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Bundesverwaltungsgericht 05.07.2011 E-4190/2007

July 5, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,516 words·~13 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4190/2007 Urteil vom 5. Juli 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Tu-Binh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), Kosovo, (…), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007 / N (…).

E-4190/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein ethnischer Serbe aus B._______, Kosovo – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 11. April 2007 verliess und am 13. April 2007 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte, dass er am 16. April 2007 summarisch befragt und am 4. Mai 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass er mit Verfügung vom 21. Mai 2007 dem Kanton D._______ zugewiesen wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 21. Mai 2007 – gleichentags eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2007 (Poststempel) durch seinen damaligen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei das beantragte Asyl zu gewähren, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Juni 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichte und das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als gegenstandslos bezeichnete, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2007 an seiner Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass diese dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Juli 2007 zur Kenntnis gebracht wurde,

E-4190/2007 dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Zivilstandsamts E._______ vom 25. Januar 2011 am (…) 2011 eine Schweizer Staatsbürgerin geheiratet hat, dass, angesichts der damit anzunehmenden Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungspunkt, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Februar 2011 durch Zustellung an seinen Rechtsvertreter befristete Gelegenheit zu einem allfälligen Beschwerderückzug im Asylpunkt ohne Kostenfolge gegeben wurde, welche allerdings ungenutzt blieb, weshalb das Verfahren in der gesetzlich vorgesehenen Weise fortgeführt wird, dass der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 4. April 2011 sein Mandat niederlegte, dass zum Entscheidzeitpunkt gemäss Auszug des Zentralen Migrationssystems (ZEMIS) die zuständige Behörde des Kantons D._______ dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung B am 7. Juni 2011 erteilt hat, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass keine Ausnahme nach Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in casu endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),

E-4190/2007 dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei seit sieben Jahren (seit dem Ende des Kosovo-Krieges im Jahre 1999) unzähligen Übergriffen und Provokationen seitens der albanisch-stämmigen Bevölkerung ausgesetzt gewesen, wobei er unter anderem mehrere Einbruchdiebstähle in sein Elternhaus, zwei oder drei Mal gegen ihn direkt gerichtete körperliche Übergriffe und die kollektive Verfolgungssituation der Serben im Kosovo während des Krieges und im März 2004 erwähnte (vgl. A9/10, S. 6f.), dass indessen nicht alle Übergriffe – so insbesondere die Einbruchdiebstähle (vgl. A9/10 S. 9) – der Polizei gemeldet worden seien, die Behörden in den gemeldeten Fällen aber nur ein Protokoll der Vorfälle aufgenommen, daneben aber nichts weiteres unternommen hätten (vgl. A9/10 S. 7), dass er zusätzlich die allgemein schlechten Lebensbedingungen – wegen Zahlungsverzug habe die Familie zeitweilig über kein fliessendes Wasser und Strom verfügt – als Grund für die Ausreise nannte (vgl. A9/10, S. 6),

E-4190/2007 dass er überdies auch sein Studium an der, 17 km von seinem Wohnort entfernten, Universität von F._______ habe abbrechen müssen, da seine Sicherheit nicht gewährleistet gewesen sei – der Weg zur Universität habe durch diverse Dörfer mit albanisch-stämmiger Bevölkerung geführt – und es an öffentlichen Verkehrsmitteln gefehlt habe (vgl. A9/10 S. 2), dass das BFM zur Begründung seines abweisenden Entscheides im Wesentlichen anführte, den Vorbringen des Beschwerdeführers würde es insgesamt an der Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG fehlen, dass zum Einen die geltend gemachten Übergriffe durch Private erfolgt seien, mithin strafrechtlich auch im Kosovo geahndetes Verhalten darstellen würden, und angesichts des UN-Protektorats – die United Nations Interim Administration in Kovoso (UNMIK) würde die zivilen Verwaltungsaufgaben übernehmen und die Polizeiaufgaben würden durch die lokalen Polizeikräfte (Kosovo Police Service, KPS) und die von der NATO eingesetzte Kosovo Force (KFOR) wahrgenommen werden – von der grundsätzlichen Schutzfähigkeit bzw. vom Schutzwillen des Staates für Strafverfolgung, -gerichtsbarkeit und -vollzug ausgegangen werden könne, dass zum Anderen die behauptete Untätigkeit der angegangen Polizeibehörden den gesicherten Erkenntnissen der Vorinstanz widersprechen würden, hingegen es in jedem Staat, trotz grundsätzlichen Willens der Behörden, die Bürger zu schützen, durchaus vorkommen könne, dass die zuständigen Behörden eine Untersuchung nicht erfolgreich abschliessen würden oder untätig bleiben müssten, weil zu wenig Hinweise auf die Täterschaft bestünden oder die tatsächliche Lage die Einleitung von Untersuchungsmassnahmen als fruchtlos erscheinen liesse, dass schliesslich in Bezug auf die geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen die Vorinstanz ausführte, Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weil sie die gesamte Bevölkerung im gleichen Masse betreffen würden, weshalb ihre Asylrelevanz zu verneinen wäre, dass der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter in seiner Beschwerde den Erwägungen der Vorinstanz keine stichhaltigen

E-4190/2007 Begründungen entgegenbringt, sondern lediglich darauf verweist, dass die serbische Bevölkerung in der Stadt B._______ als Folge des Kosovo- Krieges minorisiert worden sei und der Beschwerdeführer und seine Familie deshalb – mithin die gesamte serbische Minderheit – "Opfer" zahlreicher Übergriffe durch "die Albaner" gewesen seien, wobei Anzeigen bei der Polizei "nichts gebracht hätten", dass er ferner den, von der Vorinstanz angeführten, Schutz der serbischen Minderheit durch die UNMIK/KPS bzw. KFOR als "realitätsfremd" in Zweifel zog, ohne allerdings konkret zu begründen, weshalb dieser an und für sich unbestritten bestehende Schutz durch die internationalen und nationalen Sicherheits- und Polizeikräfte im Falle des Beschwerdeführers und seiner Familie nicht in Anspruch genommen wurde bzw. werden konnte, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass bewaffnete Konflikte leidvolle Auswirkungen auf weite Teile der Zivilbevölkerung haben, und dass es auch nach Ende eines solchen Konfliktes meist die Bevölkerung ist, welche angesichts der Aufräumarbeiten, Vergangenheitsbewältigung und Neustrukturierung eines Landes, in einschneidender Weise zu leiden hat, dass es Kenntnis hat von den teilweise schwerwiegenden Übergriffen und Vertreibungen der Minderheiten im Kosovo im März 2004, welche sich in erster Linie gegen die Kosovo-Serben richtete, dass es sich indessen vorliegend bei allen geltend gemachten Behelligungen klarerweise um solche durch Drittpersonen handelt, dass nach der Schutztheorie die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat oder unter gewissen Umständen durch einen sogenannten Quasi-Staat abhängt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2, S. 202), dass damit Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung im Heimatstaat als ausreichend zu qualifizieren ist, wenn die betroffene Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infrastruktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden Behörde obliegt,

E-4190/2007 die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland abzuklären und zu begründen (a.a.O. E. 10.3, S. 203), dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die Einbrüche angab, die Familie habe diese der Polizei nicht gemeldet (vgl. A9/10 S. 9), dass für diese Ereignisse dem Staat oder Quasistaat deshalb kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden kann, da er von diesen keine Kenntnis hatte, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung – entgegen seinen pauschalen und unsubstantiierten Vorbringen auf Beschwerdeebene, die serbische Minderheit würde weder von nationalen noch internationalen Institutionen im Kosovo Schutz erhalten – angab, Polizeikräfte hätten ihn und seine Familie bei den massiven Ausschreitungen gegen die serbische Minderheit im März 2004 effektiv in Schutz genommen (vgl. A9/10 S. 6), dass deshalb davon auszugehen ist, dass der serbische (heute: kosovarische) Staat in der Form der Sicherheits- und Polizeikräfte von UNMIK/KPS und KFOR auch bei den anderen geltend gemachten Übergriffen grundsätzlich im Rahmen seiner Möglichkeiten in der Lage und willens war, seine Bürger, einschliesslich die serbische Minderheit, gegen rechtswidrige Übergriffe durch Privatpersonen zu schützen, dass der Beschwerdeführer als angebliches Opfer lokaler Gewalt im Kosovo somit grundsätzlich einen effektiven und zumutbaren Zugang zu einer funktionierenden Schutzinfrastruktur hatte, dass es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich bei den angeblichen Behelligungen durch Dritte an die staatlichen Behörden zu wenden und dabei gegebenenfalls die Hilfe einer der im Kosovo tätigen internationalen Institution in Anspruch zu nehmen, dass den geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen (zeitweiliger Entzug von fliessendem Wasser und Strom, mangelndes Sicherheitsgefühl, fehlende adäquate öffentliche Verkehrsmittel) die Gesamtbevölkerung unterworfen ist, womit das für die Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG erforderliche Kriterium der gezielten individuellen Zufügung solcher Nachteile – wie von der Vorinstanz richtig ausgeführt – nicht gegeben ist,

E-4190/2007 dass nach dem Gesagten zusammenfassend festzuhalten ist, der Beschwerdeführer vermochte aufgrund der Akten keine asylrelevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG darzulegen, dass damit die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen mangelnder Asylrelevanz der Vorbringen abgewiesen hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung im Asylpunkt Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass indessen der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem (…) 2011 mit einer Schweizer Staatsbürgerin verheiratet ist, ihm gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verleiht, dass die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer in der Folge bereits eine Aufenthaltsbewilligung B erteilt hat, dass im Falle einer Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Behörde während hängigem Beschwerdeverfahren die Anordnungen des BFM betreffend Wegweisung und deren Vollzug ohne Weiteres dahingefallen respektive gegenstandslos geworden sind (vgl. EMARK 2000 Nr. 30 E. 4, S. 251), dass das vorliegende Beschwerdeverfahren in Bezug auf die Frage der Wegweisung und deren Vollzugs (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007) gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ergebnis (Abweisung im Asyl- und Flüchtlingspunkt; Gegenstandslosigkeit im Wegweisungs- und Wegweisungsvollzugspunkt) zu prüfen ist, ob und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten aufzuerlegen sind,

E-4190/2007 dass ihm vorliegend zwar mit Verfügung vom 29. Juni 2007 die unentgeltliche Rechtspflege unter Vorbehalt der Veränderung seiner finanziellen Lage gewährt wurde, dass aufgrund der Akten – der Beschwerdeführer ist gemäss ZEMIS- Auszug seit dem 2. Juni 2008 bis zum jetzigen Zeitpunkt als (…) tätig – heute nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass er immer noch bedürftig ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die unentgeltliche Rechtspflege wieder entzogen werden kann, wenn die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens in den Besitz ausreichender Mittel gelangt (BGE 122 I 322. E. 2c S. 324 mit weiteren Hinweisen), dass in Berücksichtigung der Veränderung seiner finanziellen Lage dem Beschwerdeführer damit für sein hälftiges Unterliegen – betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl (Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) – Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass es ferner zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerde im Wegweisungspunkt (Dispositivziffern 3 bis 5) ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist und deshalb die Kosten nach den Verfahrensaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit – vorliegend vor der Heirat und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung – zu beurteilen sind (vgl. Art. 5 VGKE), dass das Gericht zwar in der Verfügung vom 29. Juni 2007 nach einer summarischen Prüfung zum Schluss kam, dass die Beschwerde insgesamt als nicht aussichtslos zu erachten sei und deshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligte, dass mit vorliegendem Urteil indessen festgestellt wurde, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das flüchtlingsrechtliche Gebot des "Non-Refoulement" nicht zur Anwendung gelangt und auch aus der allgemeinen Menschenrechtssituation im Kosovo mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht abzuleiten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den

E-4190/2007 Heimatstaat dort dem Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre, dass schliesslich nicht erkennbar ist, inwiefern ein Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung dargestellt hätte, da der Wegweisungsvollzug in den Kosovo von der Vorinstanz ohnehin als unzumutbar erachtet wurde, dem Beschwerdeführer – wie vom BFM richtig festgestellt – aber mit Serbien eine inländische Zufluchtsmöglichkeit zur Verfügung gestanden hätte, dass in Serbien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, keine aktuellen gesundheitlichen Probleme aktenkundig waren (angekündigte Berichte über angebliche Traumatas wurden entgegen der Ankündigung in der Beschwerde vom 19. Juni 2007 nicht eingereicht, weshalb diese Vorbringen als nicht beachtlich gelten), welche ihn bei einer Rückkehr in konkrete Gefahr gebracht hätten, und er dort eigenen Angaben zufolge über ein soziales Netz – seinen Bruder in G._______ – sowie über eine gute Schulbildung (…) verfügt, dass technische Hindernisse, die einem Wegweisungsvollzug entgegengestanden hätten, nicht erkennbar sind, dass somit vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit der Wegweisungsvollzug nach Serbien als zulässig, zumutbar und möglich hätte qualifiziert werden müssen, dass die Verfahrenskosten betreffend diesen Teil des Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 VGKE), dass ihm somit total Verfahrenskosten von Fr. 600.— aufzuerlegen sind, dass eine Parteientschädigung nach dem Gesagten nicht auszurichten ist (vgl. Art. 64 VwVG, Art. 5, 7 und 15 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

E-4190/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 21. Mai 2007). 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Tu-Binh Truong Versand:

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