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Bundesverwaltungsgericht 11.05.2010 E-4223/2006

May 11, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,272 words·~26 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Full text

Abtei lung V E-4223/2006/kuc {T 0/2} Urteil v o m 1 1 . M a i 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jenny De Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. A.________, Türkei, vertreten durch Advokatin lic. iur. Nicole Hohl, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2005 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4223/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben seinen Heimatstaat am 2. Januar 2003 und gelangte am 5. Januar 2003 in die Schweiz, wo er am 8. Januar 2003 an der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) in Basel ein Asylgesuch stellte. Nach der Kurzbefragung vom 15. Januar 2003 wurde er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern zugeteilt. Die Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 2. Juli 2003 statt. B. Der Beschwerdeführer brachte dabei zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Landkreis Pazarcik, Provinz Kahramanmaras. Nachdem sein Bruder C._______ im Jahre 1994 aus dem Militärdienst desertiert und geflüchtet sei, hätten Angehörige der Sicherheitskräfte ihn wiederholt behelligt und nach dem Aufenthaltsort von C._______ befragt. Seit dem Jahre 2000 sei er Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi). Er sei [Parteifunktion] der Sektion Pazarcik der HADEP gewesen und habe in dieser Funktion als (...) an mehreren Parteisitzungen teilgenommen. Zudem habe er in den Dörfern und in der Stadt Werbung für die Partei gemacht. Wegen seines Engagements für die HADEP sei er sechs bis sieben Mal, das erste Mal im August 2000, festgenommen und jeweils einige Stunden oder Tage festgehalten worden. Am 23. November 2002 sei er zusammen mit sechs Parteikollegen anlässlich einer Sitzung der Partei in Diyarbakir von den Sicherheitskräften festgenommen worden. Er sei mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass er seine politischen Aktivitäten weiterführe, und nach wenigen Stunden mit der Auflage, sich beim Polizeiposten in Pazarcik zu melden, wieder freigelassen worden. Er sei aber nicht nach Pazarcik zurückgekehrt, sondern habe sich zu seiner in D._______ lebenden Schwester begeben. Von dort aus habe er Kontakt zu seiner Mutter aufgenommen, welche ihm mitgeteilt habe, dass sein Elternhaus von Angehörigen der Sicherheitskräfte umzingelt sei, welche ihn suchen würden. Daraufhin habe er sich entschlossen, auszureisen und sei nach Istanbul gereist, wo er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen habe, in dessen Begleitung er illegal das Land verlassen habe. Er habe etwa einen Monat nach Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren, dass vier der mit ihm festgenommenen Personen E-4223/2006 wieder freigelassen worden seien, gegen die übrigen zwei aber ein Haftbefehl erlassen worden sei und sie in Untersuchungshaft genommen worden seien. Im Übrigen würden mehrere seiner Geschwister, zum Teil als anerkannte Flüchtlinge, in Deutschland und in der Schweiz leben. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Quittung der HADEP vom 27. Oktober 2001 bezüglich der Einzahlung des Mitgliederbeitrags sowie drei Fotos eines Anlasses der HADEP ein. C. Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2004 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, genauere Angaben zu den Behörden, welche den Fall seiner Parteikollegen behandeln würden, sowie zu dem gegen diese eingeleiteten Verfahren zu machen. Mit Eingabe vom 4. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer eine entsprechende Stellungnahme ein. D. Am 17. Februar 2005 führte das BFM eine zusätzliche Anhörung durch. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er sei insgesamt etwa zehn Mal festgenommen worden, das erste Mal im Mai 1994 wegen der Desertion seines Bruders. Die übrigen Festnahmen seien in den Jahren 1998 bis 2002, überwiegend anlässlich von Nevrozfeiern oder 1. Mai-Festen erfolgt. Die erste Festnahme wegen seiner Tätigkeit für die HADEP habe sich im April 2000 ereignet. Er habe noch vor der Ausreise, in E._______, Kontakt zu seinem Freund F._______ aufgenommen und von diesem erfahren, was mit den übrigen mit ihm verhafteten Parteikollegen geschehen sei. Es sei ihm trotz entsprechender Bemühungen nicht gelungen, nähere Informationen zum Stand des gegen diese laufenden Verfahrens zu beschaffen. Namentlich hätten die Behörden dem in dieser Sache eingeschalteten Rechtsanwalt keine Auskunft erteilt und dieser sei nicht bereit, dies schriftlich zu bestätigen. E. Mit Verfügung vom 22. Februar 2005 – eröffnet am 24. Februar 2005 – wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün- E-4223/2006 dung führte es aus, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 29. März 2005 an die damalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und ihm das Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Gutachten von amnesty international vom 17. Dezember 2004 zur Menschenrechts- und Sicherheitslage in der Türkei ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 6. April 2005 stellte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Endentscheid befunden werde, wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ab und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist Bestätigungen des HADEP-Bezirkspräsidenten von Pazarcik sowie des in der Türkei beauftragten Rechtsanwalts und Belege hinsichtlich der Anerkennung mehrerer Familienangehöriger als Flüchtlinge in Deutschland einzureichen. H. Mit Eingabe vom 9. Mai 2005 reichte der Beschwerdeführer folgende Dokumente zu den Akten: - eine Bestätigung von G._______, Bezirkspräsident der HADEP in Pazarcik, inklusive Übersetzung, - Kopien der deutschen Ausweispapiere der Brüder C._______, H._______ und I._______ des Beschwerdeführers E-4223/2006 - eine Haftbestätigung der Gefängnisdirektion Kahramanmaras vom (...), betreffend den Cousin J._______ des Beschwerdeführers, in Kopie inklusive Übersetzung - eine Anklageschrift und ein Urteil des Gerichts für schwere Delikte Iskenderun vom (...) bezüglich eines gegen J._______ eingeleiteten Gerichtsverfahrens, in Kopie inklusive Übersetzung - eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers, ausgestellt durch die K._______ vom 18. April 2005 I. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2005 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Eingabe vom 8. Juli 2005 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2005 eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. K. Mit Eingabe vom 19. Juli 2005 reichte der Beschwerdeführer einen angeblich durch das Amtsstrafgericht Pazarcik gegen ihn ausgestellten Haftbefehl vom 11. April 2005 inklusive Übersetzung ein. L. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels stellte die Vorinstanz sich in ihrer Vernehmlassung vom 22. Dezember 2009 auf den Standpunkt, dass es sich beim vom Beschwerdeführer eingereichten Haftbefehl um eine Totalfälschung handle, da dieser mehrere unzutreffende und mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht vereinbare Angaben enthalte und zudem derartige Dokumente der festzunehmenden Person nicht ausgehändigt würden. M. Der Beschwerdeführer hielt in seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2010 an der Echtheit des Dokuments fest. E-4223/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete E-4223/2006 Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die vom Beschwerdeführer geschilderten Repressalien aufgrund seiner Aktivitäten für die HADEP seien als unglaubhaft zu erachten. So bestünden Widersprüche in seinen Angaben zur Anzahl und Dauer der erlebten Festnahmen und zum Zeitpunkt der ersten Festnahme, und er habe unterschiedliche Angaben gemacht zum Zeitpunkt, in dem er Kenntnis über das Schicksal der zusammen mit ihm festgenommenen Parteikollegen erhalten habe. Im Weiteren würden die türkischen Behörden in der Regel nur auf besonders profilierte Parteiexponenten Druck ausüben, nicht aber auf Personen, welche wie der Beschwerdeführer nur an Veranstaltungen teilgenommen hätten. Zudem erscheine der Aufwand der angeblichen wiederholten Festnahmen und Freilassungen nach kurzer Zeit unverhältnismässig. Es sei davon auszugehen, dass, sofern dem Beschwerdeführer separatistische Propaganda zum Vorwurf gemacht worden wäre, ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden wäre. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungsmassnahmen stünden somit im Widerspruch zum bekannten Vorgehen der türkischen Behörden. Im Weiteren müssten die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom 23. November 2002 als vage und ohne Realkennzeichen bezeichnet werden. Dass er angeblich nach kurzer Zeit mit der Aufforderung, sich bei den Behörden in Pazarcik zu melden, freigelassen worden sei, lasse nicht auf eine ernsthafte Verfolgungsabsicht schliessen. Zudem habe der Beschwerdeführer trotz diesbezüglich eingeräumter Frist keine genaueren Angaben zu den zuständigen Behörden oder dem Verfahren machen können und keine Dokumente eingereicht. Er habe, obwohl E-4223/2006 ihm dies zumutbar und möglich gewesen wäre, keine entsprechenden Nachforschungen getätigt und sich nicht ernsthaft um Klärung der Sachlage bemüht. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass seine in der Türkei lebende Schwester nach seinen Angaben keine Probleme habe, obwohl im Falle einer Fahndung nach dem Beschwerdeführer zu erwarten wäre, dass auch die Familienangehörigen behelligt würden. Im Weiteren würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer asylrelevante Nachteile im Zusammenhang mit der Suche der Behörden nach seinem desertierten Bruder erlitten habe, zumal er nach eigenen Angaben letztmals im Jahre 1999 wegen seines Bruders behelligt worden sei und im Jahre 2000 legal einen Reisepass erworben habe. Die effektive Dauer seiner Zugehörigkeit zur HADEP und seine Funktion in dieser Partei seien nicht belegt, könnten aber offengelassen werden. Denn bei den vom ihm angeblich erlittenen kurzzeitigen Festnahmen handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG und es weise nichts auf eine gezielte Verfolgung hin. Aus dem blossen Umstand der Mitgliedschaft bei der HADEP könne nicht auf eine begründete Furcht vor Verfolgung geschlossen werden und er verfüge zudem über eine innerstaatliche Fluchtalternative. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde auf den Standpunkt, bei den ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüchen handle es sich um kleinere Ungereimtheiten, die durch die Anspannung bei den Befragungen, seine geringe Sprachgewandtheit, die lange Zeitdauer zwischen den geschilderten Ereignissen und der Befragung sowie möglicherweise Übersetzungsund Verständigungsfehler zu erklären seien. Bezüglich der Anzahl der Festnahmen und deren Dauer seien seine Aussagen anlässlich der drei Befragungen entgegen der Auffassung des BFM durchaus vereinbar. Als [Parteifunktion] der HADEP in Pazarcik sei er nicht nur ein einfaches Parteimitglied gewesen. Nicht nur die Parteiführer, sondern auch andere aktive Parteimitglieder müssten in der Türkei mit Repressionen oder gar Folter rechnen, insbesondere wenn noch weitere Faktoren, wie Reflexverfolgung hinzukommen würden. Da die HADEP durch das türkische Verfassungsgericht im März 2003 verboten worden sei, erscheine nachvollziehbar, dass alle Parteimitglieder von den Sicherheitskräften pauschal illegaler Aktivitäten verdächtigt würden. Ebenso nachvollziehbar sei, dass gegen Parteimitglieder, gegen welche nichts Konkretes vorliege, keine Untersuchung eingeleitet werde. Ferner habe das Bundesamt seine E-4223/2006 Vorbringen zum Vorfall vom 23. November 2002 zu Unrecht als unglaubhaft bezeichnet, habe er doch hierzu genügend überprüfbare Angaben gemacht. Dass er die von ihm geforderten Angaben und Dokumente nicht habe liefern können, könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Der zu diesem Zweck beauftragte Rechtsanwalt habe aus Datenschutzgründen diese Informationen über das Schicksal der beiden inhaftierten Parteikollegen nicht beschaffen können. Das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend gewürdigt. Angesichts der Häufigkeit und Dauer der erlebten Festnahmen von teilweise über 12 Stunden und den Begleitumständen (Todesdrohungen), sowie unter Berücksichtigung der häufig zu verzeichnenden Menschenrechtsverletzungen im Südosten der Türkei, habe er begründete Furcht vor einer Gefährdung von Leib und Leben gehabt. Angesichts der Situation in den kurdischen Gebieten der Türkei müssten schon die Zugehörigkeit zum kurdischen Volk und sein politisches Engagement für eine inzwischen verbotene Partei für die Bejahung einer asylrelevanten Verfolgung genügen. Im Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass er aus einer politisch sehr aktiven Familie stamme und somit mit Reflexverfolgung rechnen müsse. Ausser einer Schwester seien alle seine Geschwister aus der Türkei geflohen. Verschiedene Geschwister seien in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt worden. Der noch in der Türkei lebende Cousin J._______ sei wegen Aktivitäten für die PKK zu einer Gefängnisstrafe von 12 Jahren verurteilt worden. 4.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2005 wies das Bundesamt darauf hin, dass in der eingereichten Bestätigung der HADEP keine Angaben zu Funktion und Tätigkeit des Beschwerdeführers für diese Partei gemacht würden und diese somit keine Rückschlüsse auf seine angebliche Gefährdungssituation zulasse. Ferner könne er aus dem Umstand, dass mehrere Geschwister in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden seien, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er habe nicht geltend gemacht, wegen des politischen Engagements dieser Angehörigen vor der Ausreise Nachteile erlitten zu haben, sondern sei angeblich nur wegen der Desertion eines Bruders behelligt worden. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass gemäss Art. 7 AsylG die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft genüge. Die Bestätigung der HADEP sei als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu werten. Weitere Bestätigungen der Partei könnten nicht beschafft werden, da diese verboten worden sei und die E-4223/2006 Parteistrukturen zerstört worden seien. Die wegen des desertierten Bruders erlittenen Schikanen seien als Reflexverfolgung zu bewerten. 5. 5.1 Eine Durchsicht der Protokolle der drei im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführten Befragungen des Beschwerdeführers ergibt, dass er anlässlich der Befragung an der Empfangsstelle sowie der Anhörung durch die kantonalen Behörden im wesentlichen übereinstimmend aussagte, er sei erstmals im August 2000 festgenommen worden und zwar wegen seiner Aktivitäten für die HADEP. Insgesamt habe er sechs bis sieben Festnahmen erlebt (A1 S. 4; A8 S. 9 f.). Im Rahmen der ergänzenden Befragung durch das BFM vom 17. Februar 2005 brachte er hingegen vor, er sei bereits im Mai 1994 wegen seines Bruders C._______ festgenommen worden, und nannte weitere Festnahmen, welche sich am 21. März 1999, 10. Januar 2000 und 21. März 2000 ereignet haben sollen. Insgesamt sei er zehnmal von den Sicherheitskräften fest- beziehungsweise mitgenommen worden. Die erste Festnahme wegen seiner parteipolitischen Tätigkeit sei im April 2000 erfolgt (vgl. A16, S. 5 f.). Der Versuch des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeeingabe, diese in mehrfacher Hinsicht voneinander abweichenden Aussagen in Einklang zu bringen, vermag nicht zu überzeugen. Entgegen seiner Auffassung sind die protokollierten Aussagen insbesondere anlässlich der kantonalen Anhörung (A8 S. 9) unmissverständlich und lassen sich nur dahingehend interpretieren, dass er erstmals im August 2000 festgenommen wurde und zuvor wegen seines Bruders von den Behörden zwar wiederholt belästigt, nicht aber verhaftet wurde. Es liegt somit ein offensichtlicher und erheblicher Widerspruch zu den diesbezüglichen Aussagen in der ergänzenden Befragung vor. Im Übrigen liegen auch keine Anhaltspunkte für Verständigungsprobleme in einer der Befragungen vor. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei diesen Divergenzen nicht um kleinere Ungereimtheiten, sondern sie betreffen wesentliche Elemente seiner Asylvorbringen. 5.2 Die nach seinen Angaben für seine Ausreise entscheidende Festnahme anlässlich einer HADEP-Sitzung in Diyarbakir am 23. November 2002 hat der Beschwerdeführer zwar in allen Befragungen übereinstimmen geschildert. Jedoch muss das geschilderte Vorgehen der Polizei – der Beschwerdeführer sei nach zwei bis drei Stunden freigelassen worden mit der Anordnung, sich beim Polizeiposten in seinem Wohnort Pazarcik zu melden – in Übereinstimmung mit der Vor- E-4223/2006 instanz als realitätsfremd bezeichnet werden und ist nicht mit einem angeblichen Verfolgungsinteresse zu vereinbaren, mussten die Sicherheitskräfte doch damit rechnen, dass er ihrer Aufforderung nicht nachkommen, sondern vielmehr untertauchen würde. Ferner sind die Angaben des Beschwerdeführers zum Schicksal der angeblich zusammen mit ihm verhafteten Parteikollegen ausweichend und unsubstanziiert und er vermag nicht überzeugend zu erklären, warum er nicht in der Lage war, der Aufforderung des BFM nachzukommen, nähere Informationen oder Beweismittel betreffend das angeblich gegen zwei seiner Parteikollegen eingeleitete Verfahren beizubringen. Ohne zu verkennen, dass die Beschaffung von Dokumenten betreffend ein Gerichtsverfahren gegen Drittpersonen mit erhöhten Schwierigkeiten verbunden ist, wäre doch zu erwarten, dass er zumindest eine Bestätigung des in dieser Sache angeblich eingeschalteten Rechtsanwalts beizubringen vermöchte. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer den Widerspruch in seinen Aussagen zum Zeitpunkt, in welchem er vom Schicksal seiner Parteikollegen erfahren habe, nicht auszuräumen. Auch hierzu kann seinem Versuch einer übereinstimmenden Interpretation der diesbezüglichen Protokollstellen nicht gefolgt werden. 5.3 Im Weiteren vermag der Beschwerdeführer das Vorbringen, es sei ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden, nicht zu untermauern. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Haftbefehl des Amtsstrafgerichts Pazarcik vom 11. April 2005 aufgrund mehrerer unrichtiger beziehungsweise mit den Aussagen des Beschwerdeführers nicht vereinbarer Angaben als Fälschung zu erachten ist. Namentlich handelt es sich um einen Abwesenheitshaftbefehl, der dem Betreffenden gar nicht ausgehändigt würde; weiter soll der Haftbefehl aufgrund des Vorwurfs der PKK-Unterstützung ausgestellt sein, wofür das ausstellende Gericht indessen sachlich nicht zuständig wäre, wobei weitere Unstimmigkeiten sich auf die angeblich den Haftbefehl unterzeichnende Richterin beziehen; schliesslich weist der Haftbefehl eine Verfahrensnummer auf, die auf eine bereits im Jahr 2001 eröffnete Untersuchung hinweist, was hingegen nicht mit den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers in Einklang steht. Der Beschwerdeführer vermag die Einschätzung des Haftbefehls als Totalfälschung in seiner Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen daran festhält, dieses Dokument von seinen Verwandten erhalten zu haben, welche ihm versicherten, dass es echt sei, nicht zu entkräften. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, das Ergebnis der in E-4223/2006 Aussicht gestellten weiteren Abklärungen zum angeblich gegen ihn laufenden Verfahren abzuwarten. 5.4 Es ist zwar angesichts der beigebrachten entsprechenden Beweismittel als erstellt zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der HADEP ist. Indessen sind aufgrund der oben dargelegten erheblichen Unglaubhaftigkeitselemente in seinen Vorbringen auch Zweifel an der angeblich von ihm angeblich bekleideten Funktion in der HADEP gerechtfertigt, zumal seine Ausführungen zu seinen Aktivitäten für die Partei wenig detailliert ausgefallen sind. Zudem fällt auf, dass in der Bestätigung des Bezirkspräsidenten der HADEP von Pazarcik lediglich die aktive Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bestätigt, nicht aber seine Parteifunktion erwähnt wird. Doch selbst wenn von der Glaubhaftigkeit dieses Amtes ausgegangen würde, vermag der Beschwerdeführer aus diesem Umstand alleine nichts zu seinen Gunsten herzuleiten, zumal die angeblich daraus in der Vergangenheit resultierenden behördlichen Benachteiligungen nicht glaubhaft gemacht werden konnten und somit kein Anlass zur Annahme eines aktuellen Verfolgungsinteresses der türkischen Behörden besteht. 5.5 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit und den deswegen erlebten Repressalien durch die türkischen Sicherheitskräfte als unglaubhaft zu bewerten sind und auch keine glaubhaften Hinweise auf eine Verfolgung in relevantem Ausmass wegen seines familiären Hintergrundes vorliegen. Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. 6. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner in Deutschland und der Schweiz lebenden, als Flüchtlinge anerkannten Geschwister sowie wegen des wegen PKK-Aktivitäten verurteilten Cousins von Reflexverfolgung betroffen zu sein, ist Folgendes festzustellen: 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahr- E-4223/2006 scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 6.2 Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass drei Brüder des Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtlinge anerkannt wurden. Einer von ihnen lebt inzwischen als (...) in der Schweiz. Ein in der Schweiz lebender Bruder hat das Schweizer Bürgerrecht erworben, (...). Schliesslich leben ein weiterer Bruder, dessen in der Schweiz gestelltes Asylgesuch im Jahre (...) abgewiesen wurde, sowie eine Schwester in Deutschland. 6.3 Der Beschwerdeführer wurde nach eigenen Angaben wegen seines aus der Armee desertierten Bruders C._______ wiederholt von den Sicherheitskräften belästigt. Wie oben dargelegt (vgl. Ziff. 5.1), E-4223/2006 sind aufgrund seiner widersprüchlichen diesbezüglichen Aussagen gewisse Zweifel an diesem Vorbringen gerechtfertigt. Jedenfalls ergeben sich aus der Aktenlage keine glaubhaften Hinweise darauf, dass diese Schikanen ein asylrechtlich relevantes Ausmass erreicht hätten. Dass er wegen seiner anderen Angehörigen, welche die Türkei verlassen haben, behelligt worden wäre, hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Es ergeben sich aus den Akten ausserdem keine konkreten Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer engen Kontakt zu seinen Familienangehörigen in Deutschland und der Schweiz pflegt oder nach diesen von den türkischen Behörden aktiv gesucht wird. Damit liegt kein Grund zur Annahme vor, dass die türkischen Sicherheitskräfte im heutigen Zeitpunkt ein Interesse daran hätten, den Beschwerdeführer über seine Angehörigen zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über deren vergangenes und gegenwärtiges politisches Engagement zu erhalten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass seine Geschwister ihr Heimatland bereits in den 80er und 90er Jahren des vergangenen Jahrhunderts und damit längere Zeit vor dem Beschwerdeführer verlassen haben und er nicht glaubhaft zu machen vermag, dass er wegen ihnen vor der Ausreise Verfolgungsmassnahmen in relevantem Ausmass erlitten hätte. 6.4 Ebenso kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass sein Cousin J.________ zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgten doch die Verurteilungen gemäss den eingereichten Gerichtsakten im Jahre (...) beziehungsweise am (...) und somit zu einem Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sich noch in der Türkei aufhielt. Er hat jedoch nicht vorgebracht, dass die türkischen Behörden vor seiner Ausreise irgendwelche Massnahmen gegen ihn im Zusammenhang mit J._______ ergriffen hätten und es besteht somit kein Anlass zur Annahme, dass er im heutigen Zeitpunkt von den Behörden in Zusammenhang mit seinem Cousin gebracht werden könnte. 6.5 Schliesslich lässt sich auch aus dem mit Eingabe vom 10. Februar 2010 eingereichten Bestätigungsschreiben des [Kulturverein] – wonach der Beschwerdeführer in diesem Kulturverein Mitglied sei und sich an verschiedenen Aktivitäten und Demonstrationen beteilige – E-4223/2006 nicht eine zukünftig drohende Gefährdung im flüchtlingsrechtliche Sinne ableiten. 7. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Nach dem Gesagten gelangt das Gericht zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des E-4223/2006 Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, E-4223/2006 mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage in der Türkei sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise gefährdet wäre. Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für ihn eine konkrete Gefährdung darstellen würden. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat in eine konkrete, seine Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Trotz der relativ langen Aufenthaltsdauer des (...) Beschwerdeführers in der Schweiz erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug in die Türkei, wo er den grössten Teil seines Lebens verbracht hat, als zumutbar. Namentlich ergibt sich aufgrund der Akten, dass er in der Türkei über ein bestehendes Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei einer Rückkehr und Reintegration zur Seite stehen kann und es liegen keine Hinweise für das Bestehen gesundheitlicher Beschwerden vor. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). E-4223/2006 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Vorbringen nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden können, die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit Bestätigung seine Wohngemeinde vom 18. April 2005 belegt wurde und keine Hinweise dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Situation seither wesentlich geändert hätte, ist indessen das in der Beschwerdeeingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Demnach sind dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) E-4223/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVg wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Nicholas Swain Versand: Seite 19

E-4223/2006 — Bundesverwaltungsgericht 11.05.2010 E-4223/2006 — Swissrulings