Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung V E4182/2011 Urteil v om 3 0 . No v embe r 2011 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin TuBinh Truong. Parteien A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (…) und D._______, geboren am (…), Eritrea, alle vertreten durch lic.iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (…), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (DublinVerfahren); Verfügung des BFM vom 14. Juli 2011 / N (…).
E4182/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 8. März 2007 (Beschwerdeführer) bzw. am 25. Mai 2008 (Beschwerdeführerin) ihren Heimatstaat verlassen haben und über den Sudan und Libyen nach Italien gelangten, dass sie gemäss EURODACMeldungen am 28. März 2011 in E._______ (IT) Asylgesuche eingereicht haben, dass sie am 20. Mai 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass sie am 6. Juni 2011 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ summarisch befragt wurden und ihnen gleichzeitig das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 16. Juni 2011 dem Kanton G._______ zugewiesen wurden, dass das BFM am 27. Juni 2011 ein Übernahmeersuchen an die zuständigen italienischen Behörden richtete, dass die zuständigen Behörden Italiens innerhalb der festgelegten Frist keine Stellungnahme abgegeben haben, dass das BFM mit Verfügung vom 14. Juli 2011 – eröffnet am 19. Juli 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetztes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 26. Juli 2011 (Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die Verfügung sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 der "Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatenangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist" (DublinIIVO) sein Recht auf Selbsteinritt auszuüben und sich zur Beurteilung der vorliegenden Asylgesuche für zuständig zu erklären,
E4182/2011 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wurde, es sei der Vollzug vorsorglich auszusetzen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 27. Juli 2011 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 28. Juli 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 4. August 2011 den Beschwerdeführenden Frist bis zum 19. August 2011 zur Beschwerdeergänzung – d.h. um substantielle bzw. konkrete Angaben zum Aufenthalt der Familie in Italien und den dort für sie geltend gemachten bestehenden prekären bzw. ihnen drohenden "menschenrechtswidrigen" Lebensbedingungen vorzubringen – und zur Einreichung weiterer Beweismittel – so insbesondere ein in der Beschwerde in Aussicht gestelltes Arztzeugnis zum Gesundheitszustand des jüngsten Sohnes – gewährte, dass es gleichzeitig die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG und der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) guthiess, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 2 VwVG abwies, dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 17. August 2011 durch ihre Rechtsvertreterin fristgerecht eine Beschwerdeergänzung und eine Bestätigung zum Bezug von Medikamenten (Ventolin und Axotide) für den jüngsten Sohn einreichten sowie um Fristverlängerung zur Einreichung eines Artzeugnisses denselben betreffend ersuchten, dass sie mit Eingabe vom 22. August 2011 einen Arztbericht die Ehefrau betreffend einreichten, wonach bei ihr eine rechtsseitige Muskelschwäche vorliegen würde,
E4182/2011 dass mit Eingabe vom 16. März 2011 (recte: 16. September 2011 [Poststempel]) ein Arztbericht vom 7. September 2011 den jüngsten Sohn betreffend nachgereicht wurde, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
E4182/2011 Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids festhielt, Italien sei in Anwendung des "Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" (DublinAssoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.6), des "Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwi schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Ent wicklung des SchengenBesitzstandes und über die Kriterien und Verfah ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" (SR 0.362.32) und der DublinIIVO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig und die italienischen Asylbehörden hätten gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (stillschweigend) akzeptiert, dass die Beschwerdeführenden die staatsvertraglich vereinbarte Zuständigkeit Italiens zur Durchführung ihres Asylverfahrens nicht bestreiten (vgl. B.II. Ziff. 2.2 der Beschwerde), Italien vorliegend für die Prüfung des Asylantrages zuständig ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO) und die gesetzliche Grundlage für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfüllt ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG) und vorliegend
E4182/2011 keine Ausnahme von diesem Grundsatz ersichtlich ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2), weshalb diese zu Recht angeordnet wurde, dass die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2), weshalb allfällige Vollzugshindernisse bereits im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 Dublin IIVO) geprüft wurden, dass die Beschwerdeführenden den Selbsteintritt der Schweizer Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens als angezeigt erachten, da die Ehefrau aufgrund ihrer "angeborenen Behinderung" zu der Gruppe der besonders verletzlichen Personen gehöre und der jüngste Sohn bei der Überfahrt über das Meer schwer erkrankt sei ("Atemwegsprobleme"), so dass die Überweisung der Familie nach Italien mit seinen "prekären Lebensbedingungen" als menschenrechtswidrig (vgl. B.II. Ziff. 2.6 der Beschwerde) und deshalb als unzulässig zu beurteilen sei, dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeergänzung vom 17. August 2011 zu den konkreten Angaben ihres Aufenthaltes in Italien ferner vorbringen, die Überfahrt sei so anstrengend gewesen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Ankunft in Italien nach wie vor bewusstlos gewesen seien, die ganze Familie sodann auf dem Polizeiposten daktyloskopisch erfasst und danach mit einem Polizeiauto zu einem "Flüchtlingshaus" gefahren worden sei, wo die Beschwerdeführerin ihr Bewusstsein wieder erlangt habe, dass die Familie danach drei Nächte in diesem Haus verbracht habe, wobei sie auf Kartons am Boden geschlafen habe, und die gesundheitlich angeschlagenen Familienmitglieder keinerlei medizinische Unterstützung – weder eine ärztliche Untersuchung noch Medikamente – erhalten hätten, bevor man sie auf die Strasse gestellt habe, dass die Beschwerdeführenden danach durch Vermittlung eines anderen Flüchtlings in der Asylunterkunft telefonisch Kontakt mit einem anderen Eritreer aufgenommen hätten, der sie vom Bahnhof in Rom zu einem "Abbruchhaus" geführt habe, wo sie mit anderen Flüchtlingen aus Eritrea und Somalia ohne festen Wohnsitz gelebt hätten,
E4182/2011 dass sie in der Folge erfolglos versucht hätten, an Informationen zu gelangen, wie und wo sie ein Asylgesuch zu stellen hätten, ihnen aber einzig von Kirchenvertretern mitgeteilt worden sei, in der Kirche würde Essen verteilt werden, sie allerdings das Abbruchhaus wegen des starken Hustens und der Atemnotstände des jüngsten Sohnes nicht hätten verlassen können, weshalb sie in der Folge für die Nahrungsbeschaffung auf "Mitleidsbekundungen" der anderen Bewohner des Abbruchhauses angewiesen gewesen seien, dass die Beschwerdeführenden damit in ihrer Beschwerde einschliesslich deren Ergänzung im Wesentlichen vorbringen, dass ihnen trotz Bemühungen ihrerseits weder von italienischen Behörden noch von Vertretern privater Hilfsorganisationen Hilfe zuteil geworden sei, dass das Bundesverwaltungsgericht gegenüber diesen Ausführungen festhält, dass Italien sowohl Signaturstaat des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FK) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ist, und keine Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in systematischer und genereller Weise missachtet, dass das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende zwar derzeit in der Kritik steht (vgl. den in der Beschwerde vom 26. Juli 2011 erwähnten Bericht der SFH vom 18. Juli 2011 und das Urteil des Verwaltungsgerichts in Darmstadt vom 20. Januar 2011 [AL 1455/2010, DA, A, 1]), jedoch in den Aufenthalts und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, insgesamt in der Regel kein Vollzugshindernis zu sehen ist, dass die Beschwerdeführenden überdies angehalten gewesen wären, die offiziellen italienischen Behörden oder zumindest private Hilfsorganisationen für Hilfe anzugehen (anstatt andere Flüchtlinge) und sich dann allenfalls bei den zuständigen Stellen in Italien über die ihrer Meinung nach unwürdigen Bedingungen ihres Aufenthaltes zu beschweren, dass die von ihnen angeführten Bemühungen, sich Zugang zum Asylverfahren in Italien zu verschaffen, indessen weder substantiiert
E4182/2011 vorgetragen noch belegt wurden, weshalb in Anbetracht ihrer vorgängig protokollierten Aussagen (vgl. A6/10 S. 7 und A5/11 S. 8) angenommen werden muss, dass solche Bemühungen nicht stattgefunden haben, da sie den Aufenthalt in Italien nur dazu nutzen wollten, um sich von den beschwerlichen Strapazen der Überfahrt zu erholen, um dann in die Schweiz – gemäss ihren Angaben ihrem primären Ziel – weiterzureisen, dass im vorliegenden Fall also keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien habe oder werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der FK und EMRK, halten, dass die Beschwerdeführenden ferner geltend machen, gesundheitliche Schwierigkeiten würden einer Überstellung nach Italien entgegenstehen, weshalb die Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) verpflichtet sei, dass gemäss Aktenlage die Ehefrau zwar eine rechtsseitige Muskelschwäche aufweist, diese jedoch geburtsbedingt ist und sie trotzdem mithilfe ihres Ehemannes den Alltag zu bewältigen vermag (vgl. A6/10 S. 3), weshalb zum jetzigen Zeitpunkt keine schweren gesundheitlichen Probleme vorliegen, dass im eingereichten Arztbericht vom 7. September 2011 den jüngsten Sohn betreffend festgestellt wird, die krankheitsbedingten Symptome der anlässlich der ersten Untersuchung Ende Juli 2011 diagnostizierten obstruktiven Bronchitis seien in der Zwischenzeit nach angeordneter Therapie praktisch verschwunden und ein frühkindliches Asthma bronchiale könne derzeit weder diagnostiziert noch ausgeschlossen werden, dass grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat – vorliegend Italien – könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, da jeder Mitgliedstaat des DublinSystems (so auch Italien) die "Richtline 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2011 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten" (Aufnahmerichtlinie), welche in Art. 16 medizinische Versorgung garantiert, in Landesrecht umgesetzt hat,
E4182/2011 dass das Bundesverwaltungsgericht somit feststellt, dass die Beschwerdeführenden in Italien bei Bedarf eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen können, zumal Italien über entsprechende Gesundheitsinstitutionen verfügt und bei Bedarf eine Mitteilung über allfällige gesundheitliche Befindlichkeiten der zu übernehmenden Personen an die italienischen Behörden erfolgen kann (vgl. auch BVGE 2010/45, E. 7.6.3 und 7.6.4 sowie E. 8), und dass die angeführten gesundheitlichen Beschwerden derzeit nicht so gravierend sind, als dass sie gesamthaft betrachtet eine Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen und folglich der Selbsteintritt der Schweiz aus diesem Blickwinkel geboten wäre, dass zusammenfassend zum jetzigen Zeitpunkt weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch der individuellen Situation der Beschwerdeführenden Anlass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO i.V.m. 29a Abs. 3 AsylV 1 besteht, dass die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gegeben sind, weshalb das BFM zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Wegweisung nach Italien sowie deren Vollzug angeordnet hat, dass der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und des jüngsten Sohnes bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung getragen werden soll; es ist somit sicherzustellen, dass die italienischen Behörden über die Ankunft und die gesundheitliche Problematik und diesbezüglichen Schutzbedürfnisse der Beschwerdeführenden präzise und umfassend informiert sind und sie auch tatsächlich den Behörden übergeben werden, welche die Verantwortung für sie übernehmen können, dass es dem BFM und der kantonalen Vollzugsbehörde obliegt, den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführenden bei der Organisation der konkreten Überstellungsmodalitäten im Sinne der obigen Ausführungen Rechnung zu tragen, dass es den Beschwerdeführenden insgesamt nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze,
E4182/2011 den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt habe oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600. (Art. 13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen mit Verfügung vom 4. August 2011 die unentgeltliche Rechtspflege gutheissen worden ist, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. (Dispositiv nächste Seite)
E4182/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das BFM wird angewiesen, die Überstellung der Beschwerdeführerenden nach Italien im Sinne der Erwägungen durchzuführen und die italienischen Behörden über die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden vorgehend rechtzeitig zu informieren. 3. Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima TuBinh Truong Versand: