Abtei lung V E-4156/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . März 2009 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Irak, alias B._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri [...], Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. November 2005 / N.(...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-4156/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens, seit 22 Jahren in C._______ wohnhaft, reiste am 1. März 2002 aus dem Irak aus und gelangte auf dem Landweg am 21. März 2002 in die Schweiz. Am 25. März 2002 reichte er unter der Identität B._______, geboren 2. Februar 1977, Irak, in der Empfangsstelle Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 28. März 2002 wurde er dort zu seinem Reiseweg und seinen Ausreisegründen befragt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe in Bagdad in seiner Funktion als Feldweibel-Stellvertreter am 5. Oktober 2001 einen Gefangenentransport begleitet. Er und der Feldweibel hätten zwei zu langen Haftstrafen verurteilte Gefangene ins Rashid-Spital in Bagdad bringen müssen. In Bagdad habe er in einer Autogarage die Toilette aufsuchen müssen. Als er nach fünf Minuten zurückgekommen sei, seien sowohl die Gefangenen als auch der Feldweibel verschwunden gewesen. Er habe sich gefürchtet, zur Truppe zurückzukehren, und sei stattdessen nach Hause gegangen. Nach einer Nacht habe er sich ins Nachbardorf D._______ zu einem Bekannten seines Vaters begeben. Dort sei er bis zur Ausreise am 1. März 2002 geblieben. Nach erlittenen Inhaftierungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 1998 eine Woche lang in Haft gewesen, weil er einen Tag zu spät eingerückt sei. B. Am 9. April 2003 fand im Beisein eines Hilfswerksvertreters die einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers zu den Gesuchsgründen durch die zuständige kantonale Behörde statt. Dabei gab der Beschwerdeführer einleitend an, bisher falsche Angaben zu seiner Identität gemacht zu haben. In Wirklichkeit heisse er A._______ und sei am [...] geboren. Zum Beweis seiner Identität reichte er eine irakische Identitätskarte sowie eine Einwohnerbestätigung von C._______ zu den Akten. Als Grund für die Falschangabe seiner eigenen Identität und derjenigen seiner Kinder an der Empfangsstelle nannte der Beschwerdeführer seine Ängste infolge seiner Verhaftung nach dem Grenzübertritt in die Schweiz. Auch habe er zuvor einen ihm bis dahin nicht bekannten Araber getroffen, welcher ihn in diesem Sinne (schlecht) beraten habe. Seine Identitätskarte habe er immer auf sich E-4156/2006 getragen, jedoch aus Angst den Schweizer Behörden nicht abgegeben. Nach seinen Ausreisegründen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er und ein befreundeter Soldat hätten am 5. Oktober 2001 zwei Gefangene vom Traniningslager ins Rashid-Militärspital geführt, wo diese wegen des Verdachts auf Homosexualität untersucht worden seien. Auf dem Rückweg ins Lager hätten sie bei einer Autogarage halt gemacht. Er habe sich dort auf die Toilette begeben und zuvor seinem Freund und Vorgesetzten seine Waffe ausgehändigt. Als er nach fünf Minuten zurückgekehrt sei, sei niemand mehr zugegen gewesen. Er habe bis zum Abend nach ihnen gesucht und sei dann aus Angst statt ins Lager nach Hause zurückgekehrt. Dort habe er seinen Vater und dessen Freund E._______ vorgefunden. Letzterer habe ihm gesagt, dass er für ein paar Tage zu ihm kommen und die Situation beobachten solle. Bereits nach einer Stunde habe er das Haus wieder verlassen und sei zu jenem E._______ gegangen. E._______ habe ihn, seine Ehefrau und die Kinder in einem Lager unter seinem Garten untergebracht. In der Folgezeit seien die Polizei und die Amen nach Hause gekommen und hätten das Haus durchsucht. Insgesamt sei die Polizei etwa 10-15mal ins Elternhaus gekommen. Sie hätten nach den Gefangenen und seiner Waffe gefragt. Der Vater sei mehrmals von den Behörden verhört und achtmal von den Amen-Leuten mitgenommen worden, erstmals am 10. Oktober 2001. Die Behörden hätten den Beschwerdeführer angeblich beschuldigt, einer irakischen Oppositionspartei (welche, wisse er nicht genau) anzugehören, beziehungsweise die Gefangenen absichtlich freigelassen und samt den Waffen einer irakischen Oppositionspartei zugeführt zu haben. Während seines Aufenthaltes bei E._______ seien zudem die Angehörigen der zwei Gefangenen vier- oder fünfmal zu den Eltern gegangen und hätten diese verbal bedroht. Sie hätten ihnen vorgehalten, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) mit der Flucht der Gefangenen etwas zu tun gehabt habe. Da er nicht so habe weiterleben können, habe E._______ für ihn die Ausreise organisiert. Nach allfälligen Inhaftierungen gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahre 1991 für eine Woche wegen eines Missverständnisses beziehungsweise wegen der von ihm vorgenommenen Bestrafung eines Soldaten für eine Woche inhaftiert worden. Weitere Inhaftierungen habe es keine gegeben. Auf Vorhalt der abweichenden Schilderung des Haftgrundes und -zeitpunktes anlässlich der E-4156/2006 Empfangsstellenbefragung gab er an, er habe dort aus Angst unrichtige Angaben gemacht. Anlässlich der kantonalen Anhörung reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht der F._______ vom 27. März 2003 zu den Akten. Diesem sind als Diagnosen eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Suizidalität und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung zu entnehmen. Sodann geht aus dem Bericht hervor, dass der Beschwerdeführer in einen Gewissenskonflikt geraten sei, weil er im Asylverfahren eine falsche Identität angegeben habe. Der Beschwerdeführer bedaure dieses Verhalten, welches eine Folge seines damaligen Misstrauens und der Fluchtumstände (dreimal habe er den Tod vor Augen gehabt) gewesen sei. Seine richtige Identität laute: G._______, geboren am [...], Irak. Die von ihm angegebene Identität sei diejenige seines jüngeren Bruders. Er leide einerseits darunter, dass er seinen Bruder involviert habe, und andererseits, dass er seine schwangere Frau und die Kinder im Irak zurückgelassen habe. Letztere habe er anfänglich auf die Flucht mitgenommen, dann jedoch zurücklassen müssen, da der Schlepper nur für eine Person Platz gehabt habe. Er halte seinen psychischen Zustand kaum mehr aus, habe in suizidaler Absicht bereits eine Überdosis Schlaftabletten genommen und bedaure, dass er sich nicht schon im Irak umgebracht habe. C. Mit Verfügung vom 10. November 2005, eröffnet am 14. November 2005, stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Hingegen nahm das BFM den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches führte das BFM zur Hauptsache aus, die Lage im Irak habe sich durch den Sturz Saddam Husseins im Frühjahr 2003 grundlegend verändert. Das frühere Verfolgerregime sei nicht mehr existent und die Furcht vor einer Verfolgung durch dieses Regime somit nicht mehr begründet. Weiter führte das BFM aus, bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne darauf verzichtet werden, auf Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. An der Glaubhaftigkeit der Gesuchsbegründung sei jedoch E-4156/2006 ein ausdrücklicher Vorbehalt anzubringen. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit begründete das BFM mit der Aktenlage und der im Irak herrschenden allgemeinen Sicherheitslage. D. Gegen diese Verfügung des BFM reichte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2005 (Poststempel) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde ein. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerde lagen ein ärztlicher Bericht von H._______, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, [...], vom 23. März 2005, eine Fürsorgebestätigung vom 13. Dezember 2005 sowie ein Teil der dem Beschwerdeführer edierten Akten bei. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Dezember 2005 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. F. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2006 setzte die Asylhilfe Bern die ARK über die Mandatsübernahme in Kenntnis. Gleichzeitig machte die neu beauftragte Rechtsvertreterin geltend, der Cousin des Beschwerdeführers sei seinetwegen festgenommen und ermordet worden. Der Beschwerdeführer versuche gegenwärtig, die Todesbescheinigung zu erlangen. Somit gehöre der Beschwerdeführer zu einer Risikogruppe, welche wegen der ehemaligen Mitgliedschaft bei der Baath-Partei gefährdet sei. G. Mit Eingabe vom 20. November 2006 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zwei Todesbescheinigungen, eine den Cousin sowie eine E._______ betreffend, zu den Akten. Zudem reichte sie einen Haftbefehl, ausgestellt am 10. August 2004, ein. Aus diesem gehe E-4156/2006 hervor, dass der Beschwerdeführer wegen Zusammenarbeit mit der irakischen Armee des Hochverrats beschuldigt werde. Der Eingabe lag eine Kopie des bereits eingereichten Arztberichtes vom 23. März 2005 von H._______ (siehe Bst. E.) bei. Auf die Beweismittel wird in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. H. In seiner Vernehmlassung vom 29. Februar 2008 hielt das BFM an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zum eingereichten Haftbefehl hielt das BFM einleitend fest, solche Dokumente seien im Irak leicht käuflich erhältlich, weshalb der Beweiswert ganz allgemein sehr gering einzustufen sei. Weiter hielt das BFM fest, ein Haftbefehl gelange normalerweise nicht in die Hände des Gesuchten. Überdies sei das Dokument mit zahlreichen Unstimmigkeiten behaftet. Namentlich handle es sich um ein kopiertes Dokument, das jedoch mit Originalstempeln und einer Originalunterschrift versehen sei. Sodann seien dem Dokument keine allgemein bekannten Echtheitsmerkmale zu entnehmen. Vielmehr weise das Dokument ein nicht mehr gebräuchliches Wappen im Briefkopf und eine nicht mehr verwendete Staatsbezeichnung auf, sei von einer nichtstaatlichen Stelle erstellt worden und enthalte eine nicht nachvollziehbare Anklage ohne Nennung eines Strafartikels sowie einen Stempel eines unzuständigen Gerichts. Insgesamt sei der eingereichte Haftbefehl unstimmig, inhaltlich unlogisch und widersprüchlich, weshalb er über keinen Beweiswert verfüge. Somit lasse er auch keine Rückschlüsse bezüglich der eingereichten Todesbescheinigungen zu. I. Mit Schreiben vom 28. März 2008 nahm die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zur Vernehmlassung Stellung. Sie hielt vorab an der Echtheit des Haftbefehls fest. Dieser sei der Familie des Beschwerdeführers durch den Muhtar erst aufgrund deren Flehens ausgehändigt worden. Der Muhtar habe ihn seinerseits von der islamischen Gruppe erlangt. Offenbar habe die islamische Gruppe nach dem Sturz von Saddam Hussein das Regierungsgebäude in I._______ samt den Formularen in Besitz genommen. Letztere hätten sie dann mit ihren Stempeln besiegelt. Der Rat wolle sich an Menschen, die mit dem früheren Regime zusammengearbeitet hätten, rächen. Die Argumentation des BFM hinsichtlich der falsch verwendeten Staatsbezeichnung sei schliesslich unrichtig, trage das Wappen doch die richtige Bezeichnung. E-4156/2006 J. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer einen ins Deutsche übersetzten Brief seines Schwagers samt Umschlag ein. Aus diesem geht hervor, dass der Schwager nicht länger bereit sei, sich um die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers zu kümmern. Der Eingabe liegt eine Lebensmittelkarte aus dem Jahr 2008 inklusive Übersetzung ins Deutsche bei. Diese solle belegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in J._______ lebe und per Coupons Lebensmittel erhalte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Dabei gelangt das neue Verfahrensrecht zur Anwendung (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und somit zur Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An- E-4156/2006 schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Bei der Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar grundsätzlich die im Zeitpunkt der Flucht der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. u.a. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 130 ff.; BVGE 2008 Nr. 12, E. 5.2). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, dass sich die Verhältnisse im Irak grundlegend geändert hätten. Durch die militärische Intervention der USA und ihrer Verbündeten im Frühjahr 2003 sei das Regime von Saddam Hussein gestürzt worden. Nach dem Sturz des alten Regimes hätten die Koalitionstruppen im Irak eine provisorische Übergangsverwaltung (CPA) eingerichtet, die bis zur Einsetzung der neuen irakischen Regierung faktisch grosse Teile der Regierungsgewalt inne gehabt habe. Im Juli 2003 sei ein 25-köpfiger Regierungsrat (IGC) eingesetzt worden. Dieser habe im September 2003 eine provisorische irakische Regierung bestimmt, der jedoch nur ein begrenztes politisches Mitspracherecht zugekommen sei. Ende Juni 2004 sei die formelle Machtübergabe von den Besatzungstruppen abgeschlossen worden. CPA und IGC seien aufgelöst worden. Anfang Juli 2004 habe eine souveräne irakische Übergangsregierung unter dem Premierminister Iyad Allawi die Regierungsgeschäfte E-4156/2006 übernommen. Ende Februar 2004 sei eine Übergangsverfassung zustande gekommen. Ende Januar 2005 seien Wahlen für ein Übergangsparlament durchgeführt worden. Dieses habe eine neue Regierung unter Premierminister Ibrahim Al-Ja'fari gewählt und werde für die Verabschiedung einer definitiven Verfassung zuständig sein. Das BFM legte sodann dar, dass für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft der Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend sei. Die Asylgewährung setze voraus, dass ein Gesuchsteller im Zeitpunkt des Asylentscheides noch von asylrelevanter Verfolgung bedroht sei und Schutz brauche. Da das Verfolgerregime - wie oben dargestellt - nicht mehr existiere, sei die Furcht vor einer Verfolgung durch das Regime Saddam Husseins zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr begründet. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, an welchen hinsichtlich Glaubhaftigkeit ausdrücklich ein Vorbehalt anzubringen sei, seien somit nicht asylrelevant. 3.2 In seiner Beschwerdeeingabe vom 13. Dezember 2005 wiederholte der Beschwerdeführer einleitend die in den Protokollen festgehaltenen Vorbringen. Ergänzend machte er geltend, nach seiner Flucht erfahren zu haben, dass die beiden Geflohenen von Sicherheitsbeamten des alten Regimes hingerichtet worden seien, da sie oppositionellen Gruppierungen angehört hätten. Er sei danach von den Angehörigen verdächtigt worden, Hinweise zur Ergreifung der Getöteten geliefert zu haben. Durch diese Anschuldigung unterlägen er und seine Familie dem Gesetz der Blutrache. Um sich vor dieser Blutrache zu schützen, seien seine Eltern umgezogen. Die Angehörigen der Getöteten hätten sie nämlich wiederholt in C._______ gesucht. Von diesen Vorfällen habe er durch E._______ erfahren, als dieser ihn etwa vor einem Jahr angerufen habe. Hinzu komme, dass die Getöteten Sympathisanten/Mitglieder von heute einflussreichen, an der neuen Regierung beteiligten Gruppierungen/Parteien gewesen seien. Die Angehörigen würden in ihrer Verfolgungsabsicht deshalb nun unterstützt durch die Polizeistellen in J._______ und C._______. Seine Frau habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass es der Familie aufgrund der Verfolgung sehr schlecht gehe. Sie müssten alle drei bis vier Monate den Wohnort wechseln. Im Jahre 2004 hätten Angehörige der Ermordeten seinen Cousin K._______ ermordet, um sich an ihm zu rächen. Die Angehörigen der Getöteten hätten auch seine Frau und die Kinder verfolgt. Aufgrund deren Unterstützung durch die örtliche E-4156/2006 Polizei könne sich die Familie nicht einmal an diese wenden. Der Beschwerdeführer bringt vor, diese Vorfälle seien im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben. Im vorinstanzlichen Entscheid sei keine Rede von Blutrache und privater Verfolgung durch einflussreiche Parteiangehörige, welche ihm Zusammenarbeit mit dem Baath-Regime vorgehalten hätten. Weiter rügt er, dass auch der Bericht seines Psychiaters vom 23. März 2005 im angefochtenen Entscheid unberücksichtigt geblieben und anzunehmen sei, dieser habe gar nie Eingang ins Dossier gefunden, da er sich nicht unter den edierten Aktenkopien befunden habe. Sodann widerspricht der Beschwerdeführer der Argumentation des BFM, wonach ihm aufgrund des Sturzes von Saddam Hussein keine Verfolgung mehr drohe. Zwar sei die Verwaltung des Verfolgerregimes nicht mehr existent, die hohen Mitarbeiter und Offiziere des Regimes jedoch schon. Die meisten Offiziere hätten sich extremistischen islamischen und ethnischen Gruppierungen angeschlossen und würden ihre Menschen verachtenden Handlungen auf andere Weise fortsetzen. Zur Untermauerung dieses Vorbringens verweist der Beschwerdeführer auf einen im Jahr 2005 ausgeübten Mord an einem ehemaligen Asylbewerber bei Bagdad durch ehemalige Baathisten. Schliesslich macht er geltend, die Wahlen vom Januar 2005 und die neue Verfassung hätten keine Stabilität und Sicherheit für den Irak gebracht. Es herrsche nach wie vor eine Situation allgemeiner Gewalt. In der Provinz Mosul sei es zu zahlreichen brutalen Racheakten gekommen. Faida sei eine multiethnische und multireligiöse Stadt, in welcher schwerwiegende ethnische und religiöse Konflikte herrschten. Die staatlichen Strukturen funktionierten nicht. Die Polizisten und amerikanischen Soldaten seien nicht in der Lage, die Sicherheit der Bewohner zu gewährleisten. Der Beschwerdeführer verweist hinsichtlich des unzureichenden Schutzes auf einen UNHCR-Bericht vom 22. Oktober 2004, in welchem dieses angesichts der Sicherheitslage im Irak dazu aufrufe, von zwangsweisen Rückführungen abzusehen. Der Beschwerdeführer reichte zur Stützung seiner Vorbringen im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens zwei Todesbescheinigungen, die eine seinen Cousin, die andere E._______ betreffend, zu den Akten E-4156/2006 und machte geltend, beide Personen seien seinetwegen umgekommen. Zudem reichte er einen Haftbefehl vom 10. August 2004 wegen Zusammenarbeit mit der irakischen Armee ein. 3.3 Auf Vernehmlassungsstufe analysierte die Vorinstanz den eingereichten Haftbefehl und kam zum Schluss, dass diesem aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten kein Beweiswert zukomme. Hinsichtlich der Rüge des nicht berücksichtigten Arztberichtes vom 23. März 2005 hielt das BFM fest, dieser habe sich nicht bei den Akten befunden, hingegen sei die gesundheitliche Situation, wie sie sich aus dem Arztbericht vom 27. März 2005 (recte 2003) ergeben habe, implizit in den Wegweisungsentscheid eingeflossen („unter Berücksichtigung der Aktenlage") und der Beschwerdeführer sei unter anderem auch deswegen vorläufig aufgenommen worden. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides, an denen sie vollumfänglich festhalte. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Betrachtungsweise der Vorinstanz, dass sich angesichts der grundlegenden Veränderungen durch den Sturz Saddam Husseins im März 2003 eine vom neuen irakischen Staat ausgehende Verfolgungsgefahr ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit des Desertionsvorbringens des Beschwerdeführers nicht mehr bejahen lässt. So ist als Folge des Angriffs der amerikanischen und britischen Truppen und ihrer Alliierten die frühere staatliche Verwaltungsstruktur im Irak vollständig zusammengebrochen. Der Irak verfügt seither nicht mehr über die notwendige Militärjustiz zur Bestrafung von Dienstverweigerung; zudem beruht die Dienstleistung in der Armee seither auf Freiwilligkeit (vgl. British Home Office, Country of Origin Information Report, Iraq, 8. Januar 2008, S. 82, und 12. Januar 2009, S. 77). Vor diesem Hintergrund ist heute nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen der geltend gemachten Desertionsumstände im Jahre 2001, mithin zwei Jahre vor dem Sturz Saddam Husseins, militärstrafrechtlich belangt würde. 3.5 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe geltend macht, er habe wegen der Umstände, die zu seiner Desertion geführt hätten, heute vielmehr Racheakte durch die Angehörigen der getöteten Geflohenen zu gewärtigen, kommt das Bundesverwaltungsgericht nicht umhin, zur Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sowie zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers im Allgemeinen Stellung zu nehmen. E-4156/2006 Hinsichtlich der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass dieser unter falscher Identität um Asyl nachgesucht hat. Ebenfalls unrichtige Angaben hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der Festnahme im Jahre 1998 gemacht, hat es eine solche laut Aussage beim Kanton nämlich gar nie gegeben (A3/8, S. 4; A9/20, S. 15). Sowohl die Angabe der falschen Identität als auch die Falschaussage erklärte er beim Kanton damit, aus Angst gehandelt zu haben. Diese knappe Erklärung erachtet das Bundesverwaltungsgericht angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer statt seiner eigenen (bloss) die Identität seines Bruders angegeben hat sowie der Absurdität, eine Inhaftierung zu verschweigen und statt dessen eine andere zu erfinden, als unbehelflich. Bezeichnenderweise fragte der Beschwerdeführer bei der kantonalen Anhörung wiederholt nach seinen Aussagen an der Empfangsstelle, was ebenfalls nicht für die Darstellung von tatsächlich Erlebtem spricht. Weiter fällt auf, dass die Schilderung der Fluchtgründe mit zahlreichen Unstimmigkeiten und Erfahrungswidrigkeiten behaftet ist. So hat der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben darüber gemacht, ob er nach der Desertion für eine Stunde oder vielmehr für eine Nacht nach Hause zurückgekehrt ist (A3/8, S. 4; A9/20, S. 9). Unstimmig geschildert hat er sodann den Hintergrund des Gefangenentransports. So gab er einerseits an, der Transport in den Spital habe bezweckt, dem Verdacht der Homosexualität der beiden Gefangenen nachzugehen; andererseits erwähnte er, die beiden seien unter anderem wegen Homosexualität zu langjährigen Haftstrafen verurteilt gewesen (A9/20, S. 10 und 16). Unverständlich ist weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Empfangsstelle die Frage nach Problemen mit den Behörden und auch eine Gefährdung während des Aufenthalts bei E._______ verneint hat, beim Kanton jedoch angab, er sei nach dem Vorfall vom 5. Oktober 2001 zehn- bis fünfzehnmal gesucht worden, und E._______ habe ihn – ja sogar seine ganze Familie – in einem unterirdischen Lager unterbringen müssen, weil die Beherbergung in seinem Hause zu gefährlich gewesen sei (A3/8, S. 4: A9/20, S. 12 und 14). Für das Bundesverwaltungsgericht erhärten sich die Zweifel durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil seiner Gesuchsbegründung an der Empfangsstelle noch unerwähnt gelassen hat. So erwähnte er nämlich erstmals bei der kantonalen Anhörung, dass die Behörden ihn des Gefangenen- und Waffentransfers zu Oppositionsparteien beschuldigt hätten. Bezeichnenderweise konnte er jedoch den Namen dieser Parteien, zu denen ihm diese Verbindungen vorgeworfen worden seien, nicht nennen (A9/20, S. 14). E-4156/2006 Erstmalig wurde beim Kanton auch geltend gemacht, die Angehörigen der Geflohenen hätten seine Eltern bedroht (A9/20, S.9). Der damalige Vorwurf der Angehörigen gegenüber seinen Eltern habe gelautet, dass ihr Sohn (der Beschwerdeführer) etwas mit der Flucht der Kinder zu tun habe (A9/20, S. 9). Abgesehen davon, dass dieser seitens der Angehörigen angeblich geäusserte Vorwurf nur schwerlich nachvollziehbar ist, basiert er auch auf einer wenig überzeugenden Vorgeschichte: Auf die Frage, wie die Angehörigen denn überhaupt von der Beteiligung des Beschwerdeführers am Gefangenentransport erfahren hätten, führte der Beschwerdeführer nämlich einerseits aus, die Angehörigen seien anlässlich eines Besuches in der Kaserne über diese Begebenheit informiert worden; auf Nachfrage hin gab er dann jedoch an, dies sei nur eine Vermutung, wie es gewesen sein könnte beziehungsweise gewesen sein müsse (A9/20, S. 14). Dieses Aussageverhalten, in welchem der Beschwerdeführer eindeutige Aussagen im Nachhinein gegenteilig beantwortet oder auf Nachfrage hin anpasst, findet sich auch an weiteren Protokollstellen (beispielsweise bei der Frage zum Beginn der Polizeisuche oder zum Bestehen eine Haftbefehls; A9/20, S. 12-14) und lässt ebenfalls auf einen konstruierten Sachverhalt schliessen. Zusammenfassend kann bisher festgehalten werden, dass den Fluchtvorbringen nicht nur die Asylrelevanz fehlt, sondern dass das Bundesverwaltungsgericht diese aufgrund zahlreicher Unzulänglichkeiten auch als konstruiert erachtet. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, die Geflohenen seien nachträglich gefasst und getötet worden. Er werde nun von den Angehörigen beschuldigt, Hinweise zu deren Ergreifung geliefert zu haben, und müsse deswegen Blutrache befürchten. Seine Familie sei bereits wiederholt behelligt worden und müsse ständig umziehen. Hinsichtlich dieser Vorbringen sind folgende Bemerkungen anzubringen: Abgesehen davon, dass diese neuen, in zeitlicher Hinsicht vage gebliebenen Vorbringen auf der vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubhaft qualifizierten Gesuchsbegründung aufbauen, fällt sogleich auf, dass diese neue Anschuldigung der Angehörigen mit der früheren (Leisten von Fluchthilfe) nicht vereinbar ist. Angesichts des dargestellten, zunehmenden Leidensdruckes seiner zurückgebliebenen Familie erstaunt sodann, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörden über diese angebliche Verschärfung der Situation nicht umgehend, sondern erst ein Jahr E-4156/2006 nach Kenntnisnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens informiert hat (vgl. Beschwerdeschrift Seite 3). Sein Vorwurf an das BFM, diese "Geschehen und Neuigkeiten" (a.a.O.) seien im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort erwähnt worden, erweist sich als geradezu unsinnig. Mit dem Einreichen der Lebensmittelkarte seiner Familie widerlegt der Beschwerdeführer sodann seine Behauptung, seine Familie müsse alle paar Monate den Wohnort wechseln. Gemäss dieser Lebensmittelkarte aus dem Jahre 2008 wohnt die Familie nämlich nach wie vor in C._______ und ist auch die darauf angeführte Hausnummer mit derjenigen identisch, die der Beschwerdeführer anlässlich der kantonalen Anhörung am 9. April 2003 angegeben hat. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die in der Beschwerde geltend gemachte Verschärfung seiner Verfolgungssituation nicht glaubhaft machen kann. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, sein Cousin sowie E._______ seien im Rahmen des erwähnten Blutrachevorhabens seinetwegen zu Tode gekommen. Zwar hat der Beschwerdeführer zwei Todesbescheinigungen dieser Personen eingereicht, hingegen liegen angesichts der bisherigen Erwägungen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die zwei beziehungsweise dreieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten Ermordungen mit diesem in einem Zusammenhang stehen. Letztlich schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht auch hinsichtlich der Einschätzung des eingereichten Haftbefehls vom 10. August 2004 vollumfänglich der Argumentation des BFM an. Dieses hat in der Vernehmlassung eine Fülle von Unzulänglichkeiten angeführt und gestützt darauf erwogen, dass dem Dokument kein Beweiswert zukomme. Die Würdigung der vom Bundesamt angeführten Unzulänglichkeiten, allen voran die unverständliche Anklage ohne Nennung eines Strafartikels sowie die Stempelung durch ein Zivilstandsgericht, überzeugt; eine stichhaltige Erklärung durch den Beschwerdeführer liegt nicht vor. Zusammenfassend ist demnach die vorinstanzliche Verfügung darin zu bestätigen, dass dem Desertionsvorbringen heute - ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - aufgrund der profunden Veränderungen im Irak seit dem Sturz Saddam Husseins keine asylrelevante Bedeutung mehr zukommt. Angesichts des weitgehend widersprüchlichen und nachgeschobenen Aussageverhaltens kommt das Bundesverwaltungsgericht überdies zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, weder in der im erstinstanzlichen Verfahren E-4156/2006 vorgenommenen Gewichtung, noch in derjenigen des sich schwerpunktmässig auf eine private Verfolgung konzentrierenden Beschwerdeverfahrens, die Anforderungen an Art. 7 AsylG zu erfüllen vermögen. Insgesamt besteht vorliegend kein Anlass zur Annahme einer heute bestehenden, flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungslage gemäss Art. 3 AsylG. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Abweisung des Asylgesuches sind folglich zu Recht erfolgt. Die Beschwerde ist demnach im Asylpunkt abzuweisen. 4. Da die Abweisung des Asylgesuches zu bestätigen ist und der Beschwerdeführer – abgesehen vom bisherigen Asylbewerberstatus – keinen Aufenthaltstitel für die Schweiz besitzt oder beanspruchen kann, ist auch die Anordnung der Wegweisung als solche zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch EMARK 2001 Nr. 21). 5. In der angefochtenen Verfügung hat das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Vor diesem Hintergrund stossen die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Lage in Mosul beziehungsweise zur Frage einer Rückkehr in das fragliche Gebiet ins Leere. Nach der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers durch das BFM besteht gegenwärtig keine Veranlassung für Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage eines allfälligen Wegweisungsvollzuges. In diesem Zusammenhang bleibt anzumerken, dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im Einzelnen – das BFM erkannte in seiner Verfügung vom 10. November 2005 den Vollzug als unzumutbar – vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind. Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG; Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit) sind alternativer Natur; sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde ans Bundesverwaltungericht offen. In die- E-4156/2006 sem Verfahren wäre der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f., mit weiteren Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, offenbar habe das eingereichte Arztzeugnis vom 23. März 2005 dem BFM bei der Entscheidfindung nicht vorgelegen, ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus diesem nach Durchsicht der Akten offenbar zu bejahenden Umstand nichts für sich abzuleiten vermag, nachdem der Wegweisungsvollzug ja als unzumutbar qualifiziert worden ist und die gesundheitliche Situation im Falle der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohnehin neu zu beurteilen sein wird. 6. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im Resultat zu bestätigen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 19. Dezember 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über sein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden würde. Abklärungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. März 2008 haben ergeben, dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Dezember 2008 eine Vollzeitstelle innehat und über einen Bruttolohn von Fr. 3'600.-- verfügt. Somit ist er heute nicht mehr bedürftig und seinem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden. Die Kosten des Verfahrens, welche auf Fr. 600.-- festzusetzen sind, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-4156/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N.(...) (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: E-4156/2006 Seite 18