Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.07.2009 E-4225/2009

July 13, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,837 words·~14 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-4225/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Juli 2009 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. A._______, Irak, vertreten durch lic. iur. M. Serif Altunakar, Rechtsberatung, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4225/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Irak am (...) verliess und am (...) in die Schweiz gelangte, wo er am (...) um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im B._______ vom 17. Juni 2008 und der direkten Anhörung zu seinen Asylgründen durch das BFM vom 26. Mai 2009 in C._______ zur Begründung seines Asylgesuchs geltend machte, er sei irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in D._______ (Provinz [...]), wo er seit (...) gelebt habe, dass er sich in die Nachbarstochter E._______ verliebt habe, weshalb seine Mutter im Jahr (...) wiederholt zu deren Angehörigen gegangen sei und um ihre Hand angehalten habe, dass der Vater von E._______, ein politisch angesehener und sehr einflussreicher Mann, gegen die Heirat gewesen sei, weil der Beschwerdeführer aus ärmlichen Verhältnissen stamme, dass seine Mutter im Jahr (...) erneut vorstellig geworden sei und abermals eine negative Antwort erhalten habe, dass am (...) drei uniformierte und bewaffnete Männer in seinen Laden gekommen seien und ihn aufgefordert hätten, mitzukommen, dass er in einem Auto zu einem Berg gebracht, von einem der bewaffneten Männer (dem Cousin von E._______) mit einem Messer in die Lippen gestochen und mit einem Gewehrkolben auf den Arm geschlagen worden sei, worauf er das Bewusstsein verloren habe und erst eine Stunde später wieder zu sich gekommen sei, nachdem sich die drei Männer entfernt hätten, dass er nach Hause zurückgekehrt sei, wo ihm seine Mutter den verletzten Arm mit zwei Holzstöcken geschient und ihm geraten habe, auf eine Anzeige zu verzichten, dass seine Freundin E._______ am (...) zu ihm gekommen sei und mit ihm geschlafen habe, um ihre Mutter günstig für eine Heirat zu stimmen, E-4225/2009 dass E._______ nach Hause zurückgekehrt und ihrer Mutter vom Beischlaf erzählt habe, worauf beide Frauen geschrien hätten, dass er von seiner Mutter, die die Schreie der Frauen gehört habe, aufgefordert worden sei, das Haus zu verlassen, und später von ihr erfahren habe, dass seine Freundin getötet worden sei, dass er am (...) zu seinem Onkel mütterlicherseits nach F._______ gegangen und auf dessen Anraten hin aus dem Irak ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren einen irakischen Identitätsausweis und ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. (...), Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, (...), vom 17. Mai 2009 betreffend eine alte Verletzung am rechten Vorderarm zu den Akten reichte, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Mai 2009 – eröffnet am 2. Juni 2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom (...) ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, dass der Beschwerdeführer insbesondere ein zentrales Sachverhaltselement (seine Entführung durch drei bewaffnete Männer mit Verletzungsfolge) ohne zwingenden Grund erst bei der Anhörung zu den Asylgründen erwähnt habe, dass zwar angesichts des summarischen Charakters der Kurzbefragung den dort gemachten Aussagen nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, dass indessen erfahrungsgemäss asylsuchende Personen, die um Schutz vor Verfolgung ersuchten, bereits anlässlich der ersten Befragung alle wichtigen Asylgründe schildern würden, E-4225/2009 dass das Vorbringen der Entführung deshalb als nachgeschoben und somit als unglaubhaft zu qualifizieren sei, dass vor diesem Hintergrund seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, er habe im Empfangs- und Verfahrenszentrum nicht genügend Zeit gehabt, alle seine Asylgründe anzugeben, nicht verfange, dass an dieser Beurteilung auch das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 17. Mai 2009 nichts zu ändern vermöge, zumal davon auszugehen sei, dass die Armverletzung nicht auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ursache zurückzuführen sei, dass des Weiteren die Vorbringen des Beschwerdeführers in wesentlichen Punkten erhebliche Widersprüche aufweisen würden, dass er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, seine Mutter habe im Jahr (...) ein erstes Mal und zwischen Februar und März 2008 dreimal bei den Eltern von E._______ um deren Hand angehalten, dass der Beschwerdeführer im Unterschied dazu bei der Anhörung geltend gemacht habe, seine Mutter habe im Jahr (...) im Abstand von fünfzehn Tagen dreimal und im Jahr (...) einmal um die Hand seiner Freundin angehalten, dass seine auf Vorhalt hin gemachte Erklärung, es sei anlässlich der Kurzbefragung bei der Übersetzung zu Missverständnissen gekommen, nicht gehört werden könne, weil er die Richtigkeit seiner Aussagen bei der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt habe, dass er zudem bei der Anhörung ausgesagt habe, E._______ sei am Abend des (...) zu ihm gekommen und habe ihm erklärt, ihre Eltern hätten sie ihrem Cousin versprochen, und auf Nachfrage hin bestätigt habe, dass er zuvor keine Kenntnis davon gehabt habe, dass der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu an einer anderen Stelle der Anhörung vorgebracht habe, er habe bereits am (...) vom Cousin von der beabsichtigten Eheschliessung mit E._______ erfahren, dass er zudem bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, seine Mutter habe ihn am Morgen des (...) über die Tötung von E._______ in- E-4225/2009 formiert, wogegen er anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen geltend gemacht habe, er sei von der Mutter in G._______ (Türkei) telefonisch über den Tod seiner Freundin informiert worden, dass seine Darlegung, er habe mit E._______ Geschlechtsverkehr gehabt, um ihre Eltern umzustimmen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits ihrem Cousin versprochen gewesen sei, jeglicher Logik entbehre und mit der Realität einer in traditionellen Stammesstrukturen eingebundenen Geschellschaft nicht zu vereinbaren sei, dass es abgesehen davon angesichts seines Vorbringens bei der Anhörung, er habe im (...) anlässlich seiner Entführung davon erfahren, dass E._______ ihrem Cousin versprochen worden sei, widersinnig gewesen wäre, wenn seine Mutter - wie von ihm bei der Kurzbefragung geltend gemacht - im (...) nochmals bei deren Eltern um ihre Hand angehalten hätte, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und der Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass am 30. Juni 2009 (Poststempel) die Telefaxkopie eines fremdsprachigen Dokuments und eine Ausweiskopie für Asylsuchende des Beschwerdeführers eingereicht wurden, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Juli 2009 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt, dass zur Stützung seiner Vorbringen der Internet-Ausdruck eines Artikels der NZZ (Neuen Zürcher Zeitung) am Sonntag vom 25. Januar 2006 betreffend Ehrenmord an einem unverheirateten Paar im Irak, zwei ärztliche Berichte der (...) vom 24. Juni 2009 an die (...) und vom 25. Juni 2009 an den Rechtsvertreter, worin diesem der Suizidversuch des Beschwerdeführers nach der Eröffnung des negativen Asylentscheids angezeigt wurde, und eine Unterstützungsbestätigung des (...) vom 2. Juli 2009 eingereicht wurden, E-4225/2009 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig- E-4225/2009 keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe lediglich teilweise mit den aufgezeigten Unstimmigkeiten auseinandersetzen und mangels Stichhaltigkeit nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass sich insbesondere die Wiederholung der auf Vorhalt hin gemachten Erklärung des Beschwerdeführers bei der Anhörung zu seinen Asylgründen, er habe bei der Kurzbefragung nicht genügend Zeit gehabt, um alle Asylgründe anzugeben, als untauglich erweist, zumal es sich beim geltend gemachten Vorfall vom (...) (Entführung mit Verletzungsfolge) um ein zentrales Element der Asylbegründung handelt und von einer asylsuchenden Person erwartet werden kann, dass sie ein solch einschneidendes Ereignis bei der ersten sich bietenden Gelegenheit geltend macht, dass zwar nicht davon ausgegangen werden darf, dass asylsuchende Personen im Rahmen der Kurzbefragung grundsätzlich die Möglichkeit oder gar die Pflicht hätten, sämtliche Gründe ihres Asylgesuchs abschliessend darzulegen, E-4225/2009 dass es sich jedoch - wie vorliegend - anders verhält, wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im Empfangs- und Verfahrenszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3), dass des Weiteren der Hinweis auf die schlechte Schulbildung des Beschwerdeführers, seine Angst und Nervosität vor einer Rückkehr in den Irak und die auszugsweise Wiedergabe seiner bei der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Aussagen nicht geeignet sind, die diesbezüglichen, von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Unstimmigkeiten in den gesuchsbegründenden Vorbringen zu entkräften, dass sich die Behauptung, es verhalte sich im Irak so, dass die Familie der Braut nach dem Verlust ihrer Jungfräulichkeit früher oder später einer Heirat zustimmen müsse, angesichts der Aussage des Beschwerdeführers, seine Freundin E._______ sei von ihrem Vater getötet worden, nachdem sie ihrer Mutter vom vollzogenen Geschlechtsverkehr erzählt habe (Akten BFM A11/11 S. 4 und 5, Frage 14), als haltlos erweist, dass der zur Stützung der Vorbringen eingereichte Internet-Ausdruck eines Artikels aus der NZZ am Sonntag mangels Bezugs zur Person des Beschwerdeführers nicht geeignet ist, einen asylrelevanten Nachteil darzutun, dass in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort auf das am 30. Juni 2009 zusammen mit der Kopie des Ausweises für Asylsuchende des Beschwerdeführers eingereichte fremdsprachige Dokument eingegangen wird, womit es sich erübrigt, eine Frist für dessen Übersetzung einzureichen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei- E-4225/2009 sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass hinsichtlich des sich aus den eingereichten ärztlichen Berichten ergebenden Selbstmordversuchs und der drohenden Suizidalität des Beschwerdeführers im Falle einer Ausschaffung festzuhalten ist, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 20. März 1991 i.S. Cruz Varas gegen Schweden (Beschwerde Nr. 46/1990/237307) entschieden hat, dass der Vollzug der "Ausweisung" von Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden beziehungsweise suizidgefährdet sind, nicht gegen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- E-4225/2009 freiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verstösst (vgl. a.a.O., E. 44, 45, 46, insbesondere E. 77-86), dass gemäss dem EGMR der Vollzug der Wegweisung einer mit Suizid drohenden ausländischen Person nicht gegen Art. 3 EMRK verstösst, solange der wegweisende Staat Massnahmen zur Verhinderung der Umsetzung des Suizids ergreift (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212), dass deshalb von der Vollzugsbehörde beim Wegweisungsvollzug geeignete Massnahmen zu treffen sein werden, um einen Suizid des Beschwerdeführers zu verhindern, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Nordirak (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.) noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Provinz Dohuk über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, er könnte nach seiner Rückkehr in den Irak seine vor der Ausreise ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht wieder aufnehmen oder er gerate in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Situation, dass einer sich akzentuierenden Suizidalität des Beschwerdeführers bei einem zwangsweisen Vollzug der Wegweisung zwecks Sicherstellung seiner Gesundheit mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls psychotherapeutischen Massnahmen zu begegnen wäre, dass die diesbezügliche Behandlung des Beschwerdeführers nach seinem Selbstmordversuch gemäss ärztlichem Bericht vom 25. Juni 2009 sichergestellt ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste- E-4225/2009 hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4225/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 12

E-4225/2009 — Bundesverwaltungsgericht 13.07.2009 E-4225/2009 — Swissrulings