Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.07.2015 E-4164/2015

July 21, 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,500 words·~8 min·4

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4164/2015

Urteil v o m 2 1 . Juli 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Regina Derrer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 12. Juni 2015 / N (…).

E-4164/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 30. Dezember 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm hierzulande Asyl. B. Mit Eingabe ans SEM vom 1. Juni 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Einreisebewilligung in die Schweiz und um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft für seine Ehefrau und seine Tochter, welche sich beide in [der Türkei] aufhalten würden. Mit Bezug zu seiner Tochter führte er aus, dass diese zwar bereits volljährig sei, als unverheiratete junge Frau indes nicht ohne Familie in der Türkei leben könne. Der Verbleib seiner (…) Söhne, welche fahnenflüchtig seien, sei ihm demgegenüber nicht bekannt. C. C.a Am 12. Juni 2015 erteilte das SEM der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung. C.b Mit Verfügung ebenfalls vom 12. Juni 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Familienvereinigung zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers ab und verweigerte ihr die Einreise in die Schweiz. Zur Begründung führte das Staatssekretariat aus, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2015 für seine Tochter und seine (…) Söhne ein Gesuch um Familiennachzug eingereicht habe. Da gemäss den Akten sowohl die Söhne als auch die Tochter bereits volljährig seien, seien die Bedingungen für die Gewährung von Familienasyl gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) nicht erfüllt. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Poststempel) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sein Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und seiner Tochter die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Eventualiter sei seiner Tochter ein humanitäres Visum auszustellen. In prozessualer Hinsicht beantragte er ferner, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, das SEM habe sein Gesuch vom 1. Juni 2015 nicht genügend sorgfältig und umfassend geprüft. So habe er für seine (...) Söhne gar kein Gesuch eingereicht, weil diese zurzeit auf der Flucht seien. Auch habe sich das SEM mit keinem Wort zur Situation seiner

E-4164/2015 Tochter und insbesondere zum Vorbringen, weshalb sie unbedingt mit seiner Ehefrau zusammen einreisen können müsse, geäussert. So habe seine Tochter, welche noch sehr jung sei und keine Lebenserfahrung habe, ausser seiner Ehefrau in der Türkei niemanden, der für sie sorgen könne. Als alleinstehende unverheiratete Frau wäre sie in der männlich geprägten türkischen Gesellschaft mit grossen Schwierigkeiten konfrontiert. So wäre sie diversen Gefahren wie Nötigung und Vergewaltigung ausgesetzt. Aus diesen Gründen könne seine Tochter nicht alleine in der Türkei zurückgelassen werden. Auch sei seine Ehefrau nicht bereit, ohne die Tochter in die Schweiz einzureisen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-4164/2015 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Andere nahe Angehörige von in der Schweiz lebenden Flüchtlingen – darunter auch deren volljährige Kinder – konnten gemäss aArt. 51 Abs. 2 AsylG in das Familienasyl eingeschlossen werden, wenn besondere Gründe für die Familienvereinigung sprachen. Die Bestimmung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetzesrevision vom 14. Dezember 2012 indes aufgehoben (AS 2013 4375, 5357) und kommt vorliegend angesichts der Gesuchseinreichung am 1. Juni 2015 in jedem Fall nicht mehr zur Anwendung (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 sowie BVGE 2014/41 E. 6.4 und 6.6). 4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Tochter zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am 1. Juni 2015 bereits volljährig war. Er macht jedoch geltend, dass sie insofern von ihm und seiner Ehefrau abhängig sei, als sie als alleinstehende unverheiratete Frau nicht alleine in der Türkei bleiben könne und dort – auf sich alleine gestellt – gefährdet sei. Obwohl verständlich ist, dass die Verweigerung des Nachzugs der Tochter des Beschwerdeführers in die Schweiz die Familie in eine schwierige Situation bringt, ist ein Einschluss ins Familienasyl von volljährigen Kindern auch bei Vorliegen besonderer Gründe seit der Aufhebung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG nicht mehr möglich. Mithin hat das SEM das Gesuch um Familiennachzug der Tochter des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Was den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, das SEM habe sein Gesuch nicht sorgfältig behandelt und nicht beachtet, dass er nur für die Tochter, nicht auch für die Söhne ein Gesuch gestellt habe (Beschwerde S. 2), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Gesuch um Familiennachzug in zwei Versionen – einmal nur für Frau und Tochter (Z1/1), einmal für Frau, Tochter und auch für die (...) Söhne (Z2/9) – eingereicht hat; der Vorwurf mangelnder Sorgfalt erweist sich daher nicht als gerechtfertigt.

5.

E-4164/2015 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM das Gesuch um Familienvereinigung zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat und ihr gestützt darauf die Einreise in die Schweiz richtigerweise verweigert hat. In Bezug auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, seiner Tochter sei ein humanitäres Visum zu erteilen, ist festzustellen, dass dieser den vorliegenden Streitgegenstand sprengt, weshalb darauf im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden kann. Indes ist dieser Antrag im Sinne eines Gesuchs um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen zugunsten der Tochter des Beschwerdeführers zu verstehen und als solches gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung ans SEM zu überweisen. 6. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da das Begehren betreffend Familiennachzug der volljährigen Tochter angesichts des klaren Wortlauts von Art. 51 Abs. 1 AsylG und der Aufhebung von aArt. 51 Abs. 2 AsylG als aussichtslos zu bezeichnen war und auf das Begehren um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht eingetreten werden kann. Da einerseits von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und andererseits dem Gericht aus dem vorliegenden Verfahren kein erheblicher Aufwand erwachsen ist, ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten (vgl. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

E-4164/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen wird zur Behandlung an das SEM überwiesen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Regina Derrer

Versand:

E-4164/2015 — Bundesverwaltungsgericht 21.07.2015 E-4164/2015 — Swissrulings