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Bundesverwaltungsgericht 12.06.2009 E-4210/2006

June 12, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,949 words·~20 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 24. Januar 2005

Full text

Abtei lung V E-4210/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Juni 2009 Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Irak, vertreten durch Hans Peter Roth, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Januar 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4210/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein ursprünglich aus C._______ stammender, zuletzt in D._______ wohnhaft gewesener irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. September 2002 und gelangte über den Iran, die Türkei und weitere, ihm unbekannte Länder am 21. November 2002 illegal in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 25. November 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) F._______ summarisch zur Person und den Ausreisegründen befragt. Für die Dauer des Verfahrens wurde er am 27. November 2002 dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 13. Januar 2003 und 11. Februar 2003 führte die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons eine Anhörung zu den Asylgründen durch. Zur Begründung des Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei Kurde, stamme ursprünglich aus C._______, Nordirak, und habe seit 1996 mit Unterbrüchen in D._______, Nordirak, gelebt. Seit (...) sei er Peshmerga bei der Patriotic Union of Kurdistan (PUK). Wegen kriegerischer Auseinandersetzungen im Irak sei er in den Iran geflüchtet, wo er sich von (...) bis (...) aufgehalten habe. In der Folge habe er erneut als (...) in D._______ für die PUK gearbeitet. Nach Absolvierung verschiedener Ausbildungen habe er (...) im Jahr 2000 an den Auseinandersetzungen zwischen der PUK und der Partiya Karkêren Kurdistan (PKK) teilgenommen. Er sei (...) auch in die Querelen zwischen der PUK und der Kurdistan Democratic Party (KDP) involviert gewesen. Deswegen hätten ihn seit 1996 Leute der KDP gesucht, um ihn zu töten. Wegen der politischen Tätigkeiten im Dienste der PUK sei er auch von Saddams Schergen gesucht worden. Aus Furcht vor beiden Seiten habe er sich entschlossen, das Land zu verlassen. (...). Zur Stützung seiner Angaben reichte er eine Vielzahl von Beweismitteln zu den Akten, so namentlich (...). B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2005 - eröffnet am 26. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht E-4210/2006 relevant für das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft und verneinte das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 23. Februar 2005 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerdeführer reichte zwei Tage später eine vom 21. Februar 2005 datierte Fürsorgebestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. März 2005 verwies die damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. Im Rahmen der Vernehmlassung hob das BFM die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2005 teilweise - soweit die Frage des Vollzuges der Wegweisung betreffend, mithin die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung - auf und ordnete mit Verfügung vom 16. Januar 2006 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz an. F. Mit Eingabe vom 1. Februar 2006 hielt der Beschwerdeführer auf Anfrage der ARK vom 19. Januar 2006 an seiner Beschwerde - soweit nicht gegenstandslos geworden - fest und legte gleichzeitig die Kopie eines Zeitungsartikels vom 22. März 2003 ins Recht. G. Mit Schreiben der ARK vom 30. November 2006 respektive des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2007 wurde über die neue Zuständigkeit orientiert. E-4210/2006 H. Mit Schreiben vom 27. Februar 2008 wurde dem BFM bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer (...) wünsche. I. Am 4. April 2008 hielt die Grenzwacht den Beschwerdeführer im ICE- Zug bei seiner Einreise von Deutschland her kommend an. Er war im Besitz (...) und einer grösseren Barschaft, nicht aber von gültigen Reisepapieren. J. Am 15. April 2008 ersuchte der Beschwerdeführer um Ausstellung eines Reisedokuments, da (...). Das BFM hiess das Gesuch am 7. Mai 2008 gut. K. Am 23. Mai 2008 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM um Zustellung der Kopien (...). Das BFM stellte ihm die zwei beantragten Beweismittel in Kopie am 4. Juli 2008 zu. L. Mit Schreiben vom 9. Juli 2008 beantragte der Beschwerdeführer eine Änderung seines registrierten Vornamens von (...) auf (...). Er begründete seinen Antrag mit dem Hinweis, (...) sei sein Spitz- und Rufname, (...) hingegen der amtliche Vorname. Zudem (...). Im (...-)urteil vom (...) 2006 sei sein Vorname ebenfalls mit (...) angegeben. Das BFM lehnte mit Verfügung vom 29. Juli 2008 eine Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS ab und hielt dabei ausdrücklich an den bisher registrierten Personendaten fest: (...). M. Am 3. September 2008 liess das BFM dem Zivilstandsamt auf dessen Anfrage weitere Beweismittel zukommen (...). N. Per Telefon ersuchte der Beschwerdeführer das BFM am 15. Januar 2009 um Aushändigung der eingereichten Originaldokumente, damit er sich einen Pass beschaffen könne. Das BFM verweigerte ihm die Herausgabe unter Hinweis auf das laufende Verfahren und gab zu beden- E-4210/2006 ken, dass sein Wunsch nach der Beschaffung eines Passes mit dem Flüchtlingsstatus unvereinbar wäre. O. Auf Anfrage des Gerichts vom 13. Mai 2009 bezifferte die Rechtsvertretung in der Honorarnote vom 15. Mai 2009 ihre Aufwendungen auf den Gesamtbetrag von Fr. 490.–. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2005 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). E-4210/2006 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird gemäss Art. 3 AsylG eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt hält in seiner Verfügung vom 24. Januar 2005 fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht standzuhalten. Für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des Asylentscheids wesentlich; die Asylgewährung setze voraus, dass die gesuchstellende Person in diesem Zeitpunkt von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und Schutz benötige. Zwischenzeitlich hätten sich die Verhältnisse im Irak seit der Ausreise grundlegend verändert: Das Regime von Saddam Hussein sei gestürzt worden und nach der Errichtung einer provisorischen Übergangsverwaltung (Coalition Provisional Authority, CPA) durch die Koalitionskräfte sei im Juli 2003 durch den US-Zivilverwalter Paul Bremer ein 25-köpfiger irakischer Regierungsrat (Iraqi Governing Council, IGC) eingesetzt worden, welcher im September 2003 eine provisorische irakische Regierung mit allerdings nur begrenztem politischem Mandat bestimmt habe. Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte übernommen. Das bis spätestens Ende Januar 2005 zu wählende Parlament soll dann eine neue Übergangsregierung wählen und eine definitive Verfassung ausarbeiten. Aus diesen Gründen sei eine Furcht vor einer E-4210/2006 Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins nicht mehr begründet. Im Nordirak würden die Regionalregierungen der PUK (...) sowie der KDP (...) funktionieren. Im Falle des Beschwerdeführers gäbe es keine Anhaltspunkte, dass die PUK nicht schutzwillig sein könnte, zumal er für diese in der Vergangenheit wichtige Dienste geleistet habe. 4.2 Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Beschwerde die vorinstanzliche Argumentation hinsichtlich der beendeten Verfolgungslage seitens des Regimes Saddam Husseins. Er plädierte aber für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Argument, das BFM verkenne die Existenz einer Verfolgung seitens Dritter im Nordirak und trage den dortigen lokalen Gegebenheiten zuwenig Rechnung. Stammesmitglieder aus dem Umfeld der KDP könnten die Unsicherheit im Land ausnützen und sich an ihm, (...) rächen. Der Zentralstaat habe im Nordirak keine Befehlsgewalt über die kurdischen Kräfte. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Mit seiner Eingabe vom 1. Februar 2006 reichte der Beschwerdeführer einen Zeitungsartikel der (...)-Zeitung vom (...) 2003 ein, worin er im Gespräch mit dem Journalisten bekannt gab, er müsse bei einer Rückkehr mit ernsthaften Konsequenzen seitens der KDP rechnen. Das Beispiel eines österreichischen Kritikers, Professor Kemal, zeige klar, dass die KDP mit ihren Kritikern abrechne: Kemal sei bei seiner Rückkehr in den Irak verhaftet und zu über dreissig Jahren Gefängnis verurteilt worden. Er befinde sich trotz internationaler Proteste weiterhin in Haft. Zudem stamme der Beschwerdeführer aus (...), einer im Fokus verschiedenster Machtinteressen stehenden Region, was ihn als Kritiker noch weit mehr exponiert erscheinen lasse. 5. Zufolge der Qualifikation der Vorbringen als nicht asylrelevant konnte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf Überprüfung deren Glaubhaftigkeit verzichten. Im Verfahren um die beantragte Berichtigung der Personendaten hat sich das BFM allerdings mit verschiedenen Glaubhaftigkeitsaspekten bezüglich der Person und der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers befasst (vgl. Sachverhalt sub L.), welchen auch im vorliegenden Verfahren - da sie die Identität und auch die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers berühren - eine gewisse Bedeutung zukommt. Bei einer Durchsicht der Anhörungsprotokolle fällt auf, dass im Verfahren nie die Rede von unterschiedlichen Vornamen des Beschwerde- E-4210/2006 führers war (...). Im Nationalitätennachweis vom (...) sowie in den zwei kopierten irakischen Identitätsausweisen (einer davon vom Erstellungsdatum her unleserlich) lautet der Vorname des Trägers jeweils auf (...). In den vier Ausweisen der PUK und den drei Kopien von PUK-Ernennungen steht der Vorname (...). Zudem stimmt die Perforationsnummer auf dem Nationalitätenausweis mit den Nummern der eingereichten Identitätskarten nicht überein. Weiter ist beim Personenregisterauszug der Zivilstand mit einem Handeintrag auf (...) geändert worden. Gleichzeitig geht aus dem Ehevertrag hervor, dass die Ehe in Anwesenheit des Bräutigams (...) in (...) (C._______) geschlossen worden sei, mithin in einer Gegend, die damals durch die zentralirakische Behörde verwaltet war, was angesichts der geltend gemachten Asylvorbringen befremdet. Dem (...-)urteil vom (...) 2006 ist darüber hinaus zu entnehmen, dass die Verhandlung nicht in absentia geführt worden sei, was wegen der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz wiederum zu Fragen Anlass gibt. Diesen Zweifeln bezüglich der personenbezogenen Angaben und der Aufenthalte des Beschwerdeführers ist allerdings in Anbetracht der nachfolgenden Erwägung nicht weiter nachzugehen. 6. 6.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.4). Mithin ist auch nicht die der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegte Lagebeurteilung (E. 4.1), sondern die aktuelle Lage massgabend. 6.2 Die schweizerischen Asylbehörden verfolgen die Entwicklung der Lage im Irak kontinuierlich; dies gilt sowohl hinsichtlich der Sicherheitslage und der allgemeinen politischen und ökonomischen Situation, als auch bezüglich Personen beziehungsweise Personenkategorien, welche trotz des Übergangs zu demokratischen Strukturen und der endenden Präsenz internationaler Streitkräfte flüchtlingsrechtlich relevante Behelligungen befürchten müssen. E-4210/2006 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/4 E. 6 eine Einschätzung der Sicherheitslage in den drei autonomen kurdischen Nordprovinzen (...) vorgenommen, welche die vorherige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2000 Nr. 15 ersetzte. Das Gericht ist dabei zu folgenden Schlüssen gelangt: Die Lage in diesen Gebieten hat sich stabilisiert, und die Sicherheits- und Justizbehörden sind grundsätzlich in der Lage und willens, der Bevölkerung Schutz vor Verfolgung zu gewähren. Für gewisse Bevölkerungsgruppen besteht indessen nach wie vor ein erhöhtes Risiko, mit den Sicherheitskräften in Konflikt zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender Behandlung ausgesetzt zu werden; dies betrifft namentlich Kritiker der beiden kurdischen Mehrheitsparteien PUK und KDP, kritische Medienschaffende, Islamisten, aus dem Zentralirak eingewanderte alleinstehende arabische Männer sowie Angehörige ethnischer und religiöser Minderheiten. Ferner kann private Verfolgung drohen, vorab durch islamische Extremisten beispielsweise von der Jund al-Islam oder der Ansar al-Islam, welche in den von ihnen kontrollierten Dörfern eine Scharia-Herrschaft - mit Segregation von Männern und Frauen, Ausschluss der Frauen von Bildung und Beschäftigung, Musikverbot, Körperstrafen, etc. - einführten; bezüglich dieser Gefährdungen ist im Einzelfall zu prüfen, ob die staatlichen Sicherheitsorgane willens und fähig sind, Schutz zu gewähren, wobei der Umstand der Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, deren Positionen wesentlich von denjenigen der Mehrheitsparteien abweichen, gegen die Annahme der Schutzwilligkeit sprechen kann. Die beiden im Nordirak dominierenden, ursprünglich sich bekämpfenden kurdischen Parteien KDP und PUK haben sich im Dezember 2005 mit einer gemeinsamen Liste an den irakischen Wahlen beteiligt und auf Anhieb 53 der 275 Sitze des Iraqi Council of Representatives in Bagdad erobert. Mas'ud Barzani, Sohn des Gründers der KDP, wurde im Juni 2005 zum Präsidenten der Government for the Kurdistan Region (KRG) und wenige Monate später Jalal Talabani, Gründer der PUK, zum Präsidenten Iraks ernannt. Am 21. Januar 2006 signierten die KDP und die PUK eine Absichtserklärung (sogenanntes Kurdistan Regional Government Unification Agreement), die den Weg zur heutigen geteilten Verwaltungsstruktur mit den bekannten dominanten Gebietsteilen der PUK und KDP im Nordirak ebnete. Im Mai 2006 wurde die Regierung für die Kurdische Region (Government for the Kurdistan Region, KRG) aus der Taufe gehoben. Der Enkel von Mas'ud Barzani, E-4210/2006 Nechirvan Barzani, wurde Premierminister. Trotz solcher Ämter und Institutionen ist die Alltagsrealität im Nordirak vorab durch Partei-, Stammes- und Familienangehörigkeiten geprägt, während den demokratischen Strukturen und der Zivilgesellschaft untergeordnete Bedeutung zukommt. Wohl ist ein langsamer Wandel zu den neuen Errungenschaften erkennbar, auch wenn die Parteien KDP und PUK in ihren jeweiligen Einflussgebieten für sich selber weiterhin stärker sind als die überregionale KRG. So verfügen die beiden Parteien nicht nur über separate Gefängnisse, Geheimdienste, Milizen und Medien, sondern kontrollieren im KRG-Gebiet auch weite Bereiche des öffentlichen Lebens, zur Zeit noch inklusive den Justizapparat. In diesem Bereich existiert immer noch das Nebeneinander von kurdischer, irakischer, tribaler und religiöser Rechtsprechung, wobei Bestrebungen stattfinden, das Justizsystem einer Vereinheitlichung zuzuführen. Die KRG ist ihrerseits im Wesentlichen durch die Vertreter der KDP und der PUK bestimmt. Talabani hat seit dem Erschaffen der KRG vielen Mitgliedern seiner Familie zu einflussreichen Posten in der PUK und in der KRG verholfen. Die assyrischen, turkmenischen und (legalen) islamistischen Vertreter blieben dort in der Minderheit. (...) sind aufgrund der mittlerweile geschaffenen Strukturen weiterhin wichtige Städte mit richtungsbestimmenden Aufgaben. Durch die kürzlichen Provinzwahlen im April 2009 im Nordirak, die mit einem Beachtungserfolg der Sunniten in Ninawa endeten, bekamen die kurdischen Parteien politisch einen Dämpfer in den Bemühungen, ihre Einflussgebiete weiter auszudehnen respektive -bauen, weshalb allseits ein weiteres politisches Zusammenrücken von KDP und PUK zur Erreichung der gemeinsamen Ziele erwartet wird. Im nordirakischen unwegsamen Grenzgebiet ist die türkische PKK mit einigen Verbänden noch präsent, weshalb die türkische Luftwaffe im Frühjahr 2009 weiterhin ihre Bombardierungen fortgesetzt hat. Insgesamt steht aber zweifellos fest, dass der Norden Iraks in Sachen Sicherheit besser dasteht als viele andere Gebiete Iraks (vgl. anstelle vieler Quellen: Amnesty International, Hope and Fear, Human Rights in the Kurdistan Region of Iraq, April 2009; UNHCR-Bericht UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum- Seekers, April 2009; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak, Update: Aktuelle Entwicklungen, 14. August 2008; diverse NZZ-Berichte; DW- World.de, Deutsche Welle, 18. Februar 2009). Aus dem vorstehend erwähnten UNHCR-Bericht ist schliesslich zu entnehmen, dass bei Asylbewerbern, die aus der Region D._______ stammen, eine E-4210/2006 Rückreise nicht alleine ihrer Herkunft wegen ausser Betracht falle, sondern vielmehr eine individuelle Prüfung des Asylgesuchs angezeigt sei. 6.3 6.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass zufolge der grundlegenden Veränderung der Lage im Irak die anlässlich der Gesuchstellung vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die ehemalige irakische Zentralregierung heute in objektiver Hinsicht nicht als begründet erscheint; dies wird vom Beschwerdeführer in dieser Form auch nicht mehr behauptet (vgl. Beschwerde, S. 2, Rubrik III, Ziff. 2). 6.3.2 Die angeblichen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Dienste der PUK und in den Reihen des (...) geben vor dem Hintergrund, dass sich PUK und KDP in mehreren Bereichen des Alltags im Nordirak arrangiert haben, zu keinen wesentlichen Bedenken hinsichtlich seiner Sicherheit Anlass. Viele (...) der PUK befanden oder befinden sich in einer ähnlichen Lage wie der Beschwerdeführer. Das gilt selbstverständlich auch für die der KDP nahestehenden Rückkehrer. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Dienste innerhalb der PUK (...) und insbesondere der persönlichen Beziehungen zu (...) erscheint es naheliegend, dass der Beschwerdeführer auch heute noch mit der Unterstützung und dem uneingeschränkten Schutzwillen und der Schutzfähigkeit der PUK und des Familienclans (...) in der von ihr kontrollierten Region rechnen darf. Von seinen nächsten Angehörigen, welche er im Heimatland zurückgelassen hat, sind denn auch keine nennenswerte Probleme bezüglich ihrer Sicherheit bekannt geworden. 6.3.3 Weiter möchte sich der Beschwerdeführer als politischer Kritiker der KDP verstanden wissen. Seine Aussagen zur eigenen politischen Rolle und zur Situation der Kontrahenten im Nordirak sowie die Auskunft gegenüber der (...) vermögen indessen diese Eigenschaften nicht nachvollziehbar zu machen. So beantwortete er die Frage nach allfälligen aktiven politischen Tätigkeiten zunächst lediglich mit dem Hinweis, "ja, mit der PUK", und gab eine Inhaftierung durch die irakische Behörde im Jahr (...) zu Protokoll. Spätere Schwierigkeiten wegen politischer Tätigkeiten stellte er kategorisch in Abrede (A1 S. 5). In der zweiten Anhörung gab er dann ein Diplom zu den Akten, das ihn als Absolventen einer politischen Ka- E-4210/2006 derschule (...) bezeichnete. Der von ihm vorgestellte Lebenslauf enthielt wiederum keine erheblichen politische Probleme nach 1982 (A13 S. 7). 1987 soll er an "Sitzungen" teilgenommen haben, wo er eine Ausbildung in "politischen Sachen" durchlaufen habe (A13 S. 10). 1997 bis 2000 bestand seine Aufgabe als (...) in der PUK in D._______ nach seinen Angaben lediglich darin, die (...) für den Kampf zu motivieren (A13 S. 11). Ab (...) 2000 soll es in einem strategisch wichtigen Gelände zur Abwehr von Angriffen der KDP gekommen sein (A13 S. 11). Später gab er an, dass er (...) anzuwerben versucht habe; er sprach in diesem Kontext von vier Personen (A13 S. 14). Darüber hinaus entschuldigte er sich, alte Bezeichnungen der PUK benutzt zu haben, und bezeichnete sich als (...) (A13 S. 9 und 15 f.). Schliesslich gab er als Motiv seiner politischen Tätigkeiten an, C._______ befreien zu wollen (A13 S. 19). Weiter geht aus dem auf Beschwerdestufe eingereichten Zeitungsausschnitt folgende, im (...) 2003 geäusserte Meinung des Beschwerdeführers hervor: Vom Krieg haben die Kurden genug; Nordirak solle Frieden und Eigenbestimmung durch das kurdische Volk erhalten, ohne den Einfluss von Husseins Regime und ohne die Mitbestimmung fremder Mächte, die die kurdischen Gegenden wegen des vorhandenen Ölvorkommens unter ihre Kontrolle zwingen möchten. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine politischen Tätigkeiten nur vage zu schildern vermochte und sich dabei auf Gemeinplätze beschränkte. Er kann weder als wichtiger Akteur der PUK noch als ernsthafter Kritiker der KDP bezeichnet werden. Die von ihm sinngemäss geltend gemachte Gefahr, bei einer allfälligen Rückkehr wie Professor Kemal behandelt zu werden (vgl. Schreiben vom 1. Februar 2006, E. 4.2), ist unbegründet. 6.3.4 Auch mit den übrigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darzutun. 6.4 Nach dem Gesagten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine erheblichen Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen. An dieser Würdigung vermögen weder die auf Beschwerdestufe abgegebenen Erklärungen noch die Beweismittel etwas zu ändern. Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers, jedenfalls unter der Betrachtung der gegenwärtigen Situation im Irak, zu Recht abgelehnt. E-4210/2006 7. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 8. Das BFM hat am 16. Januar 2006 im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2005 wiedererwägungsweise aufgehoben und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Damit ist die Beschwerde im Vollzugspunkt infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden; Erörterungen zur Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung erübrigen sich somit. 9. Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer bezüglich der Nichtanerkennung als Flüchtling, der Verweigerung des Asyls und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder unangemessen ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Der Beschwerdeführer ist mit seinen Begehren insofern teilweise durchgedrungen, als die Vorinstanz im Vernehmlassungsverfahren seine vorläufige Aufnahme verfügte. Dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt wird als hälftiges Obsiegen gewertet. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer grundsätzlich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die prozessuale Bedürftigkeit belegt und die Beschwerde nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren ist, ist das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. E-4210/2006 63 Abs. 1 und 3 VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.3 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertretung bezifferte in der Honorarnote vom 15. Mai 2009 ihre Aufwendungen auf einen Zeitaufwand von 3 Stunden (Ansatz von Fr. 150.– pro Stunde) und Barauslagen von Fr. 40.–, was einen Betrag von Fr. 490.– ausmacht. Der vom Rechtsvertreter angegebene Stundenaufwand wird vom Gericht als angemessen angesehen. Die Parteientschädigung beläuft sich daher unter Zugrundelegung der eingereichten Honorarnote, der dabei geltend gemachten Bemessungsgrundsätze und des hälftigen Obsiegens auf total Fr. 245.– (inkl. Auslagen), welcher Betrag dem Beschwerdeführer vom BFM zu entrichten ist. E-4210/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 245.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Seite 15

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