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Bundesverwaltungsgericht 18.08.2014 E-4185/2014

August 18, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,841 words·~19 min·2

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4185/2014

Urteil v o m 1 8 . August 2014 Besetzung

Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien

A._______, geboren (…), B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), D._______, geboren (…), E._______, geboren (…), F._______, geboren (…), Montenegro, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 / N (…).

E-4185/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am 23. Juni 1999 ihr erstes Asylgesuch in der Schweiz, zogen dieses jedoch zurück und reisten im Januar 2001 freiwillig nach Montenegro zurück. B. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden Montenegro am 24. September 2011 erneut und gelangten am 26. September 2011 in die Schweiz, wo sie am 28. September 2011 um Asyl nachsuchten. Am 6. Oktober 2011 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel getrennt voneinander zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 16. November 2012 getrennt voneinander zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er werde als Angehöriger der muslimischen Minderheit in Montenegro schlecht behandelt. Im (…) 2001 – einige Monate nach der Rückkehr nach Montenegro – sei er von mehreren Polizisten grundlos schwer verprügelt worden. Auch mehrere Zeitungen hätten darüber berichtet. Als er den Vorfall zur Anzeige gebracht habe, sei das Verfahren derart verzögert worden, dass es schliesslich wegen Verjährung abgeschrieben worden sei. Im Herbst 2007 hätten die Behörden ihm seine für den Aufbau einer Viehzucht gekauften Rinder weggenommen, da er diese angeblich illegal aus Serbien importiert habe, was nicht stimme. Er sei dann in einem Verfahren zu 45 Tagen Freiheitsstrafe, einer Busse und den Gerichtskosten verurteilt worden. Die Strafe habe er im Jahre 2009 abgesessen. Im Jahre 2008 sei im Übrigen sein Bruder von einem Polizisten zusammengeschlagen worden. Auch nach der Haftentlassung habe es ständig Provokationen gegeben bis er schliesslich 2011 ausgereist sei. Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen die Probleme ihres Ehemannes als Asylgrund geltend. Ferner seien ihre Kinder in der Schule schikaniert worden, da sie ursprünglich aus dem Kosovo stamme. Ihre Tochter habe einen Tumor, weshalb sie in Belgrad bereits fünfmal operiert worden sei. Sie müsse regelmässig zur Kontrolle, im Moment habe sie jedoch keine Probleme. Die anderen Kinder seien gesund. Sie selber habe oft Kopfschmerzen und Bluthochdruck.

E-4185/2014 C. Mit Verfügung vom 17. Juli 2014 (eröffnet am 18. Juli 2014) stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Sie lehnte die Asylgesuche ab, wies die Beschwerdeführenden aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Weiter händigte sie ihnen die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. D. Mit Eingabe vom 24. Juli 2014 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin unter Beilage von Beweismitteln (1 bis 7) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, aktuelle Arztberichte einzuholen und in Kenntnis der Berichte eine neue Verfügung zu erlassen, der Beschwerdeführer C._______ sei vor Erlass einer neuen Verfügung anzuhören. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 3, 4 und 5 aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Schreiben vom 12. August 2014 baten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin das Gericht, vor dem Entscheid den ärztlichen Bericht betreffend den Beschwerdeführer abzuwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-4185/2014 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wird vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 17. Juli 2014 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).

E-4185/2014 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden rügen Verfahrensmängel, insbesondere eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 S. 293; BVGE 2009/35 E. 6.4.1, m.w.H.). 5.3 Die Beschwerdeführenden bringen durch ihre Rechtsvertreterin vor, dass urteilsfähige Kinder selbstständig angehört werden müssten. In Bezug auf das Asylverfahren werde die Urteilsfähigkeit gemäss Lehre in der Regel ab etwa 14 Jahren vermutet. C._______ sei zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 14 Jahre und 10 Monate alt gewesen und es seien keine Gründe ersichtlich, dass er nicht urteilsfähig sein solle. Indem er nicht von der Vorinstanz angehört worden sei, habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und somit einen Verfahrensfehler begangen. Die angefochtene Verfügung müsse aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen werden, ihn vor Erlass einer neuen Verfügung anzuhören. Der gesetzlich vertretene Beschwerdeführer C._______ hat sich vor Vorinstanz nicht eigens als Partei konstituiert. Vorliegend ergaben sich nach erfolgter Anhörung der Eltern auch keine Hinweise darauf, dass weitere oder eigene Fluchtgründe von C._______ bestehen, machte doch bereits die Ehefrau des Beschwerdeführers hauptsächlich geltend, wegen dessen Problemen ausgereist zu sein. Die Vorinstanz verletzte somit den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht, wenn sie auf eine Anhörung des –

E-4185/2014 zum Zeitpunkt der Anhörung wohlgemerkt 13-jährigen – C._______ verzichtete. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist unbegründet. 5.4 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, da die Vorinstanz angesichts der von der Beschwerdeführerin während der Anhörung geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden von Amtes wegen aktuelle Arztberichte zum Zustand der Beschwerdeführerin hätten einholen müssen, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abklären zu können. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Bstn. a–e). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze indessen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4). Die Beschwerdeführerin hat wohl Arztberichte zu ihrem Gesundheitszustand beziehungsweise dem Verlauf ihrer Schwangerschaft eingereicht, jedoch datiert das letzte Arztzeugnis vom (…) (BFM-Akten, A17/1) und wurde mithin über eineinhalb Jahre vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfasst. Ein aktueller ärztlicher Bericht wurde erst im Beschwerdeverfahren eingereicht. Trotz Kenntnis der gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist es grundsätzlich nicht an der Vorinstanz, deren ärztliche Zeugnisse beziehungsweise Berichte über ihren Gesundheitszustand erhältlich zu machen. Immerhin unterliegen die Beschwerdeführenden – wie erwähnt – einer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz liegt damit nicht vor und die entsprechende Rüge ist unbegründet. 6. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 AuG [SR 142.20]).

E-4185/2014 7. 7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, den Beschwerdeführenden komme die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG sind daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Akten noch den Aussagen der Beschwerdeführenden ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Montenegro dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.2.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, weder die in Montenegro herrschende politische Situation noch andere Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in ihren Heimatstaat. Auch gebe es keine individuellen Gründe, die gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer habe während vieler Jahre die Schule besucht, sich zum (…) ausbilden lassen und während Jahren Berufserfahrung gesammelt. Er bringe somit die Voraussetzungen mit, sich in Montenegro eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Ausserdem lebten zahlreiche seiner Verwandten im Heimatstaat, von denen er notfalls finanzielle Unterstützung erhalten könnte. Weiter lebten viele Verwandten der Beschwerdeführerin im Nordteil G._______. Wie sie selber gesagt habe, hätten sie und ihre Familie wiederholt dort gelebt und hätten die Möglichkeit gehabt, ein gewisses Einkommen zu erzielen.

E-4185/2014 Betreffend der Erkrankung des Kindes E._______ sei festzuhalten, dass es inzwischen geheilt sei und es allenfalls Nachkontrollen bedürfe. Sollte das Kind auch nach einer Rückkehr auf eine medizinische Unterstützung angewiesen sein, sei eine solche in Montenegro vorhanden. In Hinsicht auf das Kindeswohl sei festzuhalten, dass die Kinder den weitaus grössten Teil ihrer Kindheit und Jugendzeit in Montenegro verbracht hätten und es ihnen trotz der bald dreijährigen Anwesenheit in der Schweiz zuzumuten sei, sich in Montenegro zu reintegrieren. Ausserdem seien die beiden jüngeren Kinder erst 1- beziehungsweise 6-jährig und orientierten sich in diesem Alter noch stark an der Familie, so dass sie nicht aus einem sozialen Umfeld herausgerissen würden, das den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liesse. 7.2.2 Die Beschwerdeführenden machen durch ihre Rechtsvertreterin im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei durch die Polizeigewalt schwer traumatisiert und habe sich in ambulante psychiatrische Behandlung begeben müssen. Er sei von (…) bis (…) vom psychiatrischen Dienst eines Regionalspitals behandelt worden und anschliessend aus sprachlichen Gründen zu seinem heutigen Therapeuten überwiesen worden. Seither werde er alle zwei Wochen psychiatrisch betreut. Es sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und es bestehe zudem der Verdacht, dass er in der Kindheit körperlich misshandelt worden sei. Er sei auf die Weiterführung der Psychotherapie dringend angewiesen. Die Beschwerdeführerin habe ebenfalls diverse gesundheitliche Probleme. Sie habe nach der Geburt ihres ältesten Sohnes in der Schweiz epileptische Anfälle erlitten und habe 24 Tage im Spital verbringen müssen. Seither habe sie ungefähr alle drei Monate einen Anfall. In Montenegro habe sie mangels Geld die notwendigen Medikamente nicht erhältlich machen können, weshalb die Krankheit unbehandelt geblieben sei. Auch sei sie psychisch schwer belastet. Der behandelnde Psychiater habe ihr schwerwiegende Symptome bis zur Suizidalität attestiert. Sie sei dringend auf die aktuelle Therapie angewiesen. Montenegro verfüge zwar über ein rudimentäres Gesundheitssystem, es sei jedoch fraglich, ob die Beschwerdeführenden als Angehörige einer Minderheit Zugang zu diesem erhielten. Dem Länderinformationsblatt Montenegro des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sei zu entnehmen, dass Personen mit psychischen Erkrankungen auf ihre Familien angewiesen seien oder in Einrichtungen unterge-

E-4185/2014 bracht würden. Psychische Erkrankungen würden medikamentös behandelt. Somit erhielten sie keine adäquate psychotherapeutische Behandlung und es würde wegen Abbruch der Therapie eine medizinische Notsituation eintreten. Aus medizinischer Sicht sei folglich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nicht zumutbar. Bezüglich des Kindeswohls sei festzuhalten, dass C._______ in einigen Monaten fünfzehn Jahre alt werde und er die letzten drei Jahre die Schule in der Schweiz besucht habe. Er werde im August 2014 in die neunte Klasse eintreten und sich auf die Suche nach einer Lehrstelle machen. Damit habe er die entscheidenden Ausbildungsjahre in der Schweiz besucht. Die berufliche Integration in der Schweiz stehe unmittelbar bevor. Seine starke Assimilierung in der Schweiz habe die vollständige Entwurzelung in Montenegro zur Folge. Er sei ausserordentlich gut integriert, was gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche. Dasselbe gelte für D._______, die auch die letzten drei Schuljahre in der Schweiz besucht habe und ausserordentlich gut integriert sei. E._______ sei wegen des neuerlich obligatorischen Kindergartenbesuchs auch bereits eingeschult und habe die vergangenen drei Jahre in der Schweiz gelebt. Sie sei gut integriert und spreche perfekt Schweizerdeutsch. Sie sei mit den Gepflogenheiten von Montenegro keineswegs vertraut. Gesamthaft spreche die ausserordentlich gute Integration der Familie gegen den Vollzug der Wegweisung. Es müsse die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet werden. 7.2.3 Praxisgemäss kann von einer medizinischen Notlage nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (BVGE 2011/50 E. 8.3). Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn eine entsprechende medizinische Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat möglich ist, die nicht dem schweizerischen Standard entspricht (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 m.w.H.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass eine medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden im Heimatland nicht möglich wäre, zumal den, teilweise veralteten, ärztlichen Berichten (Beilagen 3 und 4) keine konkre-

E-4185/2014 ten Hinweise auf eine notwendige, nur in der Schweiz durchführbare weitere Behandlung zu entnehmen sind. Der ärztliche Bericht vom (…) 2014 (Beilage 4) hält in Bezug auf die Beschwerdeführerin zwar fest, dass ein Abbruch der Behandlung nicht verantwortet werden könne, eine Weiterführung der Therapie in Montenegro wird dadurch jedoch nicht ausgeschlossen. Bezüglich der Verfügbarkeit einer psychiatrischen Weiterbehandlung in Montenegro machen die Beschwerdeführenden geltend, gemäss dem BAMF seien Personen mit psychischen Erkrankungen auf ihre Familien angewiesen oder würden in Einrichtungen untergebracht, weshalb die Erkrankungen der Beschwerdeführenden nicht adäquat psychotherapeutisch weiterbehandelt werden könnten. Indessen geht weder aus dem Bericht des BAMF hervor, noch liegen Anzeichen dafür vor, dass die psychotherapeutischen Behandlungen in Montenegro – wenn auch nicht auf dem gleichen Standard wie in der Schweiz, jedoch dennoch zweckmässig – weitergeführt werden können. Den Beschwerdeführenden steht es daher offen, nach ihrer Rückkehr in Montenegro eine psychiatrische Therapie in Anspruch zu nehmen. Gemäss den Akten befinden sich die Beschwerdeführenden in Psychotherapie. Diese Therapie kann nötigenfalls auch engmaschiger, bis zur Ausreise fortgesetzt werden. Dabei haben die Beschwerdeführenden die Möglichkeit, sich zusammen mit den sie bereits betreuenden Ärzten gezielt auf einen Vollzug der Wegweisung und auf eine Rückkehr ins Heimatland vorzubereiten. Zudem wird es im Rahmen der Vorbereitung der Rückkehr auch möglich sein, die Beschwerdeführenden mit einem Vorrat an benötigten Medikamenten (Antidepressiva) zu versorgen. Zu diesem Zweck können sie medizinische Rückkehrhilfe gemäss Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (AsylV 2, SR 142.312) beantragen. An diesen Ausführungen würde auch der mit Schreiben vom 12. August 2014 in Aussicht gestellte ärztliche Bericht nichts zu ändern vermögen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf das Abwarten des Berichts verzichtet werden kann. Was die vorgebrachte Epilepsie-Erkrankung der Beschwerdeführerin anbelangt, so wurde diese nicht belegt, könnte indes mit Medikamente behandelt werden, die auch in Montenegro verfügbar sind. Allerdings werden die Beschwerdeführenden gewisse Leistungen wohl selbst begleichen müssen. Diesbezüglich kann ihr das soziale Netz behilflich sein. Darüber hinaus kann sie auch diesfalls medizinische Rückkehrhilfe beanspruchen. Daher erweist sich ein Wegweisungsvollzug nach Montenegro mit Blick auf die gesundheitliche Betreuung als zumutbar.

E-4185/2014 7.2.4 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl ein Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. Dabei können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2; BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749, je mit Verweis). Diesbezüglich ist in erster Linie auf das Kindeswohl des Sohnes C._______ (14 Jahre alt) und der Tochter D._______ (11 Jahre alt) einzugehen. E._______ (6 Jahre alt) sowie das Kleinkind F._______ (1 Jahr alt) orientieren sich trotz den Vorbringen der Beschwerdeführenden betreffend dem obligatorischen Kindergartenbesuch aufgrund ihres Alters noch stark an den Eltern als wichtigste Bezugspersonen. Sie haben sich offensichtlich noch nicht in einer Weise in die schweizerischen Verhältnisse integriert, dass sie bei einer Rückkehr nach Montenegro entwurzelt werden könnten. Die Einreise in die Schweiz fand am 26. September 2011 statt. Auch wenn die beiden ältesten Kinder seit knapp drei Jahren in der Schweiz eingeschult sind, ist entgegen den Vorbringen in der Beschwerde und in

E-4185/2014 Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kinder den weitaus grössten Teil ihrer Kindheit und Jugendzeit in Montenegro verbracht haben. Eine Wegweisung nach Montenegro hätte damit keine derartige Entwurzelung zur Folge, dass eine Rückkehr dorthin dem Kindeswohl abträglich wäre. Selbst wenn eine Wiedereingliederung in Montenegro mit gewissen Reintegrationsschwierigkeiten verbunden sein dürfte, ist davon auszugehen, dass ihnen nach einer gewissen Anlaufphase eine Eingliederung ins dortige Schulsystem und das gesamte Umfeld gelingen dürfte. Dazu können sie auch Unterstützung seitens der zahlreichen Verwandten vor Ort einholen. Schliesslich ist anzumerken, dass eine gelungene Integration der Beschwerdeführenden als Familie in der Schweiz der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nicht entgegensteht. 7.2.5 Zusammenfassend sind keine Gründe im Sinne der Rechtsprechung gegeben, die annehmen liessen, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr nach Montenegro in eine existenzielle Notlage geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. 7.3 Der Wegweisungsvollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, da die Beschwerdeführenden bis auf die zwei jüngsten Kinder über gültige montenegrinische Pässe verfügen. Betreffend den beiden jüngsten Kindern obliegt es ihnen, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 8. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-

E-4185/2014 schusses ist mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden. Mangels Befreiung der Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten sind die gesetzlichen Voraussetzungen zur Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands nicht erfüllt (Art. 110a Abs. 1 AsylG), weshalb entsprechendes Gesuch abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)

E-4185/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Alain Degoumois

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