Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 13.08.2012 E-4166/2012

August 13, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,526 words·~13 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4166/2012

Urteil v o m 1 3 . August 2012 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren am (…), und sein Sohn B._______, geboren am (…), beide Angola, C._______, Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).

E-4166/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden ihr Heimatland gemäss den eigenen Angaben des Vaters im Jahr 2006 verlassen und sich bis zum 28. Dezember 2011 in Kongo (Kinshasa) aufgehalten habe, dass sie gemeinsam in Kinshasa eine Linienmaschine bestiegen haben, die sie via Nairobi am folgenden Tag oder im Februar 2012 nach Frankreich gebracht habe, dass sie dort nach der Ankunft umgehend ein Asylgesuch gestellt haben, indessen Frankreich ihre Ausweisung angeordnet habe, weshalb sie am 22. April 2012 in die Schweiz eingereist seien, dass die Beschwerdeführenden am folgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch gestellt haben, dass sie zwei Identitätskarten und einen Diplomatenausweis von Kongo (Kinshasa) für Mitglieder des diplomatischen Corps, gültig bis (…), dem BFM eingereicht haben, dass eine am 24. April 2012 vorgenommene daktyloskopische Abfrage in der EURODAC-Datenbank ergeben hat, dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2012 in Frankreich von den dortigen Behörden daktyloskopisch erfasst worden ist, da er am 16. Februar 2012 um Asyl ersucht hat, dass das BFM den Beschwerdeführenden am 3. Mai 2012 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Frankreich gewährt hat, dass auf Anfrage des BFM hin die französischen Behörden am 19. Juni 2012 die Rückübernahme der Beschwerdeführenden abgelehnt haben, weil Portugal seine Zuständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden erklärt hatte, wobei sie die Stellungnahme Portugals vom 12. März 2012 beilegten, dass der portugiesische Serviço de Estrangeiros e Fronteiras (SEF) dem Rückübernahmeersuchen des BFM vom 20. Juni 2012 am 3. Juli 2012 zugestimmt hat, dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 9. Juli 2012 das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Portugal gewährt hat,

E-4166/2012 dass die undatierte Stellungnahme der Beschwerdeführenden am 18. Juli 2012 beim BFM eingegangen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2012 – den Beschwerdeführenden eröffnet am 31. Juli 2012 – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal verfügt und den Wegweisungsvollzug angeordnet hat, unter der Feststellung, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme, dass es den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt hat, dass die Beschwerdeführenden am 8. August 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben oder zumindest so weit zu verbessern, bis ihnen ein genügender Schutz zukomme, wobei zwingend von Rückführungen nach Frankreich, Portugal, Kongo (Kinshasa), Südafrika oder Angola abzusehen sei, dass sinngemäss das BFM anzuweisen sei, sein Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren in materieller Hinsicht als zuständig zu erklären, wobei mindestens eine vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, falls die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt würde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Anordnung vollzugshindernder Massnahmen ersucht wird, dass das BFM ferner zu vertieften Abklärungen, namentlich zu einer zusätzlichen Anhörung der Beschwerdeführenden oder zu Verifizierungen von aktuellen Behauptungen, anzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er fürchte um sein Leben, weil sie Flüchtlinge seien und – er in der Funktion eines D._______ auf Weisung höchster angolanischer Stellen Anti-Kabila-Kräfte unterstützt habe, er deshalb F._______ unterstützt habe, er nun (…) für die Geheimdienstoperationen Angolas alleine verantwortlich gemacht werde, er offiziell (…eines Verbrechens….) bezichtigt werde, ihn Killerkommandos bereits am (…) 2011 hätten eliminieren wollen, und er aus der Reaktion (…einer hoch gestellten Persönlichkeit…), ihm die nötigen Sicher-

E-4166/2012 heitsgarantien erst nach der Rückkehr (…) ausstellen zu wollen, schliessen müsse und von (…)kollegen auch wisse, dass die Gefahr nicht vorüber sei, – Portugal zahlreiche geheime Abkommen mit Angola kenne und viele Exil-Angolaner in Portugal bis heute verschollen seien, – ihn Portugal nach Angola, Kongo (Kinshasa) oder Südafrika ausschaffen könnte, wo er – ebenso wie in Portugal – für die ihn suchenden (…Organisationen …) erreichbar wäre, dass eine Rückführung nach Portugal unzulässig und unzumutbar sei,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer Richterin entschieden wird und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),

E-4166/2012 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz verfügt hat, dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden sinngemässen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO), prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal über-

E-4166/2012 schritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 - 13 Dublin-II-Verordnung), dass namentlich derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der einen Drittstaatangehörigen ohne Visumszwang legal in sein Hoheitsgebiet einreisen lässt (vgl. Art. 11 Abs. 1 Dublin-II-VO), dass aus den Akten hervorgeht, dass die Beschwerdeführenden via Südafrika, Portugal und Frankreich in die Schweiz gelangt sind (vgl. auch Beschwerde S. 5), demzufolge die Ersteinreise in den Schengen-Raum in Portugal erfolgt ist (vgl. auch den Schriftenwechsel der zuständigen Behörden Frankreichs und Portugals mit dem BFM), dass die portugiesischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführenden unter Anwendung von Art. 11 Abs. 1 Dublin-II-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. Schreiben vom 3. Juli 2012), dass das BFM deshalb zu Recht Portugal für die Durchführung des Asylverfahrens als grundsätzlich zuständig erachtet hat, dass in Bezug auf die Einwände der Beschwerdeführenden lediglich diejenigen in Bezug auf eine Rückführung nach Portugal eine Rolle spielen, weshalb auf die anderen Einwände nicht einzugehen ist, dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Portugals aus Sicht des Reisewegs nicht bestreiten, dass die Beschwerdeführenden allerdings einwenden, die portugiesischen Behörden könnten sie nach Angola, Kongo (Kinshasa) oder Südafrika zurückschicken, wo sie schwerste Nachteile im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und Art. 3 AsylG befürchten, dass sie damit einwenden, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten, dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die portugiesischen Behörden in ihrem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den notwendigen

E-4166/2012 Schutz nicht gewähren werden (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, §§ 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10), dass die Beschwerdeführenden keine konkreten Anhaltspunkte geltend machen, wonach Portugal, bei welchem Staat es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Beschwerdeführer unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dass auch keine ernsthaften und konkreten Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach Portugal den Grundsatz des Non-Refoulement in Bezug auf eine Rückschaffung in andere Staaten als den Heimatstaat nicht achten würde, wo ihre Leben, ihre körperliche Integrität oder ihre Freiheit ernsthaft gefährdet wären, oder in denen sie gezwungen würden, sich in ein solches Land zu begeben, dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Portugal seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., §§ 69 und 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass der Beschwerdeführer weiter behauptete, Portugal könnte ihn selbst auf portugiesischem Territorium gegen dort (…aktive bestimmte Personen…) nicht schützen, und es habe mit Angola geheime Abkommen geschlossen, dass die Beschwerdeführer beweisen oder glaubhaft machen müssen, dass ihre dortige Behandlung gegen Art. 3 EMRK verstösst, dass indessen kein konkreter Hinweis besteht, wonach die Beschwerdeführenden aufgrund eines Geheimabkommens zwischen Portugal und Angola auf portugiesischem Gebiet gefährdet wären, ohne asyl- und menschenrechtliche Prüfung an Angola überstellt zu werden, dass es zudem nicht vollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer, der gute Verbindungen zu (…wichtige Institutionen…) und zu Führungsper-

E-4166/2012 sonen seines Landes haben soll, nicht im Stande war und ist, das ihn gefährdende konkrete Geheimabkommen und dessen Inhalt zu nennen, dass Übrigen die portugiesischen Behörden Asylgesuche in einem rechtsstaatlichen Verfahren prüfen, und es öffentlichen Institutionen gibt, die auf die existenzielle Bedürfnisse der Asylsuchenden eingehen, dass insbesondere nicht erstellt ist, dass Portugal gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 vom 6. Februar 2003, S. 18) verstösst, dass es demnach den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Sicherheitsbedürfnisse, ihre spezifische Situation und ihre Schwierigkeiten zunächst bei den zuständigen portugiesischen Behörden vorzubringen und bei diesen durchzusetzen, dass die Beschwerdeführer nach dem Gesagten offensichtlich nicht beweisen oder glaubhaft machen konnten, dass ein konkretes und ernsthaftes Risiko bestehe, ihre Überstellung nach Portugal würde gegen eine völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstossen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, und Portugal somit für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführenden gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, sie aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Portugal angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10),

E-4166/2012 dass kein weiterer Abklärungsbedarf für die Asylbehörden der Schweiz besteht und entsprechende Anträge somit abzuweisen sind, dass die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, aus den erwähnten Gründen abzuweisen und die angefochtene Verfügung zu bestätigen ist, dass angesichts des vorliegenden Endurteils die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Anordnung vorsorglicher Massnahmen und auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Rechtsbegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-4166/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

Versand:

E-4166/2012 — Bundesverwaltungsgericht 13.08.2012 E-4166/2012 — Swissrulings