angaben über die Partei E._______ machen konnte, dessen Vorsitzender sein Vater gewesen sein soll (vgl. act. A 12 S. F 60 - F 72), dass der Beschwerdeführer zwar zutreffend angab, J._______ habe bei den Wahlen gewonnen, aber G._______ von der Partei H._______ sei als Gouverneur von F._______ eingesetzt worden, später sei dann J._______ zum Gouverneur von K._______ ernannt worden (...), besucht am 3. Juli 2009, dass indessen nicht geglaubt werden kann, der Vater des Beschwerdeführers und er selbst seien in den angeblichen Mordauftrag, dessen Hauptauftraggeber J._______ gewesen sein soll, involviert gewesen, zumal das genannte Mordopfer I._______ im Zeitraum des geschilderten Ereignisses bereits verstorben war (vgl. act. A.12 S. 9 F 93), dass es sich bei I._______ tatsächlich um den „undefeated world wrestling champion in (Jahresangabe)“ handelte, der mit bürgerlichem Namen I._______ hiess und im Jahre 2004 zufolge Herzversagens verstarb (...), dass den weiteren Vorbringen somit die Grundlage entzogen ist, weshalb bereits aus diesem Grund nicht näher auf diese einzugehen ist, dass ferner zusammengefasst festzuhalten ist, dass durch die zahlreichen vagen Schilderungen bzw. durch das Verhalten des Beschwerdeführers, der nachweislich versuchte, sich genauen Angaben zu entziehen (vgl. act. A 12 S 4 ff. F 22, 23, 28, 34, 39, 51, 54, 56, 60 etc.), der Eindruck verstärkt wird, der Beschwerdeführer habe aus anderen als den genannten Gründen Nigeria verlassen, http://en.wikipedia.org/wiki/Peter_Obi

E-4232/2009 dass sich die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vorwiegend darauf beschränken, am geschilderten Sachverhalt festzuhalten und die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestreiten, dass insbesondere die Behauptung, es habe sich bei I._______ um einen einflussreichen Politiker gehandelt, nicht den Tatsachen entspricht, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- E-4232/2009 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass im Übrigen angesichts der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen davon auszugehen sein dürfte, der junge Beschwerdeführer verfüge über ein soziales Beziehungsnetz, mit dessen Hilfe ihm der Aufbau einer neuen Existenzgrundlage in Nigeria gelingen sollte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und E-4232/2009 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4232/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und den zuständigen Kanton. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 12

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