Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-4159/2015
Urteil v o m 2 9 . Juli 2015 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat, substituiert durch MLaw Markus Husmann, (…), Beschwerdeführende/Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 / N (…) beziehungsweise Revision der Urteile E-4725/2013 und E-4772/2013 vom jeweils 9. Mai 2014.
E-4159/2015 Sachverhalt: I. Die Beschwerdeführenden reichten am 28. Februar 2012 in der Schweiz erstmals Asylgesuche ein, welche das damals zuständige Bundesamt für Migration (BFM) mit jeweiliger Verfügung vom 19. Juli 2013 ablehnte. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen E-4725/2013 und E-4772/2013 vom jeweils 9. Mai 2014 ab. Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 setzte das BFM den Beschwerdeführenden eine neue Ausreisefrist an. II. Am 12. Juni 2014 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe beim BFM einreichen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2014 teilte das Bundesamt ihnen mit, dass es ihre Eingabe als Mehrfachgesuch entgegennehme, und schrieb dieses in Anwendung von Art. 111c AsylG (SR 142.31) formlos ab. Gemäss Mitteilung des zuständigen Migrationsamtes vom 23. September 2014 seien die Beschwerdeführenden seit dem 4. Juli beziehungsweise dem 17. September 2014 verschwunden.
III. A. Der ehemalige Rechtsvertreter reichte namens und im Auftrag des Beschwerdeführers eine nur diesen betreffende und als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 10. Oktober 2014 beim BFM ein und beantragte, es sei die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren und es sei die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit anzuordnen; eventualiter sei die Eingabe als zweites Asylgesuch zu behandeln. In prozessualer Hinsicht wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurde ein türkischer "Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011 im Original, welchen der Beschwerdeführer kürzlich erhalten habe, eingereicht und ausgeführt, dieser
E-4159/2015 sei geeignet zu belegen, dass er in der Türkei noch immer behördlich gesucht werde und ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine langjährige Freiheitsstrafe drohe. Aus diesem Grunde sei das betreffende türkische Dokument als eine neue wesentliche Tatsache anzusehen. B. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2014 teilte das BFM dem zuständigen Migrationsamt mit, es liege ein Mehrfachgesuch vor, und ersuchte es, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. C. C.a Mit Telefax-Eingabe vom 31. Oktober 2014 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern – handelnd durch ihren damaligen Rechtsvertreter – um Einbezug ins Asylverfahren der Ehemannes beziehungsweise Vaters. Das BFM nahm auch dieses Gesuch als Mehrfachgesuch entgegen. D. D.a Am 17. März 2015 unterzog das SEM den eingereichten türkischen "Festnahmebefehl" einer amtsinternen Echtheitsprüfung. Mit Schreiben vom 18. März 2015 gewährte es den Beschwerdeführenden zum Abklärungsergebnis, das eingereichte Dokument sei als gefälscht zu erachten, das rechtliche Gehör. D.b Nach gewährter Fristerstreckung nahm die aktuelle Rechtsvertretung mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum Eingang beim SEM; die Eingabe ist irrtümlich datiert auf den 13. April 2014) an das SEM zu den Erkenntnissen der Vorinstanz hinsichtlich des eingereichten türkischen "Festnahmebefehls" Stellung und führte aus, die beiden vom Beschwerdeführer damals mandatierten Rechtsvertreter in der Schweiz und der Türkei hätten die Angelegenheit ausschliesslich unter sich besprochen und organisiert. Der Beschwerdeführer habe lediglich im Vorfeld für die Beibringung dieses Dokuments seiner damaligen Rechtsvertretung in der Schweiz Fr. 1'500.- bezahlt. Nach Erhalt des Dokuments habe es die damalige Rechtsvertretung, ohne dass der Beschwerdeführer dieses Beweismittel jemals zu Gesicht bekommen habe, zusammen mit der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe der Vorinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer bedauere sehr, dass in seinem Namen ein gefälschtes Dokument eingereicht worden sei. Er sei dennoch nach wie vor davon überzeugt, in der Türkei gesucht zu werden.
E-4159/2015 Zudem wurde um eine vorläufige Sistierung des Asylverfahrens ersucht, weil sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in den letzten Wochen massiv verschlechtert habe. Aus diesem Grunde sei sie vom behandelnden Arzt an das Ambulatorium für Folter- und Kriegsopfer (…) überwiesen worden. Der sie dort behandelnde Arzt werde alsbald einen medizinischen Bericht zuhanden der Vorinstanz verfassen. E. Mit Verfügung vom 2. Juni 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre (zweiten) Asylgesuche unter Kostenfolge ab, ordnete die Wegweisung an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zudem zog es das als gefälscht erkannte Gerichtsdokument vom 28. Dezember 2011 ein und wies das Gesuch um Sistierung des vorliegenden (Mehrfach-) Asylverfahrens ab. Zur Begründung führte es insbesondere an, dass sich – angesichts der letzten Stellungnahme der Beschwerdeführenden und unter Hinweis auf die einzelnen bereits im Schreiben vom 18. März 2015 durch das SEM aufgelisteten Fälschungsmerkmale – in Bezug auf den eingereichten türkischen "Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011 und die diesbezügliche bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens behauptete behördliche Suche nach dem Beschwerdeführer weitere Ausführungen erübrigten. Gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG werde das eingereichte türkische Gerichtsdokument eingezogen, um eine weitere missbräuchliche Verwendung desselben zu verhindern. Zudem hätten die Beschwerdeführenden auch in ihrem jetzigen Mehrfachgesuch vollumfänglich die zuvor im ersten Asylverfahren geltend gemachten sowie geprüften Asylvorbringen wiederholt und trotz des gefälschten "Festnahmebefehls" weiterhin daran festgehalten. Im Hinblick auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne im Übrigen vollumfänglich auf die früheren Entscheide der Vorinstanz sowie auf die diesbezüglichen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden, zumal sich aus den vorliegenden Eingaben der Beschwerdeführenden keinerlei neuen respektive glaubhaften Gesichtspunkte ergeben würden. Auch in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung könne auf die einschlägigen Erwägungen in den früheren Asylentscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden. Bezüglich der neu geltend gemachten gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin, welche
E-4159/2015 sich in den letzten Wochen massiv verschlechtert habe, sowie der beantragten vorläufigen Sistierung des Verfahrens sei festzuhalten, dass weder im Gesuch um Einbezug in das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch im Fristerstreckungsgesuch eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden sei. Hinzu komme, dass ein wie auch immer geartetes gesundheitliches Problem ohnehin jederzeit in der Türkei (insbesondere im Raum Istanbul) medizinisch und auch fachärztlich behandelbar wäre. Angesichts dessen erübrige es sich, den allfälligen Eingang eines Arztberichts abzuwarten. F. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Datum Poststempel) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag der Beschwerdeführerenden gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verbeiständung ersucht. Sodann wurde beantragt, es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen und das zuständige Migrationsamt sei umgehend anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während des Beschwerdeverfahrens zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die vorinstanzliche Verfügung basiere auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und verletzte Bundesrecht beziehungsweise das rechtliche Gehör. Trotz Kenntnis des geltend gemachten massiv verschlechterten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin habe das SEM darauf verzichtet, den Eingang eines Arztberichts abzuwarten. Dass der vormalige Rechtsvertreter keine gesundheitliche Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin geltend gemacht habe, liege wohl gerade im gesundheitlichen Zustand begründet; dieser habe sich im nämlichen Zeitpunkt massiv verschlechtert. Überdies mache der nun vorliegende Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (…) deutlich, dass die Erkrankung der Beschwerdeführerin, insbesondere die posttraumatische Belastungsstörung, im Zusammenhang mit der ihr widerfahrenen Gewalt und Bedrohung in der Türkei zu sehen sei. Zudem sei sie suizidgefährdet und habe mehrmals notfallmässig hospitalisiert werden
E-4159/2015 müssen. Sie sei auf eine spezialärztliche psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung angewiesen, welche gemäss spezialärztlicher Empfehlung stationär zu erfolgen habe. Weiter zeige die Formulierung des SEM, "ein wie auch immer geartetes" Gesundheitsproblem der Beschwerdeführerin sei ohnehin jederzeit in der Türkei (im Raum Istanbul) medizinisch und auch fachmännisch behandelbar, auf, dass es sich gänzlich um den konkreten, prekären Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin foutiere. Im Übrigen gehe aus der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 28. November 2013 hervor, dass die Aussage des SEM nicht zutreffe und eine psychiatrische Behandlung in der Türkei mangelhaft sei. Schliesslich sei auch das Wohl der Kinder in diesem Kontext zu berücksichtigen. Zur Stützung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende Unterlagen zu den Akten gereicht: Arztberichte sowie Schreiben von Dr. med. E._______ vom (…) Juli 2013, (…) Mai und (…) Juni 2015, Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (…) vom (…) Juni 2015, Austrittsbericht [Krankenhaus] vom (…) Mai 2015, Schreiben Kindergarten (…) vom Juni 2015 sowie Bericht der SFH, Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen, Auskunft der SFH-Länderanalyse, vom 28. November 2013. G. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich vorliegend die Frage stelle, unter welchem rechtlichen Titel die Beschwerdeschrift sowie die bei der Vorinstanz eingereichten Eingaben zu behandeln seien. Die zuständige kantonale Behörde werde deshalb im Sinne einer vorsorglichen Massnahme angewiesen, bis zum allfälligen Erlass einer gegenteiligen Anordnung von jeglichen Vollzugshandlungen einstweilen abzusehen. H. Mit Eingabe vom 16. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter ein Schreiben [Psychiatrische Dienste] vom (…) Juli 2015 hinsichtlich des Klinikeintritts der Beschwerdeführerin zu den Akten. Zudem wies er darauf hin, dass ein aktueller Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer nachgereicht werde.
E-4159/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungsweise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung von Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1) und entscheidet dabei in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 2 VGG). 2. Vor allfälligen weiteren Erwägungen ist zunächst zur rechtlichen Qualifikation der vorliegenden Eingaben Folgendes festzustellen: 2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Qualifikation einer Eingabe nach ihrem Inhalt, nicht nach der Bezeichnung richtet. Mit der als Wiedererwägungsgesuch bezeichneten Eingabe vom 10. Oktober 2014 (beziehungsweise 31. Oktober 2014 betreffend den Einbezug der Familie des Beschwerdeführers in sein Verfahren) trugen die Beschwerdeführenden vor, der neu eingereichte türkische "Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011 sei geeignet zu belegen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei noch immer behördlich gesucht werde und ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland eine langjährige Freiheitsstrafe drohe; aus diesem Grunde stelle das betreffende türkische Dokument eine neue wesentliche Tatsache dar. Vorliegend ist fraglich, ob die Vorinstanz diese Eingabe(n) zu Recht als Mehrfachgesuch entgegengenommen hat. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen Urteilen E-4725/2013 und E-4772/2013 vom 9. Mai 2014 materiell mit der Sache auseinandergesetzt und die Verfügungen des BFM vom 19. Juli 2013 geschützt. Die Beschwerdeführenden beziehen sich mit dem neu eingereichten Beweismittel, welches vor den besagten Urteilen datiert, auf vorbestehende, zu ihrem
E-4159/2015 Nachteil unglaubhaft gebliebene Tatsachen. Im Übrigen gaben sie bereits im ersten Asylverfahren zu Protokoll, dass gegen sie "Festnahmebefehle" bestehen würden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4725/2013 S. 2 f., 7 f. und E-4772/2013 S. 6, 8). Bei dieser Ausgangslage machen sie somit sinngemäss Revisionsgründe (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) geltend, welche mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht anzubringen gewesen wären. Da zur Behandlung des Gesuchs vom 10. Oktober 2014 (beziehungsweise 31. Oktober 2014) das Gericht funktionell zuständig ist, hätte die Vorinstanz das Gesuch nicht prüfen dürfen. 2.3 Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 ist somit mangels Zuständigkeit zu Unrecht ergangen und deshalb als nichtig zu erklären (als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, N. 955 ff.). Die erhobene Gebühr von Fr. 600.- hat das SEM im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung zurückzuerstatten. 2.4 In Korrektur dieses Vorgehens der Vorinstanz nimmt das Bundesverwaltungsgericht die fälschlicherweise als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe vom 10. Oktober 2014 (beziehungsweise 31. Oktober 2014) zusammen mit den nachfolgenden Eingaben als Revisionsgesuch anhand und prüft das Gesuch unter revisionsrechtlichen Aspekten. Dabei ist die gegen die nichtig erklärte vorinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde insoweit als gegenstandslos abzuschreiben, soweit sie sich auf die Aufhebung der Verfügung bezieht. Hingegen werden die Ausführungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Gesuchstellerin als Ergänzung des Revisionsgesuchs entgegengenommen (vgl. hierzu jedoch E. 5). 3. 3.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz 24 f., S. 289). http://links.weblaw.ch/BGE-132-II-21
E-4159/2015 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Im Revisionsgesuch ist deshalb insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben sowie die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 3.3 Als ehemalige Beschwerdepartei sind die Gesuchstellenden zur Revision legitimiert. Vorliegend wird sinngemäss der Revisionsgrund eines nachträglich aufgefundenen Beweismittels, welches vor den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-4725/2013 und E-4772/2013 vom 9. Mai 2014 datiert und sich auf vorbestehende Tatsachen bezieht, angerufen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Ferner wird erklärt, dass der Gesuchsteller das Beweismittel erst vor kurzem erhalten habe, und folglich sinngemäss aufgezeigt, dass das Gesuch innert Frist eingereicht wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. 4.2 Die amtsinterne Dokumentenprüfung des SEM hat ergeben, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um eine Fälschung handelt. Dies wurde in der Eingabe vom 12. Mai 2015 seitens der Gesuchstellenden auch nicht bestritten. Folglich vermag das eingereichte Beweismittel keine revisionsrechtliche Erheblichkeit zu entfalten. Auf Fragen zur Rechtzeitigkeit des Gesuchs ist mithin nicht weiter einzugehen. 4.3 Demnach gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan wurden, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen ist.
E-4159/2015 4.4 Der eingereichte gefälschte türkische "Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011 ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen. 5. In Bezug auf den gegenwärtigen Gesundheitszustand der Gesuchstellerin sind im vorliegenden Verfahren ärztliche Berichte vorgelegt worden. Diese Berichte sind jedoch nicht im Lichte der Revision zu prüfen, zumal die eingereichten Beweismittel (mit Ausnahme des Schreibens vom (…) Juli 2013, welches vorliegend jedoch nicht einschlägig beziehungsweise erheblich ist), nach den besagten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts datieren und somit im Rahmen eines Revisionsverfahrens nicht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.2). Ob die dargelegten und mit entsprechenden Arztberichten untermauerten gesundheitlichen Probleme der Gesuchstellerin im Zusammenhang mit ihren bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründen stehen respektive einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen, weil sich die rechtserhebliche Sachlage seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens erheblich verändert hat und sich demnach eine nachträgliche Anpassung der ursprünglichen Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufdrängt, ist folglich vom SEM zu prüfen. Sodann sind auch die übrigen eingereichten Beweismittel sowie der angekündigte Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom Staatssekretariat zu behandeln beziehungsweise beim Staatssekretariat einzureichen. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 3. Juli 2015 samt Beilagen geht somit – zusammen mit den übrigen Akten der Vorinstanz – gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zur Behandlung an das SEM zurück. 6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen für deren Gutheissung nicht erfüllt sind. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in Höhe von Fr. 1'200.- den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
E-4159/2015 Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-4159/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2015 wird nichtig erklärt. Die mit der vorinstanzlichen Verfügung erhobene Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- ist im Falle einer bereits erfolgten Bezahlung den Gesuchstellenden durch das SEM zurückzuerstatten. Die Beschwerde ist, soweit sie sich auf die Aufhebung der Verfügung bezieht, gegenstandslos. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Der eingereichte gefälschte türkische "Festnahmebefehl" vom 28. Dezember 2011 wird eingezogen. 4. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 5. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Gesuchstellenden auferlegt. 6. Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 3. Juli 2015 samt Beilagen wird zusammen mit dem N-Dossier unter Hinweis auf E. 5 zuständigkeitshalber zur Behandlung an das SEM überwiesen.
E-4159/2015 7. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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