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Bundesverwaltungsgericht 12.07.2016 E-4188/2016

July 12, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,559 words·~13 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4188/2016

Urteil v o m 1 2 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Irak, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Juni 2016 / N (…).

E-4188/2016 Sachverhalt: A. A.a. Die Beschwerdeführenden suchten am 25. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. A.b. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) ergab, dass die Beschwerdeführenden am (…) 2016 von der italienischen Vertretung in Irak vom (…) 2016 bis zum (…) 2016 gültige Visa erhalten hatten. A.c. Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2016 summarisch zur Person und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum Gesundheitszustand. Dagegen brachten sie unter Hinweis auf ihr Alter vor, sie möchten in der Schweiz bleiben, wo sich ihre Kinder aufhalten würden und sie unterstützen könnten. Der Beschwerdeführer erklärte sodann, er leide unter Asthma und habe am rechten Schienbein eine nicht verheilte Narbe. Die Beschwerdeführerin klagte über Bluthochdruck und nicht näher bezeichnete Schwierigkeiten mit dem Herz und einem Knie. Die Beschwerdeführenden reichten Kopien von Reisepässen, von Identitätskarten, von Nationalitätenausweisen, eines Haftbefehls und diverser Unterlagen betreffend Umzüge/Vertreibung ein. A.d. Am 9. Mai 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden lehnten am 8. Juni 2016 das Gesuch ab, da die Anfrage nicht die erforderlichen Informationen enthalte. A.e. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens (Art. 5 Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Ra-

E-4188/2016 tes zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: Durchführungsverordnung, DVO]) um erneute Prüfung des Aufnahmeersuchens. Zur Begründung verwies das SEM unter anderem auf die dem Schreiben beigelegten Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden und den Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis). A.f. Mit Schreiben vom 17. und 22. Juni 2016 stimmten die italienischen Behörden dem Gesuch des SEM vom 13. Juni 2016 um Aufnahme der Beschwerdeführenden zu. B. Mit Verfügung vom 22. Juni 2016 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Weiter verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, sich für die Behandlung der Asylgesuche für zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Sache an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe. D. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 8. Juli 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

E-4188/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). 2.2 Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt er (…) ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat einreisen können,

E-4188/2016 sind die Abs. 1-3 von Art. 12 Dublin-III-VO anwendbar, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat (Art. 12 Abs. 4 Dublin- III-VO). 2.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 3. Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die italienischen Behörden hätten den Beschwerdeführenden Visa ausgestellt und dem Übernahmeersuchen zugestimmt. Gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens daher an Italien übergegangen. Sodann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wären, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung des Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in den Heimatsrespektive Herkunftsstaat überstellt würden. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Kommission umgesetzt. Es halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein und biete Gewähr für die Durchführung eines korrekten Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Die Beschwerdeführenden könnten nichts zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sie in der Schweiz über Verwandte (fünf erwachsene Kinder und deren Angehörige) verfügen würden, denn diese würden nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten. Zudem würden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Beschwerdeführenden und ihren erwachsenen Kindern bestehen, namentlich auch nicht hinsichtlich einer kontinuierlichen Betreuung der Beschwerdeführenden.

E-4188/2016 Betreffend die gesundheitlichen Probleme würden in Italien ausreichende medizinische Infrastrukturen für deren Behandlung bestehen und die unbedingt erforderliche Versorgung von Krankheiten und schweren psychischen Problemen sei gewährleistet. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden werde insofern Rechnung getragen, als die italienischen Behörden vor der Überstellung darüber sowie die notwendige Behandlung informiert werde. Es seien somit keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. Sodann würden keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegen. Die Überstellung nach Italien habe – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 17. Dezember 2016 zu erfolgen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht. 4.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Auch darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie, der Qualifikationsrichtlinie und der Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates ergeben. 5. 5.1 In der Rechtsmitteleingabe berufen sich die Beschwerdeführenden auf Art. 9 ff. Dublin-III-VO und erneuern den Wunsch, aufgrund ihrer alters- und gesundheitsbedingten Situation sowie aus finanziellen Gründen bei ihren erwachsenen Kindern in der Schweiz bleiben zu können. Diese seien teilweise bereits über zehn Jahre in der Schweiz, verfügten über entsprechende Aufenthaltsberechtigungen und seien bereit, sie aufzunehmen und für sie aufzukommen. Zudem sei eine weitere Trennung für die beiden jüngsten Söhne seelisch und physisch nur schwer verkraftbar. Der eine Sohn sei bereits psychiatrisch und stationär behandelt worden. Eine Überstellung der Beschwerdeführenden nach Italien verletze somit das Recht auf ein gemeinsames Familienleben.

E-4188/2016 Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartner/innen und deren minderjährige Kinder. Demnach fallen erwachsene direkte Nachkommen sowie Enkel nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Folglich können sich die Beschwerdeführenden nicht auf die den Schutz der Familieneinheit bezweckenden Bestimmungen des Kapitels III der Dublin-III-VO berufen und daraus Ansprüche ableiten (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin-III-Verordnung, Wien 2014, K 23 f. zu Art. 2, S. 88). Sodann legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern zwischen ihnen und ihren Kindern in der Schweiz ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO vorliegen soll; ein solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich erfüllen weder die finanzielle und altersbedingte Abhängigkeit der Beschwerdeführenden noch die Hinweise betreffend die beiden jüngsten Söhne die Kriterien der vorgenannten Bestimmung. 5.2 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden ist vorab festzustellen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H. auf die Praxis des EGMR). Dies trifft für beide Beschwerdeführenden offensichtlich nicht zu. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbringt, er leide an schwerem Asthma und benötige in Extremsituationen eine Behandlung in einem Spital, ist diese durch nichts belegt. Gleiches gilt für den chronischen Bluthochdruck und die Gallenbeschwerden der Beschwerdeführerin. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) obliegt es den Beschwerdeführenden, sich ärztlich untersuchen zu lassen und allenfalls ärztliche Zeugnisse einzureichen. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme einer Überstellung nach Italien offensichtlich nicht entgegenstehen. Den Akten sind zudem keine Hinweise zu entnehmen, dass die Beschwerdeführenden aktuell nicht reisefähig wären. Sodann existieren in Italien hinreichende medizinische Einrichtungen, zu denen die Beschwerdeführenden bei Bedarf Zugang haben. Schliesslich hat das SEM in der angefochtenen Verfügung angekündigt, dass es dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen werde.

E-4188/2016 Es bestehen somit keine gesundheitlichen Probleme, die bei einer Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würden. 5.3 Weitergehend legen die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern Italien in ihrem Fall seine völkerrechtlichen oder asylrechtlichen Verpflichtungen missachten würde und sie dort einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wären. Solches ist auch nicht ersichtlich. Es ist somit von der Vermutung auszugehen, dass Italien die Gebote des flüchtlingsrechtlichen und des menschenrechtlichen Rückschiebeverbots beachtet. 5.4 Was die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO betrifft, so ist diese nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). Dass die Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu führen vermöchte, ergibt sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeeingabe. Im Übrigen kommt dem Bundesverwaltungsgericht keine Beurteilungskompetenz hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM zu (vgl. BVGE 2015/9). Das Bundesverwaltungsgericht greift nur dann ein, wenn das Staatsekretariat das ihm eingeräumte Ermessen überbeziehungsweise unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt. Das ist vorliegend nicht der Fall. 6. 6.1 Italien ist somit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-III-VO zuständig und entsprechend verpflichtet, sie gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO aufzunehmen. Italien hat seine Zuständigkeit mit Schreiben vom 17. und 22. Juni 2016 ausdrücklich anerkannt. Die Vorinstanz ist in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, hat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht die Überstellung nach Italien angeordnet (vgl. Art. 32 Bst. a AsylV 1). 6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).

E-4188/2016 7. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Damit ist das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

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E-4188/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Barbara Balmelli Thomas Hardegger

Versand:

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