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Bundesverwaltungsgericht 01.10.2018 E-4169/2018

October 1, 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,559 words·~18 min·6

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4169/2018

Urteil v o m 1 . Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juni 2018 / N (…).

E-4169/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, iranischer Staatsangehöriger aus B._______, Provinz Gilân, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben gemäss am 10. April 2018 und gelangte auf dem Luftweg via Katar legal in die Schweiz. Am 12. April 2018 suchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nach. B. Am 25. April 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 30. Mai 2018 fand eine einlässliche Anhörung zu den Fluchtgründen statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe im Iran studiert und sei bis zu seiner Pensionierung im Jahr 2005 als Ökonom und Buchhalter tätig gewesen. Er sei zudem ein erfolgreicher Kampfsportler gewesen und habe sich bis zu seiner Ausreise als Karatetrainier betätigt. Mit Ausnahme eines Vorfalles im Jahr 1997 – damals sei er wegen regimefeindlicher Äusserungen etwa einen Monat inhaftiert gewesen – habe er bis im Dezember 2017 keine Probleme mit den iranischen Behörden gehabt. Im Dezember 2017 habe er sich mit einem Taxi zu Freunden begeben wollen. Im Taxi seien noch drei weitere Fahrgäste gewesen, welche sich unter anderem über korrupte Beamte im Iran unterhalten hätten. Dabei habe er, der Beschwerdeführer, sich in das Gespräch eingemischt und die iranische Regierung beziehungsweise den Revolutionsführer und Präsidenten als Diebe beschimpft. Ein Fahrgast habe daraufhin von ihm ein Foto gemacht. Als er, der Beschwerdeführer, aus dem Taxi ausgestiegen sei, habe derselbe Fahrgast, bei welchem es sich vermutlich um einen Mitarbeiter der iranischen Behörde Ettalaat gehandelt habe, versucht, ihn festzuhalten. Dies sei ihm jedoch nicht gelungen. Nach diesem Vorfall habe er sich aus Angst, verhaftet und für seine Äusserungen bestraft zu werden, hauptsächlich zu Hause aufgehalten, bis er im April 2018 mithilfe einer Reiseagentur – diese habe ihm ein Visum für die Schweiz besorgt – aus dem Iran habe ausreisen können. Nach seiner Ausreise habe er von seinen Familienangehörigen erfahren, dass sich Mitarbeiter der Reiseagentur (vermutlich im Auftrag der iranischen Behörden) nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seinen iranischen Pass, einen Nationalitätenausweis und ein weiteres Identitätsdokument (je im Original) sowie diverse Reisedokumente zu den Akten.

E-4169/2018 C. Mit Verfügung vom 12. Juni 2018, eröffnet am 13. Juni 2018, verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 13. Juli 2018 (gleichentags bei der Vorinstanz eingegangen) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid und beantragte sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer unter anderem diverse Zeugniskopien sowie ein Schreiben des „Vereins des Iranischen Widerstandes / Anhänger der Volksmojahedin“ vom 9. Juli 2018 bei. Das SEM überwies die Eingabe des Beschwerdeführers zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht. E. Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und forderte ihn mit Verfügung vom 6. August 2018 zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf. F. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht einbezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-4169/2018 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender

E-4169/2018 Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch ein illegales Verlassen des Landes oder etwa politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 5. 5.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Begründung hielt es in seinem ablehnenden Entscheid im Wesentlichen fest, es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, seine Motivation für die regimekritischen Äusserungen nachvollziehbar zu erklären. So habe er auf entsprechende Frage hin wiederholt geantwortet, es sei ihm bewusst, dass er einen Fehler begangen habe. Daraus erschliesse sich aber nicht, was ihn zu seinen Äusserungen bewogen habe, zumal er angegeben

E-4169/2018 habe, sich in der Vergangenheit nie in der Öffentlichkeit zu politischen Themen geäussert zu haben. Es sei zwar verständlich, dass sich jemand, der unter einem Regime leide, zu solchen Aussagen wie diejenigen des Beschwerdeführers hinreissen lasse. Bei einer Person, die beinahe 40 Jahre lang unter dem iranischen Regime gelebt habe und dessen „Spielregeln“ kenne, erstaune es aber, dass sie ohne erkennbare Motivation eine derartige Kritik äussere. Auffallend sei weiter, dass der Beschwerdeführer jeweils von den gestellten Fragen abgeschweift sei und stattdessen von seinen Erfahrungen als Karate-Sportler habe erzählen wollen. Der Beschwerdeführer habe zu den Ereignissen nach dem Vorfall im Dezember 2017 sodann widersprüchliche Aussagen gemacht. Einerseits habe er ausgesagt, es sei bis zu seiner Ausreise nichts passiert. Andererseits habe er angegeben, er sei unter Beobachtung gestanden. Letzteres beruhe jedoch auf einer reinen Vermutung. Soweit tatsächlich nichts vorgefallen wäre, erstaune es, dass er gleich nach diesem Vorfall nach Ausreisemöglichkeiten gesucht habe. Es sei in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden erst nach seiner Ausreise Nachforschungen hätten in die Wege leiten und weshalb sich Leute der Reiseagentur nach ihm hätten erkundigen sollen. Es mute unplausibel an, dass die iranischen Behörden diese Personen mit Erkundigungen beauftragt hätten, wenn sie denn ein Interesse an ihm gehabt hätten. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Eingabe vor, er sei schon immer gegen die iranische Regierung gewesen. Zudem arbeite er seit dem Jahr 1981 mit der iranischen – ebenfalls in der Schweiz vertretenen – Oppositionsbewegung „Volksmujahedin“ zusammen. Er habe sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht zu seinen politischen Aktivitäten geäussert, weil er um seine Sicherheit gefürchtet habe, beziehungsweise habe er nicht gewusst, dass er darüber reden dürfe. Zwischenzeitlich habe er vom „Volksmujahedin“ die Erlaubnis erhalten, sich über seine politischen Aktivitäten im Iran zu äussern. Er habe im Iran als Taxifahrer gearbeitet und in dieser Funktion Informationen über die politischen Aktivitäten in Gilan und Umgebung beschafft, welche er an die Bewegung übermittelt habe. Aufgrund seiner Aktivitäten müsse er bei einer Rückkehr in den Iran mit einer langjährigen Haftstrafe oder gar einer Hinrichtung rechnen. Weil er gegen das iranische Regime gewesen sei, sei er zudem unterdrückt worden. So habe er nie in seinem gelernten Beruf tätig sein dürfen.

E-4169/2018 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das SEM die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe zu Recht als unglaubhaft befunden hat, weil seine Angaben weitestgehend oberflächlich, nicht plausibel und teilweise widersprüchlich ausgefallen sind. Wie das SEM bereits zutreffend bemerkt, erstaunt es, dass der Beschwerdeführer sich im Dezember 2017 in während einer Taxifahrt gegenüber Fremden regimekritisch geäussert haben will, erklärte er anlässlich der Anhörung doch selbst, er habe in der Öffentlichkeit beziehungsweise vor Fremden niemals derartige Kritik ausgeübt, weil er immer auf der Hut gewesen sei und entsprechende Äusserungen lediglich gegenüber guten Bekannten und seinem Bruder gemacht habe (act. A15/15, F18). Der Beschwerdeführer konnte sodann – wie das SEM ebenfalls zutreffend feststellt – seine Motivation, weshalb er sich entgegen seinen Ausführungen in der Anhörung gleichwohl gegenüber Fremden regimekritisch geäussert haben will, nicht nachvollziehbar erklären, gab er doch zu Protokoll, es sei einfach passiert beziehungsweise sei es ihm einfach rausgerutscht (act. A15/15, F19 f., F22). Diese Erklärung überzeugt nicht. Selbst auf Nachfrage hin war der Beschwerdeführer weiter nicht in der Lage, den Inhalt des Gespräches zwischen ihm und den anderen Fahrgästen, die Konfrontation mit dem angeblichen Ettalaat-Mitarbeiter sowie die anschliessende Flucht substanziiert und in sich schlüssig wiederzugeben (act. A15/15, F8, F22F28, F31, F33F35, F39). Auch bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens zum genannten Vorfall, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer sich eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise im April 2018 und damit über mehrere Monate nach dem angeblichen Vorfall im Dezember 2017 unbehelligt zu Hause aufhalten konnte (act. A15/15, F40, F61 f.). Der Beschwerdeführer konnte sodann ohne Probleme legal aus dem Heimatstaat ausreisen. Dem SEM ist darin beizupflichten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zur befürchteten Verfolgung durch die iranischen Behörden, aufgrund welcher er aus dem Iran ausgereist sein will, auf reinen Mutmassungen beruhen (act. A8/12, Ziff. 7.01; A15/15, F51F53, F57F60). Bis zur Ausreise fand nach Bekunden des Beschwerdeführers offenbar keinerlei Behördenkontakt statt. Es ist ferner nicht nachvollziehbar, weshalb die iranischen Behörden bei tatsächlichem Interesse an der Person des Beschwerdeführers erst

E-4169/2018 nach seiner Ausreise Nachforschungen hätten anstellen und überdies Mitarbeiter der Reiseagentur damit hätten beauftragen (act. A15/15, F 41, F43F46, F50). Ebenso unplausibel scheint es, dass der Beschwerdeführer seine Familie Nachdem der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM in seiner Eingabe nichts beziehungsweise nichts Stichhaltiges entgegenhält, kann darauf verzichtet werden, auf weitere vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente in den Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. 6.2 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene erstmals geltend macht, auch aufgrund seiner seit 1981 ausgeübten politischen Aktivitäten ins Visier der iranischen Behörden geraten zu sein, ist dazu festzustellen, dass dieses neue Vorbringen in sich konstruiert wirkt und daher als nachgeschoben zu werten ist. So gab der Beschwerdeführer in der BzP zu Protokoll, er habe sich im Iran nie politisch engagiert (act. A8/12, Ziff. 7.01, S. 8). Ein entsprechendes Engagement machte er auch nicht in der Anhörung geltend, obwohl er dazu die Gelegenheit hatte (act. A15/15, F78F80). Auch bestätigte er das ihm rückübersetzte Anhörungsprotokoll als vollständig (act. A15/15, S. 14), womit er gleichzeitig zum Ausdruck brachte, keine weiteren Fluchtgründe als die bereits genannten zu haben. Sein Erklärungsversuch auf Beschwerdeebene, wonach er sein politisches Engagement in den Befragungen nicht vorgebracht habe, weil er nicht gewusst habe, ob er sich in Sicherheit befindet, ist nicht nachvollziehbar. Wäre dem tatsächlich so gewesen, so hätte der Beschwerdeführer sich auch bezüglich seiner übrigen Fluchtgründe wohl kaum frei geäussert. Sodann vermag er in seiner Eingabe auch nicht substantiiert darzulegen, welche politischen Aktivitäten er ausgeübt haben will. Zudem macht er nicht geltend, deswegen je in den Fokus der iranischen Behörden geraten zu sein. Das eingereichte Schreiben des „Vereins des Iranischen Widerstandes / Anhänger des Volksmojahedin“ vermag an der Einschätzung seiner Vorbringen als unglaubhaft nichts zu ändern, wird darin doch lediglich wiederholt, was der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vorgebracht hat. Schliesslich bestätigt dieses Schreiben auch nicht, dass der Beschwerdeführer – wie von ihm vorgebracht – eine Erlaubnis des Vereins benötigt hätte, um sich in den Befragungen über seine Aktivitäten im Iran zu äussern. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene schliesslich ebenfalls erstmals und zudem in pauschaler Weise geltend macht, er sei

E-4169/2018 von der iranischen Regierung unterdrückt worden, erweist sich auch dieses Vorbringen als unglaubhaft, zumal er im vorinstanzlichen Verfahren keine derartigen Gesuchsgründe vorbrachte. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Bachelorstudium im Bereich Buchhaltung und ein Masterstudium im Bereich Management abgeschlossen hat und danach über mehrere Jahre bis zu seiner Pensionierung unter anderem als Buchhalter tätig war (act. A8/12, Ziff. 1.17.04 f., S. 4). Inwieweit er seinen angestammten Beruf nicht ausüben durfte, ist – entgegen seinen Ausführungen auf Beschwerdeebene – nicht ersichtlich. Weitere konkrete Unterdrückungen macht er nicht geltend. 6.4 Im Schreiben des „Vereins des Iranischen Widerstandes / Anhänger des Volksmojahedin“ wird weiter festgehalten, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz an insgesamt vier Demonstrationen teilgenommen. Entsprechendes hat der Beschwerdeführer selbst hingegen nicht geltend gemacht und auch im betreffenden Schreiben wird nicht näher ausgeführt, um was für Demonstrationen es sich dabei gehandelt haben soll. Sodann hat der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu den Akten gereicht, was diese Behauptung untermauern würde. Den Akten sind auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in die Kategorie der Personen fällt, die aufgrund ihrer Tätigkeit oder Funktionen als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner durch die iranischen Behörden wahrgenommen werden. Die geltend gemachten politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz, seine Mitgliedschaft in der Oppositionsbewegung mit eingeschlossen, sind folglich nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er im Heimatland ernsthafte Nachteile erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hat beziehungsweise im Fall der Rückkehr in den Iran befürchten müsste. Lediglich der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verhaftung im Jahr 1997 ebenfalls asylrechtlich nicht relevant ist, nachdem dieses Ereignis nicht fluchtauslösend war. Auf Nachfrage hin erklärte der Beschwerdeführer hierzu nämlich, er sei damals von einem Gericht freigesprochen worden und es seien ihm daraus keine weiteren Nachteile erwachsen (act. A8/12, Ziff. 7.01, S. 7).

E-4169/2018 6.6 Der Beschwerdeführer erfüllt damit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-4169/2018 8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 8.2.3 Sodann konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr im Sinne eines "real risk" nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.). 8.3 8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn beschwerdeführende Personen bei einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. 8.3.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die Staatsordnung als autoritär zu bezeichnen ist und die allgemeine Situation in verschiedener Hin-sicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berücksichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den Iran nach konstanter Praxis auch unter Berücksichtigung der Proteste im Zeitraum zwischen dem 28. Dezember 2017 und dem 3. Januar 2018 als zumutbar erachtet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich zudem um einen zwar bereits pensionierten, aber gesunden Mann, der im Iran über ein grosses und enges verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (act. A8/12, Ziff. 3.01, S. 5, act. A15/15, F6 f., F81). Eigenen Angaben zufolge erhielt er im Iran eine Rente, wovon er bis zu seiner Ausreise gut leben konnte. Es ist daher nicht

E-4169/2018 davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der bereits in gleicher Höhe erhobene Kostenvorschuss ist für die Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4169/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der bereits erhobene Kostenvorschuss wird für die Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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