Abtei lung V E-4178/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. A._______, Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4178/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFM mit Verfügung vom 19. November 2009 – eröffnet am 23. November 2009 – das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. September 2009 abwies, seine Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht im mit Beschwerde vom 23. Dezember 2009 eingeleiteten Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 3. Februar 2010 auf ein nach Ablauf der Zahlungsfrist gestelltes Gesuch um Ratenzahlung sowie auf die gegen die BFM-Verfügung erhobene Beschwerde vom 23. Dezember 2009 nicht eintrat (E-8008/2009), dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. Februar 2010 Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 19. Februar 2010 ansetzte, dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 8. Februar 2010 (Postaufgabe) beantragte, das Urteil vom 3. Februar 2010 sei aufzuheben und der Antrag auf Ratenzahlung sei aufgrund einer angeblichen telefonischen Zusage einer Mitarbeiterin des Gerichts als rechtzeitig erfolgt zu betrachten und gutzuheissen, so dass das Asylgesuch nochmals beurteilt werden könne, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Februar 2010 darauf hinwies, dass es keine Kenntnis von einem innert Zahlungsfrist erhobenen Ratenzahlungsgesuchs und einer gewährten Zahlungsfristerstreckung habe, weshalb es das Beschwerdeverfahren als abgeschlossen und die Verfügung des BFM vom 19. November 2009 als rechtskräftig geworden erachte (E-724/2010), dass die zuständige kantonale Instanz am 10. Februar 2010 den Beschwerdeführer ermahnte, die Schweiz innert angesetzter Frist zu verlassen und ihm eine weitere Erwerbstätigkeit und die Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm untersagte, dass der Beschwerdeführer am 10. Mai 2010 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass ihn das BFM am 18. Mai 2010 zu den Asylgründen anhörte, dass er dabei geltend machte, sich seit der Ausreise aus der Schweiz vom 19. Februar 2010 nicht im Heimatstaat aufgehalten zu haben, E-4178/2010 dass er in Frankreich gewesen sei, wo ihn Personen aufgeklärt hätten, dass ihn jedes europäische Land aufgrund daktyloskopischer Abklärungen in die Schweiz wegweisen würde, weshalb er in die Schweiz zurückgekehrt sei, wo er ein zweites Asylgesuch gestellt habe, dass er die selben Asylgründe wie im ersten Asylgesuch geltend mache, nach wie vor von seinen (...) gesucht werde und als Analphabet vermute, in dem am 23. Januar 2010 eingereichten Telefax stehe, dass er behördlich gesucht sei, dass er im Falle einer Rückkehr ins Heimatland entweder Opfer einer Familienfehde werde oder zum Töten seiner Feinde gezwungen sei, dass das BFM auf das zweite Asylgesuch mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Mai 2010 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer dem BFM am 2. Juni 2010 (Postaufgabe) einen Brief schrieb, den er mit "Widerspruch" betitelte und in welchem er um Hilfe bat im Hinblick darauf, dass er keinen negativen Bescheid erhalten werde und nicht ins Heimatland zurückkehren müsse, welchen das BFM kommentarlos ans Bundesverwaltungsgericht überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht das Schreiben umgehend ans BFM zurückschickte, da kein Verfahren auf Beschwerdestufe hängig war und es damals keine Kenntnis hatte von der Existenz eines zweiten Asylverfahrens und -entscheides, dass das BFM den Instruktionsrichter telefonisch von der Eröffnung ei ner zweiten Asylverfügung in Kenntnis setzte, worauf dieser umgehend die Vorakten anforderte und den Eingang einer Beschwerde am 10. Juni 2010 gegenüber den Vollzugsbehörden bestätigte, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. Juni 2010 beantragte, ihm sei zu helfen, dass er keinen negativen Asylentscheid erhalte, weil eine Rückkehr in das Heimatland nicht gut sei und er dort nicht leben könne, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juni 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), E-4178/2010 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- E-4178/2010 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein getreten wird, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder sie ihr Gesuch zurückgezogen hat, oder wenn sie während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, ausser die Befragung ergebe Hinweise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass sich das BFM in der angefochtenen Verfügung auf den genannten Nichteintretensgrund stützte und feststellte, es ergäben sich keine Hinweise, dass nach Abschluss des ersten Asylverfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass im zweiten Gesuch keine neuen Asylgründe geltend gemacht würden und die angegebenen bereits im ersten Verfahren – seit dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 4. (recte: 3.) Februar 2010 – rechtskräftig beurteilt und für unglaubhaft eingestuft worden seien, dass sich zudem seine Aussagen und die Angaben im eingereichten Telefax des behördlichen Bestätigungsschreibens, das im Übrigen erhebliche grammatikalische Fehler aufweise, widersprechen würden, weshalb die Beweiskraft dieses Dokumentes fragwürdig sei, dass in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf den vorstehenden Sachverhalt verwiesen wird, dass er in der Schweiz ein erstes Asylverfahren erfolglos durchlaufen und sich anschliessend ausschliesslich in Frankreich – vom 19. Februar bis 10. Mai 2010 (Akte B1 S. 7) – aufgehalten hat, E-4178/2010 dass sich die Asylgründe des zweiten Asylverfahrens auf die im ersten Verfahren stützen (vgl. Akte B 1 S. 5), dass das BFM – im Gegensatz zur sinngemässen Behauptung des Beschwerdeführers – in einer summarischen, aber praxiskonformen und in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden Weise zum Schluss gelangte, es seien keine Hinweise aktenkundig, wonach für den Zeitraum nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2010 Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz in allen für den Ausgang dieses Verfahrens wesentlichen Punkten teilt und auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Betrachtungsweise führen können, zumal sich die angeführten Gründe als nicht stichhaltig erwiesen haben, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Wegweisungshindernisse zu beweisen sind, wenn der Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft gemacht werden müssen, E-4178/2010 dass in der Beschwerdeschrift nichts Konkretes zum Wegweisungspunkt vorgebracht wird, sondern lediglich in pauschaler Weise moniert wird, eine Rückkehr ins Heimatland wäre nicht gut respektive dort gäbe es kein Leben oder Lebensperspektiven, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass der Wegweisungsvollzug in Beachtung der massgeblichen völkerund landesrechtlichen Bestimmungen (Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) zulässig ist, da dem Beschwerdeführer im Irak weder eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung noch eine menschenrechtswidrige Behandlung droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Irak noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zumal der Beschwerdeführer, ein (...), in seinem Heimatland nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt und keine erschwerenden Umstände gesundheitlicher oder sonstiger Art bekannt sind, womit sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei sepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, E-4178/2010 dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements− vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4178/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Stöckli Thomas Hardegger Versand: Seite 9