Abtei lung V E-4183/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . Juni 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. Mai 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4183/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in A._______, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 2007 verliess und nach Aufenthalten von 15 Tagen im Iran, eineinhalb Monaten in der Türkei und einem Monat in Griechenland anfangs April 2007 nach Italien gelangte, wo er sich einige Wochen in Mailand aufgehalten und hiernach nach Frankreich begeben habe, jedoch dort von der Polizei nach Italien zurückgeschickt worden sei, dass er in Italien illegal gelebt habe, bevor er in Bologna ein Asylgesuch gestellt, gewohnt und gearbeitet habe, dass er in Italien überdies für eine ihm unbekannte Dauer in psychiatrischer Behandlung gestanden sei, dass er am 29. Oktober 2009 in die Schweiz gelangt sei und am folgenden Tag um Asyl nachsuchte, dass das BFM anlässlich der Kurzbefragung vom 10. November 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte, wobei er im Wesentlichen geltend machte, er sei aus Pakistan geflohen, weil er zwei gefährliche und bereits gesuchte Banditen getötet habe, welche zusammen mit weiteren in sein Haus eingedrungen seien, und er befürchte, von den anderen Banditen umgebracht zu werden, dass der Beschwerdeführer gemäss der Datenbank Eurodac am 23. November 2007 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass ihm anlässlich der Befragung zu diesem Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er in seiner Stellungnahme auf entsprechende Fragen antwortete, er habe zwar in Italien eine Aufenthaltsbewilligung und auch eine Arbeit, er fürchte sich dort aber vor pakistanischen Banditen, zumal die von ihm in Pakistan getöteten Banditen einer mafiaähnlichen Verbindung angehörten, die auch in Italien aktiv sei, E-4183/2010 dass das BFM vom 11. Januar 2010 die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und bis am 26. Januar 2010 keine Antwort auf das Ersuchen einging, dass am 29. März 2010 eine Antwort aus Italien beim BFM eingegangen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Mai 2010 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass es zur Begründung anführte, wie der Eurodac-Treffer beweise, habe der Beschwerdeführer am 23. November 2007 ein Asylgesuch in Bologna, Italien, gestellt, dass Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392.68] sowie auf das "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags") für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass überdies Italien am 29. März 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) noch explizit zugestimmt habe, nachdem die Frist am 26. Januar 2010 abgelaufen sei, E-4183/2010 dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung bis spätestens am 26. Juli 2010 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien keine Gründe geltend gemacht habe, die praxisgemäss einem Vollzug nach Italien, welches die Menschenrechte respektiere, entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer für die in der Befragung erwähnten psychischen Probleme behandelt worden sei, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 9. Juni 2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht beantragte, es sei die Verfügung vom 18. Mai 2010 aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei sie anzuweisen, ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass er in prozessualer Hinsicht – unter Verzicht auf Vollzugshandlungen bis zum Vorliegen des Entscheids über den Suspensiveffekt – die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der stellvertretende Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. Juni 2010 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vorsorglich aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, E-4183/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht und auch nicht respektive nur mit übermässigem Aufwand eruiert werden kann, dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am 12. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist. dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-4183/2010 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, das BFM habe seine Verfügung mangelhaft begründet, weil es sich zur Frage seiner gesundheitlichen Probleme respektive zu derjenigen des Selbsteintrittsrechts nicht in genügender Form geäussert habe, dass in der angefochtenen Verfügung (S. 3) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Italien eine Behandlung seiner in der Befragung erwähnten psychischen Probleme erhalten, dass damit das BFM das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Italien in einer psychiatrischen Klinik gewesen, wo er für unbekannte Dauer behandelt worden sei (vgl. Akten BFM A1/9 S. 6) in der Entscheidfindung berücksichtigte, dass aus der – wenn auch kurzen – Erwägung des BFM ersichtlich ist, weshalb dieser Umstand der geltend gemachten psychischen Probleme nach Auffassung des Bundesamtes kein Hindernis für eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien darstellt, zumal das BFM damit offensichtlich – zu Recht – impliziert, dass eine allfällig notwendige weitere psychiatrische Behandlung auch in Italien gewährleistet ist, dass damit auch keine Notwendigkeit besteht, den in Aussicht gestellten Arztbericht abzuwarten, E-4183/2010 dass betreffend den Selbsteintritt in Anbetracht der nachfolgenden Ausführungen ebenfalls keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aufgrund der Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer am 23. November 2007 in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, dass somit Italien für die Prüfung des vom Beschwerdeführer am 30. Oktober 2009 in der Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie VO Dublin und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-II-VO]), insbes. Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Januar 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO), diese die Frist zur Stellungnahme bis zum 26. Januar 2010 ungenutzt verstreichen liessen, indes am 29. März 2010 explizit einer Wiederaufnahme zustimmten (vgl. A 16/1), dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2010 vorbrachte, die Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn in dem als zuständig erachteten Staat das Rückschiebungsverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behandlung verletzt würde, dass die Einhaltung dieser Rechts de facto in den Mitgliederstaaten sehr unterschiedlich ausfalle, und die jüngsten Übereinkommen und Vorgehensweisen zwischen Italien und Libyen bezüglich der ge- E-4183/2010 meinsamen Bekämpfung der illegalen Migration ebenfalls dringend eine genauere Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit von Überstellungsmassnahmen nach Italien erfordern würden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Überstellungsentscheids zu verneinen und das Asylgesuch in der Schweiz materiell zu entscheiden sei, solange bei einer Überstellung nach Italien das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK nicht ausgeschlossen werden könne, dass diesfalls das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auszuüben sei, wobei auf die diesbezügliche deutsche und österreichische Rechtspraxis verwiesen wurde, dass in Italien selbst als politische Flüchtlinge anerkannte Personen dort nicht die ihnen gemäss Art. 23 und 24 FK (öffentliche Fürsorge beziehungsweise Arbeitsgesetzgebung und soziale Sicherheit) zustehende Behandlung erhielten, dass sie nach Verfahrensabschluss weder Unterbringung noch Unterstützung und Verpflegung erhielten und keine Möglichkeit hätten, ein menschenwürdiges Dasein zu führen, sondern unter ähnlichen, unzumutbaren Existenzbedingungen wie irreguläre Migranten lebten, dass der Beschwerdeführer in Italien weder eine Unterkunft noch Verpflegung und medizinische Versorgung erhalten habe, dass das Asylverfahren in Italien den Garantien von Art. 13 EMRK (Recht auf wirksame Beschwerde) nicht genüge (vgl. Beschwerde S. 3-8), dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich festhält, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK und der EMRK ist und keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, E-4183/2010 dass insbesondere der Vorhalt, der Beschwerdeführer habe keine medizinische Versorgung erhalten, den expliziten Ausführungen desselben bei der Befragung widerspricht, dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er sichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich im Übrigen aus dem Hinweis auf die deutsche und österreichische Rechtspraxis, welche aus Art. 3 Abs. 2 VO Dublin unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht zum Selbsteintritt ableitet beziehungsweise daraus eine ins innerstaatliche Recht transformierte, unmittelbar anwendbare Norm erkennt, noch keine Pflicht für die schweizerische Rechtspraxis ergibt, sich der rechtlichen Umsetzung beziehungsweise Qualifikation der erwähnten Norm durch die Nachbarstaaten anzugleichen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl. vorgehende Erwägungen), dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht, dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete, E-4183/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite E-4183/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das zuständige kantonale Migrationsamt. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11