Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 14.06.2010 E-4175/2010

June 14, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,423 words·~7 min·5

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl...

Full text

Abtei lung V E-4175/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Juni 2010 Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. A._______, Nigeria, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-4175/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 28. Juni 2006 sein Heimatland verliess und und am 18. Juni 2008 in Italien eintraf, wo er ein Asylgesuch stellte, dass er am 15. März 2010 in die Schweiz gelangte und gleichentags um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 25. Mai 2010 – dem Beschwerdeführer zu einem nicht aktenkundig gemachten Zeitpunkt durch das Migrationsamt des Kantons (...) eröffnet – auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien verfügte, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Zürich Wegweisungsvollzug verpflichtete, feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass der Beschwerdeführer mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 3. Juni 2010 – am 9. Juni 2010 per Telefax zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet – Beschwerde einreichte und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen, Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen und eventualiter die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen, dass das BFM trotz der am 3. Juni 2010 erfolgten Kenntnisnahme vom Beschwerdeeingang seine Akten erst am 10. Juni 2010 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelte, wo sie tagsdarauf eintrafen (Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, E-4175/2010 SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass in der Beschwerde zwar eventualiter die Wiederherstellung (recte: Gewährung) der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt wurde, dazu aber keinerlei Begründung geliefert wurde, und seitens des Gerichts jedenfalls kein Anlass für eine superprovisorische Aussetzung der Wegweisungsvollzugs erkannt werden konnte, dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurtei lung unterbreiten können, dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149), dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält, dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, der Streitgegenstand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungs- E-4175/2010 gegenstand hinaus erweitert wird (vgl. AUER, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf dieses Begehren nicht einzutreten ist, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Beschwerdeschrift in englischer Sprache abgefasst ist, auf Nachbesserung (Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache) aus prozessökonomischen Gründen aber verzichtet wird, zumal die Begründung verständlich ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass das BFM aufgrund eines EURODAC-Treffers in Italien vom 18. Juni 2008 (act. 4/1) und dem Umstand, dass Italien auf das Übernahmegesuch des BFM vom 12. April 2010 bis zum Ablauf der Frist nicht geantwortet hat, gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO), Italien zu Recht als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet hat, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch- E-4175/2010 liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht darum bittet, seinen Fall gründlich anzuschauen und ihm mehr Zeit einzuräumen um zu prüfen, in welches Land er gehen oder ob er ins Heimatland zurückkehren solle, zumal er nicht wisse, wohin er gehen könne, dass der Beschwerdeführer mit diesen Äusserungen keine Gründe vorbringt, weshalb keine Rücküberstellung nach Italien erfolgen soll, dass keine Gründe ersichtlich sind, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahelegen würden, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-4175/2010 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass das sinngemäss Eventualgesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-4175/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Stöckli Esther Karpathakis Versand: Seite 7

E-4175/2010 — Bundesverwaltungsgericht 14.06.2010 E-4175/2010 — Swissrulings