Abtei lung V E-4207/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 3 . Juli 2009 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Bangladesh, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4207/2009 Das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30), des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 29. Januar 2009 illegal verliess und am 19. Mai 2009 in der Schweiz um Asyl ersuchte, dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ am 25. Mai 2009 summarisch befragt und am 5. Juni 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG vom BFM zu seinen Asylgründen angehört wurde, E-4207/2009 dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, er stamme aus dem Dorf C._______, Distrikt D._______, dass Vertreter der Awami League nach dem Wahlsieg dieser Partei bei den Wahlen vom 29. Dezember 2008 von seinem Vater, einem Händler und lokal einflussreichen Mitglied der Bangladesh National Party (BNP), wiederholt Geldzahlungen verlangt hätten, dass sein Vater schliesslich am 15. Januar 2009 weitere Forderungen zurückgewiesen habe, weshalb er verprügelt und das Geschäft geplündert worden sei, dass sie von einem Schlägertrupp daran gehindert worden seien, auf dem Polizeiposten im Nachbarort eine Anzeige wegen dieser Vorfälle einzureichen, dass zwei Tage später das Haus eines lokalen Führers der Awami League abgebrannt sei, dass sein Vater beschuldigt worden sei, diesen Brand aus Rache gelegt zu haben und von einer Dorfversammlung deshalb zur Zahlung einer Summe von 2 Mio Taka innert einer Woche verurteilt worden sei, dass am 26. Januar 2009 sein jüngerer Bruder entführt worden sei, weil sein Vater bis dahin die geforderte Summe nicht bezahlt habe und mit dessen Ermordung gedroht worden sei, falls keine Zahlung erfolge, dass sie gleichentags auf dem Polizeiposten eine Anzeige wegen dieses Vorfalls hätten aufgeben wollen, die Polizei sich aber geweigert habe, etwas zu unternehmen, dass am Abend desselben Tages mehrere Personen das Haus seiner Familie umstellt und dieses in Brand gesteckt hätten, dass er und seine Familie durch die Hintertür hätten entkommen können, weil einer der Angreifer sie habe passieren lassen, und sie in den benachbarten Ort E._______ geflüchtet seien, dass sein Vater in der Folge einen Schlepper damit beauftragt habe, ihn ausser Landes zu bringen und dieser seine Ausreise organisiert habe, E-4207/2009 dass er mithilfe des Schleppers durch ihm unbekannte Länder per Auto und Boot in die Schweiz gelangt sei, dass er auf seiner Reise keine Reisepapiere gehabt habe und bei den Kontrollen der Schlepper oder der Chauffeur die Sache jeweils geregelt hätten ohne dass er selber befragt worden wäre, dass er im Übrigen in seinem Heimatland im Besitz einer Wählerkarte mit Foto gewesen sei, welche er aber im Haus seiner Familie zurückgelassen habe, dass der Beschwerdeführer zum Beleg seiner Vorbringen eine Wohnsitzbestätigung einreichte, welche ihm angeblich vom Schlepper übergeben wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2009 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es könne ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in der geschilderten Art und Weise ohne Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei, weshalb davon auszugehen sei, er verheimliche den Asylbehörden seine Identitätspapiere, dass er demzufolge keine entschuldbaren Gründe für die unterbliebene Einreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren habe, dass der Beschwerdeführer im Weiteren nach seinen Schilderungen selber nur einen unbedeutenden körperlichen Übergriff erlebt habe und zudem seine Vorbringen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung widersprechen und unlogisch erscheinen würden, dass namentlich nicht nachvollziehbar sei, dass Straffälle von der Dorfbevölkerung geregelt und Zahlungsverpflichtungen durch die Entführung von Kindern der Zahlungspflichtigen Nachachtung verschafft werde, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor diesem Hintergrund als Konstrukt zu bewerten seien, E-4207/2009 dass er somit die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 23. Juni 2009 (Poststempel) - beim BFM am 24. Juni 2009 eingegangen, am 30. Juni 2009 per Telefax zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss dessen Aufhebung sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der E-4207/2009 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren E-4207/2009 Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass vorliegend keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von derartigen Dokumenten keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass aufgrund der äusserst vagen und realitätsfremden Schilderung des Reiseweges und der unplausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers, er habe die Reise von seinem Heimatland in die Schweiz ohne Reisepapiere bewältigt und sei dabei nirgends persönlich kontrolliert worden, davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass im Übrigen die vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellte nachträgliche Einreichung von Identitätspapieren nicht zur Aufhebung des Nichteintretensentscheids zu führen vermag (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5 S. 108 ff.), dass somit die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass im Weiteren aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch E-4207/2009 zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass namentlich die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe lediglich lokalen Charakter haben, und entgegen seinen Befürchtungen nicht von einer begründeten Furcht vor landesweiter Verfolgung auszugehen ist, weshalb er über eine interne Fluchtalternative verfügt, dass die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Beibringung weiterer Dokumente in Aussicht stellt und auf seine Geführdung im Heimatstaat hinweist, offensichtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), E-4207/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Bangladesch noch individuelle Gründe des jungen, alleinstehenden und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 VGKE) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4207/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...). Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 10