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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2009 E-4190/2006

April 27, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,255 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung

Full text

Abtei lung V E-4190/2006/sca {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . April 2009 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Rudolf Raemy. A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, Irak, alle vertreten durch F._______, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Oktober 2005 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4190/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Kirkuk, verliessen ihr Heimatland zusammen mit ihren Kindern C._______ und D._______ gemäss eigenen Angaben am 20. August 2002 und erreichten die Schweiz am 5. September 2002, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. B. Am 17. September 2002 wurden die Beschwerdeführenden in der damaligen Empfangsstelle G._______ zu ihren Asylgründen befragt. C. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte das damalige BFF den Beschwerdeführenden mit, dass das Grenzwachtkorps am 18. November 2002 eine eingeschriebene Postsendung überprüft und auf die Beschwerdeführenden lautende Dokumente (4 irakische Identitätskarten, 2 irakische Nationalitätenausweise, 2 irakische Führerausweise, 1 irakischer Arbeitsausweis) sichergestellt habe. Die Untersuchung der Dokumente habe ergeben, dass es sich bei den Identitätskarten der Kinder um Totalfälschungen handle. Den Beschwerdeführenden wurde die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gewährt. D. In ihrer Stellungnahme vom 26. Dezember 2002 führten die Beschwerdeführenden unter anderem aus, dass ihnen die Dokumente durch ihre Verwandten in Irak via die in H._______ wohnhafte I._______ des Beschwerdeführers zugeschickt worden seien. Die Verwandten im Irak hätten die Dokumente der Kinder illegal neu anfertigen lassen, nachdem sie diese verloren hätten. E. Am 19. und 20. November 2003 erfolgten die Anhörungen der Beschwerdeführenden durch die zuständige Behörde des Kantons Bern. F. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Aufgrund der Unzumut- E-4190/2006 barkeit des Vollzugs der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an. G. Auf Gesuch vom 7. November 2005 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden am 9. November 2005 Einsicht in die Asylakten. H. Am 8. November 2005 wurde das Kind E._______ geboren. I. Am 26. November 2005 reichten die Beschwerdeführenden bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2005 ein und beantragten die Aufhebung der Verfügung vom 27. Oktober 2005 und die Asylgewährung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Zum Beweis ihrer Bedürftigkeit legten sie ihrer Eingabe eine Fürsorgebestätigung bei. J. In einem Schreiben vom 29. November 2005 bestätigte die ARK den Beschwerdeführenden den Eingang der Beschwerde und teilte mit, dass nach Eingang der Vorakten darauf zurückgekommen werde. K. Die ARK verfügte mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wurde abgewiesen. Gleichzeitig wurde das BFM zur Vernehmlassung eingeladen. L. In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember 2005 hielt das BFM vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Im November 2006 orientierte die ARK die Beschwerdeführenden, E-4190/2006 dass ihr Verfahren nach dem 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werde und die Verfahrensakten an dieses übergeben würden. N. Am 19. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführenden unter Angabe der neuen Geschäftsnummer mit, dass ihr Verfahren von der ARK übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm am 1. Januar 2007 die damals bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders E-4190/2006 berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden anlässlich der durchgeführten Anhörungen im Wesentlichen geltend, der Bruder des Beschwerdeführers sei Mitglied beim Volksmilitär gewesen und habe mit der irakischen Regierung zusammengearbeitet. Er - der Bruder - habe bei der Deportation von Familien in den Nordirak geholfen. Nachdem bekannt geworden sei, dass er gegen Bestechungsgelder Deportationen verhindert oder verschoben habe, sei er am 13. August 2002 von den Behörden verhaftet worden. Danach seien am 15. August 2002 eine beziehungsweise mehrere Personen zu den Beschwerdeführenden nach Hause gekommen und hätten ihnen gesagt, dass ihr Bruder beziehungsweise Schwager ein Verräter sei, dass auch sie Verräter seien und ebenfalls deportiert würden. Da- E-4190/2006 bei sei es zu einer Auseinadersetzung mit Handgreiflichkeiten gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer die Behörden, die Regierung, die Baath Partei und auch Saddam beschimpft habe, worauf ein Beamter seine Pistole habe ziehen wollen, von der Mutter und der Schwägerin des Beschwerdeführers indessen daran gehindert worden sei. Dem Beschwerdeführer sei in diesem Moment die Flucht über das Dach des Hauses zu einem Freund gelungen. Die Beschwerdeführerin sei an diesem Abend nicht zu Hause gewesen, sei indessen noch in der gleichen Nacht von diesem Freund geholt worden. Zwei Tage später habe dieser Freund die Beschwerdeführenden nach Mosul gebracht, von wo aus sie das Heimatland verlassen hätten. Weiter führten die Beschwerdeführenden aus, dass sie sich auch vor der Rache der Familien der Deportierten fürchten würden. Ergänzend machte die Beschwerdeführerin geltend, dass im Jahre 1982 einer ihrer Brüder festgenommen und heftig gefoltert worden sei. Dieser sei im Jahre 1992 gestorben. Am 27. März 1985 sei ein anderer Bruder hingerichtet worden. Nach dieser Hinrichtung seien öfters Leute der Regierung zu ihnen nach Hause gekommen und hätten sie nach dem Grund der Hinrichtung gefragt. Aus Angst hätten sie indessen nicht gewagt zu sagen, dass er von Vertretern der Regierung hingerichtet worden sei. Auch seien sie von Leuten der Regierung schikaniert worden. 3.2 Zur Begründung der das Asylgesuch ablehnenden Verfügung machte das BFM geltend, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufgrund widersprüchlicher, realitätsfremder und undifferenzierter Angaben den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. So sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, das Ereignis vom 15. August 2002 in widerspruchsfreier Form zu schildern. Insbesondere habe er unterschiedliche Angaben zur Anzahl der Personen, die ihn zu Hause aufgesucht hätten, zu den Umständen, wie seine Mutter dabei behandelt worden sei, und zum Verbleib seines Bruders gemacht. Als realitätsfremd müsse die geltend gemachte überstürzte Ausreise bezeichnet werden, zumal sie - vor allem wenn eine Familie mit kleinen Kindern betroffen sei und Etappen über verschiedene Länder zurückgelegt sowie gefälschte Papiere beschafft werden müssten - mehrere Vorbereitungsschritte erfordere. Dazu sei aber den Akten kaum etwas zu entnehmen. Als konstruiert wirke sodann der von den Beschwerdeführenden geschilderte, angeblich komplikationslose Ablauf ihrer Flucht. Im Weiteren habe der Beschwerde- E-4190/2006 führer die Tätigkeit seines Bruders, auf welche er seine Verfolgungssituation zurückführe, bei den Anhörungen nicht näher ausgeführt und sich dazu auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht verlauten lassen. Wäre der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr potenziell gefährdet, so wäre ihm dies seit dem Sturz des Regimes Saddam Husseins mit Sicherheit zu Ohren gekommen. Auch zu den Drohungen, welche sie noch im Irak erhalten hätten, habe er sich nicht konkret geäussert. Schliesslich seien auch die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin unbestimmt geblieben. Da die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe und ihre Aussagen im Wesentlichen jene des Beschwerdeführers stützten, würden für sie die gleichen Feststellungen gelten. Abgesehen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden müsse mit Nachdruck darauf hingewiesen werden, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend sei. Deshalb setze die Asylgewährung voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheids von asylrechtlich relevanter Verfolgung bedroht sei und somit Schutz brauche. Seit der Ausreise der Beschwerdeführenden hätten sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert. Da das alte Verfolgerregime nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins nicht mehr begründet. Bei den dargelegten Bedrohungen, die nach dem Sturz von Saddam Hussein erfolgt seien, handle es sich um (potenzielle) Verfolgung durch private Dritte. Eine asylrechtlich relevante Verfolgung bei Übergriffen durch Dritte liege nur dann vor, wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit den erforderlichen Schutz nicht gewähre. Vorliegend seien keine Hinweise ersichtlich, die darauf hindeuteten, dass die staatlichen Behörden den Beschwerdeführenden bei einer tatsächlichen Gefährdung den erforderlichen Schutz aus einem der im Gesetz genannten Gründe vorenthalten würden. 3.3 In ihrer Beschwerde rügen die Beschwerdeführenden, dass die Vorinstanz zu Unrecht von Widersprüchen und Ungereimtheiten in ihren Aussagen ausgegangen sei. So habe der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung nicht ausgeführt, dass nur ein Mann nach Hause gekommen sei. Vielmehr habe er erklärt, was dieser Mann gesagt und in der Wohnung angestellt habe. Dieser Mann sei von einem Freund begleitet gewesen, der aber nicht in die Wohnung gekommen sei, sondern draussen gewartet habe. Äusserst spitzfindig und an den E-4190/2006 Haaren herbeigezogen erscheine sodann der ihnen vorgehaltene Widerspruch in Bezug auf die gegenüber seiner Mutter ausgeübte Tätlichkeit. Ein ins Gewicht fallender Widerspruch sei auch zu diesem Thema nicht auszumachen. Vielmehr handle es sich um verständliche Ungenauigkeiten. Widerspruchslos seien ferner die Aussagen zum Verbleib des Bruders des Beschwerdeführers, zumal sie - die Beschwerdeführenden - vor dem Irakkrieg ausgereist seien und während ihrer Ausreise in der Türkei erfahren hätten, dass der Bruder aus der Haft entlassen worden sei. Danach sei das Saddam Regime gestürzt worden und der Bruder sei verschwunden. Aufgrund der von ihnen glaubhaft geltend gemachten Verfolgungssituation ergebe sich zudem die Begründung für die von ihnen geschilderte überstürzte Abreise, welche sich somit nahtlos in die Kette der Ereignisse einfüge. Die schnelle Flucht verdankten sie der raschen Hilfe eines Cousins in Mosul. Dank gefälschter Reisepapiere beziehungsweise heimlicher Grenzübertritte sei es zu keinen Komplikationen gekommen. Weiter machten die Beschwerdeführenden geltend, dass sie Racheakte seitens bewaffneter Gruppen befürchteten, die gegen die proamerikanische Regierung in Bagdad einen Guerillakrieg führten. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, dass es die schweizerischen Asylbehörden in gesetzeswidriger Weise als nicht angezeigt erachten würden, von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie überzugehen. Es gebe keinen rechtsstaatlich zulässigen Grund, sie nicht vor der Verfolgung der Baathisten, einer Gefahr die akut gegeben sei, zu schützen. Die Situation im Irak sei alles andere als stabil und es gebe keine staatliche Macht, die ihren Willen gegenüber allen Bürgern durchsetzen könne. Das Land befinde sich vielmehr im Bürgerkrieg. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie von der irakischen Regierung und den US-Streitkräften vor Attacken der Baathisten geschützt werden könnten. 3.4 In der Rechtsmitteleingabe rügten die Beschwerdeführenden sodann die Anwendung der Zurechenbarkeitstheorie als nicht der überwiegenden Staatenpraxis entsprechend und gesetzeswidrig. Dazu ist festzustellen, dass die Schweizerischen Asylbehörden mit Grundsatzurteil der ARK vom 8. Juni 2006 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18) den Wechsel zur Schutztheorie vollzogen haben. Insoweit erübrigt es sich, auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde weiter einzugehen. E-4190/2006 3.5 Nach eingehender Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der von den Beschwerdeführenden zur Begründungen ihrer Asylgesuche vorgetragene Sachverhalt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu genügen vermag. Auch wenn mit den Beschwerdeführenden festgehalten werden kann, dass es sich bei der Frage, ob die Mutter des Beschwerdeführers beim Vorfall vom 15. August 2002 auf den Boden oder an die Wand gefallen sei, um eine vernachlässigbare Ungereimtheit in ihren Ausführungen handeln dürfte, ist festzustellen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken, zumal der Argumentation des BFM keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden. So hat der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in der Beschwerde bei der kantonalen Anhörung sehr wohl zu Protokoll gegeben, dass die Person, welche sie über ihre eigene Deportation informiert habe, an diesem Tag alleine gekommen sei (vgl. Akten BFM A 17 S. 11), so dass der Beschwerdeführer diesen klaren und wesentlichen Widerspruch in seinen Vorbringen nicht plausibel zu erklären vermag. Gestützt auf die Akten ist sodann auch der Vorhalt zu bestätigen, wonach sich der Beschwerdeführer in Bezug auf das Schicksal seines Bruder widersprochen habe. Unbehelflich erscheint die Erklärung, dass die Beschwerdeführenden erst nach ihrer Ausreise in der Türkei von seiner Entlassung erfahren hätten, beziehungsweise dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich Aussagen zum Schicksal seines Bruders zu verschiedenen Zeitpunkten gemacht habe, vermag dies doch in keiner Art zu erklären, wieso die Entlassung des Bruders bei der Anhörung in der Empfangsstelle nicht geltend gemacht wurde. Aus der Aussage des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung, wonach sein Bruder am 13. August 2002 verhaftet worden sei und sie bis heute nichts über ihn (vgl. A 1 S. 4) - mithin offensichtlich auch nichts über seine Entlassung - erfahren hätten, hat die Vorinstanz daher zu Recht auf einen Widerspruch zu den späteren Aussagen des Beschwerdeführers bei der kantonalen Anhörung geschlossen. Zu bestätigen ist sodann weiter der Vorhalt der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen seien, konkrete und substanziierte Angaben zur angeblichen Tätigkeit und Funktion ihres Bruders beziehungsweise Schwagers zu machen, auf welche sie letztlich ihre eigene Verfolgungsgefahr zurückführen wollen. So ist dazu festzustellen, dass sie sich lediglich auf vage Vermutungen, welche sie offenbar selber lediglich vom Hörensagen vernommen haben, zu stützen vermögen. Glei- E-4190/2006 ches gilt es in Bezug auf die angeblichen Drohungen durch Angehörige der durch die Mithilfe des Bruders deportierten Personen festzustellen, erschöpfen sich doch die entsprechen Vorbringen in der Aussage, dass sie sich durch diese bedroht fühlten, zumal sich diese rächen wollten, ohne indessen dazu konkrete Angaben machen zu können. Ergänzend zu den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen kann sodann festgehalten werden, dass als realitätsfremd und nicht nachvollziehbar zu bezeichnen ist, dass die Beschwerdeführerin angesichts der geltend gemachten Umstände und Bedrohungssituation nach der Flucht des Beschwerdeführers noch am Abend des 15. August 2002 selber rasch in die Wohnung zurückgekehrt sei, um dort Schmuck und Geld zu holen, hätte sie doch diese Sachen viel gefahrloser beispielsweise durch den Freund, welcher sie zum Beschwerdeführer gebracht haben soll, bringen lassen können. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die geltend gemachten, ihre Flucht angeblich auslösenden und auf die Tätigkeit ihres Bruders beziehungsweise Schwagers zurückgehenden Vorkommnisse glaubhaft zu machen. Die Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vermögen insgesamt zu keiner anderen Erkenntnis zu führen, zumal die knappen Ausführungen als blosse Schutzbehauptungen und unbehelfliche Anpassungsversuche an die vorinstanzlichen Vorhalte zu qualifizieren sind, die zudem – wie aufgezeigt - zumindest teilweise als aktenwidrig bezeichnet werden müssen. Es erübrigt sich demzufolge, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerdeeingabe einzugehen. Insbesondere kann daher darauf verzichtet werden, die Vorbringen der Beschwerdeführenden einer Prüfung ihrer asylrechtlichen Relevanz (unter anderem unter dem Aspekt der Schutztheorie) zu unterziehen. 3.6 Bloss der Vollständigkeit halber kann schliesslich darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführenden nicht geltend machten, selber Mitglieder der Baathpartei gewesen zu sein. Mit Verweis auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann denn auch festgehalten werden, dass nicht von einer kollektiven Verfolgung der Baathisten auszugehen ist. So wurde eine entsprechende Kollektiv- oder Gruppenverfolgung aller ehemaligen Baathisten vom Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil zur Sicherheitslage im Zentralirak aus heutiger Sicht verneint (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.2, mit weiteren Hinweisen). Aus den Akten ergeben sich sodann keinerlei Hinweise, dass sich die Beschwerdeführenden überhaupt in irgendeiner Art E-4190/2006 und Weise politisch engagiert oder exponiert hätten. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass sie mit den Behörden des Heimatlandes - mit Ausname weiter zurückliegender und für die Ausreise mangels zeitlicher Kausalität asylrechtlich nicht mehr relevanter Probleme (Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Schule im Jahre 1987/88, Verhaftung und Folterungen eines Bruders der Beschwerdeführerin im Jahre 1982 sowie Hinrichtung eines weiteren Bruders der Beschwerdeführerin im Jahre 1985 - nie Schwierigkeiten hatten. 3.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden von der Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung als unglaubhaft bezeichnet wurden. Das BFM hat ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der geltend gemachten schwierigen Sicherheitslage am Herkunftsort der Beschwerdeführenden (Kirkuk) im Rahmen einer allfälligen Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung zu tragen wäre. Zufolge der erfolgten vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden durch das BFM bildet die Frage eines Wegweisungsvollzugs nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. nachfolgend Erwägung 5.) 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass in Bezug auf die Kinder offenbar ein Einbürgerungsverfahren in der Schweiz eingeleitet worden ist. 5. Da die Beschwerdeführenden vom BFM mit Verfügung vom 27. Oktober 2005 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs einer Wegweisung. E-4190/2006 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gestützt auf die mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 gewährte unentgeltliche Rechtspflege und die nach wie vor bestehende Fürsorgeabhängigkeit ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-4190/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie) - (...) (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Rudolf Raemy Versand: Seite 13

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