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Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 E-4227/2006

March 30, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,314 words·~22 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4227/2006/noc {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Russland, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Werner Meier, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. September 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4227/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 26. Januar 2003 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags legal mit Visum in die Schweiz. Am 27. Januar 2003 suchte er in der Empfangsstelle Kreuzlingen um Asyl nach. Daselbst fand am 28. Januar 2003 die Erstbefragung statt. Am 25. Februar 2003 wurde der Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der aus B._______ stammende Beschwerdeführer geltend, er habe sich seinerzeit in Russland kritisch zu verschiedenen politischen Angelegenheiten (so beispielsweise zur Armee, Drogensitutation, Ökologie etc.) geäussert und habe sich deshalb ebenfalls in der Bewegung C._______ betätigt. Daher habe er auch an verschiedenen Kundgebungen teilgenommen und sei dabei auch öfters auf den Polizeiposten von B._______ geführt und dort jeweils fünf bis sechs Stunden festgehalten worden. Diese Vorkommnisse hätten sich vor dem Jahre 2002 ereignet. Zu Beginn des Jahres 2002 habe er ein Praktikum beim staatlichen Rüstungsbetrieb D._______ begonnen. Da er sich für Waffen interessiere, habe er illegale Vorgänge im Zusammenhang mit der Produktion von Waffenkomponenten festgestellt. Sein Vorgesetzter H._______, mit dem er sich darüber unterhalten habe und den er deshalb mit C._______ habe zusammen bringen wollen, sei indessen vorher am 23. Februar 2002 umgebracht worden. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass H._______ entsprechende geheime Unterlagen in seiner Datscha versteckt gehabt habe. Nachdem er den Ordner mit jenen Unterlagen dort abgeholt habe, sei er auf der Heimfahrt von einem anderen Auto verfolgt worden, welches er jedoch habe abhängen können. Er habe den Ordner zu seinem Freund E._______ gebracht. Darauf habe in der Wohnung des Beschwerdeführers eine Hausdurchsuchung stattgefunden, während der er so zusammengeschlagen worden sei, dass er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. Am _______ habe er mit E._______ die Unterlagen einer Zeitung nach Moskau bringen wollen. Im Auto unterwegs seien sie von einem Lastwagen von der Strasse abgedrängt und in den Strassengraben gestossen worden. Bei diesem Unfall sei E._______. ums Leben gekommen. Gleichzeitig sei der Ordner mit den Unterlagen gestohlen worden. Der Beschwerdeführer .Seite 2

E-4227/2006 habe sich seither versteckt gehalten und sich am _______ einen Inland- sowie einen Reisepass ausstellen lassen. Mit einem Visum für die Schweiz versehen habe er schliesslich Russland legal über den Flughafen Sheremetjevo (Moskau) verlassen. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen, ein Durchsuchungsprotokoll, drei Spitalberichte, die Todesbescheinigung betreffend E._______, ein Schreiben der Staatsanwaltschaft und drei handgeschriebene Briefe zu den Akten. Für die Einzelheiten dieser (vom BFM übersetzten) Dokumente wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 23. September 2005 – eröffnet am 26. September 2005 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 26. Oktober 2005 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Aufhebung der Verfügung des BFM, die Asylgewährung, gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme, den Erlass des Kostenvorschusses, die Einsicht in die vorinstanzliche Akte A4/3 oder vollständige Beschreibung derselben und die Gewährung einer Frist von sieben Tagen zur Beschwerdeergänzung. D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 17. November 2005 wurde in Anbetracht des zur Deckung allfälliger Verfahrenskosten ausreichenden Standes des Sicherheitskontos auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer Frist bis zum 1. Dezember 2005 zur Beschwerdeergänzung eingeräumt. Betreffend das Aktenstück A4/3 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass es sich dabei um eine interne Akte respektive um einen Ausdruck aus dem zentralen Ausländerregister, in das seine Angaben gestützt auf seinen Visumsantrag in Moskau aufgenommen worden seien, handle. .Seite 3

E-4227/2006 E. Mit Eingabe vom 21. November 2005 ersuchte der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung von vierzehn Tagen zur Beschwerdeergänzung respektive Stellungnahme. Gleichzeitig stellte er die Nachreichung weiterer Belege für seine Gefährdung im Heimatstaat in Aussicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2005 wurde die erwähnte Frist antragsgemäss bis zum 16. Dezember 2005 erstreckt und dem Beschwerdeführer ebenfalls mitgeteilt, dass analogen Gesuchen nicht mehr entsprochen würde und die Akten am 19. Dezember 2005 dem BFM zur Vernehmlassung überwiesen würden. G. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer verschiedene fotokopierte Dokumente einschliesslich der Originalbriefumschläge aus Russland zu den Akten. Dabei teilte er mit, dass er zu deren Übersetzung bis am 10. Januar 2006 Zeit brauche, sofern die Dokumente nicht amtlich übersetzt werden könnten. H. Mit Vernehmlassung vom 15. März 2006 stellte das BFM fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Auch hielt das Bundesamt an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zudem enthielt es sich einer Stellungnahme zu den eingereichten Kopien von Dokumenten, da weder eine Übersetzung noch eine Inhaltsangabe derselben vorliege. Dazu verwies das BFM auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 27. März 2003 im Gastgewerbe tätig sei und daher die Dokumente auf seine Kosten hätte übersetzen lassen können, zumal er sich offensichtlich auch einen Anwalt leisten könne. Soweit entscheidwesentlich, wird auf die Vernehmlassung in den Erwägungen zurückgekommen. I. Mit Zwischenverfügung vom 17. März 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des BFM zur Stellungnahme bis zum 31. März 2006 unterbreitet. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, innert derselben Frist die überfälligen Übersetzungen jener Dokumente nachzureichen. .Seite 4

E-4227/2006 J. Mit Eingabe vom 31. März 2006 ersuchte der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter aus terminlichen Gründen um Erstreckung der vorgenannten Frist bis zum 12. April 2006. Gleichzeitig hielt der Rechtsvertreter mit Bezug auf die vorinstanzliche Vernehmlassung fest, er werde den Beschwerdeführer nochmals anhalten für die Übersetzungen der Dokumente besorgt zu sein. Weiter seien die Ausführungen des BFM zur anwaltschaftlichen Vertretung klar unzulässig, zumal der Anwalt vorliegend keine grossen Kosten verursache und das Honorar abbezahlt werden könne. Da der Beschwerdeführer nur das gesamtarbeitsvertragliche Minimum verdiene, könne er sich neben sonstigen Kosten keine Ausgaben für Übersetzungen leisten. K. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2006 wurde das Gesuch um Fristerstreckung abgewiesen, da der Rechtsvertreter im Besitze sämtlicher Verfahrensakten sei und dieser ohne grösseren Aufwand sowie ohne Rücksprache mit dem Beschwerdeführer nehmen zu müssen zur kurzen Vernehmlassung des BFM Stellung nehmen könne. L. Mit Schreiben vom 23. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. M. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 wurde festgestellt, dass von den seinerzeit bei der ARK eingereichten fremdsprachigen Dokumenten nach wie vor keine Übersetzungen vorgelegt worden seien und jene Dokumente bloss als Fotokopien vorlägen. Daher wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis am 25. Juni 2007 sowohl die Übersetzungen als auch soweit als möglich die Originale der erwähnten fremdsprachigen Beweismittel einzureichen. N. Mit Eingabe vom 25. Juni 2007 ersuchte der Beschwerdeführer respektive dessen Rechtsvertreter um Erstreckung der vorgenannten Frist um 30 Tage. Dies, weil das Übersetzungsbüro auf sich warten lasse, weil der Beschwerdeführer auf Originaldokumente aus der Heimat hoffe und weil noch eine weitere Instruktion nötig sei. .Seite 5

E-4227/2006 O. Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2007 wurde die Frist zur Übersetzung sowie Nachreichung der Originale der in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 erwähnten Dokumente letztmals bis zum 25. Juli 2007 erstreckt. P. Mit Eingabe vom 25. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer die beglaubigten Übersetzungen von sieben russischen Dokumenten ein. Betreffend die einzelnen Dokumente wird auf die Akten verwiesen und, soweit für den Entscheid wesentlich, wird darauf in den Erwägungen zurückgekommen. Q. Mit Eingabe vom 16. Februar 2009 und mit Bezug auf seinen telefonischen Anruf vom selben Tag ersuchte der Beschwerdeführer, respektive dessen Rechtsvertreter um Rückgabe des sich bei den Vorakten befindenden Reisepasses, um diesen im Hinblick auf eine Aufenthaltsbewilligung erneuern zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). .Seite 6

E-4227/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer einleitend sowie den Sachverhalt wiederholend vor, er habe .Seite 7

E-4227/2006 in drei Befragungen stets und widerspruchsfrei die nämlichen Angaben gemacht (vgl. Beschwerde S. 2 f.). Mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel (vgl. Beschwerde S. 4) bringt er vor, diese ergäben, dass zwischen diesen und seinen Angaben weder zeiträumliche Abweichungen bestünden noch die Beweise konstruiert wirkten. Die einen Beweismittel ergäben, dass der Beschwerdeführer wiederholt wegen erheblicher Körperverletzungen hospitalisiert worden sei, wobei die Ursache der Verletzungen aus den Zeugnissen nicht hervorgingen. Die anderen Beweismittel belegten, wie mit den Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Polizei umgegangen worden sei sowie, dass gegen ihn Ermittlungsverfahren im Gang gewesen seien oder noch liefen (vgl. Beschwerde S. 4). Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die vorinstanzlichen Erwägungen betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen seien ungenügend und teilweise nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). So würden die Erwägungen des BFM im Hauptabschnitt I unter Ziffer 1. (angefochtene Verfügung S. 3 f.) als rein spekulativ erscheinen, zumal im Herkunftsland des Beschwerdeführers Korruption, illegale Waffenfabrikationen und auch Exporte noch massiv vorkämen. Auch die weiteren in den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl Ziff. 1. S. 3 f.) angeführten Elemente liessen nicht auf Unglaubhaftigkeit schliessen (vgl. Beschwerde S. 5 f.): So habe der Beschwerdeführer den ihm verwehrten Zugang zu einem Presseerzeugnis nicht damit begründet, dass er keine Unterlagen habe vermitteln können. Die Presse habe es nicht gewagt, in ein Wespennest zu stechen oder habe aus medienpolitischen Gründen kein Interesse daran, zumal er ja entsprechendes Material im Landhaus seiner verstorbenen Gewährsperson habe behändigen können. Es sei auch nicht unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer einmal einem Verfolgerfahrzeug habe entkommen können, da auch bei verdeckt durchgeführten Aktionen Pannen an der Tagesordnung seien. Auch der Umstand, dass er die illegalen Dokumente nicht unverzüglich fotografiert und kopiert habe, spreche nicht gegen seine Darstellung, da der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt gewesen sei. Zum vom BFM als unglaubhaft eingestuften Unfall bringt der Beschwerdeführer vor, ein Zugriff auf die bei ihm vermuteten Dokumente sei erst nach dessen Wegfahrt als möglich erschienen. Zudem sei bei guter Organisation ein Lastwagen ein hervorragendes Mittel, einen Transport zu stoppen. Es sei nicht zutreffend, dass die Angaben des Beschwerdeführers realitätsfremd und übersteigert wirken würden. Zudem gehöre es zu den üblichen Risiken der .Seite 8

E-4227/2006 Verfolger, dass nicht ihre Zielpersonen, sondern deren Begleiter umkommen könnten. Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers ergäben sich somit keine Anhaltspunkte für Lügenhaftigkeit, womit die entsprechenden Erwägungen des BFM zur Ablehnung des Asylgesuchs ungeeignet seien. Mit Bezug auf die eingereichten Beweismittel bringt der Beschwerdeführer vor, es könne zwar zutreffen, dass im Zeitraum der Stellung seines Asylgesuchs eine ganze Anzahl ähnlicher Beweismittel anderer Gesuchsteller zugegangen seien. Die Beweismittel des Beschwerdeführers seien trotzdem ernsthaft zu prüfen, was das BFM jedoch unterlassen habe (vgl. Beschwerde S. 6). In diesem Zusammenhang sei auch der Hinweis des BFM, wonach Botschaftsanfragen Fälschungen ergeben hätten, unzulässig, zumal dies vorliegend nicht zutreffe (vgl. Beschwerde S. 7). Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, auch die vorinstanzlichen Ausführungen über seine legale Ausreise seien nicht schlüssig. Denn es sei nicht anzunehmen, dass die ihn bedrohende staatliche Seite durch eine Verhinderung der Ausreise ein Auffliegen der entdeckten Korruption habe riskieren wollen (vgl. Beschwerde S. 7). 4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen und der zu den Akten gereichten Beweismittel, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar und zutreffend aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen vermöchten. 4.2.1 Zunächst ist in Bezug auf das Vorbringen in der Rechtsmitteingabe, wonach der Beschwerdeführer in den Befragungen widerspruchsfrei stets die nämlichen Angaben gemacht habe (vgl. Beschwerde S. 2 f.), festzuhalten, dass dieser Umstand in der angefochtenen Verfügung gar nicht erwähnt mithin vom BFM offenbar auch nicht bemängelt wird. Indessen ist bei der Durchsicht der Akten festzustellen, dass seine Aussagen dennoch Widersprüchlichkeiten .Seite 9

E-4227/2006 aufweisen. So beispielsweise betreffend seinen Reisebeziehungsweise Inlandpass (vgl. kantonales Protokoll S. 12 f.) und betreffend die Partei C._______ sowie Waffenhandel respektive illegale Waffenproduktion in der Fabrik (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5 und kantonales Protokoll S. 14). Mit Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Ausreisegründe des Beschwerdeführers stützt das BFM hingegen seine Erwägungen auf andere Überlegungen ab (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 ff.). Dazu wendet der Beschwerdeführer unter anderem ein, jene Erwägungen seien ungenügend, nicht nachvollziehbar und rein spekulativ (vgl. Beschwerde S. 4 ff.). Indessen ist zu diesen Einwänden festzuhalten, dass die Schlussfolgerungen respektive Erwägungen des BFM in Anbetracht der Anhörungsprotokolle sowie der notorischen Verhältnisse in Russland ohne weiteres zu überzeugen vermögen. Dagegen erscheinen die weitläufigen Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie tatsächlich auf die einlässlichen Erwägungen des BFM (vgl. insbesondere angefochtene Verfügung S. 4) eingehen, weitgehend als unbehelfliche Erklärungsversuche. Die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers lassen jedenfalls eine Stichhaltigkeit vermissen, welche die Schlussfolgerungen des BFM umzustossen vermöchten. Beispielsweise wendet der Beschwerdeführer ein, er habe den ihm verwehrten Zugang zu einem Presseerzeugnis nicht damit begründet, dass er keine Unterlagen habe vermitteln können (vgl. Beschwerde S. 5). In der direkten Bundesanhörung erklärte er hingegen, eine Zeitung habe ihn gebeten, Unterlagen vorzulegen, er habe dies jedoch nicht geschafft (vgl. Protokoll S. 5). Die entsprechende Erwägung des BFM ist demnach nicht zu beanstanden (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 unten). Auch die übrigen Vorbringen in der Beschwerde zur Flucht vor einem Verfolgerfahrzeug sowie zum angeblichen durch einen Lastwagen verursachten Unfall (vgl. Beschwerde S. 5 f.) können nicht überzeugen. Zu Recht hat das BFM beanstandet, dass die verschiedenen angeblichen Verfolgungshandlungen den Beschwerdeführer als Hauptverfolgten selber nie getroffen hätten und regelmässig an der Unbedarftheit der Verfolger gescheitert seien (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Auch auf Beschwerdeebene sind es allerdings zu viele angebliche Zufälle, als dass diese noch geglaubt werden könnten. Die betreffenden Feststellungen des BFM, wonach es sich bei dem vom Beschwerdeführer vorgetragenen Sachverhalt um eine Konstruktion handle und seine Angaben dabei einen übersteigerten und realitätsfremden Eindruck hinterlassen würden, ist auch gestützt auf die Anhörungsprotokolle zu bestätigen. In diesem .Seite 10

E-4227/2006 Zusammenhang erscheint es ausserdem als wenig glaubhaft, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Mitgliedschaft bei der C._______-Partei und der Teilnahme an zahlreichen Kundgebungen verbunden mit polizeilichen Festnahmen (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5, kantonales Protokoll S. 8 ff., Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 2 ff.) anfangs 2002 ein K._______-Praktikum ausgerechnet in einem L._______ hätte antreten und dann trotz der erwähnten angeblichen Probleme am _______ noch sein Diplom mit Auszeichnung hätte abschliessen können. Die vom Bundesamt festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erweist sich als zutreffende Beurteilung. 4.2.2 Im Zusammenhang mit den eingereichten Beweismitteln moniert der Beschwerdeführer den Hinweis des BFM in der angefochtenen Verfügung, wonach sein Asylgesuch mit den dazu eingereichten Beweismitteln in das Schema einer grossen Anzahl weiterer (seinerzeit) analog aufgebauter russischer Asylgesuche passe und wonach Botschaftsanfragen ergeben hätten, dass sich Beweismittel als Fälschungen erwiesen hätten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). Inwiefern zum besseren Verständnis das Betrachten des Asylgesuchs des Beschwerdeführers in einem grösseren Kontext unzulässig wäre, wird in der Beschwerde nicht ausgeführt und ist auch nicht zu beanstanden, zumal das BFM vorliegend sich nicht nur mit den Vorbringen des Beschwerdeführers individuell auseinandergesetzt, sondern auch die eingereichten Beweismittel respektive Originalschreiben einzeln geprüft hat. Vorliegend ist die Einschätzung dieser Dokumente, wonach diese nicht sachdienlich seien, durch das BFM nicht zu beanstanden. Zur Stützung seiner Vorbringen hat der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene als Beweismittel mehrere Dokumente ins Recht gelegt: zwei Diplome, ein Antwortschreiben der Staatsanwaltschaft B._______ vom _______, ein Durchsuchungsprotokoll vom _______, eine Todesbescheinigung vom _______, drei Auszüge aus der Krankengeschichte vom März, April und Juni 2002. Indessen handelt es sich bei diesen Dokumenten um nicht verifizierbare Fotokopien zweifelhafter Herkunft. Es ist notorisch, dass in Russland unter anderem passende Blankodokumente und Formulare aller Art sowie jegliche Stempel ohne Weiteres gegen entsprechende Bezahlung erhältlich gemacht werden können. Zumindest in diesem Punkt ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe, wonach in .Seite 11

E-4227/2006 seinem Herkunftsland Korruption massiv vorkomme (vgl. Beschwerde S. 5), zuzustimmen. Der Beweiswert solcher angeblicher Beweismittel ist daher als gering einzustufen. Gegen einen Beweiswert der vorliegenden Dokumente spricht auch der befremdliche Umstand, dass diese dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2003 sowie 6. August 2003 (Poststempel) von einem Absender aus F._______ (Südrussland beziehungsweise Kaukasus) und nicht – wie zu erwarten wäre – aus seiner Heimatstadt B._______ (etwa _______ Kilometer _______ von Moskau gelegen) gesandt wurden. Ferner lässt sich die Datumsangabe auf dem K._______-Diplom (_______) respektive die Erteilung dieses Diploms weder zeitlich noch sachlich mit den angeblichen Verhaftungen, der Hausdurchsuchung und den Spitalaufenthalten in Einklang bringen. Im Übrigen sind die Auszüge aus den angeblichen Krankengeschichten auch deshalb wenig sachdienlich, als sie ohnehin nichts über die Ursachen der Beschwerden aussagen. Nebenbei ist hier festzustellen, dass der Beschwerdeführer merkwürdigerweise keinen Krankengeschichts- Auszug betreffend den von einem Lastwagen provozierten Unfall vom _______ mit nachfolgendem Spitalaufenthalt eingereicht hat. Im Lichte der insgesamt unglaubhaften Asylvorbringen des Beschwerdeführers ist daher zusammenfassend festzustellen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente als unbehelflich zu qualifizieren sind. 4.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerdeschriften einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. 4.4 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Ein zwingender Grund, im Ausland respektive in der Schweiz um asylrechtlichen Schutz nachsuchen zu müssen, ist jedenfalls aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). .Seite 12

E-4227/2006 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, .Seite 13

E-4227/2006 Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtlinge" qualifizieren würde, liegt aufgrund der heutigen Situation in Russland nicht vor. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte in der Stadt B._______ (etwa _______ Kilometer .Seite 14

E-4227/2006 _______ von Moskau) und arbeitete dort sowie in Moskau als Manager in einer Baufirma, weshalb er in diesen Städten zweifellos über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz verfügt. Zudem leben den Akten gemäss seine Angehörigen nach wie vor im Heimatstaat. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung (Ingenieur im Fach "Abschuss- und technische Anlagen für Raketen und Raumflugzeuge") und Auslanderfahrung wird es ihm möglich sein, sich – nötigenfalls anfänglich auch mit Unterstützung seiner Verwandten – in Russland wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.6 Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat ist auch möglich. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.7 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) .Seite 15

E-4227/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons G._______ ad _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Bindschedler Versand: .Seite 16

E-4227/2006 — Bundesverwaltungsgericht 30.03.2009 E-4227/2006 — Swissrulings