Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4195/2018
Urteil v o m 1 6 . August 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Juni 2018 / N (…).
E-4195/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Februar 2015 in Richtung Äthiopien. Am 3. August 2015 reiste er in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 13. August 2015 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 6. September 2017 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______, Zoba Debub, Subzoba Adi Quala, geboren und aufgewachsen. Im Jahr 2013 sei er aus der Schule ausgeschlossen worden, weil er jeweils zu spät zur Schule gekommen sei. Im Oktober 2015 respektive im Dezember 2014 sei er in eine Strassenkontrolle geraten und verhaftet worden. Er sei bis etwa Ende Februar/Anfang März 2015 in Haft gewesen. Nachdem seine Eltern den Behörden nachgewiesen hätten, dass er noch minderjährig gewesen sei, habe man ihn aus der Haft entlassen. Etwa drei Tage später sei er illegal aus Eritrea ausgereist, weil er nicht erneut habe verhaftet und in den Militärdienst eingezogen werden wollen und weil die Lebensbedingungen in Eritrea sehr schwierig gewesen seien. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein (im Original), die Identitätsausweise seiner Eltern (je in Kopie), eine Einwohnerbestätigungskarte seines Vaters (in Kopie) sowie eine Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers in der Schweiz (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung sowie den Vollzug aus der Schweiz. C. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl; eventualiter beantragte er, er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E-4195/2018 D. Am 23. Juli 2018 wurde der Eingang der Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-4195/2018 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM kommt in seinem ablehnenden Entscheid zum Schluss, die geltend gemachten Fluchtgründe würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. So würden die schwierigen Lebensumstände in Eritrea die gesamte Bevölkerung
E-4195/2018 gleichermassen betreffen, weshalb sie nicht asylrelevant seien. Betreffend die geltend gemachte Inhaftierung und die damit zusammenhängende Befürchtung, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, würden sich aus den Akten weiter keine Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers ergeben. Der Umstand, dass die Behörden ihn wieder aus der Haft entlassen hätten, sei ein Indiz dafür, dass kein wirkliches Interesse an seiner Person bestehe. Der Beschwerdeführer habe seine Furcht vor einer erneuten Verhaftung auch nicht begründen können. Ausserdem habe er angegeben, zum Zeitpunkt der Ausreise noch minderjährig gewesen zu sein und nie Kontakt zu den Behörden betreffend eine Einberufung in den eritreischen Nationaldienst gehabt zu haben. Abgesehen von der Festnahme anlässlich der Strassenkontrolle habe er auch keine weiteren Probleme mit den eritreischen Behörden geltend gemacht. Den Akten seien auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, wonach er vor seiner Ausreise aufgrund der (erlittenen) Haft ernsthafte Nachteile oder eine erneute Verhaftung zu befürchten gehabt habe. Damit seien die Anforderungen für die Feststellung einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht erfüllt, weshalb diese Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant seien. Im Übrigen würden Zweifel an der behaupteten Inhaftierung bestehen, weil der Beschwerdeführer hierzu widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt und zur Dauer der Haft gemacht habe und weil seine Schilderungen zur Festnahme, zur Haft und zur Freilassung insgesamt detailarm und schematisch geblieben seien. Ebenfalls als nicht asylrelevant erachtet das SEM die illegale Ausreise des Beschwerdeführers. Hierzu verweist es auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass sich eritreische Staatsangehörige aufgrund einer illegalen Auseise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sähen, die bezüglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Den Wegweisungsvollzug erachtet dass SEM schliesslich als zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend, er habe Angst in sein Heimatland zurückzukehren, weil ihm dort eine Inhaftierung drohe und er ein Leben lang dem Militär dienen müsse. Zusätzlich würde ihm eine Strafe drohen, weil er die sogenannte
E-4195/2018 Diaspora-Steuer nicht bezahlen werde und somit als Regimegegner angesehen würde. Er habe in Eritrea keine Zukunftsperspektive. Seine Familie habe auch nicht die Mittel, ihn zu unterstützen. 6. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, unmittelbar vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat während fünf Monaten inhaftiert gewesen zu sein, ist sein diesbezügliches Vorbringen nicht ohne weiteres als asylrechtlich nicht relevant zu beurteilen, sofern eine illegale Ausreise ebenfalls anzunehmen ist. Eine eingehendere Auseinandersetzung mit dieser Frage kann jedoch vorliegend unterbleiben, da das SEM in der angefochtenen Verfügung auch verschiedene Vorbehalte hinsichtlich der Glaubhaftmachung dieses Vorbringens angebracht hat und diese Einschätzung sich als zutreffend erweist. 6.1.1 So weist das SEM zunächst zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer sich in Bezug auf seine Festnahme und die anschliessende Inhaftierung in zeitlicher Hinsicht widersprochen hat. Anlässlich der BzP gab er zunächst an, er sei im Dezember 2014 verhaftet und bis zum 28. Februar 2015 in Haft gewesen (A4/12, S. 7, Ziff. 7.01). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei im Oktober 2014 festgenommen und bis im März 2015 inhaftiert gewesen (A18/14, F46). Diesen Widerspruch vermochte er mit der Erklärung, wonach es ihm in der BzP gesundheitlich nicht gut gegangen sei und er deshalb etwas Falsches angegeben habe (A18/14, F84), nicht zu erklären, machte er anlässlich der BzP entsprechende gesundheitliche Einschränkungen doch nicht geltend und erklärte er auf Nachfrage hin sogar ausdrücklich, gesund zu sein (A4/12, S. 8, Ziff. 8.02). Sodann beschränkt sich die Beschreibung des Gefängnisses, in welchem der Beschwerdeführer mehrere Monate lang inhaftiert gewesen sein soll, sowie die Zeichnung der dort vorhandenen Örtlichkeiten letztlich auf Gegebenheiten, welche grundsätzlich in jedem Gefängniskomplex anzutreffen sind (A18/14, F58 f. und Anhang). Widersprüchlich ausgefallen sind auch seine Aussagen zu den Personen, die mit ihm verhaftet worden sein sollen. So brachte er zunächst vor, sie seien zu dritt bei einer Kontrolle angehalten worden, wobei einer seiner Begleiter einen Passierschein gehabt habe und daraufhin nicht verhaftet worden sei; er und sein anderer Begleiter seien festgenommen worden. Demgegenüber führte er später
E-4195/2018 aus, er und seine beiden Begleiter seien verhaftet worden. Derjenige von ihnen, welcher über einen Passierschein verfügt habe, sei jedoch nach der Leistung einer Kaution durch seine Eltern freigelassen worden (A18/14, F42 f., F60 f.). 6.1.2 Weiter war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, die Haftumstände sowie seinen Haftalltag, der nach eigenem Bekunden fünf Monate gedauert haben soll (A18/14, F46), substantiiert und untermauert mit konkreten Schilderungen eigener Erlebnisse zu beschreiben (A18/14, F38, F57). Seine Sachverhaltsdarstellung im Rahmen der Anhörung weist keine Kennzeichen auf, die den Schluss zuliessen, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Inhaftierung tatsächlich selbst erlebt. Diese Einschätzung betrifft auch die Umstände seiner Haftentlassung. Auf Aufforderung hin, zu beschreiben, wie diese vonstattengegangen sei und wie er sich gefühlt habe, blieb seine Antwort rudimentär und liess jegliche Realkennzeichen vermissen (A18/14, F62-F66). Es ist ferner in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM zu bemerken, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer angibt, sein Vater habe sich bei seiner Entlassung zur Zahlung von 50‘000 Nakfa verpflichten müssen, er habe aber keine Kenntnis davon, ob sein Vater dieses Geld habe bezahlen müssen (A18/14, F51-53, F74). Nicht plausibel ist schliesslich die Schilderung des Beschwerdeführers, wie er den Ausreiseentschluss drei Tage nach seiner Haftentlassung gefasst haben will. So erklärte er hierzu, er habe auf einem Feld einen Mann aus dem Dorf angetroffen, welcher sich unerlaubt vom Militärdienst ferngehalten habe. Sie hätten sich unterhalten und sich gegenseitig ihre Situation erklärt. Sie hätten sich daraufhin entschlossen, zusammen auszureisen (A18/14, F70 f.). Bezeichnenderweise konnte er nichts über den Verbleib dieses Fremden, mit dem er die Ausreise angetreten haben will, sagen (A18/14, F72). 6.2 Allfällige weitere Probleme mit den eritreischen Behörden bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Ebenso verneinte er, während seines Aufenthalts in Eritrea in den Militärdienst eingezogen worden zu sein oder diesbezüglich Kontakt mit den Behörden gehabt zu haben (A4/12, S. 7, Ziff. 7.01). Nachdem er vor seiner Ausreise mithin nicht zum Militärdienst aufgefordert wurde, sprich den Militärdienst nicht verweigert hat, hat er im Falle einer Rückkehr diesbezüglich auch nicht mit asylrelevanten Nachteilen zu rechnen. Folglich ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende staatliche Verfolgungsmassnahmen oder die Furcht vor diesen glaubhaft zu machen.
E-4195/2018 6.3 Allein der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer – welcher nunmehr im militärdienstpflichten Alter ist – sich vor einem künftigen Einzug in den Militärdienst fürchtet, vermag die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Ein drohender Einzug in den Nationaldienst ist im Kontext mit Eritrea aber unter dem Aspekt bestehender Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2 [als Referenzurteil publiziert], vgl. nachfolgende Erwägungen). 6.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich subjektive Nachfluchtgründe aufgrund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht, ist dazu auf das von der Vorinstanz zitierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Darin kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden kann (E. 5.1). Es ist nach Ansicht des Gerichts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung droht. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedarf es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können (E. 5.2). Solche zusätzliche Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar, zumal unter Verweis auf die vorangegangenen Ausführungen nicht davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Fokus der eritreischen Behörden stand und insbesondere seine Inhaftierung nicht glaubhaft ist. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. 6.5 Bezüglich der geltend gemachten schwierigen Lebensumstände in Eritrea ist mit dem SEM festzustellen, dass entsprechende Nachteile keine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsmassnahmen aus einem in Art. 3 AsylG genannten Motiv darstellen. Vielmehr handelt es sich dabei um Nachteile, welche auf die allgemein schwierige Lage im Heimatland zurückzuführen sind und von welchen die gesamte Bevölkerung betroffen ist. Sie sind somit nicht geeignet, eine Asylrelevanz zu begründen. Vielmehr bilden sie Gegenstand der Prüfung, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. nachfolgende Erwägungen).
E-4195/2018 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.1 8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 8.1.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
E-4195/2018 Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.1.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich jüngst mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig qualifiziert werden könne. Dies hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 8.1.3.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 8.1.3.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.5). 8.1.3.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund einer allfälligen illegalen Ausreise eine Inhaftierung und in diesem
E-4195/2018 Zusammenhang eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. In diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuellen Übergriffe nach einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. Urteil E- 5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.6). 8.1.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, dass generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts besteht (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Zudem lässt sich nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hat. 8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8.2 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2.2 Im Koordinationsurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, dass angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden
E-4195/2018 individuellen Umständen zumutbar ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes muss bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 auch mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung im Falle einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 8.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, der in Eritrea über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, nachdem sowohl seine Eltern als auch seine Geschwister dort leben. Seine Familie wird ihm auch nach seiner Rückkehr vermutungsweise unterstützend zur Seite stehen. Zwar hat der Beschwerdeführer die Schule lediglich bis zur neunten Klasse besucht. Er verfügt jedoch über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft, weshalb es ihm auch zuzumuten ist, sich weiterhin in diesem Bereich zu betätigen, um seinen eigenen Lebensunterhalt künftig selbst zu finanzieren. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar. 9. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-4195/2018 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Dies insbesondere, als das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (mit Medienmitteilung veröffentlicht am 12. Juli 2018) die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Eritrea auch bei drohendem Einzug in den Nationaldienst bejaht hat und der Beschwerdeführer am 19. Juli 2018, mithin nach der erfolgten Praxisänderung, seine entsprechende Beschwerde eingereicht hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-4195/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj
Versand: