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Bundesverwaltungsgericht 05.09.2012 E-4158/2012

September 5, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,216 words·~11 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-4158/2012

Urteil v o m 5 . September 2012 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, mit diversen Alias-Identitäten, Mongolei, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 / N (…).

E-4158/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 8. November 2011 ihren Heimatstaat verlassen habe, am 17. November 2011 in die Schweiz eingereist sei und am 18. November 2011 unter Angabe des Namens A. A. um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 1. Dezember 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ auf wiederholten Vorhalt einer daktyloskopischen Erfassung aus dem Jahre (…) hin zunächst mehrfach und bekräftigend erklärte, nie zuvor im Ausland gewesen zu sein, schliesslich aber einräumte, in jenem Jahr für mehrere Monate und unter ihrer rubrizierten, wahren Identität in der Schweiz gewesen zu sein, dass sie ferner anlässlich der Kurzbefragung im EVZ und der Anhörung zu den Asylgründen vom 24. Juli 2012 im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass sie aus C._______ stamme und als (…) erwerbstätig gewesen sei, dass sie zusammen mit Arbeitskollegen am (…) Oktober 2011 den Zahltag ausgiebig mit Alkohol gefeiert habe, wobei im Verlaufe des Gelages ein chinesischer Arbeitskollege einen Kopfschlag mit einer Glasflasche erhalten habe und die Platzwunde im Spital habe behandeln lassen müssen, dass das Opfer und andere Arbeitskollegen sie bei der Polizei als Täterin bezichtigt hätten, sie selber aber derart "stockbetrunken" gewesen sei, dass sie sich an nichts habe erinnern können, dass sie von der Polizei abgeholt, befragt und zunächst einer täglichen Meldepflicht unterstellt und am (…) Oktober 2011 über die offizielle Einleitung eines Verfahrens wegen Körperverletzung und Vandalismus informiert worden sei, dass sie in der Folge aus Angst vor einer Gefängnisstrafe untergetaucht sei und ihre Tante die Ausreise organisiert habe, dass sie in Begleitung eines Schleppers und im Besitz eines gefälschten Reisepasses über Moskau und einen weitgehend unbekannten weiteren Reiseweg in die Schweiz gelangt sei,

E-4158/2012 dass für die weiteren Vorbringen auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher Aufforderung keine Identitätsdokumente und im Übrigen auch keine Beweismittel anderer Art einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 27. Juli 2012 – eröffnet am 2. August 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat sowie deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen anführte, die Mongolei sei mit Beschluss des Bundesrats vom 28. Juni 2000 als "safe country" im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten und aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin darüber hinaus keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben würden, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umzustossen geeignet wären, dass die gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten staatlichen Strafverfolgungsmassnahmen vielmehr rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten und daher keine Asylrelevanz aufwiesen, dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schliessen lassen könnten, da mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der Nichtrückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung gelange, der Beschwerdeführerin im Heimatstaat keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe und weder die politische Situation in der Mongolei noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit sprächen, zumal sie gesund sei, Erwerbserfahrung im (…) habe, in der Heimat über ein tragfähiges Familiennetz verfüge und im Übrigen bei Bedarf Rückkehrhilfe beantragen könne,

E-4158/2012 dass die Beschwerdeführerin mit Datum und Poststempel vom 8. August 2012 eine fremdsprachige Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht einreichte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. August 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die damals zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 14. August 2012 – zugestellt am 21. Augst 2012 – den legalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin während des Beschwerdeverfahrens feststellte, die Qualifikation der Eingabe als Beschwerde vermutete, da auf dem Schreiben die Asylverfahrensnummer vermerkt war und ihr die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 beilag, und die Beschwerdeführerin mangels Erkennbarkeit von Begehren und Begründung zur Einreichung einer Beschwerdeverbesserung innert drei Tagen aufforderte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. August 2012 unter Beilegung der Zwischenverfügung vom 14. August 2012 und des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufforderungsgemäss eine mit "Einspruch gegen den Beschluss des Amtsgerichts der Stadt D._______" betitelte (deutsche) Übersetzung der Eingabe vom 8. August 2012 einreichte, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des BFM beantragt, indem sie das Gericht darum ersucht, ihren Asylantrag nochmals zu prüfen, dass sie in der Begründung die Erwägungen des BFM betreffend die erkannte Unglaubhaftigkeit ihres Reiseweges beanstandet und die Wahrheitskonformität ihrer Asylvorbringen bekräftigt sowie ihre Furcht vor einer langjährigen Gefängnisstrafe und vor dem möglichen Verlust ihres Lebens in der Mongolei geltend macht, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),

E-4158/2012 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerde zwar gegen das "Amtsgericht der Stadt Bern" gerichtet ist (vgl. Ingress der Beschwerdeschrift), indessen aus dem Inhalt und den Beilagen der Beschwerde das Anfechtungsobjekt in Form der Verfügung des BFM vom 27. Juli 2012 klar erkennbar ist (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. August 2012) und die Beschwerde postalisch auch korrekt an das Bundesverwaltungsgericht adressiert ist, weshalb dessen Zuständigkeit offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), zumal die verbesserte (Laien-)Beschwerde rechtzeitig eingegangen ist und diese nunmehr rechtsgenüglich vorliegt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 20011/30 E. 3 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,

E-4158/2012 dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum verfolgungssicheren Staat ("safe country") erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass zu prüfen bleibt, ob das BFM die weitere Nichteintretensvoraussetzung von Art. 34 Abs. 1 AsylG in Form des Fehlens von Hinweisen auf eine Verfolgung zutreffend erkannt hat, dass gemäss Praxis bei der Prüfung des Fehlens von Verfolgungshinweisen derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. BVGE 2011/8, E. 4.2; EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3), dass dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeich-

E-4158/2012 nen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE a.a.O.; EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3), dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen ihre Furcht vor Strafverfolgungsmassnahmen und vor einer Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe und damit zweifellos eine von Menschenhand stammende Verfolgung geltend macht, welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa) und somit von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfasst ist, dass zwar ein allfällig flüchtlingsrechtlich bedeutsames Motiv der geltend gemachten Strafverfolgungsmassnahmen von der Beschwerdeführerin nie geltend gemacht wurde und die vorinstanzlichen Erkenntnisse betreffend das Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung in der Beschwerde substanziell nicht beanstandet werden, dass sich der Beanstandungsfokus der Beschwerde vielmehr auf Erwägungen des BFM richtet, die offensichtlich gänzlich der Imagination der Beschwerdeführerin entspringen, zumal der angefochtenen Verfügung auch nicht ansatzweise eine Glaubhaftigkeitsprüfung der Reiseumstände oder überhaupt der Asylvorbringen durch das BFM entnommen werden kann, dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch zur Prüfung von Amtes wegen verpflichtet ist, dass sich das BFM, indem es die geltend gemachte Furcht vor Strafverfolgung als nicht asylrelevant qualifizierte (vgl. angefochtene Verfügung E. I, drittletzter Abschnitt) mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin materiell auseinandersetzte und diese einer Prüfung ihrer flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit im Sinne von Art. 3 AsylG unterzog, dass die Vorinstanz damit und mangels einer auch nur ansatzweise vorgenommenen Glaubhaftigkeitsprüfung implizit zum Ausdruck bringt, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erachtet, dass sich diese Vorgehensweise des BFM indes als unzulässig erweist, da – gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und zuvor der ARK – bei Vorliegen von nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen kein Raum für einen

E-4158/2012 Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG besteht, sondern eine solche Beurteilung nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann (vgl. EMARK 1993 Nr. 16 E. 6, EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3), dass das BFM damit zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerde infolgedessen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 27. Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass obsiegende Parteien grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der nicht rechtsvertretenen und keine Parteientschädigung beantragenden Beschwerdeführerin aus dem vorliegenden Verfahren offensichtlich keine solchen verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-4158/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2012 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Muriel Beck Kadima Urs David

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